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356_1972 AT

356. Verordnung: 6. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: 6. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, in der Fassung der Kraftfahrgesetz-

Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, wird —

hinsichtlich des Art. I

Z. 10 und Z. 31 bezüglich der Zugmaschinen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

Z. 18 bezüglich des § 28 b und Z. 19 bis 22

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz,

Z. 26 bis 30 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr,

Z. 40 und Z. 41 bezüglich der Angeigenheiten

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

und

Z. 17, Z. 43 und Z. 46 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des Art. II

Abs. 1 betreffend Are. I Z. 10 bezüglich der

Zugmaschinen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Abs. 1 betreffend Art. I Z. 27 und

Abs. 2 Z. 30 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr und

hinsichtlich des Art. III

Abs. 2 betreffend Art. X

Z. 10 bezüglich der Zugmaschinen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft,

Z. 18 bezüglich des § 28 b im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz und

Z. 27 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr — verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968,

376/1971, 476/1971 und 177/1972 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970

und 201/1971 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Überschreitung der höchsten

zulässigen Breite von Fahrzeugen

(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen

über die im § 4 Abs. 6 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 festgesetzte höchste zulässige Breite

von Fahrzeugen haben außer Betracht zu bleiben

a) seitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich

ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn

sowie Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen,

mit denen dem Lenker angezeigt

werden kann, daß der Reifendruck absinkt,

b) an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,

c) Rückblickspiegel, die nach vorne und nach

hinten unter mäßigem Druck so nachgeben

können, daß sie dann nicht mehr über die

höchste zulässige Breite von Fahrzeugen

hinausragen,

d) Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten

und aus elastischem Material bestehende

Radabdeckungen, wenn sie nicht

mehr als 5 cm über den äußersten Rand des

Fahrzeuges hinausragen.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen

des § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967

gilt Abs. 1 hinsichtlich der am Fahrzeug oder an

der Ladung angebrachten Zollsiegel und ihrer

Anbringungs- und Schutzvorrichtungen sinngemäß."

2. Nach § 1 a sind als §§ 1 b bis 1 f einzufügen

„§ 1 b. Motorleistung

(1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge

und ausschließlich auf Rädern laufende

Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszug-

maschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder

Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein

einziges Fahrzeug bilden, müssen eine Motorleistung

von mindestens 8 PS, Zugmaschinen der

Klasse III mit nicht symmetrisch oder nicht annähernd

symmetrisch zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz von mindestens

3 PS für je 1000 kg ihres höchsten zulässigen

Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen

Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit

ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; dies

gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, mit denen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten

werden kann.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Motorleistung

ist nach der Z. 1 der ÖNORM V 5003, Kraftfahrzeugbau,

Allgemeine Begriffe, Leistungen, vom

10. Oktober 1958 Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,

Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher

(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960 zu bestimmen.

§ 1 c. Sicherheitsgurte

(1) Der Gurt muß so beschaffen sein, daß seine

einwandfreie Funktion, wenn er richtig eingebaut

und vom Gurtbenützer richtig angelegt ist,

sichergestellt ist und daß er insbesondere die

Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall

verringert. Die Gurtbänder dürfen durch ihre

Ausgestaltung den Gurtbenützer nicht gefährden

können, auch wenn eines von ihnen reißt. Sie

müssen den Benützer zumindest bei gefährlichen

Verzögerungen des Fahrzeuges bei dessen Vorwärtsbewegung

auf seinem Sitz festhalten. Sie

müssen so beschaffen und angebracht sein, daß bei

der Benützung des Gurtes durch den Lenker eine

Beeinträchtigung der für das Lenken des Fahrzeuges

erforderlichen Bewegungen nicht zu erwarten

ist.

(2) Alle starren Teile des Sicherheitsgurtes wie

Verschlüsse, Verstellvorrichtungen, Befestigungsbeschläge

und dergleichen müssen 10 beschaffen

sein, daß sie, wenn sie eingebaut sind und der

Gurt angelegt ist, bei einem Unfall weder beim

Gurtbenützer noch bei anderen Personen im

Fahrzeug die Gefahr erhöhen, verletzt zu werden.

Sie dürfen keine scharfen Kanten haben,

welche die Gurtbänder durch Scheuern abnützen

oder zerreißen. Sämtliche starren Teile müssen

gegen Korrosion geschützt sein. Nach der Prüfung

ihrer Korrosionsbeständigkeit nach der Anlage

1 Z. 1 darf ihr einwandfreies Funktionieren

weder beeinträchtigt sein noch dürfen sie wesentliche

Korrosionsschäden zeigen, wenn sie von

einem sachkundigen Betrachter mit bloßem Auge

geprüft werden. Die zur Energieaufnahme oder

zur Aufnahme oder zum Übertragen von Kräften

bestimmten starren Teile dürfen nicht spröde

sein.

(3) Gurte ohne in der Benützungslage des

Gurtes verriegelbare Aufrollvorrichtungen müssen

eine für den Gurtbenützer leicht zugängliche

Verstellvorrichtung besitzen. Diese muß so beschaffen

sein, daß der Gurtbenützer den Gurt

im Sitzen mühelos entsprechend seinen Körperabmessungen

und der Lage des Sitzes verstellen

kann. Änderungen der in den Gurtbändern wirkenden

Kräfte, bei Gurten mit vom Gurtbenützer

zu betätigender, von der Beschleunigung des

Fahrzeuges oder des Gurtbenützers gegenüber dem

Fahrzeug abhängiger Gurtverriegelung bei deren

Wirken, dürfen keine unbeabsichtigten Veränderungen

der Gurteinstellung ergeben. Die Verstellvorrichtung

darf bei der in der Anlage 1

Z. 2 vorgeschriebenen Festigkeitsprüfung unter

der durch die vorgeschriebene Belastung hervorgerufen

Spannung weder brechen noch sich

lösen.

(4) Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß

die Möglichkeit einer falschen Handhabung ausgeschlossen

ist; er darf nicht in halbgeschlossenem

Zustand verbleiben können. Die Art des

Öffnens des Verschlusses muß klar erkennbar sein.

Er darf dort, wo er den Gurtbenützer berührt,

nicht schmäler sein als das Gurtband. Er muß

— selbst wenn er nicht unter Spannung steht —

in jeder Lage des Fahrzeuges geschlossen bleiben.

Er darf nicht versehentlich oder ohne spürbaren

Kraftaufwand geöffnet werden können, muß es

aber einer hilfeleistenden Person ermöglichen,

den Benützer von dem Gurt zu befreien. Er muß

leicht zu handhaben und zu halten sein und muß

sich sowohl bei fehlender Spannung als auch

bei der in der Anlage 1 Z. 5 angegebenen Spannung

durch eine einfache Bewegung der einen

oder anderen Hand öffnen lassen. Ein Knopf

für die Betätigung eines Verschlusses muß für die

Kraft zum Öffnen des Verschlusses eine Angriffsfläche

von mindestens 4•5 cm² bei einer Breite

von mindestens 10 mm haben. Der Verschluß

muß wiederholt betätigt werden können und

5000 Öffnungs- und Schließvorgängen standhalten.

Die zum Öffnen des Verschlusses erforderliche

Kraft darf bei der in der Anlage 1

Z. 5 vorgeschriebenen Prüfung 12 kp nicht überschreiten;

die Betätigungsvorrichtung muß dieser

Kraft standhalten, ohne sich zu verformen. Der

Verschluß darf bei der in der Anlage 1 Z. 2

vorgeschriebenen Prüfung auf seine Festigkeit

weder brechen noch sich stark verformen oder

sich unter der bei der vorgeschriebenen Belastung

entstehenden Spannung lösen.

(5) Die Befestigungsbeschläge dürfen bei der

nach der Anlage 1 Z. 2 lit. b vorgeschriebenen

Prüfung auf ihre Festigkeit unter der durch die

vorgeschriebene Belastung hervorgerufenen Spannung

weder brechen noch sich lösen.

(6) Die Eigenschaften der Gurtbänder müssen

gewährleisten, daß der auf den Körper des Gurtbenützers

ausgeübte Druck so gleichmäßig wie

möglich über die Breite der Gurtbänder verteilt

wird und daß sich die Gurtbänder auch unter

Spannung nicht einrollen. Sie müssen Energie

aufnehmen und umwandeln können. Die Breite

des Gurtbandes muß bei einer Last von l000kp

mindestens 46 mm betragen; bei Schulterbändern

eines Schulterdoppelgurtes mit Beckengurt (H-

Gurt) ist jedoch ein Mindestwert von 43 mm zulässig.

Dieser Wert ist während der in der Anlage

1 Z. 3 lit. a vorgeschriebenen Bruchfestigkeitsprüfung

zu messen, ohne die Maschine anzuhalten.

Die hiebei nach der Anlage 1 Z. 3 lit. a

bestimmte Bruchlast muß bei beiden nach der

Anlage 1 Z. 3 lit. b lit. aa konditionierten Gurtbandstücken

mindestens 1500 kp betragen. Der

Unterschied zwischen den Bruchlasten der beiden

Gurtbandstücke darf 10 v. H. der höheren gemessenen

Bruchlast nicht übersteigen. Die Bruchlast

der nach der Anlage 1 Z. 3 lit. b lit. bb bis ee

vorbereiteten Gurtbandstücke muß mindestens

75 v. H. der nach der Anlage 1 Z. 3 lit. a und

lit. b lit. aa ermittelten Last von mindestens

1500 kp betragen. Die Behörde darf von einer

oder von mehreren dieser Prüfungen absehen,

wenn die Beschaffenheit des verwendeten Materials

oder bereits vorliegende Nachweise die

Prüfungen überflüssig machen. Aufrollvorrichtungen

für Gurtbänder, die in der Benützungslage

des Gurtes verriegelbar sind, müssen bei jeder

Länge des abgerollten Gurtbandes sicher wirken

und den durch die Gurtbänder übertragenen Belastungen

standhalten; ihre Aufrollkräfte dürfen

auf den Benützer des Gurtes keine unzumutbaren

Belastungen ausüben.

(7) Die Festigkeit und die Energieaufnahme

des vollständigen Gurtes, der Schlupf der Gurtbänder

und die größte horizontale Bewegung, die

bei der Benützung des Gurtes bei einer plötzlichen

Verzögerung des Fahrzeuges zu erwarten

sind, müssen unter Verwendung einer geeigneten

Prüfpuppe durch eine statische Prüfung nach der

Anlage 1 Z. 4 oder durch eine dieser mindestens

gleichwertige dynamische Prüfung festgestellt sein.

Bei der statischen Prüfung muß der Gurt der

mittels der Prüfpuppe (Anlage 1 Z. 4 und Abbildung

1) horizontal aufgebrachten Prüfkraft

von 1800 kp standhalten können. Unter dieser

Belastung darf die Verschiebung der Prüfpuppe

in der Belastungsrichtung bei einem Gurt, der

vor dem Körper des Benützers über dessen Becken

geführt ist (Beckengurt), in der Höhe des Beckens

gemessen, 200 mm, bei allen anderen Gurten, in

der Höhe der Brust gemessen, 300 mm nicht übersteigen.

Die dabei aufgenommene Energie muß

mindestens 80 kpm, die hievon für die bleibenden

Verformungen des Gurtes aufgewendete

Energie mehr als 50 v. H. betragen. Der gesamte

Schlupf der Gurtbänder darf für jeden Verschluß

oder jede Verstellvorrichtung 25 mm,

der Schlupf der Gurtbänder insgesamt jedoch

50 mm nicht übersteigen.

(8) Jedem feilgebotenen Gurt muß eine Benützungsanleitung

in deutscher Sprache beigegeben

sein, in der mindestens folgende Anleitungen

enthalten sind

1. Der Gurt ist nur zur Benützung durch eine

einzelne, mehr als sechs Jahre alte Person bestimmt.

2. Der Gurt muß an den vom Erzeuger des Fahrzeuges

hiefür vorgesehenen Verankerungen befestigt

sein. Besitzt ein Fahrzeug keine solchen

Verankerungen, so muß der Gurt nach

den Angaben des Erzeugers des Gurtes angebracht

sein.

3. Anleitungen zum richtigen Gebrauch, insbesondere

über

a) die Notwendigkeit, den Gurt straff anzulegen,

b) die Art der Benützung des Gurtes, um den

Benützer bestmöglich zu schützen,

c) die Notwendigkeit, die Benützung verdrehter

Gurtbänder zu vermeiden,

d) die Notwendigkeit, die Gurtbänder so anzuordnen,

daß sie nicht durch Scheuern an

scharfen Kanten und dergleichen abgenützt

werden und zerreißen,

e) die Unterbringung des Gurtes, wenn er

nicht benützt wird,

f) die Reinigung des Gurtes,

g) die Notwendigkeit, den Gurt nach Belastung

infolge eines Unfallstoßes zu ersetzen,

und die Empfehlung, in diesem Fall

die Verankerungen zu überprüfen.

An Gurten mit nicht verriegelbarer Aufrollvorrichtung

muß am Verschluß oder in dessen Nähe

deutlich sichtbar und unverwischbar darauf hingewiesen

sein, daß der Gurt nur mit voll abgerollten

Bändern verwendet werden darf.

(9) Verankerungen müssen so beschaffen und

angeordnet sein, daß sie der Bauart des Fahrzeuges

entsprechend die sichere Befestigung geeigneter

Sicherheitsgurte ermöglichen und durch ihre

Lage im Fahrzeug die Gefahr des Verrutschens

vom Benützer richtig angelegter Sicherheitsgurte

soweit wie möglich vermindern.

§ 1 d. Auspuffgase

(1) Motoren mit Fremdzündung von Kraftwagen,

mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von

50 km/h überschritten werden kann, müssen den

in der Anlage 1 a enthaltenen Grenzwerten,

gemessen nach den dort angegebenen Verfahren,

entsprechen,

a) sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht

3500 kg nicht übersteigt, hinsichtlich des Gehaltes

der Auspuffgase an Kohlenmonoxid

und an Kohlenwasserstoffverbindungen,

b) sofern es sich nicht um Motoren mit Kurbelgehäusespülung

handelt, hinsichtlich der

Menge der aus dem Kurbelgehäuse austretenden

Kohlenwasserstoffe.

(2) Bei den im Abs. i lit. b angeführten Motoren

darf der Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid

im Leerlauf des betriebswarmen Motors

4•5 v. H. des Volumens der Auspuffgase, gemessen

nach der Anlage 1 b, nicht übersteigen.

§ 1 e. Sturzhelme für Kraftfahrer

(1) Sturzhelme müssen soweit als möglich den

über der Höhe der äußeren Gehörgänge und über

dem unteren Rand der knöchernen Augenhöhlen

liegenden Teil des Kopfes des Trägers des Helmes

gegen Stöße beim Aufprallen des Kopfes auf Hindernisse

schützen. Sturzhelme müssen eine harte

Helmschale mit glatter Außenfläche ohne Versteifungsrippen

und im Inneren der Helmschale

eine Einrichtung zur Aufnahme von Schlagenergie

sowie eine Tragvorrichtung zum Festhalten des

Helmes auf dem Kopf des Trägers aufweisen. Die

zur Aufnahme der Schlagenergie dienenden Teile

des Helmes müssen so ausgebildet sein, daß die

durch sie auf den Kopf des Trägers übertragenen

Stöße gemildert und nicht konzentriert werden.

An der Außenseite des Helmes liegende Teile dürfen

um nicht mehr als 3 mm über die Außenfläche

der Helmschale hervorstehen; Befestigungsvorrichtungen

für Schutzbrillen dürfen jedoch um

nicht mehr als 3 mm über die Außenfläche der

Helmschals hervorragen, wenn sie nach hinten

ausgehakt werden können; dieser Wert darf überschritten

werden, wenn sich die Befestigungsvorrichtungen

unter einer geringen Tangentialbelastung

von der Helmschale ablösen. Nietköpfe

dürfen um nicht mehr als 1•6 mm über die Außenfläche

oder die Innenfläche der Helmschale hervorragen

und keine scharfen Ränder haben. Im

Inneren des Helmes dürfen keine starren Teile

vorspringen, durch die bei einem Aufprall der

Kopf des Benützers verletzt werden kann. Die

außen vorspringenden Teile müssen glatt sein

und an die ihnen benachbarten Flächen ohne

scharfe Kanten anschließen. Die Kanten des Helmes

müssen glatt und abgerundet sein. Die Vorderkante

der Helmschale darf das Tragen von

Schutzbrillen nicht behindern. Der Helm darf

weder das Hörvermögen des Trägers noch dessen

Gesichtsfeld in gefährlicher Weise vermindern.

Mit dem Helm verbundene Gegenstände wie

Augenschirme oder als Nackenschutz dienende

Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie

das Ausmaß von Verletzungen des Trägers nicht

erhöhen. Das Gewicht des Sturzhelmes darf 1 kg

Biegung von 20 cm8 aufweht."

(2) Die Tragvorrichtung muß aus einer den

Kopf des Trägers im oberen Bereich des Hirnschädels

umgebenden Wiege und einem Kinnriemen

mit mindestens 20 mm Breite bestehen,

die mit der Helmschale fest verbunden sind. Die

Befestigungsvorrichtungen dieser Teile an der

Helmschale müssen gegen Beschädigungen durch

Abscheuern gesichert sein. Die Teile der Tragvorrichtung,

die an der Haut des Trägers anliegen,

dürfen keine Reizungen oder Schädigungen der

Haut erwarten lassen.

(3) Die für den Sturzhelm verwendeten Stoffe

müssen dauerhaft sein; sie dürfen auch unter Einwirkung

von Regen, Kälte, Staub und. Schwingungen,

unter dem Einfluß von Sonnenlicht, bei Berührung

mit der Haut des Trägers, unter Einwirkung

von Schweiß oder von auf die Haut oder

auf die Haare aufgebrachten kosmetischen oder

pharmazeutischen Mitteln keinen wesentlichen

Änderungen ihrer Eigenschaften unterliegen. Die

Temperatur in dem Raum zwischen dem Kopf

und der Helmschale darf bei üblicher Benützung

des Helmes nicht stark ansteigen können.

§ 1 f. Vorrichtungen zur Verhinderung

des Unterfahrens des Fahrzeuges

durch andere Kraftfahrzeuge

Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen

oder von Stoßstangen dürfen bei im

§ 4 Abs. 2 a des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Fahrzeugen außer Fahrzeugen, bei denen

ein Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck

des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei geländegängigen

Fahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen

(§ 2 Z. 28 des Kraftfahrgesetzes 1967), bei unbeladenem

oder unbesetztem Fahrzeug nicht mehr

als 70 cm über der Fahrbahn und nicht mehr als

60 cm innerhalb der Fahrzeuglänge vom hintersten

Punkt des Fahrzeuges entfernt sein. Diese

Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen dürfen,

senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

gemessen, voneinander nicht mehr als

60 cm und ihre äußersten Punkte innerhalb der

Fahrzeugbreite nicht mehr als 10 cm vom äußersten

Rand des Fahrzeuges entfernt sein; bei Fahrzeugen

mit seitlich kippbarer Ladefläche darf jedoch

der Abstand dieser Aufbau- oder Rahmenteile

oder Stoßstangen vom äußersten Rand des

Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche

erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen.

Stoßstangen, die als Unterfahrschutz ausgebildet

sind, dürfen nicht über den äußersten Rand des

Fahrzeuges hinausragen. Stoßstangen, ihre Befestigung

am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges,

an denen sie befestigt sind, müssen hinsichtlich

ihrer Widerstandsfähigkeit mindestens der Biegefestigkeit

eines Stahlträgers gleichwertig sein,

dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen

Biegung von 20 cm³ aufweist."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Genehmigungspflichtige Teile

und Ausrüstungsgegenstände

Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5

Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer

Bedeutung

a) Sicherheitsgurte,

b) zur Verwendung ab Schnee- und Matschreifen

oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen

bestimmte Reifen,

e) Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967),

d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. e

und d, Abs. 3 und 6 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten

und Rückstrahler und die Glühlampen für

solche Scheinwerfer, die den Regelungen

Nr. 1, 8 oder 20, BGBl. Nr. 176/1972,

entsprechen; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer

und Rückfahrscheinwerfer ausgenommen,

e) Blinkgeber,

f) Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen

Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder,

g) Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig

vom Fahrzeug beurteilt werden

kann,

h) für Zugmaschinen und Motorkarren bestimmte

zusätzliche Aufbauten, zusätzliche

Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern,

8) Sitze gemäß § 19 und Schutzvorrichtungen

gemäß § 19 b.

4. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Bremsen

(1) Bremsvorrichtungen, die mittelbar auf die

Räder wirken, müssen mit den Rändern, auf die

sie wirken, durch Teile ständig verbunden sein,

deren Ausfall nicht zu erwarten ist. Haben zwei

Bremsanlagen gemeinsame Bremsvorrichtungen,

so müssen beim Ausfallen der Betätigungs- oder

der Übertragungsvorrichtung einer der beiden

Bremsanlagen mit der anderen noch mindestens

zwei auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene

des Fahrzeuges liegende Räder gebremst

werden können. Bei im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Fahrzeugen mit

nur einer Bremsanlage darf zwischen den Bremsvorrichtungen

und den Rädern, auf die sie wirken,

kein Ausgleichsgetriebe liegen.

(2) Bei Kraftwagen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden

kann, muß die Betriebsbremse auf alle Räder

wirken (Allradbremse). Bei Anhängern, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden darf, ausgenommen die im § 6 Abs. 20

lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten, sowie

bei Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

5000 kg übersteigt, muß die im § 6

Abs. 10 erster Satz erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführte Bremse auf alle Räder

wirken können; bei Nachläufern mit mehr als

einer Achse müssen jedoch vom Zugfahrzeug unabhängig

lenkbare Räder nicht gebremst werden

können, wenn die Summe der höchsten zulässigen

Achslasten der nicht lenkbaren Räder mindestens

zwei Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

des Nachläufers beträgt. Wenn die zur

Betätigung der Bremsvorichtungen erforderliche

Muskelkraft teilweise durch andere Kräfte ersetzt

wird, muß beim Ausfallen dieser Kräfte die

Bremsanlage wirksam bleiben.

(3) Die Wirkung der Bremsen eines Kraftfahrzeuges

ist ausreichend, wenn bei gewöhnlichem

Kraftaufwand und erwärmten Bremsvorrichtungen

mit der Betriebsbremse und bei Krafträdern

mit beiden Bremsen eine mittlere Verzögerung

von wenigstens 4 m/s2 und mit der Hilfsbremse

und bei Krafträdern mit einer Bremse eine solche

von wenigstens 2•5 m/s2 erreicht wird. Bei Kraftfahrzeugen,

mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von

25 km/h nicht überschritten werden kann, muß

die mittlere Verzögerung wenigstens 2m/s2 betragen;

bei Zugmaschinen mit symmetrisch oder

annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz, mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden kann, muß jedoch

eine Verzögerung von 2 m/s2 erreicht werden

können. Diese Verzögerungswerte müssen auf

gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn

bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h oder,

wenn diese Geschwindigkeit nicht erreicht werden

kann, bei der höchsten mit dem Fahrzeug

erreichbaren Geschwindigkeit erreicht werden

können. Mit der Bremse eines Anhängers,

mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden darf, muß eine

Verzögerung von wenigstens 2 m/s8 erreicht

werden können. Mit der auf alle Räder eines

anderen Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger,

wirkenden Bremse muß eine Verzögerung

von wenigstens 4 m/s2 erreicht werden

können. Mit der auf alle Räder eines Sattelanhängers,

mit dem eine Geschwindigkeit von

25 km/h überschritten werden darf, wirkenden

Bremse muß eine Verzögerung erreicht werden

können, die sich zum Wert 4 m/s2 so verhält,

wie die Summe der höchsten zulässigen Achslasten

des Sattelanhängers zu dessen höchstem zulässigem

Gesamtgewicht. Der Nachweis des Erreichens

der vorgeschriebenen Bremswirkungen

darf außer durch Bremsproben auf Straßen oder

straßenähnlichen Flächen auch durch gleichwertige

Prüfungen auf Bremsprüfständen erbracht werden.

Ist das Erreichen einer mittleren Verzögerung

nicht vorgeschrieben, so ist der Prüfung das

Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden

Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges

zugrunde zu legen.

(4) Die im § 6 Abs. 10 erster Satz erster Halbsatz

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführte Bremse

muß unabhängig von der Stellung der Anhängerdeichsel

wirken können und bei Bremsanlagen, bei

denen die auf die Betätigungsvorrichtung ausgeübte

Kraft ausschließlich zur Steuerung der auf die

Bremsvorrichtungen wirkenden Kraft dient, wirken,

wenn die Hilfsbremse oder die Feststellbremse

des Zugfahrzeuges wirkt."

5. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Reifen und Schneeketten

(1) Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge und

Anhänger, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von

25 km/h überschritten werden kann oder darf,

müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich

der Elastizität gleichwertigen Reifen versehen

sein.

(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig,

wenn sich seine lineare Eindrückung in

radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse

eingestellten zylindrischen festen Körper

von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung

einer radial wirkenden Anpressungskraft von

100 kp je 1 cm Reifenbreite, gemessen an der

Auflagefläche des Reifens auf der Felge, ändert

bei einem Außendurchmesser des Reifens

von 590 mm bis 650 mm um 134 mm,

von 651 mm bis 720 mm um 13•3 mm,

von 721 mm bis 800 mm um 13•2 mm,

von 801 mm bis 930 mm um 13•1 mm,

von 931 mm bis 1090 mm um 13 mm,

von 1091 mm bis 1320 mm um 12•9 mm,

von 1321 mm bis 1640 mm um 12•8 mm.

(3) Gefederte Fahrzeuge, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann oder darf, und ungefederte, mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 16 km/h

nicht überschritten werden kann oder darf, dürfen

mit Reifen versehen sein, deren Flächenpressung

8 kp/cm² nicht übersteigt. Die höchste zulässige

Radlast darf bei diesen Fahrzeugen 100 kp je 1 cm

Grundflächenbreite des Reifens nicht überschreiten.

(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers

von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen

des Laufstreifens (Profiltiefe) muß auf

der ganzen Lauffläche mindestens betragen

a) bei Motorfahrrädern, Motorrädern

und Motorrädern mit Beiwagen .. 1 mm,

b) bei Motordreirädern, Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen

und bei Anhängern, deren

Räder mit bei Motordreirädern,

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

gebräuchlichen

Reifen versehen sind, 1•6 mm,

c) bei anderen Kraftfahrzeugen, mit

denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten

werden kann, und bei

anderen als den in der lit. b angeführten

Anhängern, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h

überschritten werden darf 2 mm,

Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

müssen mit Indikatoren versehen

sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig

über den Umfang des Reifens verteilten Stellen

so angeordnet sein, daß sie dauerhaft und deutlich

erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der

Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die

Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren

bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse

oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder

aufweisen.

(5) Reifen, die mit über die Reifenlauffläche

hinausragenden Stiften aus Metall oder diesem

hinsichtlich der Festigkeit und Dauerhaftigkeit

gleichartigen Material (Spikes) versehen sind

(Spikesreifen), dürfen nur bei Kraftwagen mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 3500 kg und bei mit solchen

Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet

werden, deren höchste zulässige Achslasten je

1800 kg nicht übersteigen. Fahrzeuge dürfen nur

dann mit Spikesreifen versehen sein, wenn alle

Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen,

Spikesreifen aufweisen. Für kurze Strecken, wie

insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht

kommenden Reparaturwerkstätte, darf

jedoch auch ein nicht mit einem Spikesreifen versehenes

Ersatzrad verwendet werden. Alle bei

einem Fahrzeug verwendeten Spikesreifen müssen

die gleiche Bauart aufweisen. Als Reifen ungleicher

Bauart gelten Reifen, die sich voneinander

durch die Diagonal-, Radial- oder gemischte Bauart

unterscheiden. Spikes müssen im Reifen so

angebracht sein, daß der Abstand der Spikes von

der Karkasse des Reifens mindestens 1 mm beträgt

und daß das Verbleiben der Spikes in der

richtigen Lage im Reifen bei dessen üblicher Verwendung

zu erwarten ist. Das Gewicht eines

Spikes darf 5 g nicht übersteigen. Spikes dürfen

bei neuen Reifen über die Lauffläche des Reifens

nicht mehr als 1•5 mm hinausragen. Der Querschnitt

des über die Lauffläche hinausragenden

wirksamen Teiles des Spikes darf bei rundem

Querschnitt dieses Teiles einen Durchmesser und

bei eckigem Querschnitt dieses Teiles eine in der

Diagonalrichtung gemessene größte Breite von

V2 mm nicht unterschreiten und von 3 mm nicht

überschreiten. Die Zahl der in einem Reifen angebrachten

Spikes darf für je 100 kp der nach den

Angaben des Erzeugers des Reifens höchsten zulässigen

Belastung des Reifens 40 und insgesamt

150 nicht überschreiten. Spikes dürfen nur in

fabriksneue Reifen und nur nach den Richtlinien

des Reifenerzeugers in die von diesem hiefür bestimmten

Löcher eingesetzt werden. Spikes müssen

hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Richtlinien

des Reifenerzeugers entsprechen. Spikesreifen dürfen

jeweils nur in der Zeit vom 1. November bis

zum 30. April des folgenden Jahres verwendet werden,

sofern ihre Verwendung nicht von der Behörde

gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 auf

bestimmten Straßen oder Straßenteilen untersagt

ist. Außerhalb dieses Zeitraumes ist ein Verwenden

von Spikesreifen nur auf Grund straßenpolizeilicher

Vorschriften zulässig.

