Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
356_1975 AT

356. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung 1975

Auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

verordnet

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung

einer höheren Schule berechtigt zum

Besuch einer Hochschule, für welche die Reifeprüfung

Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei

jedoch in den in den §§ 2 bis 4 geregelten

Fällen die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung erforderlich ist.

§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für

folgende Studienrichtungen (Studienzweige) der

Hochschulen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

der folgenden höheren Schulen abzulegen

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1

lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß

von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich

als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach

Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch

nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im

Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden

erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie

nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der

Schüler Darstellende Geometrie nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß

von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich

als Freigegenstand besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem

Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. d entfällt,

wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht

nach der 8. Schulstufe an einer

höheren Schule im Ausmaß von mindestens

vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand

besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem

Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. d ist für

Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff

aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt,

wenn die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand

erfolgreich besucht hat.

(7) Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach

Abs. 1 lit. f entfällt für Abgängerinnen der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

sowie für Abgängerinnen der Höheren

Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe,

wenn sie Mathematik im Ausmaß von mindestens

acht Wochenstunden als relativen Pflichtgegenstand

oder Freigegenstand erfolgreich besucht

haben.

§ 3. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren

Semesters sind für folgende Studienrichtungen

(Studienzweige) der Hochschulen Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung der folgenden

höheren Schulen abzulegen

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1

lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß

von mindestens 12 Wochenstunden erfolgreich

als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach

Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch

nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule

im Ausmaß von mindestens 12 Wochenstunden

erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie

nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der

Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe

an einer höheren Schule im Ausmaß von

mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als

Freigegenstand besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren

Semesters sind für folgende Studienrichtungen

der Hochschulen Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren

Schulen abzulegen

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt,

wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe

an einer höheren Schule im Ausmaß von

mindestens 12 Wochenstunden erfolgreich als

Freigegenstand besucht hat.

§ 5. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 4

sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, abzulegen.

(2) Für das Prüfungsverfahren und das Ausmaß

der nachzuweisenden Kenntnisse gelten die

Vorschriften über die Reifeprüfung an der betreffenden

höheren Schule sinngemäß.

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 3 und 4

können durch Prüfungen ersetzt werden, die

nach hochschulrechtlichen Vorschriften an den

Hochschulen abzulegen sind. Unter hochschulrechtlichen

Vorschriften sind insbesondere zu verstehen

das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden

Fassung, die besonderen Studiengesetze für die

einzelnen Studienrichtungen, die Studienordnung

und die Studienpläne.

(2) Die nach § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen

bleiben unberührt.

§ 7. (1) Die §§ 2 bis 4 finden auch auf jene

Studierende Anwendung, die immatrikuliert

haben und die Studienrichtung wechseln.

(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so

sind für jede der gewählten Studienrichtungen

die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2

bis 4 zu erfüllen.

§ 8. Unter höheren Schulen im Sinne dieser

Verordnung sind die öffentlichen und die mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren

Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes zu verstehen.

§ 9. Für die Abgänger der Mittelschulen sowie

der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne

der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes

in Geltung gestandenen Vorschriften,

sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten mit Reifeprüfung

im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

geltenden Vorschriften bleiben die für diese Abgänger

derzeit geltenden Vorschriften, insbesondere

jene der Verordnung BGBl. Nr. 112/1937 in

Kraft.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, außer Kraft, soweit im

Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.

(3) Für Studierende, die spätestens für das

Sommersemester 1975 immatrikuliert haben,

gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen

der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, bzw. dieser Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →