356. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
verordnet
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung
einer höheren Schule berechtigt zum
Besuch einer Hochschule, für welche die Reifeprüfung
Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei
jedoch in den in den §§ 2 bis 4 geregelten
Fällen die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung erforderlich ist.
§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für
folgende Studienrichtungen (Studienzweige) der
Hochschulen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
der folgenden höheren Schulen abzulegen
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1
lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß
von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich
als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach
Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch
nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im
Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden
erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie
nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der
Schüler Darstellende Geometrie nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß
von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich
als Freigegenstand besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem
Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. d entfällt,
wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht
nach der 8. Schulstufe an einer
höheren Schule im Ausmaß von mindestens
vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand
besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem
Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. d ist für
Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff
aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt,
wenn die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand
erfolgreich besucht hat.
(7) Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach
Abs. 1 lit. f entfällt für Abgängerinnen der Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
sowie für Abgängerinnen der Höheren
Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe,
wenn sie Mathematik im Ausmaß von mindestens
acht Wochenstunden als relativen Pflichtgegenstand
oder Freigegenstand erfolgreich besucht
haben.
§ 3. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren
Semesters sind für folgende Studienrichtungen
(Studienzweige) der Hochschulen Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung der folgenden
höheren Schulen abzulegen
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1
lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß
von mindestens 12 Wochenstunden erfolgreich
als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach
Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch
nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule
im Ausmaß von mindestens 12 Wochenstunden
erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie
nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der
Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe
an einer höheren Schule im Ausmaß von
mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als
Freigegenstand besucht hat.
§ 4. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren
Semesters sind für folgende Studienrichtungen
der Hochschulen Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren
Schulen abzulegen
(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt,
wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe
an einer höheren Schule im Ausmaß von
mindestens 12 Wochenstunden erfolgreich als
Freigegenstand besucht hat.
§ 5. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 4
sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, abzulegen.
(2) Für das Prüfungsverfahren und das Ausmaß
der nachzuweisenden Kenntnisse gelten die
Vorschriften über die Reifeprüfung an der betreffenden
höheren Schule sinngemäß.
§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 3 und 4
können durch Prüfungen ersetzt werden, die
nach hochschulrechtlichen Vorschriften an den
Hochschulen abzulegen sind. Unter hochschulrechtlichen
Vorschriften sind insbesondere zu verstehen
das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden
Fassung, die besonderen Studiengesetze für die
einzelnen Studienrichtungen, die Studienordnung
und die Studienpläne.
(2) Die nach § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen
bleiben unberührt.
§ 7. (1) Die §§ 2 bis 4 finden auch auf jene
Studierende Anwendung, die immatrikuliert
haben und die Studienrichtung wechseln.
(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so
sind für jede der gewählten Studienrichtungen
die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2
bis 4 zu erfüllen.
§ 8. Unter höheren Schulen im Sinne dieser
Verordnung sind die öffentlichen und die mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren
Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes zu verstehen.
§ 9. Für die Abgänger der Mittelschulen sowie
der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne
der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes
in Geltung gestandenen Vorschriften,
sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten mit Reifeprüfung
im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
geltenden Vorschriften bleiben die für diese Abgänger
derzeit geltenden Vorschriften, insbesondere
jene der Verordnung BGBl. Nr. 112/1937 in
Kraft.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, außer Kraft, soweit im
Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
(3) Für Studierende, die spätestens für das
Sommersemester 1975 immatrikuliert haben,
gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen
der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, bzw. dieser Verordnung.