(6) An Krafträdern, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,

Lastkraftwagen, Omnibussen,

Sattelzugfahrzeugen und ausschließlich auf

Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen dürfen

Reifen, bei denen die Vertiefungen für die Ableitung

des Wassers von der Reifenlauffläche nachträglich

vertieft (nachgeschnitten) wurden, nicht

verwendet oder als Bereifung von vorgeschriebenen

Ersatzrädern mitgeführt werden; Reifen für

andere Kraftfahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten

werden, wenn sie vom Erzeuger als für ein Nachschneiden

geeignet gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung

muß aus einer Aufschrift oder einem

Symbol bestehen, das dauernd deutlich erkennbar

und unverwischbar an den Reifenflanken angebracht

ist. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien

des Erzeugers und nur so nachgeschnitten sein,

daß eine ausreichend dicke Gummischicht zwischen

den Vertiefungen und dem Unterbau des Reifens

vorhanden ist. Auf jedem 10 cm langen Stück

des Umfanges des Laufstreifens muß die gesamte

Länge der Ränder der Vertiefungen für die Ableitung

des Wassers von der Reifenlauffläche mindestens

gleich dem entsprechenden Wert der ursprünglich

vorhanden gewesenen Vertiefungen

sein oder, wenn dieser Wert größer ist als 70 cm,

mindestens 70 cm betragen. Die Breite der durch

das Nachschneiden entstandenen Vertiefungen

darf die der ursprünglich vorhanden gewesenen

Vertiefungen nicht wesentlich unterschreiten. In

den Vertiefungen dürfen keine die Ableitung des

Wassers in den Vertiefungen beeinträchtigenden

Vorsprünge vorhanden sein.

(7) Die Glieder des mit der Fahrbahn in Berührung

kommenden Teiles von Schneeketten

müssen gleich groß sein und dürfen nicht länger

als 5•5 cm und nicht höher als 3 cm sein. Schneeketten

müssen leicht nachspannbar sein."

6. § 6 hat zu lauten

„§ 6.Lenkvorrichtung

(1) Die Lenkvorrichtung darf Stöße, die durch

leicht überfahrbare Hindernisse auf der Fahrbahn

verursacht werden, nicht in einer die Verkehrssicherheit

beeinträchtigenden Weise auf die Betätigungsvorrichtung

der Lenkvorrichtung übertragen.

Teile der Lenkvorrichtung müssen allen

bei der Benützung des Fahrzeuges zu erwartenden

Beanspruchungen standhalten können und, soweit

dies zu ihrer Wartung und Überprüfung erforderlich

ist, leicht und gut zugänglich sein. Die

Teile der Lenkvorrichtung müssen so miteinander

verbunden sein, daß sie sich auch bei höherem

Abnützungsgrad nicht lösen können. Schlauch-

und Rohranschlüsse von hydraulischen Lenkvorrichtungen

müssen auch beim höchsten Betriebsdruck

der hydraulischen Vorrichtung dicht sein.

Schlauch- und Rohrleitungen von solchen Vorrichtungen

müssen den fünffachen Wert des höchsten

Betriebsdruckes aufnehmen können. In den

zwischen Pumpe und Steuerventil liegenden

Druckleitungen von hydraulischen Lenkvorrichtungen

muß je ein Druckbegrenzungsventil angebracht

sein, durch das vermieden wird, daß der

Druck in der Leitung einen Wert erreicht, bei dem

die Leitung zerstört wird. Hydrostatische Lenkvorrichtungen

dürfen nur in Kraftfahrzeugen verwendet

werden, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 50 km/h nicht überschritten werden

kann; bei solchen Lenkvorrichtungen muß in

jeder Leitung zwischen Steuerventil und Arbeitszylinder

ein Druckbegrenzungsventil vorhanden

sein.

(2) Der Durchmesser des Wendekreises eines

Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 3 des

Kraftfahrgesetzes 1967 darf 22 m nicht überschreiten.

Wenn mit dem äußersten Punkt eines Fahrzeuges

ein Kreis mit einem Durchmesser von 24 m

beschrieben wird, darf die Breite des Kreisringes,

der durch den äußersten und innersten Punkt des

Fahrzeuges bei der Kreisbewegung beschrieben

wird, 6•7 m nicht überschreiten.

(3) Mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe

(Abs. 4) müssen ausgerüstet sein

a) Omnibusse und Kraftwagen zur Beförderung

gefährlicher Güter (§ 92 des Kraftfahrgesetzes

1967), bei denen die höchste zulässige

Achslast einer Achse mit lenkbaren

Rädern 4500 kg oder die Summe der höchsten

zulässigen Achslasten mehrerer Achsen

mit lenkbaren Rädern 5000 kg überschreitet;

b) nicht unter lit. a fallende Fahrzeuge, bei

denen die höchste zulässige Achslast einer

Achse mit lenkbaren Rädern 5000 kg oder

die Summe der höchsten zulässigen Achslasten

mehrerer Achsen mit lenkbaren

Rädern 6000 kg überschreitet.

(4) Wenn die zur Betätigung der Lenkvorrichtung

erforderliche Muskelkraft teilweise durch

andere Kräfte ersetzt wird (Lenkhilfe), muß beim

Ausfallen dieser Kräfte das Fahrzeug unter Aufwendung

von Muskelkraft noch sicher gelenkt

werden können. Besitzt die Lenkhilfe keine eigene

Energieerzeugungsvorrichtung, so muß die Lenkhilfe

einen Energiespeicher umfassen. Der Innenraum

dieses Energiespeichers muß bei durch

Druckluft betriebener Lenkhilfe durch ein Rückschlagventil

gegenüber der Zuströmleitung zum

Energiespeicher abgesichert sein.

(5) Lenkvorrichtungen, bei denen die zu ihrer

Betätigung aufgewendete Muskelkraft nicht unmittelbar

auf die lenkbaren Räder wirkt (Fremdkraftlenkvorrichtung),

sind nur bei Fahrzeugen

zulässig, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von

25 km/h nicht überschritten werden kann; bei

Fahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von

50 km/h nicht überschritten werden kann, sind

jedoch Fremdkraftlenkvorrichtungen zulässig,

wenn zur Erzeugung der Fremdkraft zwei voneinander

unabhängige Anlagen vorhanden sind,

von denen eine mit Rädern des Fahrzeuges ständig

verbunden ist und nicht ausgekuppelt werden

kann. Im Führerhaus von Fahrzeugen mit einer

Fremdkraftlenkvorrichtung muß vollständig sichtbar

und dauernd gut lesbar und unverwischbar

ein Hinweis darauf angebracht sein, daß die Lenkvorrichtung

nur bei laufendem Fahrzeugmotor

wirksam betätigt werden kann."

7. Nach § 7 a sind als §§ 7 b bis 7 i einzufügen

„§ 7 b. Allgemeine Vorschriften für

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch

Flüssiggas

Die Bestimmungen der §§ 7 c bis 7 i gelten für

Kraftfahrzeuge, die durch Flüssiggas angetrieben

werden können und bei denen das Flüssiggas aus

einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter

entnommen wird, dessen Fassungsraum

mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne

dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen,

die überwiegend Propan oder

Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C

nicht mehr als 31 kp/cm² beträgt und deren Dichte

bei 50° C den Wert von 0•40 nicht unterschreitet.

§ 7 c. Kraftstoffanlagen von Kraftfahrzeugen

mit Antrieb durch

Flüssiggas

(1) Kraftstoffanlagen müssen mit geeigneten

Vorrichtungen zur Speicherung, Erwärmung und

Druckminderung und zur Mischung des Flüssiggases

mit Luft in dem für den Betrieb des Fahrzeugmotors

jeweils erforderlichen Verhältnis ausgestattet

sein.

(2) Die Kraftstoffanlage darf nicht über den

äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen. Der

Abstand der Kraftstoffanlage von einer ebenen

Fahrbahn muß auch bei größter Durchfederung

des Fahrzeuges mindestens 25 cm betragen. Der

Fahrzeugmotor und die Kraftstoffanlage müssen

von den für den Lenker oder zur Beförderung

von Personen oder Gütern bestimmten Räumen

des Fahrzeuges durch Wände getrennt sein, die

keine Öffnungen außer solchen für den Durchtritt

von Betätigungsvorrichtungen aufweisen; diese

Öffnungen müssen durch Bälge oder Schürzen aus

elastischem Material abgedeckt sein.

(3) Die Verbrennungsluft für den Motor darf

nicht den für den Lenker oder zur Beförderung

von Personen oder Gütern bestimmten Räumen

entnommen werden können.

(4) Ist das Fahrzeug für den wechselweisen Antrieb

durch Flüssiggas oder einen anderen Kraftstoff

bestimmt, so darf jede Kraftstoffanlage nur

benützt werden können, wenn die jeweils andere

abgesperrt ist.

§ 7 d. Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen

mit Antrieb durch

Flüssiggas

(1) Die Behälter für die Speicherung des Flüssiggases

unterliegen den Bestimmungen der

Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948. Der

Fassungsrauni jedes Behälters darf 200 l nicht

übersteigen.

(2) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit

a) einem Füllanschluß,

b) einem Entnahmeanschluß,

c) einem Flüssigkeitsstandanzeiger,

d) einem Sicherheitsventil und

e) einer Peilvorrichtung.

Die Behälteröffnungen für diese Vorrichtungen

müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten

des Behälters angeordnet sein. Am Behälter

darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine

Reinigung vorhanden sein. Diese muß, wenn

Flüssiggas im Behälter ist, durch einen Schraubverschluß

abgeschlossen sein, der nicht über die

Außenseite des Behälters hinausragt und durch

Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner

Verschlußstellung gesichert ist. Außer den

Öffnungen für das Sicherheitsventil und dem

Füllanschluß müssen alle Öffnungen, durch die

ein Querschnitt von mehr als 2 mm² für den

Austritt von Flüssiggas aus dem Behälter betriebsmäßig

freigegeben werden kann, mit einem im

Inneren des Behälters liegenden Rohrbruchventil

versehen sein. Die unter lit. a bis e angeführten

Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht

abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen

an dem Behälter, wie solche zur Anbringung

von Halteeinrichtungen, Abdeckungen und

dergleichen, dürfen nur mit Zustimmung eines

Dampfkesselüberwachungsorganes durchgeführt

werden. Flüssiggasbehälter dürfen nur mit dem

Antriebsmotor des Fahrzeuges und mit anderen

mit dem Fahrzeug fest verbundenen Verbrauchsvorrichtungen

von Flüssiggas in Verbindung stehen,

sofern deren Speisung mit Flüssiggas ausschließlich

vom Flüssiggasbehälter erfolgt. Sind

an einem Fahrzeug mehrere Flüssiggasbehälter

vorhanden, so muß gewährleistet sein, daß für

den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils nur aus

einem Flüssiggasbehälter Flüssiggas unmittelbar

entnommen werden kann; Verbindungsleitungen

zwischen den Innenräumen der Flüssiggasbehälter

dürfen nur Absperrvorrichtungen enthalten,

durch die ein Übertreten von Flüssiggas von

einem Behälter in einen anderen dauernd ausgeschlossen

ist. An jedem Behälter muß die richtige

Einbaulage durch eine an der Behälteraußenseite

angebrachte vollständig sichtbare und dauernd

deutlich als solche erkennbare und unverwischbare

Marke bezeichnet sein.

(3) Flüssiggasbehälter müssen bei Fahrzeugen

mit selbsttragender Karosserie an besonders

widerstandsfähigen Teilen und so angebracht

sein, daß sich Verziehungen des Fahrwerks oder

der Karosserie nicht auf die Behälter auswirken.

Die Auflage und Befestigung der Behälter muß

deren Verschiebung oder Verdrehung ausschließen.

Die Flüssiggasbehälter müssen außerhalb

des Motorraumes angebracht sein; ihr Abstand

von der Auspuffleitung muß mindestens 5 cm

betragen. Beträgt der Abstand zwischen Auspuffleitung

und Flüssiggasbehälter weniger als

20 cm, so muß zwischen Behälter und Auspuffleitung

eine dauerhafte, widerstandsfähige und

schlecht wärmeleitende Abschirmung liegen.

(4) Befindet sich der Behälter in einem verschließbaren

Raum, so muß dieser eine Belüftung

aufweisen, die beim Betrieb des Fahrzeuges die

Ansammlung von Flüssiggas in einem die Bildung

eines zündfähigen Gemisches ermöglichenden

Ausmaß ausschließt. Jeder Raum, in dem ein

Behälter angebracht ist, muß Öffnungen mit

einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens

20 cm8 für den Lufteintritt und mindestens

20 cm² für den Luftaustritt während der

Fahrt aufweisen. Die als Luftaustritt dienenden

Öffnungen müssen an der tiefsten Stelle angebracht

sein. Die Öffnungen von Räumen, die

nicht ausschließlich der Aufnahme von Flüssiggasbehältern

dienen, müssen mit Abschirmungen

versehen sein, die das unbeabsichtigte Verschließen

dieser Öffnungen verhindern. Befinden sich

die Armaturen der Behälter in gegenüber den

Behälterräumen gasdicht abgeschlossenen Gehäusen,

die durch an die Außenseite des Fahrzeuges

führende Leitungen belüftet sind, so ist

für den Raum, in dem sich die Behälter befinden,

keine weitere Belüftung erforderlich.

(5) Trennwände zwischen dem Behälterraum

und den für den Lenker oder zur Beförderung

von Personen, bei Lastkraftwagen auch von

Gütern bestimmten Räumen müssen so ausgebildet

sein, daß ein Übertreten von Flüssiggas

aus dem Behälterraum in diese Räume nicht zu

erwarten ist. Öffnungen in diesen Innenwänden,

die für die Kontrolle und Betätigung der Ausrüstungsteile

am Flüssiggasbehälter erforderlich

sind, müssen durch eine Abdeckung verschließbar

sein. Sie dürfen nicht von Leitungen durchsetzt

sein. Das Anbringen von Flüssiggasbehältern

im Gepäckraum von Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen ist nur zulässig,

wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden sind,

durch die die Behälter gegen Beschädigung durch

beförderte Güter geschützt werden können. Liegt

der Behälter außen am Fahrzeug, so muß er eine

Abdeckung gegen unmittelbare Sonnenbestrahlung

und gegen Beschädigung und Verschmutzung

seiner Vorrichtungen aufweisen. Bei Behältern,

die unten am Fahrzeug angebracht sind, müssen

die nach unten vorragenden Teile durch eine

Abdeckung geschützt sein.

(6) Der Flüssiggasbehälter muß durch Zugbänder

oder gleichwertige Befestigungsmittel gegen

die Halterung so verspannt sein, daß ein Scheuern

des Behälters an der Halterung oder an den

Befestigungsmitteln vermieden wird. Die Bruchbelastung

der Befestigungsvorrichtung des Behälters

muß in jeder Richtung mindestens dem

16fachen des Gewichtes des die größte zulässige

Füllmenge enthaltenden Behälters entsprechen.

§ 7 e. Leitungen und Armaturen von

Kraftfahrzeugen mit Antrieb

durch Flüssiggas

(1) Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von

Behältern, Leitungen und Armaturen müssen aus

Werkstoffen bestehen, die

a) mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren

oder die Werkstoffe angreifenden

chemischen Verbindungen eingehen,

b) durch Flüssiggas nicht angegriffen werden

und

c) das Flüssiggas nicht chemisch verändern.

Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit

sie unter der Einwirkung des im Behälter

herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe

mit 30 at Überdruck standhalten

können. Armaturen und Zubehörteile müssen

für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich

sein. Sie müssen so angebracht sein, daß

sie vor Stößen geschützt sind.

(2) Der Füllanschluß (§ 7 d Abs. 2 lit. a) muß

mit einem im Inneren des Behälters liegenden

Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt

von Flüssiggas ausschließt. Der Füllanschluß muß

mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes

Lockern sicheren Verschlußkappe versehen sein,

die durch eine hinreichend lange Kette oder

eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen

gesichert ist. Der im Inneren des

Behälters liegende Teil des Füllanschlusses muß

in dem Dampfraum des Behälters enden, der bei

der größten zulässigen Füllungsmenge (§ 7 i

Abs. 1 lit. c) bestehen bleibt. Der Füllanschluß

muß durch ein geeignetes Anschlußgewinde das

sichere und dichte Anschließen an die Zapfeinrichtung

der Kraftstoffversorgungsanlage ermöglichen.

Als geeignet gilt ein Anschlußgewinde

1 3/4 — 6 ACME — 2G nach der Norm ASA

B 1,5—1952 „Acme Screw Threads" Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,

Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher

(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960.

(3) Der Entnahmeanschluß (§ 7 d Abs. 2 lit. b)

muß bis in den untersten Teil des Behälters

reichen und mit einem Anschlußstutzen für die

Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des

Behälters muß er mit einem mit der Hand zu

betätigenden Absperrventil versehen sein.

(4) Der Flüssigkeitsstandanzeiger (§ 7 d Abs. 2

lit. c) muß so ausgebildet sein, daß mit ihm

jederzeit das Füllungsverhältnis des Behälters mit

flüssigem Flüssiggas feststellbar ist, ohne daß

dabei Flüssiggas austritt. Die einer Behälterfüllung

mit 80 v. H. entsprechende Anzeigestellung

muß deutlich sichtbar gemacht sein. Flüssigkeitsstandanzeiger

mit elektrischen Kontaktvorrichtungen

oder Flüssigkeitsstandgläsern

sind unzulässig. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet

sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd

gewährleistet ist. Sie müssen im Behälter so angeordnet

sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder

Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen

werden, möglichst ausgeschaltet sind.

Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers

mit dem Füllanschluß oder mit dem Entnahmeanschluß

oder mit beiden ist zulässig, wenn eine

Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des

Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des Behälters

oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen

ist.

§ 7 f. Sicherheitsventils von Kraftfahrzeugen

mit Antrieb durch

Flüssiggas

(1) Als Sicherheitsventile (§ 7 d Abs. 2 lit. d)

dürfen nur federbelastete lüftbare Ventile verwendet

werden; ihre dem Behälter zugekehrte

Öffnung muß möglichst hoch in dem Dampfraum

liegen, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge

bestehen bleibt (§ 7 i Abs. 1 lit. c). Die

Sicherheitsventile müssen bei einem Überdruck

von 24 at ± 2 at ansprechen und eine Austrittsöffnung

mit einem wirksamen freien Querschnitt

freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit

einem lichten Durchmesser von mindestens

10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei

einem Überdruck von 30 at mindestens 6 m³ Luft

(bezogen auf den Normzustand) je Minute durchlassen,

bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen

des Sicherheitsventiles sich spätestens bei

90 v. H. des Öffnungsdruckes wieder schließen

und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre

gasdicht sein. Die Einstellung des Sicherheitsventiles

muß gegen Änderungen gesichert sein.

(2) Die Austrittsöffnung des Sicherheitsventiles

muß durch eine Signalscheibe oder Signalkappe

verschlossen sein, deren Berstdruck 3 kp/

cm² nicht übersteigen darf. Die Scheibe muß an

der in der Einbaulage außen befindlichen Seite

rot gefärbt sein. Das Abnehmen der Scheibe

darf nicht ohne deren Zerstörung oder Beseitigung

einer Plombe möglich sein.

(3) Auf jedem Sicherheitsventil müssen vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und

unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht

sein

a) Name oder Marke des Herstellers,

b) Erzeugungsjahr und Erzeugungsnummer,

c) Ansprechdruck in kp/cm³,

d) Luft-Normvolumendurchfluß in m³/min

bei einem Überdruck von 30 at und

e) als Bestätigung über die erfolgreiche Prüfung

des Sicherheitsventils der Prägestempel

eines Dampfkesselüberwachungsorganes,

eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder

für Gas- und Feuerungstechnik oder einer

hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.

(4) Bei Behältern, die nicht an der Fahrzeugaußenseite

liegen oder bei denen der aus

dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl

gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre,

muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung

verbunden sein, die an die Fahrzeugaußenseite

reicht und deren Querschnitt das ungehinderte

Abströmen des austretenden Gases gewährleistet.

Die Mündung dieser Leitung muß so

angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl

nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges

gerichtet ist und weder mit der Ladung in Berührung

kommen kann, noch bei seiner Entzündung

die Betätigung der Armaturen ausschließt.

An der Mündung der Abflußleitung muß

eine Signalscheibe oder Signalkappe so angebracht

sein, daß sie leicht überprüfbar ist. Die Mündung

der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß

austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann,

die für den Lenker oder beförderte Personen

bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser

aus der Abflußleitung muß gewährleistet sein.

(5) Die Peilvorrichtung (§ 7 d Abs. 2 lit. e)

muß mit einem im Behälter fest angebrachten

Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des

Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres

auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet,

wenn der Behälter zu 80 v. H. gefüllt ist.

Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung,

durch den Flüssiggas ins Freie austreten kann,

darf 2 mm² nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung

muß mit einem Ventil versehen sein, durch das

das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der

Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen,

ohne daß die betätigende Person von

dem austretenden Gasstrahl getroffen werden

kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt

lockern können.

§ 7 g. Rohre und Schläuche von

Kraftfahrzeugen mit Antrieb

durch Flüssiggas

(1) Als Verbindung zwischen dem Flüssiggasbehälter

und der Druckminderungsvorrichtung

dürfen nur nahtlose Rohre aus Stahl oder Kupfer

oder für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche

mit metallischer Umflechtung verwendet werden;

Kupferrohre müssen eine Zugfestigkeit von mindestens

25 kp/mm² und höchstens 36 kp/mm²

haben; der Außendurchmesser von Stahlrohren

und Kupferrohren darf 12 mm nicht übersteigen.

Die Rohre oder Schläuche müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe

mit 30 at Überdruck standhalten.

Stahlrohrleitungen müssen an ihrer Außenseite

gegen Korrosion geschützt sein. Die Länge

der Hochdruckschläuche darf 60 cm nicht übersteigen.

(2) Sind die Erwärmungsvorrichtungen und

die Druckminderungsvorrichtung voneinander

getrennt, so darf die Verbindungsleitung nicht

au3 Schläuchen oder Rohren aus Aluminium,

Aluminiumlegierungen oder Messing bestehen.

In dem Teil der Kraftstoffanlage, in dem der

Betriebsdruck den atmosphärischen Druck um

nicht mehr als 0•01 at übersteigt, sind auch Niederdruckschläuche

zulässig, die eine metallische

Schutzhülle aufweisen. Bei den Anschlüssen dieser

Leitungen sind jeweils zwei Schlauchklemmen

anzubringen, die über den gesamten Umfang der

flexiblen Leitung an dieser anliegen müssen.

(3) Für die Verbindung von Stahlrohren ist

nur die Verschraubung mittels Flanschen oder

unter Zwischenschaltung eines dichtenden

Schneidringes aus Stahl, für die Verbindung von

Kupferrohren auch eines dichtenden Schneidringes

aus Messing, für die Verbindung von Kupferrohren

oder von Kupferrohren mit Stahlrohren

außerdem nur die Verschraubung unter Zwischenschaltung

eines dichten Kegels aus Messing

oder Hartlötung zulässig. Der Schmelzpunkt des

Lotes muß über 550° C liegen. Faserartiges Dichtungsmaterial

darf bei Schraubverbindungen

nicht verwendet werden. Die Leitungen und Anschlüsse

müssen so verlegt und angebracht sein,

daß ihre Kontrolle und Wartung leicht durchführbar

ist.

(4) Die Leitungen müssen in Abständen von

nicht mehr als 50 cm und so befestigt sein, daß

gefährliche Beanspruchungen der Leitungen durch

Schwingungen und Beschädigungen durch Scheuern

ausgeschlossen sind. Die Leitungen dürfen

nicht durch Schweißen oder Löten befestigt sein.

Durchführungen von Leitungsrohren durch

Wände müssen mit einer die Leitungsrohre umgebenden

Ausfütterung aus elastischem Material

versehen sein, durch die die Beweglichkeit der

Leitungsrohre senkrecht zu den Wänden nicht

behindert ist.

§ 7 h. Erwärmungs- und Druckminderungsvorrichtungen

von Kraftfahrzeugen

mit Antrieb durch

Flüssiggas

(1) Die Erwärmungsvorrichtungen (§ 7 c

Abs. 1) müssen für verflüssigtes Flüssiggas (§ 7 b)

geeignet sein. Sie müssen am Fahrzeug sicher

befestigt sein. Durch ihren Aufbau muß gewährleistet

sein, daß Wärmestauungen, durch die eine

gefährliche Drucksteigerung des Flüssiggases hervorgerufen

wird, vermieden werden. Die Erwärmungsvorrichtungen

dürfen nicht unmittelbar

durch Auspuffgase beheizt werden, sofern sie

nicht gegen Korrosion durch die Auspuffgase

geschützt sind. Die gasführenden Teile müssen

einem Probedruck von 30 at Überdruck standhalten

können. Abzugsleitungen für die zur

Wärmeübertragung dienende Luft und für Kondenswasser

müssen bis an die Fahrzeugaußenseite

geführt sein und ins Freie münden. Erwärmungsvorrichtungen,

bei denen Wasser als

Wärmeträger verwendet wird, müssen mit Öffnungen

versehen sein, durch die auch in der

Einbaulage ihre Entleerung bis auf geringfügige

Flüssigkeitsreste gewährleistet ist. § 7 f Abs. 3

gilt sinngemäß.

(2) Die Druckminderungsvorrichtung (§ 7 c

Abs. 1) muß zwischen dem Behälter und der

Mischvorrichtung für Flüssiggas und Luft angeordnet

sein. Durch sie muß, wenn das Flüssiggas

aus der Druckminderungsvorrichtung mit

Überdruck austritt, das Austreten bei Stillstand

des Motors verhindert werden. Bei zweistufiger

Ausbildung der Druckminderungsvorrichtung

muß diese bis einschließlich der ersten Stufe einer

Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 at Überdruck

standhalten können. Liegt vor der Druckminderungsvorrichtung

ein gesondertes Druckreduzierventil,

so müssen die Flüssiggas führenden Teile

der ersten Stufe der Druckminderungsvorrichtung

so ausgebildet sein, daß sie mindestens dem

doppelten Wert des Druckes des Gases zwischen

dem Druckreduzierventil und der Druckminderungsvorrichtung

standzuhalten vermögen. Ist

die erste Stufe der Druckminderungsvorrichtung

mit einem Sicherheitsventil versehen, so muß

sich dieses bei Erreichung des doppelten Arbeitsdruckes

dieser Stufe öffnen; die Austrittsöffnung

des Sicherheitsventiles muß durch eine gasdichte

Leitung mit der Außenseite des Fahrzeuges verbunden

sein. Die Druckminderungsvorrichtung

muß am Fahrzeug sicher und möglichst schwingungsfrei

angebracht sein. § 7 f Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Mischvorrichtung (§ 7 c Abs. 1) muß

sicher befestigt sein. Der Ansaugluftfilter muß an

der zur Mischvorrichtung führenden Ansaugleitung

für die Verbrennungsluft angebracht sein.

(4) Zwischen dem Flüssiggasbehälter und der

Erwärmungsvorrichtung muß in der Leitung für

das Flüssiggas ein Absperrventil liegen. Das Absperrventil

muß vom Lenkerplatz aus geschlossen

werden können und außer bei Ottomotoren

bei Stillstand des Fahrzeugmotors den Zutritt

von Flüssiggas zur Erwärmungsvorrichtung absperren.

Bei Ottomotoren muß das Absperrventil

bei ausgeschalteter Zündung geschlossen sein.

(5) Elektrische Schalter, die in dem Raum liegen,

in dem Flüssiggasbehälter untergebracht

sind, müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

In diesem Raum ist die Anbringung von elektrischen

Betriebsmitteln, bei deren Betrieb die

Gefahr der Entzündung des Gases besteht, unzulässig.

§ 7 i. Betriebsvorschrift und Betriebsbuch

für Kraftfahrzeuge mit

Antrieb durch Flüssiggas

(1) Für jedes im § 7 b angeführte Fahrzeug

muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die

Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen.

