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356_1974 AT

356. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Auf Grund des § 161 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung verordnet

§ 1. Für die in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, Teil 2 A

Z. 11 und Teil 2 M nicht genannten Betriebe und

Unternehmungen, wird beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie eine Staatliche

Wirtschaftskommission errichtet.

§ 2. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

besteht aus dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie oder einem von ihm

bestellten Vertreter als Vorsitzenden und aus

je vier von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

entsandten Mitgliedern.

(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

können mit beratender Stimme beigezogen

werden

1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung,

4. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Verkehr,

5. ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes

Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist,

dessen Betriebsrat (Betriebsausschuß) Einspruch

erhoben hat. Wurde der Einspruch

von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so

kann den Sitzungen ein Vertreter des Landeshauptmannes

jenes Bundeslandes beigezogen

werden, in dem das Unternehmen

seinen Sitz hat sowie ein Vertreter des

Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in

dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.

(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

können überdies erforderlichenfalls,

insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers

öder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates,

Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen

beigezogen werden.

§ 3. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches

durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie oder den von ihm bestellten Vertreter

einzuberufen.

(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission

sind außer den Mitgliedern

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2

einzuladen

1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung

Einspruch erhoben wurde,

2. der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß),

der den Einspruch erhoben hat,

3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische

Gewerkschaftsbund.

(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des

Einspruches anzuschließen.

§ 4. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

ist, sofern Abs. 3 nicht anderes vorsieht, verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden mindestens je zwei der von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten

Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind die von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder

nicht in gleicher Anzahl anwesend, so haben die

dem Alter nach jüngsten überzähligen Mitglieder,

die von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder dem Österreichischen Arbeiterkammertag

entsandt worden sind, kein Stimmrecht.

(3) Falls trotz nachweislicher Einladung nicht

mindestens je zwei der von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder

erschienen sind, so ist die Staatliche Wirtschaftskommission

auch bei Anwesenheit von nur

zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder dem Österreichischen

Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs-

und beschlußfähig. Abs. 2 findet keine

Anwendung.

(4) Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommission

werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5. Alle Personen, die an Sitzungen der

Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen

haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften

zur Verschwiegenheit über alle ihnen im

Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen Geschäfts-

und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

§ 6. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission

hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat

(Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen

zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs

Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen

zu erstatten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat

der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission

alle zur Behandlung des Einspruchs

notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen

innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.

(3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat

in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der

Einspruch berechtigt ist.

(4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission

ist zuzustellen

1. dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen

Wirtschaftsführung Einspruch erhoben

wurde,

2. dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß),

der den Einspruch erhoben

hat,

3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z. 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund,

4. den im § 2 Abs. 2. genannten Stellen, falls

diese an den Beratungen teilgenommen

haben.

§ 7. Die Staatliche Wirtschaftskommission hat

sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten

auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 8. (1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus.

(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission

sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den

Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen

Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach

den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen

Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen

haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen

Reise- und Aufenthaltskosten sowie

auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach

den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen

nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl.

Nr. 179/1965, gelten.

(3) Die über den Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche

der Sachverständigen sind nach der für

sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974

in Kraft.

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