356. Beschluß Nr. 3/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
(Ursprungsregelung Nr. 1)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 3/1973 Der Beschluß Nr. 3/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 353/
1973 verlautbart ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß des Gemeinsamen Rates wird
an dem Tag wirksam, an dem der Beschluß des
Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973.
der Finnland-EFTA Assoziierung ist unter BGBL.
Nr. 160/1973 verlautbart. in Kraft tritt.
3: Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.