Sie hat die allgemein für die Handhabung von

Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie

die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung

des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen

zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß

insbesondere folgende Bestimmungen enthalten

a) Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges

und nach dessen Außerbetriebsetzung ist

der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter

zu überprüfen.

b) Das Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur

zulässig

aa) an den behördlich hiefür genehmigten

Tankstellen,

bb) durch hiezu befugtes Personal,

cc) nach Kontrolle der Signalscheibe oder

Signalkappe des Sicherheitsventils,

dd) bei genauer Einhaltung der höchsten

zulässigen Füllmenge (lit. c),

ee) bei abgestelltem Fahrzeugmotor,

ff) unter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers

und

gg) wenn sich keine Personen im Fahrzeug

befinden.

c) der Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas

gefüllt sein, daß das in ihm befindliche

verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als

80 v. H. seines Fassungsraumes einnimmt.

d) Nach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter

mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.

e) Das Lüften des Sicherheitsventiles ist nur

zur Herstellung der größten zulässigen Füllung

(lit. c) nach Überschreitung derselben

nur durch hiezu befugtes Personal, nur in

der Schutzzone der Tankstelle und nur

unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen

zulässig.

I) Anweisungen über die beim Abstellen des

Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie

Vermeidung des Einsteilens von Fahrzeugen

mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen

ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen

und Vermeidung des Hantierens mit offenem

Feuer und anderen Zündquellen beim

Betreten des Abstellraumes.

g) Anweisungen für die bei Reparaturen am

Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen wie

Vermeidung von Zündquellen (offenes

Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im

Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung

von geschlossenen Werkstatträumen.

h) Anweisungen über die Führung des Betriebsbuches

(Abs. 2).

(2) Für jedes im § 7 b angeführte Fahrzeug

muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger

Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument

sind einzutragen

a) der Zeitpunkt und der Umfang von Reparaturen

an der Kraftstoffanlage des Fahrzeuges

sowie das die Reparaturen ausführende

Unternehmen,

b) der Zeitpunkt und das Ergebnis der behördlichen

Überprüfung oder der wiederkehrenden

Begutachtung des Fahrzeuges und

c) das Ergebnis der auf Grund des § 57 Abs. 8

der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, durchgeführten Erprobung des aus

dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.

(3) Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf

ist mindestens zwei Jahre lang, gerechnet von

der letzten Eintragung, aufzubewahren und der

Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der

behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß

§ 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner

wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57 a des

Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über

das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters

(Abs. 2 lit. c) vorzulegen."

3. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Lärmverhütung und Auspuffanlagen

(1) Die Stärke des Betriebsgeräusches eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf, gemessen

nach den Bestimmungen der Anlage 1 c, nicht

übersteigen

1. bei Krafträdern

a) bei Motorfahrrädern 73 dB (A),

b) bei Krafträdern, außer Motorfahrrädern,

mit einem Hubraum

von nicht mehr als

125 cm³ 82 dB (A),

c) bei Krafträdern mit Zweitaktmotoren

mit einem Hubraum

von mehr als 125 cm³ oder mit

Viertaktmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 125 cm³

und nicht mehr als 500 cm³ .. 84 dB (A),

d) bei Krafträdern mit Viertaktmotoren

mit einem Hubraum

von mehr als 500 cm³ 86 dB (A);

2. bei Kraftwagen

a) bei Personenkraftwagen und

Kombinationskraftwagen .... 82 dB (A),

b) bei nicht unter lit. a oder d fallenden

Kraftwagen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als

3500 kg 84 dB (A),

c) bei Kraftwagen mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg und einer

Motorleistung von nicht mehr

als 200 PS (§ 1 b Abs. 2), bei

Zugmaschinen, mit denen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, und bei

Motorkarren, selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen

89 dB (A),

d) wenn, die Motorleistung 200 PS

(§ 1 b Abs. 2) übersteigt, bei

Omnibussen sowie bei Kraftwagen

und nicht ausschließlich

auf Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen

mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 12.000 kg 91 dB (A);

3. bei Kraftwagen, mit denen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten

werden kann, und bei Anhängern 76 dB (A).

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre

darf nur soweit gegen die Fahrbahn geneigt

sein, daß der Hauptstrahl der Auspuffgase

unter einem Winkel von nicht mehr als

30° auf die Fahrbahn auftrifft.

(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches

(Auspuffschalldämpfer) müssen,

abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten

Aus- und Eintrittsöffnungen für die Aufpuffgase,

dicht sein. Die Außenwände müssen, soweit

nicht zu erwarten ist, daß sie durch die Eigenschaften

des verwendeten Materials gegen die

bei den Betriebstemperaturen und durch die Lage

im Fahrzeug auftretenden Korrosionsbeanspruchungen

ausreichend widerstandsfähig sind,

mit einem geeigneten Oberflächenschutz versehen

sein; dies gilt für die Einbauten in Auspuffschalldämpfern

sinngemäß. Die Widerstandsfähigkeit

von Auspuffschalldämpfern gegen Korrosion

gilt als ausreichend, wenn zu erwarten

ist, daß der Auspuffschalldämpfer einer betriebsüblichen

Beanspruchung durch mindestens zwei

Jahre oder auf einer innerhalb dieses Zeitraumes

zurückgelegten Fahrstrecke von 30.000 km standhalten

wird. Absorbierende Faserstoffe dürfen;

in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen

durchflossenen Räumen angeordnet sein.

Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht

sein, daß sich ihre Lage nicht verändern

kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß

sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer

Temperatur standhalten können, die mindestens

20 v. H. über der höchsten Betriebstemperatur

liegt, der sie ausgesetzt sein können."

9. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Warnvorrichtungen

(1) Der Schallpegel der im § 22 Abs. 1 und 5

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten, mit

durch Gleichstrom oder Druckluft betriebenen

Vorrichtungen erzeugten akustischen Warnzeichen

muß, nach den Bestimmungen der Anlage 3 a

Abs. 1 gemessen, auch nach der in der Anlage 3 a

Abs. 2 angegebenen Dauerprüfung mindestens

105 dB(A) betragen und darf 118 dB (A) nicht

übersteigen. Der Schallpegel der im § 22 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten, mit solchen

Vorrichtungen erzeugten akustischen Warnzeichen

muß überdies nach der in der Anlage 3 a

Abs. 2 angegebenen Dauerprüfung bei einer Messung

nach der Anlage 3 a Abs. 1 in einem schalltoten

Raum und bei einer Spannung der elektrischen

Energiequelle zwischen 115 v. H. und

95 v. H. der Nennspannung der Vorrichtung

zum Abgeben akustischer Warnzeichen im Frequenzbereich

zwischen 1800 und 3550 Hz mindestens

105 dB(A) betragen und muß größer

sein als der Schallpegel irgendeiner Schwingungskomponente

über 3550 Hz. Bei mit Druckluft

betriebenen Vorrichtungen zum Abgeben akustischer

Warnzeichen darf die Zeit zwischen dem

Beginn der Betätigung der Vorrichtung und dem

Erreichen des Schalldruckpegels von 105 dB (A)

mit dem Warnzeichen bei einer Umgebungstemperatur

von 20° C ± 5° C 0•2 Sekunden

nicht übersteigen.

(2) Der Schallpegel der im § 22 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten akustischen

Warnzeichen muß bei in einem Kraftfahrzeug

eingebauten, mit Gleichstrom oder Druckluft

betriebenen Vorrichtungen zum Abgeben akustischer

Warnzeichen, nach den Bestimmungen der

Anlage 3 a Abs. 3 als Höchstwert gemessen, mindestens

93 dB (A) betragen.

(3) Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen

Warnzeichen und die Vorrichtung zum

Abgeben von optischen Warnzeichen müssen

unabhängig voneinander betätigt werden können.

(4) Bei Zugmaschinen der Klassen I und II,

bei Motorkarren sowie bei selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen dürfen die Vorrichtungen zum

Abgeben von akustischen und von optischen

Warnzeichen auch so betätigt werden können,

daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit

nur einer Hand festhält."

10. Nach § 19 sind als §§ 19 a und 19 b einzufügen

„§ 19a. Sitze an Zugmaschinen und

Motorkarren

(1) Die Lenkersitze von Zugmaschben mit

symmetrisch oder annähernd symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnetem

Lenkersitz und von Motorkarren müssen so gebaut

und am Fahrzeug angebracht sein, daß der

Lenker ausreichend gegen Stöße und Schwingungen

geschützt ist. Die Federung der Lenkersitze

oder der Fahrzeuge muß gewährleisten, daß

der am Sitz nach der Anlage 3 b Z. I Z. 2 lit. e

gemessene Mittelwert der vertikalen Beschleunig

gung 1•8 m/s2 nicht überschreitet und daß ein

hartes Aufschlagen des Sitzes auf Teile des Fahrzeuges

oder auf Schwingbegrenzungsvorrichtungen

des Sitzes vermieden wird.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze

müssen aufweisen

a) eine Sitzfläche mit einer Tiefe von mindestens

34 cm und nicht mehr als 42 cm

und einer Breite von mindestens 45 cm;

die Sitzfläche muß bei Belastung im gesamten

Schwingungsbereich (Anlage 3 b

Z. I Z. 1) um mindestens 3° und darf um

nicht mehr als 10° nach hinten geneigt

sein; ihr vorderer Teil muß abgerundet

sein,

b) eine seitliche Abstützung, die höchstens bis

zur halben Sitztiefe nach vorne reicht (Anlage

3 b Z. I Z. 1 lit. b),

c) eine Abstützung für das Becken, deren

oberer Rand bei gemäß Anlage 3 b Z. I

Z. 1 belasteter Sitzfläche in der Längsmittelebene

des Sitzes mindestens 24 cm hoch

und nicht höher als 40 cm ist, gemessen

nach der Anlage 3 b Z. I Z. 1 lit. c,

d) eine weiche und elastische Polsterung mit

einem atmungsaktiven, schmutz- und

feuchtigkeitsabweisenden Überzug,

e) eine Seitenstabilität, die gewährleistet, daß

sich bei der Belastung eines 15 cm von der

Längsmittelebene des Sitzes entfernten und

20 cm vor der Beckenstütze liegenden

Punktes mit einem Gewicht von 100 kg

die Neigung (Anlage 3 b Z. I Z. 1 lit. a

lit. cc) der Sitzfläche um nicht mehr als

5° verändert,

f) bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine

solche, die für ein Gewicht des Lenkers

von 50 kg bis 120 kg eingestellt werden

kann (Anlage 3 b Z. I Z. 2 lit. a),

g) bei Sitzen mit Federungsvorrichtung Eigenschaften,

welche die volle Wirksamkeit gewährleisten,

auch wenn der Sitz durch

5 Millionen Schwingungen von 2 Hz bei

einer Einstellung auf ein Lenkergewicht

von 100 kg und durch eine Schwingweite

nach oben und unten von je 30 mm, ausgehend

von der Mittelstellung des freien

Schwingweges, beansprucht worden ist;

dies gilt auch für Verschleißteile wie Federn

und Stoßdämpfer, jedoch bei der halben

Anzahl der Schwingungen (Anlage 3 b Z. I

Z.2),

h) bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine

Beweglichkeit in horizontaler Richtung von

nicht mehr als 20 mm über den gesamten

Schwingungsbereich (Anlage 3 b Z. I Z. 2

lit. b).

(3) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze

dürfen nur in der in der Anlage 3 b Z. III

festgesetzten Weise und nur so am Fahrzeug

angebracht und verstellbar sein, daß keine ihrer

im Abs. 2 angeführten Eigenschaften hiedurch

beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Quetsch- oder

Scherstellen aufweisen oder mit anderen

Teilen des Fahrzeuges verursachen. Lenkersitze,

die einer genehmigten Type angehören, müssen

vom Erzeuger des Sitzes als für das Fahrzeug,

an dem sie angebracht sind, oder für dessen

Type geeignet erklärt sein.

(4) An Zugmaschinen mit symmetrisch oder

annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz darf auf

den Radabdeckungen der Hinterräder nicht mehr

als je ein Sitz für zu befördernde Personen angebracht

sein und nur so, daß auf diesen Sitzen

beförderte Personen vor Verletzungen während

des Betriebes des Fahrzeuges möglichst geschützt

sind. Die Tiefe der Sitze muß mindestens 30 cm

betragen. Die Sitze sowie ihre Haltegriffe, Fußrasten

und Lehnen dürfen die größte Breite des

übrigen Fahrzeuges nicht überragen; Fußrasten

müssen außerhalb des Schwenkbereiches der An-

hängerdeichsel und des Gefährdungsbereiches von

bewegten Maschinenteilen wie Hydraulikgestängen

oder Gelenkwellen liegen.

§ 19 b. Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen

und Motorkarren

(1) Zugmaschinen, deren größte Breite 120 cm

überschreitet und die entweder eine als Pendelachse

ausgebildete Vorderachse, eine Knicklenkung

oder nur drei Räder aufweisen, müssen

einen durch eine Schutzvorrichtung (Sicherheitsrahmen,

Führerhaus) gesicherten Schutzbereich

um den Lenkersitz aufweisen. Die Schutzvorrichtung

muß so gebaut und angebracht sein,

daß bei einem Umstürzen des Fahrzeuges ein

gefährliches Eindringen von Bauteilen des Fahrzeuges

oder der Schutzvorrichtung durch ihre

Verformung oder von Teilen einer ebenen Auflagefläche

für das umgestürzte Fahrzeug in den

Schutzbereich nicht zu erwarten ist und daß der

Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges dieses verlassen

kann. Als Schutzbereich (Anlage 3 c Z. III

Abbildung 6) gilt der Raum über dem Lenkersitz,

der begrenzt ist durch

a) eine 95 cm über den nach der Anlage 3 c

Z. I letzter Satz eingestellten und belasteten

Sitz verlaufende Horizontalebene (Anlage

3 c Z. III Abbildung 6 a),

b) eine im rechten Winkel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und 10 cm hinter dem

hintersten Punkt der Rückenlehne des

Sitzes verlaufende Vertikalebene (Anlage

3 c Z. III Abbildung 6 a),

c) eine parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und 25 cm links von der Mitte

des Sitzes verlaufende Vertikalebene (Anlage

3 c Z. III Abbildung 6 b),

d) eine parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und 25 cm rechts von der Mitte

des Sitzes verlaufende Vertikalebene (Anlage

3 c Z. III Abbildung 6 b),

e) eine vor dem Lenkrad liegende schiefe

Ebene, die in einem Abstand von 4 cm vom

Lenkrad und durch eine senkrecht zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende

Gerade verläuft, die 95 cm über dem nach

der Anlage 3 c Z. I letzter Satz eingestellten

und belasteten Sitz und 45 cm zuzüglich

des größten gesamten horizontalen

Verstellweges des Sitzes vor dem hintersten

Punkt des in seiner hintersten Stellung

befindlichen Sitzes verläuft (Anlage 3 c

Z. III Abbildung 6 a).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten als

erfüllt, wenn durch die Schutzvorrichtung nach

den Prüfungen nach der Anlage 3 c der im

Abs. 1 festgesetzte Schutzbereich vorhanden ist,

die Schutzvorrichtung keine gefährlichen Risse

oder Brüche aufweist und die elastischen Verformungen

der Schutzvorrichtung während der

Prüfung nach der Anlage 3 c Z. II Z. 1 lit. c,

gemessen nach der Anlage 3 c Z. II Z. 3, 15 cm

nicht übersteigt. Bei Messungen der Entfernungen

in bezug auf den hintersten Punkt des Lenkersitzes

ist die Polsterung nicht zu berücksichtigen.

(3) Zugmaschinen, deren größte Breite 120 cm

nicht übersteigt, und Motorkarren müssen mit

Schutzvorrichtungen wie Sicherheitsrahmen oder

Sicherheitsbügel versehen sein, die beim seitlichen

Umkippen den im Abs. 1 festgesetzten Schutzbereich

für den Lenker gewährleisten.

(4) In allseits geschlossenen Führerhäusern von

Zugmaschinen mit wenigstens annähernd in der

Längsmittelebene der Zugmaschinen liegendem

Lenkersitz oder von Motorkarren darf der

Schallpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges,

gemessen am Ohr des Lenkers nach der Anlage

3 c Z. III Z. 4, 90 dB (A) nicht überschreiten.

(5) An mit Schutzvorrichtungen gemäß Abs. 1

oder 3 versehenen Zugmaschinen und Motorkarren

muß im Bereich des Lenkerplatzes die

Aufschrift ,Beim Kippen festhalten — Nicht

abspringen!" vom Lenkerplatz aus vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar

angebracht sein."

11. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Antrag auf Genehmigung

einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen

(1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type

von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher

Fahrzeuge sind anzugeben

a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des

Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles,

bei ausländischen Erzeugern auch der

Bevollmächtigten in Österreich;

b) die Art des Fahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) und seine vom Erzeuger

festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen

um Genehmigung einer Type von

Fahrgestellen die Art des Fahrzeuges, für

die das Fahrgestell bestimmt ist;

c) die für Fahrzeuge der zu genehmigenden

Type vorgesehenen Fahrgestell- und Motornummern

sowie die Fahrgestellnummer,

die Motornummer und das Jahr der Erzeugung

(Baujahr) des für die Typenprüfung

bestimmten Fahrzeuges;

d) die nach der Bauart des Fahrzeuges technisch

höchstzulässige Belastung, bei Lastkraftwagen

außerdem die nach der Bauart

des Fahrzeuges technisch höchstzulässige

Nutzlast, bei Fahrgestellen ohne Aufbau

die Tragfähigkeit;

e) die Ausgestaltung des Fahrgestelles und

gegebenenfalls auch des Aufbaues durch

eine mit Maßen versehene Zeichnung im

Maßstab 1 :10, in der auch das Schema

der Bremsanlagen dargestellt ist; bei Zugmaschinen,

Motorkarren und selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen hat die Zeichnung

auch ein Schema der Kraftübertragung zu

enthalten, in dem die verschiedenen Übersetzungsverhältnisse

des Getriebes und der

Triebachse angegeben sind; bei Motorfahrrädern

die Anzahl der Zähne des Antriebsritzels

der Antriebsvorrichtung und die Anzahl

der Zähne des mit dem angetriebenen

Rad verbundenen Zahnrades;

f) bei mit dem Aufbau versehenen Fahrgestellen

die Art des Aufbaues und die größte

Anzahl der zu befördernden Personen abgesehen

vom Lenker;

g) der Name des Erzeugers, die Bezeichnung

und die Art der Heizvorrichtung;

h) die Art des Motors, bei Verbrennungsmotoren

die Arbeitsweise (Viertakt oder

Zweitakt), die Motorleistung in PS entsprechend

der ÖNORM V 5003 (§ 1 b

Abs. 2), bei Hubkolbenmotoren die Anzahl

der Zylinder, deren Hub und Bohrung und

der Gesamthubraum in Litern, bei anderen

Motorbauarten die entsprechenden für die

Kraftstoffverbrennung maßgebenden Merkmale;

bei Motorfahrrädern der Name des

Erzeugers des Vergasers, die Bezeichnung

der Type des Vergasers samt der Größenbezeichnung

der Vergaserdüse sowie der

Verlauf und die Größe der Gasführungskanäle

und des Brennraumes durch eine

Schnittzeichnung des Motors im Maßstab

1:1; die Beschaffenheit der Vorrichtungen

zur Dämpfung des Auspuffgeräusches,

insbesondere im Hinblick auf ihre

gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme

auf ihre Korrosionsbeständigkeit

(§ 8 Abs. 3) mit Anführung des Erzeugers,

der Type und der Größe; die Bauart

dieser Vorrichtung muß aus einer dem

Antrag angeschlossenen Schnittzeichnung

im Maßstab 1 :5 zu erkennen sein; bei

Motorfahrrädern das gesamte außerhalb des

Motors liegende Auspuffsystem durch eine

Zeichnung im Maßstab 1:5;

i) die Bauart, die Größe und die Anordnung

von Dampferzeugern oder von Anlagen

zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas;

bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern

auch der höchste zulässige Betriebsdruck

in kp/cm²;

j) die Art der Kraftübertragung;

k) die Anzahl und die Art der Bremsen;

l) die Art, die Mindestmaße, der Luftdruck

und die Tragfähigkeit der Bereifung sowie

die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit

die Reifen verwendet werden dürfen, und

die Bezeichnung der Felgen;

m) die höchsten zulässigen Achslasten;

n) der Radstand und bei mehrspurigen Fahrzeugen

die Spurweiten;

o) wesentliche Abweichungen von den üblichen

Bauarten;

p) die Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille nicht überschritten werden kann;

q) ob das Fahrzeug nach der Ansicht des

Antragstellers den Vorschriften des II. und

IX. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes 1967,

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht;

r) die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;

s) die Genehmigungszeichen der am Fahrzeug

angebrachten Teile und Ausrüstungsgegenstände

gemäß § 2.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Type

von Anhängern hat die Im Abs. 1 angeführten

Angaben mit Ausnahme der sich auf den Motor

und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten.

Ein Antrag auf Genehmigung einer Type

von Anhängern mit angetriebenen Achsen

(Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung

zu enthalten.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung einer Type

von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher

Fahrzeuge sind Nachweise anzuschließen über

a) den Durchmesser des Wendekreises und die

Breite des durch das Fahrzeug beschriebenen

Kreisringes (§ 6 Abs. 2),

b) die Wirkung der im Abs. 1 lit. k angeführten

Bremsen,

c) das größte Betriebsgeräusch des Fahrzeuges,

gemessen nach der Anlage 1 c,

d) die Fernentstörung des Fahrzeuges gemäß

§ 4 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967,

e) den Schallpegel der akustischen Warnzeichen

in dB (A), gemessen nach der Anlage

3 a Abs. 3,

f) den Gehalt an Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffverbindungen

der Auspuffgase

gemäß § 1 d Abs. 1 lit. a,

g) die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 d

Abs. 1 lit. b,

h) die Beschaffenheit und Wirkung der im

§ 19 a und § 19 b angeführten Sitze und

Schutzvorrichtungen,

i) das Eigengewicht und die bei dessen Bestimmung

vorhandenen Achslasten durch

eine Waagebescheinigung einer öffentlichen

Waageanstalt,

j) die Geschwindigkeit, die mit Zugmaschinen,

Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen,

Transportkarren, Motorkarren,

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und nicht

ausschließlich auf Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen

auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten

werden kann,

k) die Größe und Lage des beim Bruch von

Windschutzscheiben aus Hartglas verbleibenden

Sichtfeldes,

l) eine solche Beschaffenheit des Motors von

Motorfahrrädern, daß die Motorleistung

nicht durch einfache Änderungen am Fahrzeugmotor,

wie insbesondere durch Änderungen

der Einstellung der Zündung, an

den Kolben oder an den Gasführungskanälen

des Motors, wesentlich erhöht werden

kann."

(4) Einem Antrag auf Genehmigung eines im

§ 7 b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer

den im Abs. 3 angeführten Nachweisen anzuschließen

a) eine Druckbehälterbescheinigung gemäß

§ 55 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948;

b) ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau

oder für Gas- und Feuerungstechnik

oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt

über die Erprobung der Bauart

und Wirksamkeit des Füllanschlusses, des

Entnahmeanschlusses, des Flüssigkeitsstandanzeigers

und des Sicherheitsventiles (§ 7 d

Abs. 2), des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung

und der Druckminderungsvorrichtung

(§ 7 h) oder ein Nachweis,

daß diese Vorrichtungen hinsichtlich

ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen

gleichen, die bereits auf Grund eines

derartigen Befundes Gegenstand eines

rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung

eines im § 7 b angeführten Fahrzeuges

sind;

s) ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage

durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers

für Maschinenbau oder einer

hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt."

12. Im § 21 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Im Genehmigungsverfahren sind auch im

§ 20 Abs. 2 angeführte Nachweise ausländischen

Ursprungs zu berücksichtigen, wenn sie geeignet

sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges

oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände

im Sinne der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes

1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen darzutun."

13. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Genehmigung eines einzelnen

Fahrzeuges oder Fahrgestelles

(1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des

Kraftfahrgesetzes 1967 hat die im § 20 Abs. 1

und 2 angeführten Angaben außer den im § 20

Abs. 1 lit. e und h angeführten Zeichnungen zu

enthalten. Dem Antrag auf Genehmigung eines

anderen Kraftfahrzeuges als eines Personenkraftwagens

oder Kombinationskraftwagens müssen

je zwei gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder

Fahrgestelles in der Größe von mindestens

8 X 10,5 cm angeschlossen sein, von denen das

eine das Fahrzeug von links vorn, das andere

von rechts hinten zeigt, wobei die Darstellung

des Fahrzeuges mindestens die Hälfte der Länge

oder Breite der Bildfläche ausfüllen muß und

nicht durch nicht zum Fahrzeug gehörende

Gegenstände beeinträchtigt werden darf. Dem

Antrag sind ferner die im § 20 Abs. 3 lit. i und

Abs. 4 angeführten Nachweise anzuschließen. Auf

Verlangen der Behörde sind, (soweit dies erforderlich

ist, auch im § 20 Abs. 3 lit. a bis h, j,

k und 1 angeführte Nachweise zu erbringen.

Dies gilt auch für Anträge auf Genehmigung

von Fahrzeugen, deren Fahrgestelle bereits genehmigt

wurden.

(2) Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen

des § 21 sinngemäß; jedoch genügt, wenn

dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze

Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Prüfungen

eines keiner genehmigten oder gemäß

§ 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten

Type angehörenden (§ 23 Abs. 3) Teiles oder

Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei

denen zu erwarten ist, daß der Nachweis der

vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen

Veränderung verbunden wäre, daß die

bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen

oder wesentlich beeinträchtigt wäre,

sind unzulässig."

14. Nach § 22 sind als §§ 22 a und 22 b einzufügen

„§ 22 a. Änderungen an einzelnen

Fahrzeugen

(1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden

muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967),

gilt

1. das Austauschen von im § 2 angeführten Teilen

und Ausrüstungsgegenständen gegen solche

einer anderen genehmigten oder gemäß § 35

Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten

Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens

gleichwertig sind und die Fahreigenschaften

oder andere Betriebseigenschaften des

Fahrzeuges nicht wesentlich verändern;

2. das Anbringen von

a) Scheinwerfern, Leuchten und Rüdsstrahlern

gemäß § 17 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1967 oder auf Grund

einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 bis 6

des Kraftfahrgesetzes 1967,

b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei

einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen

Scheinwerfern für Fernlicht,

wenn die im § 11 Abs. 1 festgesetzte Lichtstärke

nicht überschritten wird und die

Scheinwerfer hinsichtlich ihrer Beschaffenheit

und Anbringung dem § 14 Abs. 1

und 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,

c) Sicherheitsgurten,

d) zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen

oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen

bestimmten Reifen,

e) je einem hinsichtlich seiner Beschaffenheit

und Anbringung dem § 14 Abs. 5 des

Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden

Rückstrahler, mit dem im Licht eines

Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt

werden kann, an den Längsseiten

von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler

nicht vorgeschrieben sind,

f) je einem hinsichtlich seiner Beschaffenheit

und Anbringung dem § 14 Abs. 5 des

Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden

Rückstrahler, mit dem im Licht eines

Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht

rückgestrahlt werden kann, vorne am

äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen,

für die diese Rückstrahler nicht

vorgeschrieben sind,

g) zwei hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und

Anbringung dem § 16 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 entsprechenden Begrenzungsleuchten

vorne an Anhängern, für die

sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten

seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m

übersteigt,

h) je zwei hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und

Anbringung dem § 14 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes

1967 entsprechenden Begrenzungsleuchten

und Schlußleuchten am

äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen

anderen Straßenbenützern dessen größte

Breite und Höhe erkennbar gemacht werden

kann, an Fahrzeugen, deren größte

Breite 2,3 m übersteigt,

i) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung

dem § 18 Abs. 1 und 3 des

Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden

Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen,

j) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung

dem § 19 Abs. 1 bis 3 des Kraftfahrgesetzes

1967 entsprechenden Fahrtrichtungsanzeigern

oder Blinkleuchten an

Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben

sind, sowie von Alarmblinkanlagen,

k) gemäß § 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967 bewilligten oder im § 22 Abs. 5 und 6

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Warnvorrichtungen,

1) im § 19 b angeführten Schutzvorrichtungen,

m) zusätzlichen Aufbauten, zusätzlichen Sitzen

und zusätzlichen Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern an Zugmaschinen mit

symmetrisch oder annähernd symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnetem

Lenkersitz oder an Motorkarren.

(2) Die Ausrüstung eines zum Verkehr zugelassenen

Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb

durch Flüssiggas (§ 7 b) gilt als Änderung,

die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges

betrifft (§ 33 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967).

