356. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1977
aufgrund des § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft
folgende Geschäftsordnung beschlossen
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei
Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz
ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft
wechselt jährlich.
(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte
wird durch die Geschäftsverteilung festgelegt.
Der kollegialen Beschlußfassung sind die im § 8
dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten
vorbehalten.
Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft
§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte
mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung
einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende,
wenn er es für erforderlich erachtet,
jederzeit eine Sitzung einberufen.
(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch
dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt.
In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen,
daß sie längstens zwei Wochen nach
Vorbringen dieses Verlangens stattfindet.
(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den
Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen.
Im Falle der Verhinderung haben sie einen anderen
Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen.
Ist der Vorsitzende verhindert, gehen
seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung
auf jenen Volksanwalt über, welcher
im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Volksanwaltschaft als nächstfolgender
Vorsitzender vorgesehen ist.
(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der
Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte
unter Bekanntgabe der Tagesordnung
rechtzeitig einzuladen. In der Regel sind mit der
Einladung auch Unterlagen bekanntzugeben, die
auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug
haben.
(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzung
der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt
bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden.
Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die
Tagesordnung zu beschließen.
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft
sind nicht öffentlich.
(2) Der leitende Beamte (Direktor) der Volksanwaltschaft
nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil. Ein Bediensteter der Volksanwaltschaft
ist als Schriftführer beizuziehen.
Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(3) Jeder Volksanwalt kann je einen Bediensteten
der Volksanwaltschaft zu den Sitzungen
mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der
Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des
§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft
der Amtsverschwiegenheit.
Führung des Vorsitzes
§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung.
Er kann die Sitzung unterbrechen oder
vertagen.
Berichterstatter
§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der
aufgrund der Geschäftsverteilung zuständig ist,
sofern die Volksanwaltschaft nicht anderes beschließt.
Beschlußfassung
§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der
Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei
Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft
ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur
zwei Volksanwälte anwesend sind und der abwesende
Volksanwalt einen der beiden anderen
Volksanwälte schriftlich mit seiner Vertretung
betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich
seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
auftragen.
(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung
in Form von Beschlüssen Ausdruck.
(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit
der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit
der Volksanwälte gefordert wird.
(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über
die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung
nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine
Meinung schriftlich dem Protokoll über diese
Sitzung anzufügen.
Aufzeichnungen und Protokolle
§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft
können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet
und in dieser Form archiviert werden.
(2) Die von der Volksanwaltschaft gefaßten
Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(3) Das Protokoll ist von den anwesenden
Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung
des Protokolls zu übermitteln.
Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung
§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der
Volksanwaltschaft sind vorbehalten
1. Berichte an den Nationalrat;
2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, die die Zuständigkeit
der Volksanwaltschaft regeln;
4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung;
5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf
Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
6. die Behandlung jener Angelegenheiten,
deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung
hat oder über den Einzelfall hinausgehende
Auswirkungen erwarten läßt;
7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes
der Volksanwaltschaft durch kollegiale
Beschlußfassung erledigt werden sollen;
8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit.
Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten
selbständig wahrzunehmen sind
§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung
der Volksanwaltschaft vorbehaltenen
Angelegenheiten werden aufgrund der Geschäftsverteilung
von den einzelnen Volksanwälten
selbständig besorgt.
(2) Der für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung
zuständige Volksanwalt hat von der
beabsichtigten Enderledigung die beiden anderen
Volksanwälte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung
für seine Vertretung zu sorgen; eine
Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
(4) Wurde im Falle einer längerdauernden
Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung
nicht vorgesorgt, so haben die beiden
anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung
des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich
die Vertretung festzulegen.
Akteneinsicht
§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte
Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes
§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies
unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates
anzuzeigen.
(2) Die aufgrund der Geschäftsverteilung dem
ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten
gehen bis zum Amtsantritt eines
neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung
auf die beiden im Amt verbleibenden
Volksanwälte über.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli
1977 in Kraft.