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356_1977 AT

356. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1977

aufgrund des § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft

folgende Geschäftsordnung beschlossen

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei

Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz

ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft

wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte

wird durch die Geschäftsverteilung festgelegt.

Der kollegialen Beschlußfassung sind die im § 8

dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten

vorbehalten.

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte

mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung

einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende,

wenn er es für erforderlich erachtet,

jederzeit eine Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch

dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt.

In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen,

daß sie längstens zwei Wochen nach

Vorbringen dieses Verlangens stattfindet.

(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den

Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen.

Im Falle der Verhinderung haben sie einen anderen

Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen.

Ist der Vorsitzende verhindert, gehen

seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung

auf jenen Volksanwalt über, welcher

im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft als nächstfolgender

Vorsitzender vorgesehen ist.

(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der

Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte

unter Bekanntgabe der Tagesordnung

rechtzeitig einzuladen. In der Regel sind mit der

Einladung auch Unterlagen bekanntzugeben, die

auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug

haben.

(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzung

der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt

bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden.

Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die

Tagesordnung zu beschließen.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft

sind nicht öffentlich.

(2) Der leitende Beamte (Direktor) der Volksanwaltschaft

nimmt an den Sitzungen mit beratender

Stimme teil. Ein Bediensteter der Volksanwaltschaft

ist als Schriftführer beizuziehen.

Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(3) Jeder Volksanwalt kann je einen Bediensteten

der Volksanwaltschaft zu den Sitzungen

mit beratender Stimme beiziehen.

(4) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der

Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des

§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft

der Amtsverschwiegenheit.

Führung des Vorsitzes

§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung.

Er kann die Sitzung unterbrechen oder

vertagen.

Berichterstatter

§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der

aufgrund der Geschäftsverteilung zuständig ist,

sofern die Volksanwaltschaft nicht anderes beschließt.

Beschlußfassung

§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der

Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei

Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft

ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur

zwei Volksanwälte anwesend sind und der abwesende

Volksanwalt einen der beiden anderen

Volksanwälte schriftlich mit seiner Vertretung

betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich

seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten

zu den einzelnen Tagesordnungspunkten

auftragen.

(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung

in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit

der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit

der Volksanwälte gefordert wird.

(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über

die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung

nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine

Meinung schriftlich dem Protokoll über diese

Sitzung anzufügen.

Aufzeichnungen und Protokolle

§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft

können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet

und in dieser Form archiviert werden.

(2) Die von der Volksanwaltschaft gefaßten

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Das Protokoll ist von den anwesenden

Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung

des Protokolls zu übermitteln.

Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung

§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der

Volksanwaltschaft sind vorbehalten

1. Berichte an den Nationalrat;

2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;

3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf

Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung der gesetzlichen

Bestimmungen, die die Zuständigkeit

der Volksanwaltschaft regeln;

4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung;

5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf

Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

6. die Behandlung jener Angelegenheiten,

deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung

hat oder über den Einzelfall hinausgehende

Auswirkungen erwarten läßt;

7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes

der Volksanwaltschaft durch kollegiale

Beschlußfassung erledigt werden sollen;

8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,

insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit.

Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten

selbständig wahrzunehmen sind

§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung

der Volksanwaltschaft vorbehaltenen

Angelegenheiten werden aufgrund der Geschäftsverteilung

von den einzelnen Volksanwälten

selbständig besorgt.

(2) Der für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung

zuständige Volksanwalt hat von der

beabsichtigten Enderledigung die beiden anderen

Volksanwälte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung

für seine Vertretung zu sorgen; eine

Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(4) Wurde im Falle einer längerdauernden

Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung

nicht vorgesorgt, so haben die beiden

anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung

des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich

die Vertretung festzulegen.

Akteneinsicht

§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte

Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes

§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens

eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies

unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates

anzuzeigen.

(2) Die aufgrund der Geschäftsverteilung dem

ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten

gehen bis zum Amtsantritt eines

neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung

auf die beiden im Amt verbleibenden

Volksanwälte über.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli

1977 in Kraft.

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