§ 22 b. Ausnahmegenehmigung

Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen

Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder

seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung

mit der Durchführung des

Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie zu entscheiden, wenn lediglich

1. die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht

oder die höchsten zulässigen Achslasten

eines Fahrzeuges die im § 4 Abs. 6

bis 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten,

2. der Wendekreis eines Kraftfahrzeuges das im

§ 6 Abs. 2 angeführte Maß um nicht mehr als

2 m oder die größte Breite des durch das

Fahrzeug beschriebenen Kreisringes das hiefür

im § 6 Abs. 2 angeführte Maß um nicht mehr

als 30 cm überschreitet,

3. ein Tankkraftwagen oder ein Kraftwagen mit

Aufsetztank nicht mit einem bereiften Ersatzrad

(§ 23 Abs. 1 lit. b der Tankfahrzeugverordnung

1967) ausgestattet ist,

4. ein Kraftfahrzeug, mit dem auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 40 km/h nicht überschritten werden

kann, oder ein Anhänger, mit dem eins

Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten

werden darf, nicht mit Radabdeckungen

gemäß § 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 versehen ist,

5. ein Fahrzeug mit kippbarer Ladefläche nicht

mit Radabdeckungen gemäß § 7 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1967 für die Hinterräder versehen

ist,

6. unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit

des Fahrzeuges im Rahmen seiner

Zweckbestimmung oder unter Aufwendung

wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten

die Möglichkeit besteht,

a) bei einer Zugmaschine, einem Motorkarren

oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine

aa) den in den §§ 14, 18 und 19 des Kraftfahrgesetzes

1967 und in den §§ 12,

13 a, 14 bis 16 und 52 bis 54 festgesetzten

Grenzwerten der Abstände der

Scheinwerfer, Leuchten oder Rückstrahler

von der Fahrbahn oder vom

äußersten Rand des Fahrzeuges zu entsprechen,

bb) mit der Betriebsbremse bei gewöhnlichem

Kraftaufwand und erwärmten

Bremsvorrichtungen eine mittlere Verzögerung

von mehr als 3 m/s2 zu erreichen,

sofern mit dem Fahrzeug auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille zwar eine höhere Geschwindigkeit

als 25 km/h erreicht, aber eine

Geschwindigkeit von 40 km/h nicht

überschritten werden kann,

cc) einen Geschwindigkeitsmesser, eine

Scheibenwaschvorrichtung, eine Vorrichtung

gegen ein Beschlagen oder

Vereisen der Windschutzscheibe oder

Radabdeckungen anzubringen, sofern

mit dem Fahrzeug auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden kann,

b) bei Einachszugmaschinen, die mit einem

anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden

sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden, die Bestimmungen des § 56

Abs. 3 und 4 einzuhalten,

c) die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und

des § 16 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

über die Abstände der am Fahrzeug vorne

oder seitlich angebrachten Rückstrahler einzuhalten,

d) bei einem Motorkarren, bei einer nicht

unter § 52 Abs. 3 zweiter Satz fallenden

Zugmaschine oder bei einer nicht unter

§ 54 fallenden selbstfahrenden Arbeitsmaschine

oder einer Anhängerarbeitsmaschine

eine Bremsanlage so auszubilden,

daß mit ihr nicht jeweils auch nur auf einer

Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst

werden können, oder

e) bei Anhängern, die dazu bestimmt sind,

mit Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen

gezogen zu werden, die

Begrenzungsleuchten so anzubringen, daß

die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen

nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn

liegen."

15. Nach § 24 ist als § 24 a einzufügen

„§ 24 a. Abmeldung eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers

Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder

Anhängers ist mit einem Formblatt nach dem

Muster der Anlage 4 a in vierfacher Ausfertigung

einzubringen. Der Einbringer hat die für ihn

in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes

vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen."

16. Im § 26 hat der Absatz 5 zu lauten

„(5) Als Vormerkzeichen, das sind die Zeichen,

unter denen die Fahrzeuge gemäß § 48 Abs. 4

letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 bei der

Behörde vorgemerkt sind, sind Zahlen zu verwenden.

Wenn hiebei unter Berücksichtigung der

vom Landeshauptmann festgesetzten Bezeichnung

der Behörden seines örtlichen Wirkungsbereiches

ein Kennzeichen mehr als sechs Ziffern enthält,

sind Vormerkzeichen zu verwenden, die an Stelle

der ersten Ziffer des Vormerkzeichens einen der

folgenden Buchstaben enthalten: A, C, E, J, M,

R,U,X,Y,Z."

17. Der § 27 hat zu entfallen.

18. Nach § 26 sind als §§ 28 a und 28 b einzufügen

„§ 28 a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

berechtigte Gewerbetreibende dürfen

nur dann gemäß § 57 a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 zur wiederkehrenden Begutachtung

von Kraftfahrzeugen und Anhängern

ermächtigt werden, wenn der Verein oder der

Gewerbetreibende

1. für jede Begutachtungsstelle oder für mehrere

innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser

von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen

über mindestens eine zur Durchführung

der wiederkehrenden Begutachtung

geeignete Person verfügt; als geeignet gilt eine

Person, bei der mindestens eine der folgenden

Voraussetzungen gegeben ist

a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule,

unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über die gegenseitige Anerkennung

akademischer Grade,

b) erfolgreich bestandene Reifeprüfung an

einer österreichischen Höheren technischen

Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer

Richtung,

c) Besitz der Befähigung für die selbständige

Ausübung des Kraftfahrzeug-Mechanikergewerbes

oder des Kraftfahrzeug-Elektrikergewerbes,

d) Bestellung als ständig gerichtlich beeideter

Sachverständiger für das Kraftfahrwesen,

und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten

der im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Fahrzeuge oder

e) Besitz einer den in den lit. a bis d angeführten

Ausbildungen oder Berechtigungen

gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung;

2. gewährleisten kann, daß die zur Durchführung

der wiederkehrenden Begutachtung geeignete

Person (Z. 1), während der Begutachtungstätigkeit

von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen

so leicht und rasch erreichbar

ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend

durchführen kann;

3. für jede Begutachtungsstelle wenigstens über

folgende Einrichtungen verfügt

a) einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges

der im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Arten, deren

Begutachtung in der Begutachtungsstelle

durchgeführt wird, ausreichenden, gedeckten

Begutachtungsplatz,

b) sofern sich die Ermächtigung nicht nur

auf die wiederkehrende Begutachtung von

einspurigen Krafträdern und Motorrädern

mit Beiwagen bezieht, eine Hebebühne oder

Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten

Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit

dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen

sowie eine Vorrichtung für das

Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse,

c) einen geeigneten Rollen- oder Plattenbremsprüfstand

oder ein schreibendes

Bremsverzögerungsmeßgerät oder

d) ein geeignetes Bremsverzögerungsmeßgerät

ohne schreibende Anzeige der Meßergebnisse,

e) ein Scheinwerfereinstellgerät,

f) ein Gerät für das Messen der Profiltiefe

der Reifen und

g) ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase gemäß

§ 1 d Abs. 2 und Anlage 1 b.

(2) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung

gemäß § 57 a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967 auszustellende Gutachten ist auf

einem Begutachtungsformblatt nach dem Muster

der Anlage 4 b auszustellen.

(3) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a

Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach

dem Muster der Anlage 4 c ausgeführt sein. Sie

müssen aus einer lichten, wetterfesten, schlagfesten

und widerstandsfähigen Folie bestehen. Die

Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen

a) sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers

weiß oder gelb rückstrahlenden

Stoff bestehen,

b) ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig

unter einer glatten Oberfläche liegen

und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung

den Bestimmungen des § 3 der Straßenverkehrszeichenverordnung,

BGBl. Nr. 83/

1966, entsprechen,

e) sie muß so beschaffen sein, daß sie nach

ihrer Anbringung an lackierten oder blanken

Flächen starrer Teile des Fahrzeuges

nur abgelöst werden kann, indem die Folio

in Stücke zerteilt wird, deren Fläche erheblich

kleiner als die der Begutachtungsplakette

ist,

d) sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur

Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten,

druckempfindlichen, zur Anbringung

an starren Teilen des Fahrzeuges

bei Temperaturen von nicht weniger als

—23° C und nicht mehr als 70° C geeigneten

Klebeschicht versehen sein,

e) sie muß mit einem vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie festgesetzten

Wasserzeichen versehen sein, das

unter den Außenschichten der Folie angebracht

ist und ohne Zerstörung der Folie

weder durch chemische noch durch mechanische

Einwirkungen entfernt werden

kann,

f) sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen

weißen Feld eine aus lateinischen

Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende

fortlaufende Numerierung tragen,

die zur nachträglichen Ermittlung des

Erzeugers der Plakette geeignet ist.

Auf Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a Abs. 6

des Kraftfahrgesetzes 1967 ist das Kennzeichen

des Fahrzeuges auf dem am Kopf der Begutachtungsplakette

befindlichen weißen Feld durch

Lochmarkierung anzubringen.

(4) Die im § 57 a Abs. 3 und 6 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführte Begutachtungsplakette

muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das

Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten

wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges

durch je eine in den zugehörigen Feldern

der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach

dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf

dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist. Die Begutachtungsplakette

darf nur angebracht sein

a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern

mit karosserieartigem Aufbau an

der rechten Seite des Fahrzeuges vor der

vordersten Türöffnung,

b) bei anderen als in der lit. a angeführten

Krafträdern an der rechten Seitenwand des

in der Längsmittelebene oder rechts von

dieser angebrachten Scheinwerfers des

Fahrzeuges oder in der Nähe dieses Scheinwerfers,

c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben

der Deichsel rechts von der Längsmittelebene

des Fahrzeuges.

Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so

angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nicht

weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht

mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt.

§ 28 b. Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen

(1) Die Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles

hat den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

für die Gruppen A, B, C, F und G durch theoretische

Unterweisung und praktische Übungen in

der Dauer von mindestens vier Stunden die

Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten

im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat

folgende Sachgebiete zu umfassen

a) Bergung aus akuter Gefahr,

b) Lagerung Verletzter,

c) Maßnahmen bei- Atem- und Herzstillstand,

d) Verhalten bei Blutungen und Verbrennungen,

e) Schockbekämpfung und

f) Schienung und Transport Verletzter.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in

lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des

Verkehrsunfalles ist durch eine Bescheinigung

einer Dienststelle

a) des Österreichischen Roten Kreuzes,

b) des Arbeiter-Samariterbundes Österreichs

oder

c) des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-

Ritterordens,

bei der die Unterweisung vorgenommen wurde,

zu führen.

(3) Die Bescheinigung (Abs. 2) hat zu enthalten

a) Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des

Unterwiesenen,

b) Name, Anschrift und Unterschrift der Person,

die die Unterweisung durchgeführt

hat,

c) die Bestätigung der im Abs. 2 genannten

Organisation über die ordnungsgemäße

Durchführung der Unterweisung und

d) das Datum der Ausstellung.

(4) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen.

Die im Abs. 2 genannten Organisationen

haben, wenn ihnen Ärzte für eine Unterweisung

nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung

stehen, wegen der Namhaftmachung von

Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer

und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs

das Einvernehmen zu pflegen. Stehen

Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung

auch durch Personen, die den im Abs. 2

angeführten Organisationen angehören und nicht

Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders

ausgebildet sind. Die besondere Asbildung solcher

Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen

zu erfolgen.

(5) Die im Abs. 2 genannte Bescheinigung wird

ersetzt durch

a) das Doktorat der gesamten Heilkunde,

b) eine Bescheinigung der im Abs. 2 genannten

Organisationen über eine abgeschlossene

Ausbildung in Erster Hilfe,

c) eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers

über die Teilnahme an einem

Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfeleistung,

d) eine Bescheinigung einer öffentlichen

Dienststelle, die gemäß § 120 des Kraftfahrgesetzes

1967 zur Ausbildung von

Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme

an einem Kurs in Erster Hilfe,

e) die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung

des Krankenpflegefachdienstes, des

medizinisch-technischen Dienstes oder des

Sanitätshilfsdienstes,

f) den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung

im Bundesheer oder

g) eine Bescheinigung des österreichischen

Zivilschutzverbandes über die Teilnahme

an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung."

19. Im § 30 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Besitzer einer Lenkerberechtigung, bei

denen eine Erkrankung oder ein Gebrechen festgestellt

wurde, das nach den Bestimmungen der

§§ 31, 34 und 35 die Eignung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen ausschließen würde, gelten

als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen A, B, C, F oder G, wenn sie während

der der Feststellung der Erkrankung oder des

Gebrechens unmittelbar vorangehenden zwei

Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben

und die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein

Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte

Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses

Ausgleiches und die Dauer des Vorliegens dieser

Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten festzustellen

und darf nur auf höchstens fünf Jahre

ausgesprochen werden."

20. Im § 31 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Als geistesgesund gelten Personen, bei

denen weder Geisteskrankheiten noch schwere

geistige oder seelische Störungen noch wesentliche

Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations-

und Reaktionsfähigkeit sowie des Erinnerungsvermögens

vorliegen."

21. Im § 32 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Eignung einer Person zum Lenken

von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe

setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm,

bei Kraftfahrzeugen der Gruppen C und D von

mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der

Gruppen A und B von höchstens 200 cm voraus."

22. § 35 wird wie folgt geändert

A. Im Abs. 3 hat der erste Halbsatz des ersten

Satzes zu lauten

„Personen, bei denen ein Auge fehlt oder praktisch

blind ist (Abs. 1 lit. f), gelten als zum Lenken

von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B

und F geeignet, wenn der Verlust der Sehfähigkeit

des einen Auges mindestens zwölf Monate

zurückliegt und durch einen fachärztlichen Befund

bestätigt wird, daß beim sehenden Auge

ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe

von mindestens 6/0 ohne oder mit Korrektur

vorhanden ist;"

B. Im Abs. 5 hat die lit. b zu lautem

„b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen C, D, E und G: von mindestens

6/8 auf einem Auge und von mindestens 6/12

auf dem anderen."

C. Im Abs. 6 haben der erste und zweite Satz

zu lauten

„Wird die im Abs. 3 oder im Abs. 5 geforderte

Sehschärfe erst durch das Tragen von Brillen

erreicht, so ist die Verwendung entsprechender

Augengläser beim Lenken von Kraftfahrzeugen

als Auflage vorzuschreiben. Beim Lenken von

Kraftfahrzeugen der Gruppe D dürfen zur Korrektur

nicht stärkere Gläser als ±6 Dioptrien

sphärisch und ±2 Dioptrien zylindrisch erforderlich

sein."

D. Im Abs. 7 hat die lit. b zu lauten

„b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppe C, D und E auf jedem Ohr für

Konversationssprache auf eine Entfernung

von mindestens 6 m oder auf einem Ohr

für Flüstersprache auf eine Entfernung von

mindestens 6 m."

23. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Allgemeine Bestimmungen

über den theoretischen Teil der

Lenkerprüfung

(1) Die beiden im § 70 Abs. 2 lit. a und b des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Teile der

theoretischen Lenkerprüfung dürfen ohne Anwesenheit

des jeweils anderen Prüfers abgenommen

werden.

(2) Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich,

eindeutig und so zu stellen, daß der Prüfungswerber

bei Vorhandensein der erforderlichen

Kenntnisse klar und eindeutig antworten

kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten,

eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen;

sie können auch unter Verwendung geeigneter

Behelfe, wie insbesondere von Modellen,

Plänen und bildlichen Darstellungen gestellt werden,

wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht

werden kann. Die Fragen sind so zu

wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den

Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich

des gesamten Prüfungsstoffes bilden

kann.

(3) Eine Frage ist als richtig beantwortet zu

werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß

der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage

hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt

hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird,

die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß

der Prüfungswerber über die für das sichere

Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige

Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden

besonderen Umständen und Gefahren

erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich

praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber

hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten

darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers

gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch

beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber

in seiner Antwort angibt, daß in einer

konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten

vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten

weder vorgeschrieben noch aus Gründen der

Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.

(4) Wenn der Prüfungswerber einen der im

§ 70 Abs. 2 lit. a und b des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Teile der theoretischen Prüfung

nicht besteht, ist auf Antrag der andere Teil

abzunehmen."

24. Nach § 37 sind als §§ 37 a und 37 b einzufügen

„§ 37 a. Die theoretische Lenkerprüfung

durch den rechtskundigen

Sachverständigen

Die theoretische Lenkerprüfung durch den

rechtskundigen Sachverständigen darf nur über

folgende Sachgebiete abgenommen werden

1. Die Straßenverkehrsordnung 1960 hinsichtlich

der Bestimmungen über

a) den Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen,

b) den Vertrauensgrundsatz,

c) das Verhalten bei Verkehrsunfällen,

d) die besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen

Beeinträchtigung durch Alkohol,

e) die Fahrregeln,

f) die bevorzugten Straßenbenützer,

g) die Arm- und Lichtzeichen,

h) die Fahrverbote für Lastkraftwagen,

i) den Verkehr auf Autobahnen und Autostraßen,

j) die Straßenverkehrszeichen,

k) die Verkehrsleiteinrichtungen,

l) die körperliche und geistige Verfassung des

Lenkers,

m) die Verwahrung der Ladung,

n) die Ladetätigkeit,

o) die Kennzeichnung und Entfernung von

Verkehrshindernissen,

p) die Verunreinigung der Straße,

q) die anderen Straßenbenützer und

r) die Schulwegsicherung.

2. Die Warneinrichtungs-Verordnung, BGBl.

Nr. 286/1964, hinsichtlich der Bestimmungen

über Warneinrichtungen und ihre Verwendung.

3. Die Parkscheiben-Verordnung, BGBl. Nr. 249/

1961.

4. Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961,

BGBl. Nr. 2 1. d. F. BGBl. Nr. 288/1964,

hinsichtlich der Bestimmungen über das Verhalten

der Straßenbenützer bei Eisenbahnkreuzungen.

3. Das Kraftfahrgesetz 1967 und die Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung 1967 hinsichtlich

der Bestimmungen über

a) das Anbringen, den Zustand und den Verlust

von Kennzeichentafeln,

b) den Umfang der Lenkerberechtigung,

c) den Zustand und den Verlust des Zulassungsscheines

und des Führerscheines,

d) die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und

des Zulassungsbesitzers (§§ 98 bis 106 des

Kraftfahrgesetzes 1967) und

e) die Profiltiefe von Reifen und die Verwendung

von Schnee-, Matsch- und Eisreifen

und von nachgeschnittenen Reifen

(§ 4 Abs. 4 bis 6).

6. Die Bestimmungen des § 25 der Tankfahrzeugverordnung

1967, BGBl. Nr. 400.

§ 37 b. Die theoretische Lenkerprüfung

durch den technischen

Sachverständigen

(1) Die theoretische Lenkerprüfung durch den

technischen Sachverständigen hat sich zu erstrecken

auf

a) die Fähigkeit, Kraftfahrzeuge und Anhänger

im Sinne der Bestimmungen des § 102

Abs. 1 erster Satz des Kraftfahrgesetzes

1967 auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand

zu prüfen,

b) das richtige Verhaltes vor, während und

nach der Fahrt, insbesondere im Hinblick

auf die Eigenart des Fahrzeuges sowie die

Sichtverhältnisse, die Anlage der Straße,

die Art der Straßendecke, die Beschaffenheit

der Fahrbahn, die Witterungsverhältnisse,

die Beleuchtung, die Bedeutung der dem

Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrollgeräte,

die Beladung, die Personenbeförderung,

das Ziehen von Anhängern, das Abschleppen

und Schieben und

e) das richtige Verhalten zur Vermeidung von

übermäßigem Lärm, Rauch oder üblem

Geruch.

(2) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe C hat sich die theoretische

Lenkerprüfung durch den technischen Sachverständigen

außer auf den im Abs. 1 angeführten

Stoff auf die Wirkung, die Überwachung und die

einfache Wartung

a) der Lenkvorrichtung, der Bremsen, der

Federung, der Stoßdämpfer und der Räder,

b) des Motors, der Schmierung, der Kühlung,

der Kraftstofförderung und der elektrischen

Einrichtungen und

c) der Kupplung, des Getriebes, der Gelenkwelle

und des Ausgleichgetriebes

zu erstrecken.

(3) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe D hat sich die theoretische

Lenkerprüfung durch den technischen Sachverständigen

außer auf den in den Abs. 1 und 2

angeführten Stoff auf die Notausstiege • und die

Ausstattung von Omnibussen und Omnibusanhängern

sowie auf die Anwendung der Bestimmungen

des § 50 zu erstrecken.

(4) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

der Gruppe E hat sich die theoretische Lenkerprüfung

durch den technischen Sachverständigen

auf die Voraussetzungen für das Ziehen von

Anhängern, insbesondere hinsichtlich der Gewichtsverhältntisse,

der Bremsen und der Beleuchtung,

auf die Wirkung, die Überwachung

und die einfache Wartung der Anhängevorrichtung

und der Bremsen des Anhängers sowie auf

die Ausrüstung des Anhängers zu erstrecken.

(5) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe F oder G hat sich die theoretische

Lenkerprüfung durch den technischen Sachverständigen

außer auf den in den Abs. 1 und 4

angeführten Stoff zu erstrecken

1. auf die Wirkung, die Überwachung und die

einfache Wartung

a) der Lenkvorrichtung, der Bremsen und der

Räder,

b) des Motors, der Schmierung, der Kühlung

und der elektrischen Vorrichtungen und

c) der Vorrichtungen zur Kraftübertragung

und der Anhängevorrichtungen;

2. auf die Anbringung von Abdeckungen (§ 52

Abs. 1) und von Geräten, zusätzlichen Aufbauten,

Sitzen und Vorrichtungen;

3. auf das Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf

die Ausrüstung des Fahrzeuges mit Schutzvorrichtungen

gemäß § 19 b."

25. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Die praktische Lenkerprüfung

(1) Bei der praktischen Lenkerprüfung Ist

festzustellen, ob der Prüfungswerber imstande

ist,

a) auch praktisch in dem gemäß § 102 Abs. 1

erster Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 in

Betracht kommenden Ausmaß nachzuprüfen,

ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug,

bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

für die Gruppen E und F auch

der mit dem Fahrzeug zu ziehende Anhänger,

den kraftfahrrechtlichen Vorschriften

entspricht. Diese Überprüfung hat sich

insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die

Kupplung, die Bremsen, die Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und

die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden

Kontrollgeräte zu erstrecken;

b) die für das Lenken des Fahrzeuges richtige

Sitzstellung einzunehmen, den Motor in

Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung,

die Bremsen und die übrigen in Betracht

kommenden Vorrichtungen richtig und

sicher zu betätigen;

c) eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten,

auftauchenden Hindernissen auszuweichen,

das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig

zu überholen, mit der Betriebsbremse des

Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen

und Gefällen anzufahren, rückwärts zu

fahren und zu wenden sowie in Parklücken

einzufahren.

(2) Die im § 70 Abs. 3 lit. c des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführte Prüfungsfahrt ist unter

den am Prüfungsort und in seiner näheren

Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen,

wenn möglich auch auf

Freilandstraßen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt

mit Kraftwagen muß zumindest ein Prüfer

in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die

Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem

Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug durchgeführt,

das keinen geeigneten Sitz für zu befördernde

Personen aufweist, so darf der Prüfungswerber

auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst

in geeigneter Weise überwacht werden. Der

während der Prüfungsfahrt neben dem Prüfungswerber

Sitzende (§ 70 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes

1967) muß die Lenkerberechtigung für

die Gruppe, in die das Fahrzeug fällt, besitzen.

(3) Der Prüfer hat dem Prüfungswerber während

der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke

jeweils rechtzeitig anzugeben. Der Prüfer hat

sein Augenmerk besonders darauf zu richten,

ob der Prüfungswerber die Betätigungsvorrichtungen

richtig handhabt, die erforderliche Ruhe,

Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis

für die verschiedenen Verkehrslagen

besitzt. Hiebei ist insbesondere festzustellen, ob

der Prüfungswerber die im § 37 a angeführten

Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges

einzuhalten vermag. Der Prüfer darf nur Weisungen

erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem

Verhalten des Prüfungswerbers und anderer

Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung

der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann

und die so deutlich erteilt sind, daß Mißverständnisse

oder Verwechslungen nicht zu erwarten

sind. Die Befolgung eines Auftrages zu einem

verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten

des Prüfungswerbers gewertet werden.

(4) Prüfungen für die Gruppe G sind auf dem

Fahrzeug dieser Gruppe, das der Prüfungswerber

nach Erwerb der Lenkerberechtigung voraussichtlich

häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen

Fahrzeug abzunehmen."

26. Der § 43 ist wie folgt zu ändern

1. Im Abs. 3 hat die lit. b zu entfallen.

2. Im Abs. 3 ist die lit. c als lit. b zu bezeichnen.

3. Am Ende ist als neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei der Festsetzung der größten Anzahl

der Personen, die in Omnibussen auf Stehplätzen

befördert werden dürfen, sind für jede Person

eine Stellfläche von 0•15 m² und ein Gewicht

von 68 kg in Rechnung zu stellen."

27. Im § 44 Abs. 1 hat der Anfang der lit. a

zu lauten

„a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 14 Plätzen

außer dem Lenkerplatz".

28. Im § 45 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Förderung des Kraftstoffes darf außer

bei Omnibussen mit Antrieb durch Flüssiggas

(§ 7 b) nicht durch Überdruck im Kraftstoffbehälter,

bei Vergaserkraftstoff auch nicht durch die

Schwerkraft erfolgen."

29. Im § 46 Abs. I erster Satz hat der zweite

Halbsatz zu lauten

„bei Omnibussen mit nicht mehr als 16 Plätzen

außer dem Lenkerplatz muß die Höhe des Innenraumes

jedoch mindestens 150 cm betragen."

30. § 47 hat zu lauten

„§ 47. Ausstattung der Omnibusse

(1) Omnibusse müssen ausgestattet sein mit

a) je einer Ersatzsicherung für jede Art von

eingebauten elektrischen Sicherungen,

b) den erforderlichen Ersatzglühlampen zur

Behebung von Störungen von Scheinwerfern

und Leuchten,

c) einer Lampe mit weißem oder gelbem Licht,

die unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges

leuchten kann,

d) einem bereiften Ersatzrad samt den zum

Radwechsel erforderlichen Geräten,

e) einem Verbandkasten, der mindestens je

ein staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung

geschütztes Verbandpäckchen

von mindestens 8 cm Breite für jeden bei

der Genehmigung festgesetzten Platz

des Fahrzeuges, je ein Dreiecktuch

mit den Ausmaßen von annähernd

90 cm X 90 cm X 127 cm für je drei festgesetzte

Plätze des Fahrzeuges, eine Schere

sowie 20 Sicherheitsnadeln enthalten muß.

Der Verbandkasten muß an einer deutlich

bezeichneten Stelle des Fahrzeuges dauernd

leicht zugänglich sein,

f) einem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug

geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher,

dessen Bauart und Wirksamkeit

von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten

staatlich anerkannten Stelle als

für diesen Zweck geeignet erklärt wurde.

Als geeignet und betriebsbereit gelten nur

plombierte Handfeuerlöscher, bei denen seit

dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung

nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Der Feuerlöscher muß dauernd leicht zugänglich

und sein Aufbewahrungsort am

Fahrzeug leicht erkennbar sein.

(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine

Befreiung von der Anwendung der Bestimmungen

des Abs. 1 lit. b, d und e, insbesondere für

den Ortslinienverkehr, zu erteilen, wenn dagegen

vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine

Bedenken bestehen."

31. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Zugmaschinen

(1) Bei Zugmaschinen und mit diesen verbundenen

Geräten müssen gefährlich bewegliche Teile,

wie Zapfwellen, Gelenkwellen, Riemen- oder

Kettentriebe und dergleichen, die im Arbeits-

oder Aufenthaltsbereich des Lenkers oder anderer

Personen liegen, in ihrer ganzen Ausdehnung so

verkleidet oder verdeckt sein, daß ein unbeabsichtigtes

Berühren mit einem Körperteil oder

mit Kleidungsstücken, auch von unten her nicht

zu erwarten ist. Bewegliche Maschinenteile wie

Gestänge von Hebeeinrichtungen dürfen in den

angeführten Bereichen keine Quetsch- oder Scherstellen

ergeben, die Unfälle verursachen können.

Verkleidungen, Verdeckungen und andere Teile

wie Anhängevorrichtungen oder Fußrasten, bei

denen zu erwarten ist, daß sie als Auftritt oder

Standfläche verwendet werden, müssen einer Belastung

mit einer lotrechten Kraft von mindestens

150 kp ohne wesentliche bleibende Veränderung

ihrer Form oder Stellung standhalten können.

Verkleidungen von Wellen dürfen sich nicht mitdrehen

können.

(2) An Zugmaschinen der Klasse I muß hinten

am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift

„25 km" vollständig sichtbar angebracht sein. Für

diese Tafel gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.

(3) Bei Zugmaschinen der Klasse I und II mit

nur einer Bremsanlage (§ 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) muß im Falle des Bruches eines

Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht

ausgeschlossen werden kann, noch mindestens ein

Rad gebremst werden können. Bei Zugmaschinen

der Klasse I und II sowie bei Zugmaschinen der

Klasse III mit symmetrisch oder annähernd symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

angeordnetem Lenkersitz sind Bremsanlagen zulässig,

mit denen jeweils auch nur auf einer Seite

des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden

können, wenn durch eine Vorrichtung bewirkt

werden kann, daß mit jeder solchen Bremsanlage

auch Räder auf verschiedenen Seiten des Fahrzeuges

zugleich gebremst werden können.

