356. Verordnung: Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 21 und 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung
§ 1. Dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung
sind abzuschließen
1. jedenfalls
a) Urkunden zum Nachweis des Vor- und
Familiennamens,
b) Belege zum Nachweis der Erfüllung der
Voraussetzungen für die Zulassung (§ 18
Abs. 3 bis 6 und § 24 GewO 1973),
c) der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr
und
2. gegebenenfalls auch
a) das Zeugnis über eine bereits abgelegte
Meisterprüfung,
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer Schule, der den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung oder
diesen Teil und den kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung
ersetzt (§ 18 Abs. 7 bis 10 GewO 1973),
c) Belege zum Nachweis der Erfüllung der
Voraussetzungen für den Entfall des
Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23 a
Abs. 2 GewO 1973).
Ladung zur Meisterprüfung
§ 2. Wenn der Prüfungswerber zur Meisterprüfung
zugelassen worden ist, ist er von der
Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Meisterprüfung
zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
bekanntzugeben
1. Zeit und Ort der Meisterprüfung (Zeit und
Ort der schriftlichen und der mündlichen
Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten),
2. die zur Meisterprüfung mitzubringenden
Unterlagen und Hilfsmittel und
3. die hinsichtlich der zur Durchführung der
Meisterarbeiten benötigten Materialien gemäß
§ 4 zu erfüllenden Verpflichtungen.
Kaufmännisch-rechtskundlicher Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der kaufmännisch-rechtskundliche
Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zehraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei
Stunden nicht unterschreiten und drei Monate
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
zur selbständigen Ausübung eines Handwerks
notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse
zu erstrecken und je zwei Prüfungsaufgaben aus
den Sachgebieten Buchhaltung, Lohnverrechnung,
Kostenrechnung einschließlich der Betriebsabrechnung
zu umfassen. Die Erledigung der sechs Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in vier Stunden
erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen
rechtlichen Kenntnisse (Abs. 4) und
Kenntnisse über die Unternehmensführung
(Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten
und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten
zu stellen: Bürgerliches Recht, Handelsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht,
Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich
der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht.
(5) Hinsichtlich der Kenntnisse über die Unternehmensführung
sind dem Prüfling Fragen
aus den Sachgebieten Planung, Organisation, Personalwesen,
Finanzierung, Vertrieb, Werbung-,
Beschaffungswesen, Lagerhaltung, Kontrolle,
Schadensverhütung sowie Rationalisierung zu
stellen.
Beschaffung und Bezahlung der zur Durchführung
der Meisterarbeiten benötigten Materialien
§ 4. Der Prüfungswerber hat die Kosten für
die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten
Materialien zu tragen. Werden diese
Materialien von der Meisterprüfungsstelle beschafft,
so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung
nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung
zur Verfügung zu stellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle
die zur Durchführung der Meisterarbeiten
benötigten Materialien nicht bei, so hat
der Prüfungswerber auf Grund der in der Ladung
zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen
Aufforderung die Materialien zu beschaffen
und zur Meisterprüfung mitzubringen.
Prüfungsgebühr
§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag
zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung
eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren
Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden
der folgenden Hundertsätze des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, ergibt
1.18 v. H. bei nicht unter die Z. 2, 3, 4, 5, 6
oder 7 fallenden Meisterprüfungen,
2.26 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung
von Meisterprüfungen,
3. 20 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung
von Meisterprüfungen, falls die Prüfung im
kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,
4. 12 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil entfällt,
5. 15 v. H., falls die Prüfung im fachlich-
theoretischen Teil entfällt,
6. 9 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-
rechtskundlichen und im fachlich-theoretischen
Teil entfällt,
7. 9 v. H. bei einer Zusatzprüfung (§ 19 GewO
1973) oder einer auf Gegenstände eines Prüfungsteiles
eingeschränkten Wiederholungsprüfung
(§ 350 Abs. 7 zweiter Satz GewO
1973).
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus dem
Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu
ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der angemessenen Entschädigungen
der Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen
hat die Meisterprüfungsstelle neun
Zehntel der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder
der Meisterprüfungskommissionen entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen.
Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung
des durch die Abhaltung der Meisterprüfungen
entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Meisterprüfungsstelle zur Gänze
zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Meisterprüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Meisterprüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Meisterprüfungszeugnis
§ 6. Auf Grund des Beschlusses der Meisterprüfungskommission
hat die Meisterprüfungsstelle
über die bestandene Meisterprüfung ein
Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung
auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Die Mitunterfertigung des Meisterprüfungszeugnisses
durch die Mitglieder der Meisterprüfungskommission
ist zulässig.
Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen
§ 7. Auf Zusatzprüfungen finden die §§ 1, 2, 4
und 6 sinngemäß Anwendung. Auf Wiederholungsprüfungen
finden die §§ 1 bis 4 und 6
sinngemäß Anwendung.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 treten die unter der
Z. 34 dieser Gesetzesstelle angeführten §§ 10
und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr über die
Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937, die auf
Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten
Prüfungsgebühren sowie die auf Grund
des § 19 dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen
mit Ausnahme der Bestimungen
über den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung mit
Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.