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356_1979 AT

356. Verordnung: Allgemeine Meisterprüfungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Allgemeine Meisterprüfungsordnung

Auf Grund der §§ 21 und 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung

§ 1. Dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung

sind abzuschließen

1. jedenfalls

a) Urkunden zum Nachweis des Vor- und

Familiennamens,

b) Belege zum Nachweis der Erfüllung der

Voraussetzungen für die Zulassung (§ 18

Abs. 3 bis 6 und § 24 GewO 1973),

c) der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr

und

2. gegebenenfalls auch

a) das Zeugnis über eine bereits abgelegte

Meisterprüfung,

b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

einer Schule, der den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung oder

diesen Teil und den kaufmännisch-

rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung

ersetzt (§ 18 Abs. 7 bis 10 GewO 1973),

c) Belege zum Nachweis der Erfüllung der

Voraussetzungen für den Entfall des

Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23 a

Abs. 2 GewO 1973).

Ladung zur Meisterprüfung

§ 2. Wenn der Prüfungswerber zur Meisterprüfung

zugelassen worden ist, ist er von der

Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Meisterprüfung

zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Meisterprüfung (Zeit und

Ort der schriftlichen und der mündlichen

Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten),

2. die zur Meisterprüfung mitzubringenden

Unterlagen und Hilfsmittel und

3. die hinsichtlich der zur Durchführung der

Meisterarbeiten benötigten Materialien gemäß

§ 4 zu erfüllenden Verpflichtungen.

Kaufmännisch-rechtskundlicher Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der kaufmännisch-rechtskundliche

Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zehraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei

Stunden nicht unterschreiten und drei Monate

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

zur selbständigen Ausübung eines Handwerks

notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse

zu erstrecken und je zwei Prüfungsaufgaben aus

den Sachgebieten Buchhaltung, Lohnverrechnung,

Kostenrechnung einschließlich der Betriebsabrechnung

zu umfassen. Die Erledigung der sechs Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in vier Stunden

erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen

rechtlichen Kenntnisse (Abs. 4) und

Kenntnisse über die Unternehmensführung

(Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten

und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten

zu stellen: Bürgerliches Recht, Handelsrecht,

Gewerberecht einschließlich der Organisation der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht,

Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich

der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht.

(5) Hinsichtlich der Kenntnisse über die Unternehmensführung

sind dem Prüfling Fragen

aus den Sachgebieten Planung, Organisation, Personalwesen,

Finanzierung, Vertrieb, Werbung-,

Beschaffungswesen, Lagerhaltung, Kontrolle,

Schadensverhütung sowie Rationalisierung zu

stellen.

Beschaffung und Bezahlung der zur Durchführung

der Meisterarbeiten benötigten Materialien

§ 4. Der Prüfungswerber hat die Kosten für

die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten

Materialien zu tragen. Werden diese

Materialien von der Meisterprüfungsstelle beschafft,

so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung

nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung

zur Verfügung zu stellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle

die zur Durchführung der Meisterarbeiten

benötigten Materialien nicht bei, so hat

der Prüfungswerber auf Grund der in der Ladung

zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen

Aufforderung die Materialien zu beschaffen

und zur Meisterprüfung mitzubringen.

Prüfungsgebühr

§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag

zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung

eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren

Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden

der folgenden Hundertsätze des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, ergibt

1.18 v. H. bei nicht unter die Z. 2, 3, 4, 5, 6

oder 7 fallenden Meisterprüfungen,

2.26 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung

von Meisterprüfungen,

3. 20 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung

von Meisterprüfungen, falls die Prüfung im

kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,

4. 12 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-

rechtskundlichen Teil entfällt,

5. 15 v. H., falls die Prüfung im fachlich-

theoretischen Teil entfällt,

6. 9 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-

rechtskundlichen und im fachlich-theoretischen

Teil entfällt,

7. 9 v. H. bei einer Zusatzprüfung (§ 19 GewO

1973) oder einer auf Gegenstände eines Prüfungsteiles

eingeschränkten Wiederholungsprüfung

(§ 350 Abs. 7 zweiter Satz GewO

1973).

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus dem

Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu

ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der angemessenen Entschädigungen

der Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen

hat die Meisterprüfungsstelle neun

Zehntel der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder

der Meisterprüfungskommissionen entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen.

Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung

des durch die Abhaltung der Meisterprüfungen

entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Meisterprüfungsstelle zur Gänze

zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1. zur Meisterprüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Meisterprüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Meisterprüfungszeugnis

§ 6. Auf Grund des Beschlusses der Meisterprüfungskommission

hat die Meisterprüfungsstelle

über die bestandene Meisterprüfung ein

Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung

auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Die Mitunterfertigung des Meisterprüfungszeugnisses

durch die Mitglieder der Meisterprüfungskommission

ist zulässig.

Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen

§ 7. Auf Zusatzprüfungen finden die §§ 1, 2, 4

und 6 sinngemäß Anwendung. Auf Wiederholungsprüfungen

finden die §§ 1 bis 4 und 6

sinngemäß Anwendung.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 treten die unter der

Z. 34 dieser Gesetzesstelle angeführten §§ 10

und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr über die

Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937, die auf

Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten

Prüfungsgebühren sowie die auf Grund

des § 19 dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen

mit Ausnahme der Bestimungen

über den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung mit

Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.

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