(4) Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche

Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern dürfen, wenn sich dadurch

die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, mit

Zugmaschinen nur dann verbunden sein, wenn

die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch

die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene

Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein

Fünftel des Eigengewichtes des Fahrzeuges beträgt.

Ladeflächen von Zugmaschinen mit symmetrisch

oder annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz

müssen so angebracht sein, daß

a) sie abnehmbar sind und symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen,

b) sie nicht mehr als 150 cm über der Fahrbahn

liegen,

c) sie die größte Breite des übrigen Fahrzeuges

nicht überragen,

d) ihre Länge, wenn der Schwerpunkt der

Ladefläche zwischen den Achsen liegt, nicht

mehr als das 1•4fache der größten Spurweite

des Fahrzeuges beträgt,

e) sie, wenn sie sich am vorderen oder hinteren

Ende der Zugmaschine befinden, die vorderste

oder die hinterste Achse um nicht

mehr als das Ausmaß des Achsabstandes

des Fahrzeuges überragen.

(5) Mit Zugmaschinen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann und die zur Verwendung im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

bestimmt sind, dürfen Geräte, zusätzliche

Aufbauten, zusätzliche Sitze und zusätzliche Vorrichtungen

zur Beförderung von Gütern auf

Fahrten innerhalb des Verwaltungsbezirkes, in

dem der eigene land- und forstwirtschaftliche

Betrieb liegt, sowie auf Fahrten innerhalb der

an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Verwaltungsbezirke

nur verbunden sein, wenn außer

den Bestimmungen des Abs. 4 erster Satz noch

folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) sie dürfen zusammen mit dem Fahrzeug

eine Breite von 3 m und eine Länge von

12 m nicht überschreiten;

b) Sitze dürfen nicht über die äußersten

Punkte des Fahrzeuges hinausragen;

c) ragen Geräte, zusätzliche Aufbauten oder

zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern seitlich mehr als 40 cm über

die äußersten Punkte der Leuchtflächen der

Begrenzungsleuchten oder der Schlußleuchten

des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie,

unbeschadet der Bestimmungen des § 14

Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, während

der Dämmerung, bei Dunkelheit oder

Nebel oder dann, wenn es die Witterung

sonst erfordert, so mit nicht blendendes

Licht ausstrahlenden Leuchten ausgerüstet

sein, daß nach vorne weißes und nach

hinten rotes Licht ausgestrahlt werden

kann. Die äußersten Punkte der Leuchtflächen

dieser Leuchten dürfen nicht mehr

als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges

samt den Geräten, zusätzlichen Aufbauten

oder zusätzlichen Vorrichtungen zur

Beförderung von Gütern liegen. Die obersten

Punkte der Leuchtflächen dieser Leuchten

dürfen nicht mehr als 190 cm, die

untersten Punkte nicht weniger als 50 cm

über der Fahrbahn liegen. Ragen Geräte,

zusätzliche Aufbauten oder zusätzliche Vorrichtungen

zur Beförderung von Gütern

um mehr als 150 cm über den hintersten

Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie

gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein.

(6) Für Zugmaschinen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, gelten, wenn die Einhaltung der

Vorschriften über die Anbringung von Scheinwerfern,

Leuchten und Rückstrahlern nur unter

wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit

des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung

möglich ist, folgende Erleichterungen

1. hinsichtlich der Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler! sie dürfen auch so am Fahrzeug

angebracht sein, daß sie leicht abnehmbar sind;

2. hinsichtlich der Scheinwerfer

a) der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsfläche

von der Fahrbahn (§ 14

Abs. 1 7. Satz des Kraftfahrgesetzes 1967)

darf nicht mehr als 135 cm betragen;

b) der Abstand der vordersten Punkte der im

§ 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967

angeführten Scheinwerfer für Abblendlicht

von den vordersten Punkten des Fahrzeuges

darf 50 cm nur überschreiten, wenn

die Sicht vom Lenkerplatz aus weder durch

Schattenwirkung noch durch die Lichtbündel

der Scheinwerfer selbst beeinträchtigt

ist und wenn die Lichtaustrittsöffnungen

bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und zur Fahrbahn

verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich

von mindestens ±15°

und in einem Horizontalwinkelbereich von

mindestens 10° gegen die Längsmittelebene

und von mindestens 45° nach außen von

vorne sichtbar sind; die vordersten Punkte

der Scheinwerfer dürfen nicht hinter der

durch die Mitte des Lenkrades gehenden,

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und

zur Fahrbahn senkrechten Ebene liegen;

c) der Abstand der äußersten Punkte der

Lichtaustrittsfläche der im § 14 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer

für Abblendlicht vom äußersten

Rand des Fahrzeuges darf 40 cm überschreiten;

3. hinsichtlich der Begrenzungsleuchten

der Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen

von der Fahrbahn (§ 14 Abs. 3 des

Kraftfahrgesetzes 1967) darf nicht mehr als

190 cm betragen;

4. hinsichtlich der Schlußleuchten

a) der Abstand der obersten Punkte der

Leuchtflächen von der Fahrbahn (§ 14

Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) darf

nicht mehr als 190 cm betragen;

b) der Abstand der innersten Punkte der

Leuchtflächen von der Längsmittelebene des

Fahrzeuges (§ 14 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967) darf nicht weniger als 25 cm

betragen;

5. hinsichtlich der Rückstrahler

a) der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen

von der Fahrbahn (§ 14

Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967) darf

nicht mehr als 120 cm betragen;

b) der Abstand der innersten Punkte der

Lichtaustrittsflächen von der Längsmittelebene

des Fahrzeuges (§ 14 Abs. 5 des

Kraftfahrgesetzes 1967) darf nicht weniger

als 25 cm betragen;

6. hinsichtlich der Bremsleuchten!

weist das Fahrzeug Bremsleuchten auf (§ 18

Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), so müssen

diese mindestens 25 cm von der Längsmittelebene

des Fahrzeuges (§ 18 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1967) entfernt sein;

7. hinsichtlich der Blinkleuchten

a) der Abstand der obersten Punkte der

Leuchtflächen der Blinkleuchten, die vorne

oder hinten am Fahrzeug angebracht sind

(§ 13 Abs. 1 Z. 2 lit. a), von der Fahrbahn

darf nicht mehr als 210 cm betragen;

b) der Abstand der obersten Punkte der

Leuchtflächen der an den Längsseiten des

Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten von

der Fahrbahn (§ 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b) darf

nicht mehr als 230 cm betragen;

c) Blinkleuchten, mit denen nur nach vorne

Licht ausgestrahlt werden kann, dürfen

seitlich am Fahrzeug angebracht sein, wenn

die Leuchtflächen bezogen auf die parallel

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und

zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung

in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens

±15° bis zu einem Horizontalwinkel

von mindestens 10° zur Längsmittelebene

und von mindestens 80° nach außen von

vorne sichtbar sind;

8. hinsichtlich der Nebelscheinwerfer

sie müssen mindestens 25 cm von der Längsmittelebene

des Fahrzeuges (§ 20 Abs. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1967) entfernt sein.

(7) Zugmaschinen mit symmetrisch oder annähernd

symmetrisch zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz, die zur

Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 35 km/h

nicht überschritten werden kann, müssen nicht

mit Radabdeckungen (§ 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967) versehen sein, wenn die Einhaltung

der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen

nur unter wesentlicher Beeinträchtigung

der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im

Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist."

32. Im § 93 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Für Motorkarren, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, gelten die Bestimmungen des § 52

Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß; an

diesen Fahrzeugen muß hinten eine Tafel mit der

Aufschrift „25 km", an anderen Motorkarren

eine Tafel mit der Angabe der höchsten mit

diesen Fahrzeugen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille erreichbaren Geschwindigkeit,

gerundet auf die nächstliegende durch fünf restlos

teilbare Zahl, vollständig sichtbar angebracht sein.

Für diese Tafel gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."

33. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

und Anhänger-Arbeitsmaschinen

(1) An im § 93 des Kraftfahrgesetzes 1967

angeführten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

mit mehr als einer Achse, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 30 km/h nicht überschritten

werden kann, muß hinten am Fahrzeug eine

Tafel mit der Aufschrift „30 km" vollständig

sichtbar angebracht sein. Für diese Tafel gilt § 57

Abs. 6 sinngemäß.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge

sowie auf im § 93 des Kraftfahrgesetzes 1967

angeführten Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die

Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4 erster Satz,

5 und 6 sinngemäß anzuwenden; bei selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn

die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen

mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit

der im § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,

1. der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen

der Scheinwerfer von der Fahrbahn

bis zu 220 cm betragen; wenn dieser

Abstand jedoch 135 cm übersteigt, müssen die

Scheinwerfer so gegen die Fahrbahn geneigt

sein, daß die Hell-Dunkel-Grenze des mit

ihnen ausgestrahlten Abblendlichtes 30 m vor

dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft;

2. der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer

von den vordersten Punkten des Fahrzeuges

50 cm überschreiten, wenn die im § 52

Abs. 6 Z. 1 lit. b angeführten Winkelangaben

eingehalten sind.

(3) Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit

nur einer Achse gelten die Vorschriften des § 56

über Einachszugmaschinen."

34. § 56 hat zu lauten

„§ 56. Einachszugmaschinen

(1) Für Einachszugmaschinen, die nur von

einem Fußgänger gelenkt werden können und

bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung

dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten

werden kann (§ 1 Abs. 2 lit. a des

Kraftfahrgesetzes 1967), gelten die Bestimmungen

des § 57 Abs. 3. Übersteigt das höchste zulässige

Gesamtgewicht dieser Einachszugmaschinen

250 kg, so müssen sie, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3, eine Betriebsbremsanlage

und eine durch rein mechanische Teile feststellbare

Bremsanlage, durch die das Abrollen des

Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers

verhindert werden kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen

dürfen gemeinsame Teile haben. Die

Bremsflächen müssen mit mindestens einem Rad

starr oder unter Zwischenschaltung von Teilen,

deren Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden

sein. Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem

zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine

eine Verzögerung von mindestens

2 m/s2 erreicht werden können.

(2) Für Einachszugmaschinen, die mit einem

anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,

daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden und die nur von einem Fußgänger gelenkt

werden können, gelten, wenn bei ihnen nach

ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet

ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten werden kann

(§ 1 Abs. 2 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967),

die Bestimmungen des § 37 Abs. 3.

(3) Für Einachszugmaschinen, die mit einem

anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,

daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden und mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von mehr als 10 km/h erreicht und eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, gelten die für Zugmaschinen der

Klasse I festgesetzten Vorschriften sinngemäß.

Solche Einachszugmaschinen müssen nicht mit

Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Sie müssen

eine Betriebsbremsanlage und eine durch rein

mechanische Teile feststellbare Bremsanlage,

durch die das Abrollen des Fahrzeuges auch bei

Abwesenheit des Lenkers verhindert werden

kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen dürfen miteinander

gemeinsame Teile haben. Die Bremsflächen

müssen mit mindestens einem Rad starr

oder unter Zwischenschaltung von Teilen, deren

Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden sein.

Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem

zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine

eine Verzögerung von mindestens 2 m/s2 erreicht

werden können. Die Bremsanlagen müssen vom

Lenkersitz aus betätigt werden können; sie dürfen

an der Einachszugmaschine oder an dem mit

ihr verbundenen anderen Fahrzeug oder Gerät

angebracht sein.

(4) Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, deren

größte Breite 130 cm nicht überschreitet und die

vorne nur ein Rad aufweisen oder nur zwei

Räder, die miteinander starr und drehfest verbunden

sind, müssen mit den im § 15 Abs. 1

lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ausgerüstet

sein.

(5) Bei im Abs. 3 angeführten Fahrzeugen,

die nicht unter Abs. 4 fallen, dürfen die an

Kraftfahrzeugen vorne anzubringenden Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler auch an

den mit der Einachszugmaschine verbundenen

anderen Fahrzeugen oder Geräten angebracht

sein, wenn ihre Sichtbarkeit von vorne bei üblicher

Haltung des Lenkers gewährleistet ist. Anstelle

von Begrenzungsleuchten dürfen im Abs. 3

angeführte Fahrzeuge auch nur mit im § 16

Abs. 2 1. Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Rückstrahlern versehen sein. Die am

Fahrzeug hinten angebrachten Rückstrahler dürfen

nicht die Form eines Dreiecks haben.

(6) Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, bei denen

das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der

Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels

des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen

möglich ist, müssen nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern

ausgerüstet sein."

35. Im § 57 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge

und ihre Breite müssen während der Dämmerung,

bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn

es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet

der Bestimmungen des § 60 Abs. 3 letzter Satz

der StVO. 1960, durch zwei Leuchten anderen

Straßenbenützern deutlich erkennbar gemacht

sein, mit denen nach vorne weißes und nach hinten

rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese

Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden

sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und so angebracht

sein, daß die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen

nicht mehr als 40 cm vom äußersten

Rand des Fahrzeuges entfernt sind und die

obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr

als 120 cm über der Fahrbahn liegen."

36. Im § 58 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen

folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten

werden

1. im Hinblick auf das Fahrzeug

a) mit Kraftwagen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg,

ausgenommen Omnibusse, ... 70 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3

lit. a der StVO. 1960) ..... 80 km/h,

b) mit Omnibussen 80 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3

lit. a der StVO. 1960) 100 km/h;

2. im Hinblick auf das Ziehen von

Anhängern und das Abschleppen

von Kraftfahrzeugen

a) beim Ziehen von nicht zum

Verkehr zugelassenen Anhängern

10 km/h,

b) beim Ziehen von Anhängern,

mit denen Wirtschaftsfuhren

mit über die äußersten Punkte

des Fahrzeuges hinausragender

Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt

werden, von Anhängern,

auf denen ein Bremser mitgeführt

wird, oder von Anhängewagen,

auf denen Personen

befördert werden, sowie beim

Ziehen von zwei Anhängern

mit Zugmaschinen der Klassen I

oder II im Rahmen eines land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes

20 km/h,

c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen

außer in den in der

lit. d angeführten Fällen 30 km/h,

d) beim Abschleppen von mit

durch eine Abschleppachse mit

starrer Deichsel teilweise hochgehobenen

Kraftfahrzeugen .. 40 km/h,

e) bei anderen als in der lit. a oder

b angeführten Kraftwagenzügen

60 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3

lit. a der StVO. 1960) 70 km/h;

3. im Hinblick auf die Beförderung

von bestimmten Arten von Gütern

oder von Schülern

a) bei Wirtschaftsfuhren mit über

die äußersten Punkte des Fahrzeuges

hinausragender Ladung

(§ 59 Abs. 3) 20 km/h,

b) bei Langgutfuhren innerhalb

des Ortsgebietes 30 km/h,

c) bei Langgutfuhren außerhalb

des Ortsgebietes 40 km/h,

d) bei Schülertransporten (§ 106

Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes

1967) mit geschlossenen Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen,

bei denen

mehr als acht Schüler befördert

werden 80 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3

lit. a der StVO. 1960) 100 km/h."

37. Nach § 58 sind als §§ 58 a und 58 b einzufügen

„§ 58 a. Verwendung von Ersatzvorrichtungen

für Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler

Die im § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler

müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der

Anbringung den Bestimmungen für die durch sie

ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.

§ 58 b. Kennzeichnung als Fahrzeug

eines Arztes

Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt

anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines

Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes

1967), wenn folgende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. das Fahrzeug muß aufweisen

a) ein von innen beleuchtetes, mindestens

18 cm langes und mindestens 10 cm hohes

Schild mit der aus durchscheinendem Material

bestehenden Aufschrift „Arzt" auf einander

gegenüberliegenden Seiten oder

b) vorne und hinten je ein Schild nach lit. a

mit der Aufschrift „Arzt" nur auf einer

Seite,

2. das in der Z. 1 lit. a angeführte Schild muß

auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht

sein,

3. die in der Z. 1 angeführten Schilder müssen

gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so

angebracht sein, daß bei der Anäherung an

das Fahrzeug von vorne oder von hinten die

Aufschrift „Arzt" jeweils deutlich wahrnehmbar

ist,

4. das aus dem Schild (Z. 1 lit. a) oder aus den

beiden Schildern (Z. 1 lit. b) austretende Licht

muß gelbrot (§ 9 lit. c) sein und darf nicht

blenden."

38. § 59 hat zu lauten

„§ 59. Beladung

(1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten

oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges

hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4

des Kraftfahrgesetzes 1967) muß durch eine

25 cm X 40 cm große, weiße Tafel mit einem

roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht

sein. Die hinten an der Beladung angebrachte

Tafel muß annähernd lotrecht und senkrecht zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein

und darf nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn

liegen. Ihr roter Rand muß rückstrahlend

sein. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit

oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung

sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte

der Ladung mit je einer Leuchte und einem

Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten

Leuchte muß nach vorne weißes, mit

der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht

ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten

Rückstrahler muß im Licht eines Scheinwerfers

nach vorne weißes oder gelbes, mit dem

hinten angebrachten nach hinten rotes Licht

rückgestrahlt werden können.

(2) Im Antrag auf Erteilung der im § 101

Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Bewilligung ist anzugeben, in welcher Weise der

beabsichtigte Transport die höchsten zulässigen

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

überschreitet und auf welchen Straßenzügen und

aus welchem Grund er durchgeführt werden soll.

(3) Bei Wirtschaftsfuhren (§ 30 der Straßenverkehrsordnung

1960) darf die Ladung über

die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen,

wenn die Breite des Fahrzeuges samt der Ladung

3•5 m und die Länge des Fahrzeuges samt der

Ladung 12 m nicht überschreitet. Dies gilt sinngemäß

auch, wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren

Geräte befördert werden.

(4) Bei Großviehtransporten dürfen bei Querverladung

der Tiere deren Köpfe über den

äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, wenn

eine Beschmutzung anderer Straßenbenützer und

eine Verletzung der beförderten Tiere vermieden

wird.

(5) Wenn bei den im § 101 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Transporten die

Ladung die größte Breite des Fahrzeuges überragt,

muß während der Dämmerung, bei Dunkelheit

oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung

sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles

der Ladung, der den äußersten Punkt der

Leuchtfläche einer Begrenzungsleuchte oder einer

Schlußleuchte seitlich um mehr als 40 cm überragt,

für jede dieser Leuchten mit einer weiteren

Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte sowie

mit einem Rückstrahler versehen sein; mit

diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne

gerichtet ist, im Licht eines Scheinwerfers weißes

oder gelbes, wenn er nach hinten gerichtet ist,

rotes Licht rückgestrahlt werden können."

39. Im § 60 hat der Abs. 2 zu entfallen.

40. § 61 hat zu lautem

„§ 61. Ziehen von zum Verkehr zugelassenen

Anhängern

(1) Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen,

mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden kann, muß

bei der Betätigung der Betriebsbremse eine mittlere

Verzögerung von mindestens 3•5 m/s2 erreicht

werden können. Das Ziehen von Anhängern,

die als einzige Bremse eine Auflaufbremse

haben, ist nur zulässig, wenn das höchste zulässige

Gesamtgewicht des Anhängers das Eigengewicht

des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.

(2) Zwei Anhänget dürfen, unbeschadet der

Bestimmungen der Abs. 3 und 4, nur gezogen

werden, wenn die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges

und die im § 6 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführte Anhängerbremse eine

Druckluftbremse oder eine dieser gleichwertige

Bremse ist und wenn der erste Anhänger nicht

mehr als zwei Achsen aufweist.

(3) Zwei Anhänger dürfen nur gezogen werden

mit

a) Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht

von mehr als 4500 kg,

b) Zugmaschinen der Klasse III,

c) Zugmaschinen der Klasse II, wenn die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

der Anhänger 6000 kg nicht überschreitet,

oder

d) Zugmaschinen der Klasse I oder II im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes.

(4) Mit Zugmaschinen der Klasse I oder II

dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes zwei Anhänger auch gezogen

werden, ohne daß die Betriebsbremse des

Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Bremsen der Anhänger

Druckluftbremsen oder diesen gleichwertige

Bremsen sind, wenn die Bremse des ersten

Anhängers keine Auflaufbremse ist, wenn am

zweiten Anhänger hinten eine Tafel mit der

Aufschrift „20 km" vollständig sichtbar angebracht

ist und wenn

a) auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt

wird,

b) die Bremse des ersten Anhängers vom Lenker

des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung

der Verkehrs- und Betriebssicherheit betätigt

werden kann und auf dem zweiten

Anhänger ein Bremser mitgeführt wird,

oder

e) beide Anhänger unbeladen sind und auf

dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt

wird.

Für die Tafel mit der Aufschrift „20 km" gilt

§ 57 Abs. 6 sinngemäß.

(5) Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende

Anhänger dürfen nur von Personen gelenkt werden,

die mit der Lenkung und der Handhabung

der sonstigen Betätigungsvorrichtungen des Anhängers

vertraut sind.

(6) Mit Zugmaschinen, an denen hinten zusätzliche

Sitze angebracht sind, dürfen Anhänger

nur gezogen werden, wenn zwischen den hintersten

Punkten der Sitze, auf denen Personen befördert

werden, oder den zu diesen Sitzen gehörigen

Anhaltevorrichtungen oder Fußstützen und

dem vordersten Punkt des Anhängers, die Anhängerdeichsel

nicht mitgerechnet, oder der über

den Anhänger hinausragenden Ladung, parallel

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen,

ein Abstand von mindestens 170 cm besteht. Mit

Zugmaschinen dürfen Einachsanhänger nur gezogen

werden, wenn dabei die Summe der Radlasten

der lenkbaren Räder der Zugmaschine ein

Fünftel ihres Eigengewichtes nicht unterschreitet.

(7) Das Gesamtgewicht von Omnibusanhängern

darf nicht mehr als 11.000 kg betragen; Omnibusanhänger

dürfen nur mit Zugfahrzeugen gezogen

werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

um mindestens ein Viertel höher ist als das des

Anhängers.

(8) Beim Ziehen von Anhängern, mit denen

eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten

werden darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen,

Sattelzugfahrzeugen und ausschließlich auf Rädern

laufenden Sonderkraftfahrzeugen, ausgenommen

Einachszugmaschinen, die mit einem anderen

Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie

mit diesem ein einziges Fahrzeug bilden, muß

der Motor des Zugfahrzeuges für je 1000 kg der

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Motorleistung

von mindestens 6 PS erreichen. Beim

Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit

von 30 km/h überschritten werden

darf, außer solchen, die zur Verwendung im

Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

bestimmt sind, ohne Ladung, mit Zugmaschinen

der Klasse III mit nicht symmetrisch

oder annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz

muß der Motor des Zugfahrzeuges für je 1000 kg

der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

des Zugfahrzeuges und der Anhänger

eine Leistung von mindestens 3 PS erreichen.

(9) Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen,

die mit Spikesreifen (§. 4 Abs. 5) versehen

sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger

mit Spikesreifen versehen sind."

41. § 62 hat zu lauten

„§ 62. Ziehen von nicht zum Verkehr

zugelassenen Anhängern

(1) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger

dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung

des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des

Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden,

wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und

Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104

Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Werte nicht überschreiten und wenn

1. hinten am Anhänger eine Tafel mit der Aufschrift

„10 km" vollständig sichtbar angebracht

ist; für diese Tafel gilt § 57 Abs. 6,

2. der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als

90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern

gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und, bei Anhängern,

die breiter sind als das Zugfahrzeug,

vorne mit zwei Rückstrahlern, mit denen im

Licht eines Scheinwerfers weißes oder gelbes

Licht rückgestrahlt werden kann, ausgerüstet

ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten

Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß dadurch

dessen größte Breite anderen Straßenbenützern

erkennbar gemacht ist,

3. ihr Gesamtgewicht nicht übersteigt

a) bei Anhängern ohne Bremse bei Zugfahrzeugen

mit auf alle Räder wirkender Betriebsbremse

das Dreifache, bei anderen

Zugfahrzeugen das Doppelte des Eigengewichtes

des Zugfahrzeuges oder 6000 kg,

b) bei Anhängern mit einer Bremse das Vierfache

des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,

wenn die Bremse des Anhängers im Bedarfsfalle

vom Lenker des Zugfahrzeuges oder

von einer auf dem Anhänger mitgeführten

Person betätigt wird,

s) bei Anhängern mit Auflaufbremse das

Eigengewicht des Zugfahrzeuges,

4. bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer

Deichsel 5 m übersteigt, und bei Nachläufern

an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als

90 cm über der Fahrbahn liegender Rückstrahler

angebracht ist, mit dem im Lichte eines

Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges rückgestrahlt werden

kann und

5. nicht mehr als ein Anhänger ohne Bremse

gezogen wird.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Anhänger

gilt § 57 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Beim Ziehen von im Abs. 1 angeführten

Anhängern gilt § 61 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß."

42. Im § 63 sind als Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Die Beförderung von Personen mit zum

Verkehr zugelassenen Anhängern, die zur Verwendung

für Möbeltransporte bestimmt sind, ist

nur zulässig, wenn

a) der Anhänger ein Anhängewagen oder ein

Sattelanhänger ist,

b) die Personen auf Sitzen befördert werden,

die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind

und die dem § 26 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 entsprechen,

c) der Anhänger eine Bremse aufweist, die

vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung

der Verkehrs- oder Betriebssicherheit

unmittelbar betätigt werden kann,

d) zwischen den beförderten Personen und

dem Lenker des Zugfahrzeuges eine Verständigungsmöglichkeit

gegeben ist und

e) bei geschlossenen Anhängern der für die

Beförderung von Personen bestimmte

Raum gut lüftbar und gegen das Eindringen

von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt

ist.

(4) Schülertransporte (§ 106 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes

1967) sind nur zulässig, wenn die

Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen

Sitzen befördert werden."

43. Nach § 63 ist als § 63 a einzufügen

„§ 63 a. Beschaffenheit der Schulfahrzeugs

(1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge

im Sinne des § 112 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1967 bestimmt sind, müssen mit

Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der

neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt

die Kupplung, die Betriebsbremse und die Hilfsbremse

betätigen kann. Sie müssen, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens

einem Rückfahrscheinwerfer und mit

Rückspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben

dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem

Platz aus den Straßenbereich neben und hinter

dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt

oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Vorrichtungen

zum Abgeben von akustischen und

optischen Warnzeichen und zum Abblenden der

Scheinwerfer müssen dem neben dem Lenker

Sitzenden während der Fahrt leicht zugänglich

sein. Bei anderen als im Abs. 5 angeführten

Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz

neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander

verstellbar sein.

(2) Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von

Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für

Kraftfahrzeuge der Gruppe C bestimmt sind,

müssen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht

von mindestens 7000 kg, eine Länge von mindestens

65 m und eine Breite von mindestens

2•3 m aufweisen. Der Abstand zwischen zwei

Achsen des Fahrzeuges muß mindestens 3•5 m

betragen. Solche Schulfahrzeuge müssen mindestens

zwei Plätze für zu befördernde Personen

haben.

(3) Bei Motorrädern mit Beiwagen muß der

Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein,

mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung

und die auf das Hinterrad wirkende Bremse

betätigen kann. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine

Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der

Gruppe F dürfen nur Zugmaschinen mit symmetrisch

oder annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz

oder Motorkarren sowie zugelassene Anhängewagen

verwendet werden, deren Eigengewicht

mindestens 1500 kg beträgt und die eins

Bremse gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz erster

Halbsatz des Kraftfahrgesetzes 1967 aufweisen.

Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern

ausgerüstet sein.

(5) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine

Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe E

dürfen nur andere als leichte Anhänger verwendet

werden, die eine Druckluftbremsanlage oder

eine gleichwertige Bremsanlage aufweisen. Die

Länge des Anhängers muß mindestens 60 v. H.

der Länge des Zugfahrzeuges, die Breite des Anhängers

mindestens 90 v. H. der Breite des Zugfahrzeuges

betragen."

44. Im § 65 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Die Bestimmungen des § 36 gelten sinngemäß."

45. § 66 wird wie folgt geändert

A. Im Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten

„Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der

von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren

den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes

1967 bestellten Sachverständigen, den

zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Gutachtens herangezogenen

Ärzten und den vom Landeshauptmann

gemäß § 57 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967

zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung

von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten

Vereinen oder Gewerbetreibenden folgende

Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1967:"

B. Im Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten

„3. für ein gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967

erstattetes Gutachten über eine Type von

Teilen, Ausrüstungsgegenständen und Sturzhelmen,

bei Scheinwerfern, Leuchten und

Rückstrahlern für jede Lichtart

a) wenn das Gutachten auf der

Grundlage einer Regelung zum

Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile

von Kraftfahrzeugen und über die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,

BGBl. Nr. 177/1971,

erstellt wurde 320 S

b) wenn das Gutachten auf anderer

Grundlage erstellt wurde ....... 64 S"

C. Im Abs. 1 Z. 7 hat die lit. a zu lauten

„a) Kraftfahrzeuge der Gruppe D 60 S"

D. Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sachverständigen, die dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft angehören und sich

nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren

im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des

Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 v. H. der im

Abs. 1 angeführten Beträge."

E. Abs. 3 hat zu entfallen.

46. § 67 wird wie folgt geändert)

A. Im Abs. i hat die Einleitung zu lauten

„Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

die nicht für den Bund erbracht werden,

gebühren diesem, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2, folgende Vergütungen im

Sinne des § 131 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967:"

B. Im Abs. 1 hat die Z. 3 zu. lauten

„3. Für die Bestimmung

a) des Wendekreises 200 S

b) der mit einem Fahrzeug auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei

Windstille erreichbaren Höchstgeschwindigkeit

200 S

c) der Breite des Kreisringes gemäß

§ 6 Abs. 2 200 S"

C. Im Abs. 1 hat die Z. 5 zu lauten

„5. Für die Messung

a) der Farben des von einem Scheinwerfer

oder einer Leuchte ausgestrahlten

oder von einem Rückstrahler

rückgestrahlten Lichtes .. 100 S

b) des Betriebsgeräusches eines Fahrzeuges

200 S

c) des Schallpegels der akustischen

Warnzeichen nach der Anlage 3 a

Abs. 3 200 S

d) der Wirkung einer Bremsanlage

(ausgenommen lit. e und f) .... 200 S

e) der Wirkung einer Bremsanlage

beim Ziehen von Anhängern mit

einem Kraftfahrzeug 200 $

f) der Wirkung einer Bremsanlage

eines Kraftrades (ausgenommen

Motordreiräder) 150 S

g) der Dichte des Rauches, der mit

einem Kraftfahrzeug verursacht

wird, oder des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase eines

Kraftfahrzeuges nach der Anlage

1 d ............................... 250 S"

D. Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Prüfung eines Teiles, Ausrüstungsgegenstandes

und Sturzhelmes auf Grund internationaler

Vereinbarungen (§ 35 KFG. 1967)

sowie für die Prüfung eines im Abs. 1 Z. 1 nicht

angeführten Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers gebührt

dem Bund eine Vergütung für den Sachaufwand

und eine Vergütung in der Höhe des Bauschbetrages.

Der Sachaufwand ist auf Grund einer

betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei

der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln.

Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur

Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich

geschultes Organ für jede angefangene halbe

Stunde 100 S."

47. Nach § 67 ist als § 67 a einzufügen

„§ 67 a. Ausnahmebewilligung

Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen

Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder

seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen

gemäß § 132 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut

und ermächtigt, im Namen des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu entscheiden, wenn lediglich

a) bei einem Lastkraftwagen, ausgenommen

ein Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher

Güter (§ 92 des Kraftfahrgesetzes

1967), mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 12.000 kg die

Betriebsbremse nicht eine Zweikreisbremse

ist (§ 6 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967),

b) bei einem Fahrzeug Bremslicht und Blinklicht

mit derselben Leuchte ausgestrahlt

werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen

der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers

nur die Leuchte auf der

Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt,

auf der nicht geblinkt wird oder

c) ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger zur

Beförderung von mehr als 1000 l gefährlicher

entzündbarer Flüssigkeiten nicht mit

einem bereiften Ersatzrad (§ 23 Abs. 1 lit. b

der Tankfahrzeugverordnung 1967) ausgestattet

ist."

48. Die Anlage 1 hat zu lauten

„Anlage 1

(§ 1 c)

Prüfung von Sicherheitsgurten

Die im § 1 c angeführten Eigenschaften von

Sicherheitsgurten sind wie folgt zu prüfen

1. Korrosionsbeständigkeit

Die Metallteile eines Gurtes sind 15 Minuten

lang in eine kochende 10%ige Kochsalzlösung

und unmittelbar darauf in eine Lösung gleicher

Zusammensetzung von Umgebungstemperatur

zu tauchen; danach sind sie aus der Lösung

herauszunehmen und, ohne sie abzuwischen,

24 Stunden lang bei Umgebungstemperatur

trocknen zu lassen.

2. Festigkeit der starren Teile

a) Der Verschluß und die Verstellvorrichtung

sind durch ihre normalen Befestigungsbeschläge

an eine Zugprüfmaschine anzuschließen,

die Last ist auf 1000 kp zu steigern.

Ist der Verschluß oder die Verstellvorrichtung

jedoch Bestandteil des Befestigungsbeschlages,

so ist dieser Verschluß oder

diese Verstellvorrichtung mit dem Befestigungsbeschlag

nach der lit. b zu prüfen.

b) Die Befestigungsbeschläge sind in gleicher

Weise zu prüfen; die Last hat jedoch

1500 kp zu betragen und ist, unbeschadet

der Bestimmungen für die statische Prüfung

des vollständigen Gurtes (Z. 4), in der

ungünstigsten Richtung aufzubringen, die

sich bei vorschriftsmäßiger Anbringung des

Gurtes im Fahrzeug ergeben kann.

3. Festigkeit des Gurtbandes

a) Jedes Gurtbandstück ist nach einer der in

der lit. b lit. aa bis ce angeführten Vorbereitungen

in den Klemmvorrichtungen

einer Zugprüfmaschine zu befestigen. Die

Klemmvorrichtungen müssen so beschaffen

sein, daß die Gurtbänder an ihnen oder in

ihrer Nähe nicht reißen. Die freie Länge des

Prüfstückes zwischen den Klemmvorrichtungen

der Maschine muß zu Beginn der

Prüfung 200 mm + 40 mm — 0 mm betragen.

Die Prüfgeschwindigkeit muß etwa

100 mm/min betragen. Bei Erreichen der

Last von 1000 kp ist die Breite des Gurtbandes

zu messen, ohne die Maschine anzuhalten.

Danach ist die Prüflast zu erhöhen,

bis das Gurtband reißt; die Größe

der Bruchlast ist zu bestimmen. Gleitet das

Gurtband oder reißt es an einer der Klemmvorrichtungen

oder innerhalb eines Abstandes

von 10 mm von diesen bei einer

kleineren Last als der vorgeschriebenen

Mindestbruchlast, so ist die Prüfung ungültig

und muß mit einem anderen Prüfstück

wiederholt werden.

b) Je zwei neue Gurtbandstücke ausreichender

Länge sind für die Prüfung nach der lit. a

wie folgt vorzubereiten

aa) Konditionierung auf Temperatur und

Feuchtigkeit der Umgebungsluft

Die Gurtbandstücke sind 24 Stunden

lang bei einer Lufttemperatur von

20° C ± 5° C und einer relativen

Luftfeuchtigkeit von 65 v. H. ±

5 v. H. zu lagern. Wird die Bruchlast

nicht innerhalb von 5 Minuten nach

der Konditionierung bestimmt, so

sind die Prüfstücke unmittelbar

nach der Konditionierung bis zum Beginn

der Prüfung in einem luftdicht

verschlossenen Behälter aufzubewahren.

Die Bruchlast ist sodann innerhalb

von 5 Minuten nach Entnahme

der Prüfstücke aus dem Behälter zu

bestimmen.

bb) Beurteilung der Lichtbeständigkeit

Hiefür gilt die Empfehlung der International

Organization for Standardization

ISO/R 105 — 1959 „Essais de

solidité" des teintures des textiles",

samt den Nachträgen I (ISO/R 105 —

1959/A1 — 1963) und II (ISO/R 105/

II — 1963) Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,

Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher

(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960. Die Gurtbandstücke

sind dem Sonnenlicht unter den Bestrahlungsbedingungen

und während

der Dauer auszusetzen, unter denen das

Prüfnormal Blau Nr. 7 so weit entfärbt

wird, daß es hinsichtlich seines

Kontrastes Nr. 4 der Grauskala entspricht.

Anschließend sind die Gurtbandstücke

24 Stunden lang bei einer

Lufttemperatur von 20° C ± 5° C

und einer relativen Luftfeuchtigkeit

von 65 v. H. ± 3 v. H. zu lagern.

Unmittelbar danach ist die Bruchlast

zu bestimmen.

cc) Beurteilung der Kältebeständigkeit

Die Gurtbandstücke sind 24 Stunden

lang bei einer Lufttemperatur von

20° C ± 5° C und einer relativen Luftfeuchtigkeit

von 65 v. H. ± 5 v. H.

zu lagern. Anschließend sind die Gurtbandstücke

in einer Kältekammer mit

einer Temperatur von —30° C ± 5° C

1•5 Stunden lang auf ebener Fläche

zu lagern. Sodann sind sie zu falten.

Die Falte ist hierauf mit einem zuvor

auf —30° C abgekühlten Gewicht von

2 kg zu beschweren. Nachdem die

Gurtbandstücke weitere 30 Minuten

in derselben Kältekammer unter Belastung

gelegen haben, ist das Gewicht

zu entfernen und die Bruchlast innerhalb

von 5 Minuten nach dem Herausnehmen

der Gurtbandstücke aus der

Kältekammer zu bestimmen.

dd) Beurteilung der Wärmebeständigkeit

Die Gurtbandstücke sind während

3 Stunden in einer Wärmekammer bei

einer Temperatur von 60° C ± 5° C

und einer relativen Luftfeuchtigkeit

von 65 v. H. ± 5 v. H. zu lagern. Die

Bruchlast ist innerhalb von 5 Minuten

nach dem Herausnehmen der Gurtbandstücke

aus der Wärmekammer zu

bestimmen.

ee) Beurteilung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Die Gurtbandstücke sind während

3 Stunden in destilliertem Wasser bei

einer Temperatur von 20° C ± 5° C,

dem eine Spur eines Netzmittels zugefügt

wurde, zu lagern. Jedes für die

zu prüfende Faser geeignete Netzmittel

darf verwendet werden. Die

Bruchlast ist innerhalb von 10 Minuten

nach dem Herausnehmen der

Gurtbandstücke aus dem Wasser zu

bestimmen.

4. Statische Festigkeit des vollständigen Gurtes

a) Dieser Prüfung sind zwei Muster des Gurtes

zu unterziehen, die vorher keiner Belastung

unterworfen wurden und mit

sämtlichen Befestigungsbeschlägen versehen

sind. Die Verschlüsse müssen jedoch

der Dauerprüfung unterzogen worden sein.

Die Prüfung ist auf einer Vorrichtung mittels

einer ausreichend starren, auf einem

Prüfwagen angebrachten Prüfpuppe nach

der Abbildung 1 durchzuführen, die in

horizontaler Richtung vorwärtsbewegt

wird. Die Befestigung des Gurtes an der

Prüfvorrichtung in bezug auf die Prüfpuppe

hat, soweit der Gurt nicht für ein

bestimmtes Fahrzeug oder eine Fahrzeugtype

geprüft und in Ansehung der dort

gegebenen Lage der Gurtverankerungen

von der Behörde entsprechend den Einbauanleitungen

nicht etwas anderes bestimmt

wird, nach der Abbildung 2 zu erfolgen.

b) Das Gurtband ist an den unbelasteten Teilen

zu bezeichnen, die über den Verschluß

oder die Verstellvorrichtung des Gurtes

hinausragen. Mittels der Prüfpuppe ist auf

dem Gurt eine in horizontaler Richtung

wirkende Prüflast von 1800 kp aufzubringen.

Die Vorwärtsbewegung des die Prüfpuppe

tragenden Wagens der Prüfvorrichtung

muß vom Beginn der Belastung bis

zur Höchstbelastung 100 mm/min betragen.

Für die Bestimmung der Energieaufnahme

des Gurtes ist der Prüfwagen mit

einer Anfangskraft von 100 kp zu belasten.

Nach der Aufbringung der Prüflast von

1800 kp muß die Belastung auf 100 kp gesenkt

werden. Dabei ist ein Kraft-Dehnungs-

Diagramm aufzunehmen.

5. Wirkung des Verschlusses

Nach der statischen Festigkeitsprüfung des gesamten

Gurtes gemäß 2. 4 ist eine Kraft von

68 kp horizontal auf die Prüfpuppe aufzubringen,

um den Gurt zu belasten. Die Kraft

zum Öffnen des Verschlusses ist durch eine

Federwaage oder ein anderes Kraftmeßgerät

in einer Weise und Richtung aufzubringen,

die dem normalen Öffnen des Verschlusses

entspricht.

49. Nach der Anlage 1 sind als Anlagen 1 a

bis 1 c einzufügen

„Anlage 1 a

(§ l d)

Auszug

aus dem Text der Regelung Nr. 15

über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung

der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender

Gase aus Motoren mit Fremdzündung

auf Grund des

Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und

Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971)

(gemeinsame deutsche Übersetzung für Österreich,

die Bundesrepublik Deutschland und die

Schweiz vom 22. Jänner 1971, BM. f. HGuI.

Zl. 182.790-II/20-1971)

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für die Emission

luftverunreinigender Gase aus Motoren

mit Fremdzündung von Kraftfahrzeugen.

Davon ausgeschlossen sind Kraftfahrzeuge

mit zwei oder drei Rädern,

deren Höchstgewicht geringer ist als

400 kg oder deren durch die Bauart

bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger

als 50 km/h beträgt.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeutet

2.1. „Genehmigung eines Fahrzeugs" die

Genehmigung einer Fahrzeugtype hinsichtlich

der Begrenzung der Emission

luftverunreinigender Gase aus dem

Motor;

2.2. „Fahrzeugtype" Kraftfahrzeuge, die

untereinander keine wesentlichen

Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede

können insbesondere die folgenden

sein

2.2.1. in Abhängigkeit vom Bezugsgewicht

bestimmte äquivalente Schwungmassen

nach Absatz 5.2. des Anhangs 4 dieser

Regelung;

2.2.2. Merkmale des Motors und des Fahrzeugs

nach den Absätzen 1 bis 6 und 8

des Anhangs 1 und nach Anhang 2

dieser Regelung;

2.3. „Bezugsgewicht" das Gewicht des betriebsfertigen

Fahrzeugs zuzüglich eines

Pauschalgewichts von 120 kg. Das Gewicht

des betriebsbereiten Fahrzeugs

entspricht dem Leergewicht einschließlich

Bordwerkzeug und Reserverad bei

vollen Behältern mit Ausnahme des

Kraftstoffbehälters, der nur halb gefüllt

ist;

2.4. „Kurbelgehäuse" alle Räume, die sowohl

im Motor als auch außerhalb des

Motors vorhanden sind und die durch

innere oder äußere Verbindungen, durch

die Gase und Dämpfe entweichen können,

an den Ölsumpf angeschlossen

sind;

2.5. „Luftverunreinigende Gase" Kohlenmonoxid

und Kohlenwasserstoffe;

2.6. „Höchstgewicht" vom Hersteller angegebenes

höchstes technisch zulässiges Gewicht

(dieses Gewicht kann höher sein

als das von der nationalen Behörde

festgelegte höchste zulässige Gesamtgewicht).

5. Vorschriften und Prüfungen

5.1. Allgemeines

Die Teile, die auf die Emission luftverunreinigender

Gase einen Einfluß

haben können, müssen so beschaffen

und eingebaut sein, daß das Fahrzeug

bei betriebsüblicher Beanspruchung und

trotz der auftretenden Erschütterungen

den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

5.2. Beschreibung der Prüfungen

5.2.1. Das Fahrzeug muß entsprechend seiner

Gewichtsgruppe und den nachstehenden

Vorschriften den Prüfungen der

Typen I, II und III unterzogen werden.

5.2.1.1. Prüfung Type I (Prüfung der durchschnittlichen

Emission luftverunreinigender

Gase nach Kaltstart in Ortsgebieten

mit hoher Verkehrsdichte).

5.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen

im Sinne des Abs. 1 durchzuführen,

deren Höchstgewicht 3•5 t nicht überschreitet.

5.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrprüfstand

mit Bremse und Schwungmasse

zu bringen. Es ist eine ununterbrochene

Prüfung mit einer Gesamtdauer

von 13 Minuten durchzuführen, die

vier Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß

15 Prüfungsabschnitte enthalten (Leerlauf,

Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit,

Verzögerung usw.).

Während der Prüfung sind die Auspuffgase

in einem oder mehreren Beuteln

aufzufangen. Die Gase sind zu analysieren;

ihr Volumen ist nach Beendigung

der Füllzeit zu messen.

3.2.1.1.3. Die Prüfung ist nach dem im Anhang 4

dieser Regelung beschriebenen Verfahren

durchzuführen. Für die Sammlung

und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen

Verfahren anzuwenden.

Andere Verfahren können zugelassen

werden, sofern anerkannt ist, daß sie

zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

5.2.1.1.4. Die bei der Prüfung ermittelten Mengen

an Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen

müssen unter den Werten

liegen, die in der nachstehenden Tabelle

für das jeweilige Bezugsgewicht angegeben

sind

3.2.1.2. Prüfung Type II (Prüfung der Emission

von Kohlenmonoxid bei Leerlauf).

9.2.1.2.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen

nach Absatz 1 durchzuführen.

§.2.1.2.2. Der Gehalt an Kohlenmonoxid der bei

Leerlauf emittierten Auspuffgase darf

4•5 v. H. des Volumens nicht überschreiten.

3.2.1.2.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach

dem im Anhang 5 beschriebenen Verfahren

zu prüfen.

5.2.1.3. Prüfung Type III (Prüfung der Gasemissionen

aus dem Kurbelgehäuse).

5.2.1.3.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen

nach Absatz 1 durchzuführen, ausgenommen

sind Fahrzeuge mit Zweitaktmotor

mit Kurbelgehäusespülung.

5.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den

vom Motor aus dem Kurbelgehäuse

nicht wieder angesaugten Gasen muß

weniger als 0•15 v. H. der vom Motor

verbrauchten Kraftstoffmenge betragen.

5.2.1.3.3. Die Einhaltung der vorgenannten Bestimmung

ist nach dem im Anhang 6

dieser Regelung beschriebenen Verfahren

zu überprüfen.

Anhang 4

Prüfung Type I

(Prüfung der durchschnittlichen Emission luftverunreinigender

Gase nach Kaltstart in Ortsgebieten

mit hoher Verkehrsdichte)

1. Einleitung

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren

für die Durchführung der Prüfung

Type I nach Absatz 5.2.1.1. dieser Regelung.

2. Fahrzyklus auf dem Fahrprüfstand

2.1. Beschreibung des Zyklus

Auf dem Fahrprüfstand ist der Zyklus

zu fahren, der in der folgenden Tabelle

und in der Anlage (Seite 1) beschrieben

ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen

ist ebenfalls in der Anlage

in Tabellenform (Seite 2) wiedergegeben.

Fahrzyklus auf dem Fahrprüfstand

2.2. Allgemeine Vorschriften für die Durchführung

des Fahrzyklus. Um einen

Zyklus durchzuführen, der sich dem

theoretischen Fahrzyklus im Rahmen

der vorgeschriebenen Grenzen annähert,

ist in Vorversuchszyklen die günstigste

Art der Betätigung des Gas- und erforderlichenfalls

des Bremspedals zu ermitteln.

2.3. Verwendung des Getriebes

2.3.1. Beträgt die im 1. Gang erreichbare

Höchstgeschwindigkeit weniger als

15 km/h, so sind der 2., 3. und 4. Gang

einzulegen.

2.3.2. Fahrzeuge mit halbautomatischem Getriebe

sind an Hand der normalerweise

für den Straßenverkehr angewandten

Übersetzungsverhältnisse zu prüfen,

dabei ist die Schaltung nach den Anweisungen

des Herstellers zu betätigen.

2.3.3. Fahrzeuge mit automatischem Getriebe

sind in der höchsten Fahrstufe (Drive)

zu prüfen. Das Gaspedal ist so zu betätigen,

daß möglichst konstante Beschleunigungen

erzielt werden, die es

dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen

Gänge in der normalen Folge

einzuschalten. Außerdem gelten hier

nicht die in der Anlage Seite 1 angegebenen

Schaltpunkte; die Beschleunigungen

müssen entlang der Geraden

vorgenommen werden, die das Ende

des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang

des darauffolgenden Abschnitts konstanter

Geschwindigkeit verbindet. Es

gelten die Toleranzen nach Absatz 2.4.

2.3.4. Fahrzeuge mit vom Lenker einschaltbarem

Schnellganggetriebe (Overdrive)

sind mit ausgeschaltetem Schnellganggetriebe

zu prüfen.

2.4. Toleranzen

2.4.1. Abweichungen um ± 1 km/h von der

theoretischen Geschwindigkeit bei Beschleunigung,

bei konstanter Geschwindigkeit

und bei Verzögerung beim

Bremsen des Fahrzeugs sind zulässig.

Verzögert das Fahrzeug auch ohne Benutzung

der Bremse stärker, so ist

lediglich nach Absatz 6.6.3. vorzugehen.

Beim Übergang von einem Prüfungsabschnitt

zum anderen sind höhere als

die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen

zulässig, sofern die Dauer

der festgestellten Abweichungen jeweils

0•5 Sekunden nicht überschreitet.

2.4.2. Die Zeittoleranzen betragen ± 0'5 Sekunden.

Diese Toleranzwerte gelten

auch für den Anfang und das Ende

der Dauer jedes Schaltvorgangs Die zugebilligte Zeit von 2 Sekunden umfaßt

die Dauer des Schaltvorgangs und erforderlichenfalls

einen gewissen zeitlichen Spielraum zum Anpassen

an den Fahrzyklus.

2.4.3. Die Toleranzen für Geschwindigkeit

und Zeit sind nach den Angaben der

Anlage (Seite 1) zusammenzufassen.

3. Fahrzeug und Kraftstoff

3.1. Prüffahrzeug

3.1.1. Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand

vorzuführen. Es muß eingefahren

sein und vor der Prüfung mindestens

3000 km zurückgelegt haben.

3.1.2. Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen,

die zu einer Verringerung der

Menge der gesammelten Gase führen

können; diese Menge muß der aus dem

Motor austretenden Abgasmenge entsprechen.

3.1.3. Die Dichtigkeit des Ansaugsystems darf

überprüft werden, um sicherzustellen,

daß der Verbrennungsvorgang nicht

durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert

wird.

3.1.4. Der Motor und die sonstigen Organe

des Fahrzeugs müssen nach den Angaben

des Herstellers eingestellt sein.

3.1.5. Im Ansaugsystem ist am Vergaser nach

der Drosselklappe ein Unterdruckanschluß

anzubringen.

3.1.6. Die Prüfstelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten

des Fahrzeugs den Angaben

des Herstellers entspricht, ob es

für üblichen Gebrauch und vor allem

ob es zum Kalt- und Warmstart geeignet

ist.

3.2. Kraftstoff

3.2.1. Als Kraftstoff ist der im Anhang 7

definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.

Wird der Motor durch ein Kraftstoffgemisch

geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff

ein Öl beizumischen, dessen

Qualität und Menge den Empfehlungen

des Herstellers entsprechen.

4. Prüfeinrichtung

4.1. Bremsdynamometer

Es ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben.

Jedoch darf sich dessen Einstellung

während der Prüfzeit nicht än-

dern. Der Bremsdynamometer darf am

Fahrzeug keine wahrnehmbaren Schwingungen

erzeugen, die dessen normales

Betriebsverhalten beeinträchtigen könnten.

Vorgeschriebener Bestandteil ist

eine Schwungmassen-Angleichvorrichtung,

die es ermöglicht, das Fahrverhalten

auf der Straße zu reproduzieren

(äquivalente Schwungmassen).

4.2. Gasauffangeinrichtung

4.2.1. Die Anschlußrohre müssen aus Stahl gefertigt

sein und soweit als möglich

starre Verbindungen aufweisen. Um die

Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen

zu schützen, ist ein vollständiges

dichtes elastisches Ringelelement

vorzusehen. Es dürfen auch andere

Stoffe verwendet werden, sofern sie die

Gaszusammensetzung nicht beeinflussen.

4.2.2. Hat das zu prüfende Fahrzeug einen

Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren

besteht, so sind diese Rohre so

nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander

zu verbinden.

4.2.3. Die Temperatur der Gase in der Auffangeinrichtung

darf den einwandfreien

Lauf des Motors, die Haltbarkeit der

Auffangbeutel und den Grad der Absorption

der Kohlenwasserstoffe nach

Absatz 5.5.1. nicht ungünstig beeinflussen;

ferner muß die Kondensatbildung

an den Wänden des oder der Auffangbeutel

auf ein Mindestmaß

beschränkt sein.

4.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung

der Führung der Auspuffgase ins Freie

oder in die Auffangeinrichtung müssen

Schnellschaltventile sein.

4.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem

oder mehreren genügend großen Beuteln

bestehen. Für die Beutel müssen

Werkstoffe verwendet werden, die

weder die Messungen noch die Zusammensetzung

der Gase beeinträchtigen.

4.3. Geräte für die Analyse

Als Sonde darf das Entnahmerohr, das

zur Auffangeinrichtung führt, oder das

Ablaßrohr des Beutels verwendet werden.

Es darf auch eine besondere Sonde

verwendet werden; die Mündung der

Sonde darf aber auf keinen Fall am

Boden des Auffangbeutels liegen.

4.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nichtdispersive

Infrarot-Absorptionsgeräte

zu verwenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-

Analyse ist mit n-Hexan

zu sensibilisieren.

4.4. Geräte für die Volumenmessung

4.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu

verwenden.

4.4.2 Die Druck- und Temperaturmessungen

zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingungen

sind an Stellen durchzuführen,

deren Lage sich nach dem

verwendeten Zähler richtet und von der

Prüfstelle anzugeben ist.

4.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine

Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung

sein, die den Druck im Zähler

konstant hält.

4.ß. Genauigkeit der Geräte

4.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere

Prüfung zu kalibrieren, daher wird die

Genauigkeit des Dynamometers nicht

angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden

Massen einschließlich der Rollen

und des Bremsrotors (siehe Absatz

5.2.) ist auf ± 20 kg genau anzugeben.

4.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der

Drehzahl der mit den Schwungrädern

der Bremse verbundenen Rollen zu

messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau

im Bereich 0—10 km/h und auf

± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen

werden können.

4.5.3. Die Temperaturen nach den Absätzen

6.1.1. und 7.3.3. müssen auf ± 2° C

genau gemessen werden können.

4.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf

± 1 mm Hg genau gemessen werden

können.

4.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung

des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg

gemessen werden können. Die anderen

Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung,

Druck für die Volumenkorrektur

usw.) müssen auf ± 5 mm WS

genau gemessen werden können.

4.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des

Zählers müssen im Einklang mit dem

Volumen des zu messenden Gases stehen,

damit die Meßgenauigkeit des Volumens

± 2 v. H. beträgt.

4.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen

einen Meßbereich haben, der mit der

geforderten Meßgenauigkeit von

± 3 v. H. der einzelnen Bestandteile

vereinbar ist, wobei die Genauigkeit

der verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt

bleibt. Die Gesamtansprechzeit

des Analysenkreises muß unter

einer Minute liegen.

4.3.8. Der Gehalt der Kalibriergasse darf um

nicht mehr als ± 2 v. H. vom Bezugswert

jedes einzelnen Gases abweichen.

Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu

verwenden.

3. Vorbereitung der Prüfung

5.1. Einstellung der Bremse des Prüfstandes

5.1.1. Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre

Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei

einer konstanten Geschwindigkeit von

50 km/h in der Ebene entspricht.

5.1.2. Zu diesem Zweck ist der Unterdruck

in der Ansaugleitung des Motors bei

einer Prüfung auf der Straße bei

50 km/h entweder im dritten Gang oder

unter Anwendung der im Absatz 2.3.

angegebenen Schalthebelstellungen zu

messen; hiebei muß das Fahrzeug bis

zum Bezugsgewicht beladen sein und der

Reifendruck den Angaben des Herstellers

entsprechen. Der Unterdruck ist

nach mindestens 15 Sekunden konstanter

Geschwindigkeit in der Ebene zu

messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses

ist der Mittelwert aus je zwei

Messungen in beiden Richtungen

zugrunde zu legen.

5.1.3. Das Fahrzeug ist dann auf den Fahrprüfstand

zu fahren; die Bremse ist so

einzustellen, daß in der Ansaugleitung

der gleiche Unterdruck erzielt wird wie

bei der Prüfung auf der Straße nach

Absatz 5.1.2. Diese Bremseinstellung ist

während der ganzen Prüfdauer beizubehalten.

5.1.4. Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen.

Bei anderen Bremssystemen

kann es notwendig sein zu überprüfen,

ob die so erhaltene Einstellung für

andere Zwischenbedingungen des Fahrzyklus

zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit

gilt. Erforderlichenfalls

ist mit einer mittleren Einstellung zu

fahren.

5.2. Anpassung der äquivalenten Schwungmassen

an die translatorisch bewegten

Massen des Fahrzeugs.

Es ist ein Schwungrad zu verwenden,

mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden

Massen erzielt wird, die dem

Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender

Tabelle entspricht

5.3. Vorbereitung des Fahrzeugs

5.3.1. Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens

sechs Stunden lang einer Temperatur

zwischen 20° C und 30° C

auszusetzen. Die Kühlwasser- und die

Öltemperatur des Motors muß zwischen

20° C und 30° C liegen.

Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung

auf der Straße zur Einstellung

der Bremse den Vorschriften des Herstellers

entsprechen. Ist der Durchmesser

der Rollen kleiner als 50 cm, so ist

der Reifendruck zur Schonung der Reifen

um 30 bis 50 v. H. zu erhöhen.

5.4. Prüfung des Gegendrucks

Bei den Vorprüfungen darf der von

den Auffangeinrichtungen erzeugte

Gegendruck 75 mm WS nicht überschreiten;

die Messung ist bei den verschiedenen

im Fahrzyklus vorgesehenen konstanten

Geschwindigkeiten durchzuführen.

5.5. Vorbereitung der Auffangbeutel

5.5.1. Die Beutel sind besonders in bezug auf

die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln,

daß der Verlust an Kohlenwasserstoffen

innerhalb von 20 Minuten

weniger als 2 v. H. des ursprünglichen

Gehalts beträgt. Diese Vorbehandlung

ist in Vorversuchen unter Temperaturbedingungen

vorzunehmen, die etwa

den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden

äußersten Temperaturen entsprechen.

5.5.2. Die Verluste sind wie folgt zu messen

bei konstanter Motordrehzahl ist der

Kohlenwasserstoffgehalt der in den

Beutel einströmenden Gase fortlaufend

zu bestimmen, bis der Beutel voll ist.

Der Gehalt am Ende der Füllung muß

gleich dem Mittelwert der registrierten

Gehalte sein. Die Beutel sind mit den

Pumpen der Geräte für die Analyse

zu entleeren; der Gehalt ist kontinuierlich

oder in bestimmten Zeitabständen

aufzuzeichnen. Hat sich der Gehalt nach

20 Minuten um mehr als 2 v. H. geändert,

so sind die Beutel zu entleeren

und für eine zweite Messung zu füllen.

Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen,

bis die Wände der Beutel gesättigt

sind.

5.6. Einstellung der Geräte für die Analyse

5.6.1. Kalibrierung der Geräte

Mit Hilfe eines Durchflußmessers und

des an jeder Flasche vorhandenen

Druckminderventils muß in das Gerät

für die Analyse eine Gasmenge bei

einem Druck strömen, bei dem das Gerät

für die Analyse einwandfrei arbeitet.

Das Gerät ist so einzustellen, daß es

den auf der Flasche mit dem Kalibriergas

angegebenen Wert als konstanten

Wert anzeigt. Ausgehend von der Einstellung,

die mit der Flasche mit dem

höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für

das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit

des Gehalts der verschiedenen

verwendeten Kalibriergasflaschen

zu erstellen.

5.6.2. Gesamtansprechzeit der Geräte

Das Gas der Flasche mit dem höchsten

Gehalt muß in das Ende der Sonde

einströmen. Dabei muß der angezeigte

Wert, der dem größten Ausschlag entspricht,

in weniger als einer Minute

erreicht werden. Wird dieser Wert nicht

erreicht, so ist der Analysenkreis

systematisch auf Leckstellen zu untersuchen.

5.7. Einstellung der Volumenmeßeinrichtung

Mit einem in Vorprüfungen gefüllten

Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung

mit der angegebenen Genauigkeit

durchführbar ist. Falls erforderlich,

ist in jedem Einzelfall ein geeigneter

Zähler auszuwählen.

6. Durchführung der Prüfungen auf dem

Prüfstand

6.1. Besondere Vorschriften für die Durchführung

des Fahrzyklus

6.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß

während der gesamten Prüfung

zwischen 20° C und 30° C betragen

und möglichst der Temperatur des Raumes

entsprechen, in dem das Fahrzeug

vorbereitet wurde.

6.1.2. Das Fahrzeug muß während der Prüfung

etwa horizontal stehen, damit eine

nicht normale Kraftstoffverteilung verhindert

wird.

6.1.). Die Prüfung ist bei aufgeklappter

Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls

darf zur Aufrechterhaltung

einer normalen Motortemperatur ein

Hilfskühlgebläse verwendet werden, das

entweder auf den Kühler (Wasserkühlung)

oder auf den Lufteintritt

(Luftkühlung) wirkt.

6.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende

Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl

der mit den Schwungmassen des Prüfstands

verbundenen Laufrollen zu ermitteln.

Zur Beurteilung der Brauchbarkeit

der gefahrenen Zyklen ist die

Geschwindigkeit als Funktion der Zeit

während der Prüfung aufzuzeichnen.

6.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist

freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit

der Aufzeichnung der Geschwindigkeit,

so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen

richtig ausgeführt worden

sind.

6.1.6. Die Aufzeichnung der Kühlwassertemperaturen

sowie der Öltemperaturen

im Ölsumpf ist ebenfalls freigestellt.

6.2. Anlassen des Motors

6.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen

Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe

usw. nach den Anweisungen des

Herstellers anzulassen.

6.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit eingeschalteter

Starthilfe etwa 40 Sekunden

lang zu betreiben. Der Beginn des ersten

Fahrzyklus muß mit der Bedienung des

Ventils der Gasauffangeinrichtung zusammenfallen,

das nach Ablauf der

40 Sekunden zu betätigen ist.

6.3. Betätigung der Handstarterklappe

Die Handstarterklappe muß so schnell

wie möglich ausgeschaltet werden, und

zwar grundsätzlich vor Beginn der

Beschleunigung von 0 auf 50 km/h. Ist

dies nicht einzuhalten, so muß der Zeitpunkt

der tatsächlichen Zurückstellung

angegeben werden. Die Verstellung der

Starterklappe muß den Angaben des

Herstellers entsprechen.

6.4. Leerlauf

6.4.1. Handschaltgetriebe

6.4.1.1. Während der Leerlaufzeiten muß der

Motor mit dem Getriebe in Leerlaufstellung

eingekuppelt sein.

6.4.1.2. Zur Beschleunigung unter Einhaltung

des normalen Fahrzyklus muß der erste

Gang des Fahrzeugs während 5 Sekunden

vor der Beschleunigung, die dem

Leerlauf folgt, bei ausgekuppeltem Motor

eingeschaltet sein.

6.4.1.3. Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des

Zyklus muß 6 Sekunden Leerlauf bei

eingekuppeltem Motor und Getriebe in

Leerlaufstellung und 5 Sekunden bei

ausgekuppeltem Motor und Getriebe im

ersten Gang umfassen.

6.4.1.4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden

Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei

Getriebe in Leerlaufstellung und

5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem

Motor betragen.

6.4.1.9. Die Leerlaufzeit zwischen 2 Zyklen muß

13 Sekunden bei eingekuppeltem Motor

und Getriebe in Leerlaufstellung

betragen.

6.4.2. Halbautomatische Getriebe

Es gelten die Angaben des Herstellers

für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben,

so gelten die Vorschriften für Handschaltgetriebe.

6.4.3. Automatische Getriebe

Der Gangwähler ist während der gesamten

Prüfung nicht zu bedienen,

außer wenn gegenteilige Vorschriften

des Herstellers bestehen. In diesem Falle

ist das Verfahren für Handschaltgetriebe

anzuwenden.

6.5. Beschleunigungen

6.5.1. Die Beschleunigungen sind so auszuführen,

daß während der gesamten

Dauer des Betriebszustands eine möglichst

konstante Beschleunigung erzielt

wird.

6.5.2. Läßt sich die Beschleunigung in der

vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen,

so ist die darüber hinaus

erforderliche Zeit nach Möglichkeit von

der Zeit für den Schaltvorgang abzuziehen,

auf jeden Fall jedoch von der

darauffolgenden Zeit konstanter

Geschwindigkeit.

6.6. Verzögerungen

6.6.1. Alle Verzögerungen sind durch vollständiges

Abheben des Fußes vom Gaspedal

bei eingekuppeltem Motor herbeizuführen.

Der Motor ist ohne Betätigung

des Gangschalthebels bei einer Geschwindigkeit

von 10 km/h auszukuppeln.

6.6.2. Ist die Dauer der Verzögerungen länger

als die in dem entsprechendes Prüfungsabschnitt

vorgesehene Zeit, so sind

zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen

zu benutzen.

6.6.3. Ist die Dauer der Verzögerung kürzer

als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt

vorgesehene Zeit, so ist die

Übereinstimmung mit dem theoretischen

Zyklus durch Einlegen einer Leerlaufperiode

im Anschluß an die nächste

Leerlaufzeit wiederherzustellen.

6.6.4. Am Ende der Verzögerungszeit (Stillstand

des Fahrzeugs auf den Rollen)

ist das Getriebe auf Leerlauf zu stellen

und der Motor einzukuppeln.

6.7. Konstante Geschwindigkeiten

6.7.1. Beim Übergang von der Beschleunigung

in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit

ist „Pumpen" oder

Schließen der Drosselklappe zu vermeiden.

6.7.2. Während der Zeiten mit konstanter Geschwindigkeit

ist das Gaspedal in einer

bestimmten Stellung festzuhalten.

7. Durchführung des Gasentnahme und

der Gasanalyse

7.1. Gasentnahme

7.1.1. Die Gasentnahme beginnt mit dem Zeigpunkt

der Öffnung des Ventils wie im

Absatz 6.2.2. angegeben.

7.1.2. Bei Verwendung mehrer Beutel erfolgt

das Umschalten auf den nächsten Beutel

zu Beginn der ersten Leerlaufzeh eines

Fahrzyklus.

7.1.3. Die Beutel sind nach beendeter Füllung

hermetisch zu verschließen.

7.1.4. Am Ende des letzten Zyklus ist das

Ventil zu betätigen, um die Abgase des

Motors ins Freie zu führen.

7.2. Analyse

7.2.1. Die Analyse dar in jedem Beutel enthaltenen

Gase ist so schnell wie möglich

vorzunehmen, auf keinen Fall später

als 20 Minuten nach Beginn der Füllung

des betreffenden Beutels.

7.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel

gelassen, so ist der Zutritt von Luft

beim Einführen der Sonde sowie jeder

Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden.

7.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb

einer Minute nach dem Anschließen des

Beutels zu stabilisieren.

7.2.4. Als Gehalt der Gase an jedem der

gemessenen Bestandteile ist der Wert

zu nehmen, der nach Stabilisierung des

Meßgeräts abgelesen wird.

7.3. Volumenmessung

7.3.1. Damit zu große Temperaturschwankungen

verhindert werden, ist das Volumen

des oder der Beutel zu messen, sobald

das Gas die Umgebungstemperatur erreicht

hat.

7.3.2. Die Beutel sind über den Gaszähler zu

entleeren.

7.3.3. Die der Berechnung zugrunde zu

legende Temperatur (tm) muß dem

arithmetischen Mittel der Temperaturen

zu Beginn und gegen Ende der Entleerung

entsprechen, wobei die maximale

Abweichung zwischen beiden Werten

unter 5° C liegen muß.

7.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu

legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen

Mittel der zu Beginn und

gegen Ende der Entleerung abgelesenen

absoluten Drücke entsprechen, wobei

die maximale Abweichung zwischen beiden

Werten unter 4 mm Hg liegen muß.

7.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen

Gasvolumen ist das Volumen des für

die Analyse entnommenen Gases hinzuzurechnen,

falls dieser Anteil 1 v. H.

des mit dem Zähler gemessenen

Volumens überschreitet. Das Ergebnis

ist mit Vm zu bezeichnen.

8. Bestimmung der Menge der emittierten

luftverunreinigenden Gase

8.1. Berichtigung der gemessenen Gasvolumen

Das in jedem Beutel befindliche Gasvolumen

ist unter Anwendung folgender

Formel auf normale Temperatur-

und Druckbedingungen zu reduzieren

8.2. Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen

luftverunreinigenden Gase

Das Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen

luftverunreinigenden Gase ist

aus dem Produkt d.C.V zu ermitteln,

worin C der Volumenanteil und d die

Dichte des betreffenden luftverunreinigenden

Gases ist

— für Kohlenmonoxid d = 1•250

— Kohlenwasserstoff d = 3•844 (Hexan).

8.3. Gesamtgewicht der emittierten luftverunreinigenden

Gase

Das Gewicht M jedes der vom Fahrzeug

während der Prüfung abgegebenen

luftverunreinigenden Gase ist durch

Addition der Gewichte der in jedem

Beutel enthaltenen luftverunreinigenden

Gase nach Absatz 8.2. zu ermitteln.

Anmerkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die

Richtigkeit der Analyse durch Messung

der abgegebenen Kohlensäuregasmenge

zu überprüfen.

Anhang 5

Prüfung Type II

(Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid im

Leerlauf)

1. Einleitung

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren

für die Prüfung Type II nach

Absatz 5.2.1. dieser Regelung.

2. Meßvorschriften

2.1. Als Kraftstoff ist der im Anhang 7

definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.

2.2. Der Volumenanteil an Kohlenmonoxid

ist unmittelbar nach Durchlaufen der

4 Fahrzyklen der Prüfung Type I bei

leerlaufendem Motor zu messen.

2.3. Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe

oder mit halbautomatischem Getriebe

ist bei leerlaufendem Getriebe und eingekuppeltem

Motor zu prüfen.

2.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem

Getriebe ist bei Stellung „Neutral" oder

„Parken" des Gangwählers zu prüfen.

3. Gasentnahme

3.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist in

das Verbindungsrohr zwischen dem

Fahrzeugauspuff und dem Beutel so

nahe am Auspuff wie möglich einzuführen.

3.2. Zur Berücksichtigung etwaiger Verdünnungen

der Auspuffgase mit Luft

ist der Gehalt an Kohlenmonoxid (T1)

und Kohlendioxid (T2) zu messen; der

mit dem vorgeschriebenen Grenzwert

zu vergleichende Volumenanteil T ist

nach folgender Formel zu berechnen

Anhang 6

Prüfung Type III

(Prüfung der Gasemission aus dem Kurbelgehäuse)

1. Einleitung

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren

für die Prüfung Type III nach Absatz

5.2.1.3. dieser Regelung.

2. Allgemeine Vorschriften

2.1. Die Prüfung Type III ist an dem Fahrzeug

durchzuführen, das den Prüfungen

Type I und II unterzogen wurde.

2.2. Zu prüfen sind alle — auch dichte —

Motoren; ausgenommen sind Motoren,

bei denen eine — auch geringfügige —

Undichtigkeit die Arbeitsweise unzulässig

beeinträchtigt (z. B. Flat-twin-Motoren).

3. Prüfvorschriften

3.2. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen

des Herstellers einzustellen; bestehen

keine solchen Empfehlungen, so ist der

Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck

im Ansaugrohr seinen Höchstwert

erreicht.

S.2. Zu messen ist unter folgenden drei

Betriebsbedingungen für den Motor

3.3. Falls der Motor mit einem Unterdruck

von 400 mm Hg nicht arbeiten kann,

ist der Unterdruck so einzustellen, daß

er dem Wert bei einer Fahrt auf der

Straße mit konstanter Geschwindigkeit

von 50 km/h in der Ebene entspricht.

Der Unterdruck der Betriebsbedingung

Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert,

jedoch multipliziert mit dem Verhältnis

3.4. Für die Betriebsbedingungen Nr. 2

und 3 nach Absatz 3.2. ist die Motordrehzahl

in Abhängigkeit vom Übersetzungsverhältnis

so zu wählen, daß

sie der niedrigsten Motordrehzahl entspricht,

mit der das Fahrzeug unter

normalen Betriebsbedingungen eine

Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht.

4. Prüfverfahren

4.1. Für jede der Betriebsbedingungen

Nr. 1, 2 und 3 nach Absatz 3.2. sind

folgende Größen zu messen

4.1.1. Das Volumen Qn der von der Kurbelgehäuseentlüftung

in der Zeiteinheit

nicht wieder angesaugten Gase,

4.1.2. das Gewicht Cn des in der gleichen

Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs.

4.2. Die für das Volumen Qn nach Absatz

5.6. unter jeder der genannten Betriebsbedingungen

abgelesenen Werte sind

nach folgender Formel auf normale Bedingungen

(Druck 760 mm Hg, Temperatur

0° C) zu reduzieren

4.3 Der Volumenanteil t an Kohlenwasserstoffen

ist nach Absatz 5.4. zu messen.

Wird auf Verlangen des Herstellers auf

eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses

verzichtet, so ist ein Pauschalgehalt

an Kohlenwasserstoffen von

15.000 ppm anzunehmen.

4.4. Für die Kohlenwasserstoffe ist eine

Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen;

unter jeder der genannten Betriebsbedingungen

ist das Gewicht der ins

Freie ausströmenden Kohlenwasserstoffe

nach folgender Formel zu berechnen

wobei Q'n der Wert der berichtigten

Volumen ist.

4.5. Das mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe

und der Kraftstoffverbrauch

sind aus den unter jeder der genannten

Bedingungen erhaltenen Werten durch

Anwendung der Bewertungsfaktoren

nach Absatz 3.2. zu berechnen. Sie sind

in denselben Einheiten auszudrücken.

4.6. Auswertung der Ergebnisse

Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,

wenn

9. Verfahren für die Messung des von der

Kurbelgehäuseentlüftung nicht erfaßten

Volumens Qn

5.1. Vorbereitung der Prüfung

Vor der Prüfung sind alle Öffnungen

zu verschließen, die nicht der Rückführung

der Gase dienen.

3.2. Prinzip des Verfahrens

3.2.1. In die Rückführung der Kurbelgehäuseentlüftung

ist eine Abzweigung, die

keinen zusätzlichen Druckverlust hervorrufen

darf, unmittelbar am Anschluß

der Rückführung am Motor anzubringen.

5.2.2. Am Ausgangsstutzen dieser Abzweigung

ist zum Auffangen der vom Motor

nicht angesaugten Gase ein weicher

Beutel anzubringen, der aus einem

Werkstoff bestehen muß, der Kohlenwasserstoffe

nicht absorbiert (siehe Anlage

zu diesem Anhang). Dieser Beutel

ist vor jeder Messung zu entleeren.

5.3. Meßverfahren

Vor jeder Messung ist der Beutel zu

verschließen. Er ist während einer

bestimmten Zeit an die Abzweigung

anzuschließen und anschließend über

einen Gaszähler zu entleeren. Zur

Korrektur des Volumens nach

Absatz 4.2. ist während der Entleerung

der Druck H in mm Hg und die

Temperatur N in Grad Celsius zu

messen.

5.4. Messung des Kohlenwasserstoffgehalts

5.4.1. Gegebenenfalls ist während der Entleerung

der Gehalt an Kohlenwasserstoffen

zu messen, und zwar mit Hilfe

eines nichtdispersiven Infrarot-Analysegeräts,

das mit n-Hexan sensibilisiert

ist. Der erhaltene Wert ist mit dem

Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die

absolute Kohlenwasserstoffkonzentration

der Gase des Kurbelgehäuses zu

berücksichtigen.

5.4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die

Kalibriergase müssen den Absätzen

4.5.7. und 4.5.8. des Anhangs 4 entsprechen.

5.5. Messung des Kraftstoffverbrauchs

Das Gewicht des unter jeder der im

Absatz 3.2. genannten Betriebsbedingungen

verbrauchten Kraftstoffs ist zu

ermitteln. Dieses Gewicht ist auf die

Zeiteinheit zu beziehen.

5.6. Darstellung der Ergebnisse

Zur Anwendung der Bewertungsfaktoren

und zur Berechnung des

bewerteten Gewichts der Kohlenwasserstoffe

sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs

sind die Werte für Q'n

(wobei sich n auf jede der Betriebsbedingungen

nach dem Absatz 3.2. bezieht)

sowie die Werte des Kraftstoffverbrauchs

Co auf die gleiche Zeiteinheit

zu beziehen.

5.7. Meßgenauigkeit

5.7.1. Der Druck im Beutel während der

Volumenmessung ist auf ± 1 mm Hg

genau zu messen.

5.7.1. Der Unterdruck in der Ansaugleitung

ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen.

5.7.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist an den

Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h

genau zu messen.

5.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf

± 5 v. H. genau zu messen.

5.7.5. Die Gastemperatur bei der Volumenmessung

ist auf ± 2° C genau zu

messen.

5.7.6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind

gegebenenfalls mit einer Genauigkeit

von ± 5 v. H. ohne Berücksichtigung

der Genauigkeit der verwendetes

Kalibriergase zu messen.

5.7.7. Der Kraftstoffverbrauch ist auf 4 v. H.

genau zu messen.

Anhang 7

Technische Merkmale des Bezugskraftstoffs Zur Herstellung des Bezugskraftstoffs dürfen

nur die von der europäischen Erdölindustrie taufend

erzeugten Grundstoffe verwendet werden, unter Ausschluß

nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolysebenzin,

thermisch gekrackter Stoffe und Benzol.

Anlage 1 b

(§ 1 d)

Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase

von Kraftfahrzeugen

(1) Bei Fahrzeugen mit vom Lenker unmittelbar

schaltbarem oder halbautomatischem Getriebe

ist die Messung bei eingekuppeltem Getriebe,

bei anderen Fahrzeugen bei in der Leerlauf-

oder in der Parkstellung befindlichem

Wählhebel durchzuführen.

(2) Die Entnahmesonde des Meßgerätes muß

soweit als möglich in die Auspuffanlage hineinragen.

Bei mehreren Mündungen von Auspuffrohren

ist, wenn nicht mit einer Sammelvorrichtung

für alle Mündungen gemessen wird,

in jeder Mündung einzeln zu messen; in diesem

Fall gilt das arithmetische Mittel der einzelnen

Meßwerte als Meßwert für das Fahrzeug.

(3) Das zur Messung verwendete Meßgerät

muß die Ablesung des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase im Bereich von 0 bis 10 v. H. des

Volumens ermöglichen. Das Meßgerät muß in

diesem Bereich auf ± 1 v. H. des Volumens genau

sein.

Anlage 1 c

(§ 8 Abs. 1)

Messung der Stärke des Betriebsgeräusches

(1) Die Messung des Betriebsgeräusches muß

auf einem Platz vorgenommen werden, der eine

Decke aus Beton, Asphalt oder aus einem

Material ähnlicher Art aufweist und nicht mit

Pulverschnee, hohem Gras, unbefestigter Erde

oder Asche bedecke ist. Der Bodenbelag darf

bei der Messung von fahrenden Fahrzeugen kein

übermäßiges Reifenlaufgeräusch verursachen. Der

Platz darf innerhalb eines Kreises mit einem

Radius von 50 m nicht verbaut und muß innerhalb

eines Kreises mit einem Radius von 20 na

horizontal und eben sein. Bei der Messung

müssen der Lärm der Umgebung und das Windgeräusch

um mindestens 10 dB (A) unter den im

§ 8 Abs. 1 angeführten Grenzen liegen. Die

Messung darf nur bei klarem Wetter und geringer

Windgeschwindigkeit durchgeführt werden.

Während der Messung dürfen sich, abgesehen

von der mit der Ablesung des Meßgerätes

befaßten Person, in der Umgebung des Mikrophons

und des Fahrzeuges keine Personen aufhalten.

Die mit der Ablesung des Meßgerätes

befaßte Person muß sich während der Messung

seitlich neben dem Mikrophon aufhalten.

(2) Die Messungen sind mit Schallpegelmessern

durchzuführen, deren Aufbau und Güte der

Empfehlung der Internationalen Elektrotechnischen

Kommission (IEC) Nr. 179 (1965) Erhältlich beim Österreidüschen Verband für

Elektrotechnik (ÖVE), Eschenbachgasse 9, A-1010

Wien, Fernsprecher (0 22 2) 57 63 73

entsprechen und durch einen Beglaubigungsschein

der Eichbehörde nachgewiesen sind. Die

Messungen sind mit der Bewertungseinrichtung

und der Zeitkonstanten des Meßgerätes durchzuführen,

die der Bewertungskurve A und der

„schnellen Anzeige" nach dieser Empfehlung

entsprechen. Die richtige Anzeige der Meßgeräte

muß vor der Messung und bei längerer Dauer

derselben, sooft es die Umstände erfordern,

durch eine Prüfvorrichtung kontrolliert werden.

(3) Der Schallpegel des Betriebsgeräusches

ist am stehenden, bei Kraftfahrzeugen auch

am fahrenden Fahrzeug zu messen. Bei

der Messung sind die am Fahrzeug befindlichen

und bei der Verwendung des Fahrzeuges

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr das

Betriebsgeräusch beeinflussenden Vorrichtungen

mit Ausnahme der Vorrichtungen zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen zu betreiben. Vor

der Durchführung der Messungen muß der

Motor auf die seinem normalen Betriebszustand

entsprechenden Bedingungen gebracht werden.

Die Fahrtmessung ist mit unbeladenem, nur mit

dem Lenker besetztem Fahrzeug und ohne Anhänger

durchzuführen.

(4) Für die Fahrtmessung ist eine gerade

Bezugslinie (CC), die durch die Mitte des Meßplatzes

hindurchgeht, zu ziehen. Das Mikrophon

muß sich 1•2 m ± 0•1 m über der Fahrbahn und

in einer Entfernung von 7•5 m ± 0•2 m von der

Bezugslinie befinden. Beiderseits der durch die

beiden zur Bezugslinie symmetrisch liegenden

Meßpunkte gehenden Linie sind in einem Abstand

von je 10 m zwei zur Bezugslinie senkrechte

gerade Beschleunigungslinien (AA und BB)

zu ziehen.

(5) Bei der Fahrtmessung muß mit dem Fahrzeug

an die Beschleunigungslinie (AA) mit der

im Abs. 6 angeführten, gleichbleibenden Annäherungsgeschwindigkeit

so herangefahren werden,

daß die Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei

Motorrädern mit Beiwagen des Motorrades, der

Bezugslinie (CC) möglichst genau folgt. Sobald

das Vorderende des Fahrzeuges die Beschleunigungslinie

erreicht, sind die Drosselklappen der

Vergaser so schnell wie möglich zu öffnen und

in dieser Stellung zu belassen, bis das Hinterende

des Fahrzeuges die Beschleunigungslinie (BB)

erreicht; sodann sind die Drosselklappen so

schnell wie möglich zu schließen; dies gilt für

Fahrzeuge mit Motoren ohne Vergaser sinngemäß.

Auf jeder Fahrzeugseite sind mindestens

zwei Messungen durchzuführen.

(6) Die im Abs. 3 angeführte Annäherungsgeschwindigkeit

muß betragen

a) bei Fahrzeugen ohne Schaltgetriebe 3/4 des

Wertes der Motordrehzahl, bei der der

Motor seine größte Leistung abgibt, oder

des Wertes der größten durch den Regler

des Motors zugelassenen Motordrehzahl;

wird bei dieser Einstellung eine Geschwindigkeit

von mehr als 50 km/h erreicht, so

ist sie auf 50 km/h zu vermindern;

b) bei Fahrzeugen mit vom Lenker unmittelbar

schaltbarem Getriebe die in lit. a angeführten

Werte; bei Fahrzeugen mit nicht

mehr als vier Vorwärtsgängen ist der

zweite, sonst der dritte Gang einzuschalten.

Überschreitet hiebei der Motor seine

höchste zulässige Drehzahl, so ist der

nächsthöhere Gang zu verwenden, der eine

Überschreitung des zulässigen Drehzahlbereiches

vermeiden läßt. Schnellgangübersetzungen

(Overdrive) dürfen nicht verwendet

werden. Bei Fahrzeugen, deren

Kraftübertragung Zusatzgetriebe enthält,

ist das Übersetzungsverhältnis des Zusatzgetriebes

zu verwenden, das der größten

Fahrgeschwindigkeit entspricht;

e) bei Fahrzeugen mit vom Lenker nicht

unmittelbar schaltbarem Getriebe 50 km/h

oder 3/4 der Höchstgeschwindigkeit des

Fahrzeuges, wobei der kleinere dieser beiden

Werte anzuwenden ist. Sind für die

Vorwärtsfahrt mehrere Stellungen des

Wählhebels vorhanden, so ist die Stellung

anzuwenden, die den größten Wert für die

mittlere Beschleunigung zwischen den Beschleunigungslinien

(AA) und (BB) ergibt.

Dabei sind Stellungen des Wählhebels, die

nur für das Bremsen, Rangieren und dergleichen

bestimmt sind, nicht anzuwenden;

d) bei Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen und Transportkarren,

mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, 3/4 der Höchstgeschwindigkeit,

die mit dem höchsten für

Fahrten auf Straßen bestimmten Gang erreichbar

ist.

(7) Die Messung am stehenden Fahrzeug ist

mit einem links neben der Mitte des Fahrzeuges

befindlichen und von diesem 7'5 m ± 0'2m entfernten

Mikrophon durchzuführen. Das Mikrophon

muß sich 1•2m ± 0•1 m über der Fahrbahn

befinden. Bei der Messung sind mindestens

zwei Messungswerte zu ermitteln. Fahrzeugmotoren

ohne Drehzahlregler müssen mit 3/4 des

Wertes der Drehzahl betrieben werden, bei dem

sie ihre größte Leistung abgeben. Die Motordrehzahl

ist mit Hilfe eines unabhängigen

Gerätes zu messen, Motoren mit Drehzahlregler

müssen mit der höchsten Drehzahl betrieben

werden.

(8) Für die Ermittlung der Stärke des Betriebsgeräusches

sind nur Meßergebnisse zu verwenden,

die bei aufeinanderfolgenden Messungen im

gleichen Meßpunkt um nicht mehr ab 2 dB (A)

voneinander abweichen. Ausschläge des Meßgerätes,

die zum allgemeinen Schallpegel offenbar

nicht in Beziehung stehen, sind beim Ablesen

der Meßwerte nicht zu berücksichtigen. Als endgültiges

Meßergebnis gilt der höchste Meßwert."

50. Nach der Anlage 3 sind als Anlage 3 a bis

3 c einzufügen

„Anlage 3 a

(§ 18 Abs. 1 und 2)

Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen

(1) Für die Messung des Schallpegels der

akustischen Warnzeichen bei nicht an einem

Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen gelten die Bestimmungen

der Anlage 1 c Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Die Membran des Mikrophons des Meßgerätes

muß in der Richtung, in der der Schallpegel

am größten ist, 2 m von der Schallaustrittsfläche

der Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen entfernt aufgestellt sein;

das Mikrophon und die Vorrichtung zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen müssen 1•2 m

über dem Boden sein. Bei elektrisch betriebenen

Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend

ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt oder

26 Volt mit einer elektrischen Energiequelle zu

betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle

gemessene Spannung 6•5 Volt, 13 Volt oder

26 Volt betragen muß. Wird die Vorrichtung

bei der Messung mit gleichgerichtetem Strom

betrieben, so darf an den Klemmen der Unterschied

zwischen den obersten und untersten

Spitzenwerten der überlagerten Wechselspannung

0•1 Volt nicht übersteigen. Der Leitungswiderstand,

einschließlich der Klemmen und Kontaktwiderstände,

muß folgende Werte erreichen

0'05 Ohm bei einer Nennspannung von

6 Volt,

0•10 Ohm bei einer Nennspannung von

12 Volt,

0•20 Ohm bei einer Nennspannung von

24 Volt.

Die Vorrichtung ist mit Hilfe der vom Erzeuger

der Vorrichtung vorgesehenen Zwischenstücke

starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht

mindestens das Zehnfache des Gewichts der

Vorrichtung, jedoch mindestens 30 kg beträgt.

Mit Druckluft betriebene Vorrichtungen sind bei

der Messung mit den vom Erzeuger der Vorrichtung

angegebenen Anschlußwerten zu betreiben.

(2) Bei der Dauerprüfung ist die Vorrichtung

zum Abgeben akustischer Warnzeichen mit der

Nennspannung und dem im Abs. 1 angegebenen

Leitungswiderstand 50.000mal je eine Sekunde

lang mit anschließender Pause von je 4 Sekunden

zu betreiben. Während des Versuches ist die

Vorrichtung mit einem Luftstrom mit einer

Geschwindigkeit von etwa 10 m/s zu bestreichen.

Die Umgebungstemperatur muß zwischen

+ 15° C und + 30° C liegen. Bei mit Druckluft

betriebenen Vorrichtungen zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen mit elektrischem

Antrieb ist nach je 10.000 Betätigungen ein Abschmieren

mit dem vom Erzeuger der Vorrichtung

empfohlenen Öl zulässig.

(3) Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug

angebauter Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen muß unter den im

Abs. 1 angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei

der Messung muß jedoch das Mikrophon des

Meßgerätes vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und

sich annähernd in der Längsmittelebene des Fahrzeuges

befinden. Der Motor des Fahrzeuges muß

abgestellt sein. Bei der Messung ist der höchste

Wert des Schallpegels in dem Bereich zu

bestimmen, der zwischen 0•5 m und 1•5 m über

dem Boden liegt.

Anlage 3 b

(§ 19 a)

Prüfung und Anbringung der Lenkersitze von

Zugmaschinen und Motorkarren

I. Prüfung der Beschaffenheit und

der Wirkung des Lenkersitzes

Lenkersitze sind an einem Fahrzeug der Type,

für die sie bestimmt sind, zu prüfen. Das Fahrzeug

darf bei dieser Prüfung nicht mit Rad- und

Rahmengewichten oder mit Flüssigkeit in den

Reifen versehen sein. Das Fahrzeug muß mit

Reifen versehen sein, deren Verwendung bei

Fahrzeugen dieser Type am häufigsten zu

erwarten ist; die Profiltiefe der Reifen muß

wenigstens 65 v. H. der Profiltiefe der ungebrauchten

Reifen betragen. Die Reifenwände

dürfen nicht außergewöhnlich abgenützt sein.

Die Reifendrücke müssen innerhalb der vom

Reifenerzeuger empfohlenen Grenze liegen.

i. Ausformung des Sitzes und der Polsterung

Hiefür ist eine Prüfeinrichtung gemäß Z. II

Abbildungen 1 und 2 zu verwenden. Diese ist

auf den Sitz zu legen und mit 55 kp in einem

Abstand von S cm vor dem Gelenk A zu

belasten, wobei der Rückenteil leicht gegen die

Lehne des Sitzes gedrückt werden muß. Der in

der Z. II Abbildungen 1 und 2 eingezeichnete

Punkt S dient als Sitzbezugspunkt. Der Sitzbezugspunkt

S ist der Punkt in der Längsmittelebene

des Sitzes, in dem sich eine zur

Längsmittelebene senkrechte Tangentialebene

an die Beckenstütze mit der Horizontalebene

schneidet, die die Sitzoberfläche 15 cm vor der

angeführten Tangentialebene schneidet (Z. II

Abbildung 2). Im Sinne der Bestimmungen des

§ 19 a ist zu messen als

a) Sitzfläche

aa) Tiefe: der horizontale Abstand zwischen

dem Vorderrand der Sitzfläche

und dem Sitzbezugspunkt S 15 cm

neben der Längsmittelebene des

Sitzes;

bb) Breite: der horizontale Abstand zweier

Punkte 15 cm vor dem Sitzbezugspunkt

S einmal in der Ebene der

Polsterung und einmal 8 cm über dem

Sitzbezugspunkt S;

cc) Neigung: der Winkel zwischen dem

Sitzflächenbrett der Prüfvorrichtung

(Z. II Abbildungen 1 und 2) und der

Horizontalen;

b) seitliche Abstützung

der horizontale Abstand zwischen dem

vordersten Punkt der Abstützung und dem

Sitzbezugspunkt S;

e) Höhe des oberen Randes der Beckenabstützung

der vertikale Abstand zwischen dem oberen

Rand der Abstützung (Maß k gemäß Z. II

Abbildung 2) und dem Sitzbezugspunkt S.

2. Schwingungstechnische Eigenschaften von

Sitzen mit Federungsvorrichtung

Der Sitz ist in einem 50-Stundenlauf auf einem

Prüfstand gemäß Z. II Abbildung 3 einzufahren.

Der auf ein Lenkergewicht von 100 kg

eingestellte Sitz ist in der Längsmittelebene

20 cm vor dem Sitzbezugspunkt mit einer

Frequenz von 2 Hz von der Mitte des freien

Schwingweges ausgehend 30 mm nach oben und

30 mm nach unten zu erregen. Der Stoßdämpfer

ist erforderlichenfalls zu kühlen.

t) Sitzfederkennlinien und Gewichtseinstellbereich

Die Sitzfederkennlinien sind in den beiden

extremen Einstellmöglichkeiten (maximale

und minimale Vorspannung) in der Weise

aufzunehmen, daß der Sitz von 10 kp zu

10 kp zunächst belastet und dann ebenso

entlastet wird. Es ist die statische Einsenkung

jenes Sitzpunktes heranzuziehen,

der 20 cm vor dem Sitzbezugspunkt S in

der Längsmittelebene des Sitzes liegt. An

dieser Stelle ist auch der freie vertikale

Schwingweg zu messen. Aus den Sitzfederkennlinien

ist der Gewichtseinstellbereich

zu ermitteln (Z. II Abbildung 4).

b) Horizontaler Schwingweg

Das Wegbild des Punktes der Sitzfläche,

bei dem die größte horizontale Beweglichkeit

zu erwarten ist, ist über dem freien

Schwingweg aufzunehmen und der horizontale

Weg zu messen.

e) Begrenzung des Schwingweges

Diese ist durch praktische Erprobung festzustellen.

d) Federungs- und Dämpfungseigenschaften

Zur Messung der vertikalen Beschleunigung

ist am Sitz ein Beschleunigungsaufnehmer

auf einer ebenen, starren Platte mit 30 cm

Durchmesser zu befestigen. Die Platte ist in

die Mitte der Sitzschale zwischen Sitz und

Lenker zu legen. Sie ist an ihrer Oberseite

mit einem ungefähr 2 cm dicken, elastischen

Material zu polstern. Das mit dem

Sitz versehene Fahrzeug ist zu fahren über

aa) eine 100 m lange Bahn gemäß Z. II

Tabelle 2 mit 15 km/h ± 0•5km/h

und

bb) eine 35 m lange Bahn gemäß Z. II

Tabelle 3 mit 5 km/h ±0•15 km/h.

Die Geschwindigkeiten müssen ohne Verwendung

der Bremsen eingehalten werden.

Alle Messungen auf den Bahnen sind mit

zwei Lenkern durchzuführen. Einer muß

60 kg Gesamtgewicht haben, wobei nicht

mehr als 5 kg von Gewichten stammen

dürfen, die in Form eines Gürtels um die

Taille des Lenkers angebracht werden. Der

andere muß 95 kg- mit nicht mehr als 8 kg

Zusatzgewicht haben. Jeder Versuch ist einmal

zu wiederholen. Die Mittelwerte der

Beschleunigung (lit. e) von zwei zusammengehörigen

Messungen dürfen um nicht mehr

als 5 v. H. voneinander abweichen. Sind

größere Unterschiede vorhanden, so sind

weitere Messungen durchzuführen.

e) Bestimmungen des Mittelwertes der

vertikalen Beschleunigung (§ 19 a Abs. 1)

Hiefür ist eine der folgenden Methoden

anzuwenden

aa) Während einer jeden Prüffahrt oder

der Wiedergabe der Magnetbandaufzeichnung

der bei der Prüffahrt gewonnenen

Beschleunigungswerte muß

das Beschleunigungssignal einem

Schwingungsmesser zugeführt werden,

der die Quadratwurzel aus dem Integral

des Quadrats der gewichteten

Beschleunigungen über die Dauer der

Prüffahrt bestimmt. Die Beschleunigungen

müssen in diesem Gerät mit

Hilfe eines Frequenzbewertungsfilters

mit einer Filtercharakteristik gemäß

Z. II Abbildung 5 gewichtet werden.

bb) Jede Schwingungsaufzeichnung ist

über den Frequenzbereich von 1 bis

80 Hz in 1/3-Oktav-Beschleunigungswerte

zu zerlegen, wobei die

1/

3-Oktav-Mittenfrequenzen der Empfehlung

der International Organization

for Standardization ISO/R 266-

1962 (E) Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,

Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher

(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960 entsprechen müssen und

der quadratische Mittelwert jeder

Komponente bf über den Prüflauf

integriert wird. Jeder der 1/3-Oktav-

Werte muß mit den Bewertungsfaktorea

wf gemäß Z. II Tabelle 1

multipliziert und ein gewichteter

Beschleunigungswert bw nach der Formel

3. Dauerfestigkeit

Die Prüfung ist auf dem Prüfstand (2. II

Abbildung 3) vorzunehmen. Hiebei ist wie bei

dem 50-Stunden-Lauf gemäß Z. 2 zu verfahren.

Der Sitz muß bei einer Neigung nach vorne,

hinten, rechts und links um 8° je 24 Stunden,

hierauf in gerader Stellung während 72 Stunden

beaufschlagt werden. Dieser Zyklus ist

viermal zu durchfahren. Sodann ist der Sitz

weitere 22 Stunden in gerader Stellung zu

beaufschlagen.

4. Sitzaufbau

Zur Ermittlung der Maße gemäß Z. III ist

der Sitzbezugspunkt S zu verwenden.

Anlage 3 c

(§ 19 b)

Prüfung der Schutzvorrichtungen von Zugmaschinen

und Motorkarren

I. Allgemeine Bestimmungen

Die zur Prüfung vorgeführte Schutzvorrichtung

muß auf einem Fahrzeug einer Type befestigt

sein, für die die Schutzvorrichtung bestimmt

ist. Die Prüfung ist mit Bezug auf das

Fahrzeug oder auf die Fahrzeugtype abzunehmen,

für die die Schutzvorrichtung bestimmt ist. Für

die Durchführung der Prüfung müssen die Teile

der Schutzvorrichtung abgenommen werden, die

der Lenker abnehmen kann; der Lenkersitz ist

in die hinterste Stellung bei üblichem Betrieb

des Fahrzeuges und in seine höchste Lage zu

bringen, wenn diese für sich allein einstellbar ist;

ist der Lenkersitz mit einer Federungsvorrichtung

versehen, so muß diese Vorrichtung auf die

Mittelstellung eingestellt werden und die Belastung

75 kp betragen.

II. Durchführung der Prüfung

Die Prüfung hat zu umfassen

1. Pendelschlagversuch

Gegen den Rahmen ist ein massiver, quaderförmiger

Schlagkörper mit einem Gewicht von

2000 kg zu stoßen, dessen Aufschlagfläche aus

einem Quadrat von 680 mm ± 20 mm Seitenlänge

besteht. Das Pendelgewicht muß so beschaffen

sein, daß sein Schwerpunkt unverändert

bleibt. Die Aufhängung muß an einem

6 m über dem Boden gelegenen Drehpunkt so

erfolgen, daß die Höhe des Gewichtes einfach

und ungefährlich eingestellt werden kann

(Z. III Abbildung 1). Das Fahrzeug muß so

verankert sein, daß es sich nicht bewegen kann.

Der erste Stoß muß gegen die Rückseite der

Schutzvorrichtung erfolgen. Der zweite Stoß

muß nach dem Zusammendrückversuch gemäß

Z. 2 lit. a gegen die Vorderseite der Schutzvorrichtung

geführt werden; der dritte Stoß

muß gegen die Seite des Fahrzeuges geführt

werden, die erwartungsgemäß am stärksten

verbogen werden kann. Der Stoß gegen die

Rückseite hat auf die dem Seitenstoß gegenüberliegende

Ecke zu erfolgen, der Stoß gegen

die Vorderseite auf die dem Seitenstoß näherliegende

Ecke. Bei runden Rahmen muß der

Stoß in der Längsmittelebene des Fahrzeuges

erfolgen.

a) Gegen die Rückseite geführter Stoß

Hiefür ist das Fahrzeug so aufzustellen,

daß das Pendelgewicht den Rahmen in dem

Augenblick trifft, in dem die Vorderseite

des Gewichts und die Tragketten mit der

Vertikalen einen Winkel von 20° bilden;

bildet jedoch der Rahmen am Berührungspunkt

mit dem Gewicht (Aufprallpunkt)

einen größeren Winkel mit der Vertikalen,

so muß die Stoßseite des Gewichts durch

einen zusätzlichen Träger parallel zum Rahmen

am Aufprallpunkt eingestellt werden,

während die Trägerketten in einem Winkel

von 20° zu Verbleiben haben. Der Aufprallpunkt

muß auf dem Teil des Rahmens

liegen, von dem zu erwarten ist, daß er

bei einem Umkippen des Fahrzeuges nach

hinten zuerst den Boden berührt. Die Höhe

des Gewichts ist so einzustellen, daß dieses

nicht um den Aufprallpunkt herumschwenkt

(Z. III Abbildung 2). Das Fahrzeug

ist mit Seilen festzuzurren, deren

Befestigungspunkte 2 m hinter der Hinterachse

und 1•5 m vor der Vorderachse liegen

müssen. Diese Befestigungspunkte müssen

in der Ebene liegen, in der der Schwerpunkt

des Pendels schwingt; bei mehr als einem

Seil muß die resultierende Kraft in dieser

Ebene liegen. Als Seile müssen 12•5 mm bis

15•0 mm dicke Stahlseile verwendet werden,

deren Zugfestigkeit 11.000 kp/cm² bis

12.600 kp/cm² beträgt. Der Reifendruck der

Hinterräder des Fahrzeuges muß 2 kp/cm²,

jener der Vorderräder 3 kp/cm² betragen.

Die Seile sind so anzuziehen, daß die Hinterreifen

des Fahrzeuges um 25 mm und

die Vorderreifen um 15 mm abgeflacht sind.

Nach Befestigung der Seile ist ein 15 cm X

15 cm dicker Holzbalken vor die Hinterräder

zu klemmen. Das Pendelgewicht ist

in eine entsprechende Ausgangsstellung zu

bringen; hiefür ist die Höhe seines Schwerpunktes

über seiner Lage beim Aufprall

durch folgende Formel zu bestimmen: H =

125 + 0,020 G (H ist die Höhe in mm,

G ist das Eigengewicht des mit der Schutzvorrichtung

versehenen Fahrzeuges ohne

Ballast). Hierauf ist das Pendelgewicht freizulassen,

sodaß es gegen den Rahmen stößt.

Die Auslösevorrichtung muß so angeordnet

sein, daß sie im Moment der Auslösung

keine Schrägstellung des Pendelgewichts im

Verhältnis zu den Tragketten hervorruft.

b) Gegen die Vorderseite geführter Stoß

Dieser Versuch ist in der gleichen Weise

wie der in der lit. a beschriebene durchzuführen.

Die Befestigung hat der in der

lit. a angeführten zu entsprechen; der Holzbalken

muß sich jedoch hinter den Hinterrädern

befinden. Die Stoßkraft muß der

in der lit. a festgesetzten gleich sein (Z. III

Abbildung 3). Der Stoß muß gegen jenen

Teil des Rahmens erfolgen, der erwartungsgemäß

bei seitlichem Umkippen bei

der Vorwärtsfahrt zuerst den Boden berührt.

c) Gegen die Seite geführter Stoß

Das Fahrzeug muß so aufgestellt sein, daß

das Pendelgewicht den Rahmen trifft, wenn

sich die Aufschlagfläche des Gewichts und

die Tragketten in vertikaler Lage befinden;

ist jedoch der Rahmen am Aufprallpunkt

nicht vertikal, so muß die Vorderseite

des Gewichts durch einen zusätzlichen

Träger parallel zum Rahmen am Berührungspunkt

eingestellt werden. Die Tragketten

müssen vertikal bleiben. Der Aufprall

muß an jenem Teil des Rahmens

erfolgen, der erwartungsgemäß bei seitlichem

Umkippen des Fahrzeuges als erster

den Boden berührt. Dieser Punkt muß in

der zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

senkrechten Ebene liegen, die durch die

Mitte des in seiner Mittelstellung befindlichen

Lenkersitzes geht. Die Höhe des Gewichtes

ist so einzustellen, daß es nicht um

den Aufprallpunkt herumschwenkt. Das

Hinterrad des Fahrzeuges muß auf der

Seite des Stoßes festgezurrt sein. Die Zurrspannung

des Seiles muß in gleicher Weise

wie in der lit. a eingestellt sein. Nach dem

Festzurren ist ein 15 cm X 15 cm dicker

Balken gegen das hintere, dem Gewicht gegenüberliegende

Rad zu klemmen und fest

gegen den Reifen zu schieben. Dieses Rad

ist mit einem Balken abzustützen, der so

am Boden zu befestigen ist, daß er während

des Aufpralls an dem Rad verbleibt.

Die Länge des Balkens ist so zu wählen,

daß der Balken in der vorhin beschriebenen

Stellung mit der Horizontalen einen

Winkel von 25° bis 40° bildet. Ferner muß

die Länge des Balkens das 20- bis 25fache

seiner Querschnittshöhe und seine Breite das

2- bis 3fache seiner Querschnittshöhe betragen

(Z. III Abbildung 4). Das Pendelgewicht

ist in eine entsprechende Ausgangsstellung

zu bringen; hiefür ist die Höhe seines

Schwerpunktes über jener im Augenblick

des Aufpralls nach folgender Formel zu

bestimmen: H = 125 + 0,150 G. (H ist die

Höhe in mm, G ist das Eigengewicht des

mit der Schutzvorrichtung versehenen

Fahrzeuges ohne Ballast in kg.)

2. Zusammendrückversuche

Für diese Versuche ist ein 25 cm breiter Querbalken

zu verwenden (Z. III Abbildung 5).

Die bei den Versuchen jeweils angewandte

Kraft muß das Doppelte des Eigengewichtes

des mit der Schutzvorrichtung versehenen

Fahrzeuges ohne Ballast sein. Das Fahrzeug

ist so abzustützen, daß die Räder entlastet

sind.

a) Versuch von oben auf den hinteren Teil

des Rahmens

Dieser Versuch ist erst nach dem in der

Z. 1 lit. a angeführten Versuch durchzuführen.

b) Versuch von oben auf den Vorderteil des

Rahmens

Dieser Versuch ist erst nach dem letzten

Pendelschlagversuch (Z. 1 lit. c) durchzuführen.

3. Feststellung der Ergebnisse der Versuche gemäß

den Z. 1 und 2

Während des Seitenstoßversuches (Z. 1 lit. c)

ist der Unterschied zwischen der größten

momentanen Verformung und der bleibenden

Verformung in einer Höhe von 95 cm über

dem gemäß Z. 1 letzter Satz belasteten und

eingestellten Sitz festzustellen. Dies ist mit

einem entsprechend Z. III Abbildung 7 an

dem oberen Teil der Schutzvorrichtung zu

befestigenden waagrechten Stab zu bestimmen,

auf dem ein strengsitzender Ring angebracht

ist, der an einer lotrechten Bezugsstange abgestützt

ist. Nach dem Stoß darf der Ring auf

dem waagrechten Stab um nicht mehr als

15 cm von der Bezugsstange entfernt sein.

4. Messung des Schallpegels

Die Messung ist auf einer ebenen Beton- oder

Makadamfahrbahn mit unbeladenem, nur mit

dem Lenker besetztem Fahrzeug ohne Ballastgewichte

durchzuführen. Das Fahrzeug ist bei

der Messung mit einer Zuglast zu belasten,

die von null ausgehend bis zu jenem Wert

zu steigern ist, bei dem der Schallpegel seinen

Höchstwert erreicht. Nach jeder Laststeigerung

ist die Messung erst dann durchzuführen,

wenn sich der Schallpegel stabilisiert hat. Die

Messungen sind in jedem Getriebegang für die

Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs durchzuführen,

dabei muß der Drehzahlverstellhebel ganz niedergedrückt

sein. Die Belastungsvorrichtung

für das Fahrzeug muß von diesem so weit entfernt

sein, daß das Störgeräusch bei den Messungen

wenigstens 10 dB (A) unter dem gemessenen

Höchstwert liegt. Für die Messungen ist

ein Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c Abs. 2

zu verwenden. Das Mikrophon des Schallpegelmessers

muß mit horizontaler, zur

Längsmittelebene des Fahrzeugs paralleler und

nach vorne gerichteter Achse 5 cm seitlich von

der Stirn des Lenkers auf der Höhe seiner

Augenbrauen an einem offenen Rahmenhelm

angebracht sein. Bei den Messungen muß das

Mikrophon abwechselnd an den beiden Seiten

des Lenkers angebracht sein. Als Schallpegel

gemäß § 19 b Abs. 4 gilt der größte gemessene

Wert.

51. Die. Anlage 4 hat zu lauten

52. Nach der Anlage 4 sind als Anlagen 4 a bis 4 c einzufügen

Anlage 4 b

(§ 28 a)

Anlage 4 c

(§ 28 a)

53. Die Anlage 6 hat zu lauten

(Rückseite)

Gruppen der Kraftfahrzeuge gemäß § 65 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1967

A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge

und Kraftfahrzeuge

mit drei Rädern und einem Eigengewicht

von nicht mehr als 400 kg, auch wenn mit

ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1967) gezogen wird;

B: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit

nicht mehr als acht Plätzen außer dem Lenkerplatz

oder Kraftwagen zur Güterbeförderung

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg,

auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger

(§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder,

sofern die Summe der höchsten zulässigen

Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3500 kg

nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird,

dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das

Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;

C: Kraftwagen zur Güterbeförderung mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg, auch wenn mit ihnen

ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) gezogen wird;

D: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit

mehr als acht Plätzen außer dem Lenkerplatz,

auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger

(§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967)

gezogen wird;

E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte

Anhänger (§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) gezogen werden, sofern der Lenker

zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt

ist;

F: Zugmaschinen der Klassen I und II (§ 90

Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) und

Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger

gezogen werden, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten

werden kann oder die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind;

G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge

(§ 2 Z. 21 und 23 des

Kraftfahrgesetzes 1967), auch wenn mit

ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1967) gezogen wird."

Artikel II

(1) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen,

deren Typen oder die einzeln vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden

sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht

kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen,

ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I

Z. 1 (§ 1) über die Überschreitung der höchsten

zulässigen Breite von Fahrzeugen,

Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von Zugmaschinen

der Klasse, III,

(§ 1 c Abs. 9) über die Verankerung von

Sicherheitsgurten,

(§ 1 d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase

an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen

und über die aus dem

Kurbelgehäuse austretenden Gase,

(§ 1 d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid

der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung

dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung

der Motorleistung unvermeidbar wäre,

(§ 1 f) über Vorrichtungen zur Verhinderung

des Unterfahrens,

Z. 3 (§ 2 lit. h) über die Genehmigungspflicht

zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und

zusätzlicher Verrichtungen zur Beförderung

von Gütern an Motorkarren,

(§ 2 lit. i) über die Genehmigungspflicht von

Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. I

Z. 10 (§§ 19 a und 19 b),

Z. 4 (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) über das Verbot

eines Ausgleichsgetriebes,

(§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für Kraftfahrzeuge,

mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h, nicht aber eine Geschwindigkeit

von 50 km/h überschritten werden kann, sowie

für Anhänger,

(§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz und

fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung

bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, und über die Verzögerung

durch Allradbremsen von Anhängern,

Z. 6 (§ 6 Abs. 1) über hydraulische Lenkvorrichtungen,

(§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite der

Kreisringfläche,

(§ 6 Abs. 3) über die Ausrüstung mit einer

Lenkhilfe,

(§ 6 Abs. 4) über die Lenkhilfe,

(§ 6 Abs. 5) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,

Z. 8 (§ 8 Abs. 1) über die Grenzen der Stärke

des Betriebsgeräusches,

Z. 9 (§ 18 Abs. 1) über die Grenzwerte des

Schallpegels der akustischen Warnzeichen,

(§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des

Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei

am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,

Z. 10 (§ 19 a) über Sitze an Zugmaschinen und

Motorkarren,

(§ 19 b) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,

Z. 26 (§ 43 Abs. 4) über die Stehfläche,

Z. 27 (§ 44 Abs. 1 lit. a) über die Nottüre von

Omnibussen,

Z. 31 (§ 52 Abs. 4 zweiter Satz) über Ladeflächen

von Zugmaschinen,

Z. 34 (§ 56 Abs. 3 dritter Satz) über die Feststellbremse

von mit einem anderen Fahrzeug

oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen.

(2) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen,

deren Typen oder die einzeln vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden

sind, müssen entsprechen den Bestimmungen

des Art. I

Z. 2 (§ 1 d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid

der Auspuffgase, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 1 betreffend Art. I Z. 2

(§ 1 d Abs. 2), ab 1. Oktober 1973,

Z. 30 (§ 47 Abs. 1 lit. e) über die Verbandkästen

von Omnibussen ab 1. April 1973,

Z. 31 (§ 52 Abs. 1) über Schutzvorrichtungen

für gefährlich bewegliche Teile ab 1. Oktober

1973,

Z. 35 (§ 54 Abs. 2) hinsichtlich der sinngemäßen

Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1

ab 1. Oktober 1973,

Z. 43 (§ 63 a Abs. 1 letzter Satz) über die Beschaffenheit

der Sitze in Schulfahrzeugen ab

1. Oktober 1977.

(3) Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den

Bestimmungen des Art. I Z. 2 (§ 1 c Abs. 1

bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigten Type angehören

oder wegen ihrer Anbringung an vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten

Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1967 nicht genehmigungspflichtig

sind.

(4) Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigten Type angehören,

sind ausgenommen von den Bestimmungen

des Art. I Z. 2 (§ 1 e).

(5) Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung feilgeboten und verwendet worden

sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen

des Art. I 2. 5

(§ 4 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz) über

das Vorhandensein eines Indikators,

(§ 4 Abs. 5 siebenter bis. zehnter Satz) über

die Spikes und

(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über

die Kennzeichnung der Eignung von Reifen

für ein Nachschneiden.

(6) Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln

vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden

sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen

des Art. I Z. 10 (§ 19 b) über Schutzvorrichtungen.

Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln

in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum

Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden

sind, müssen den Bestimmungen des Art. I

Z. 10 (§ 19 b) über Schutzvorrichtungen ab

1. Jänner 1977 entsprechen.

(7) Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten

werden kann und für die eine Bescheinigung

gemäß § 96 Abs. 3 oder 4 des Kraftfahrgesetzes

1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den

Bestimmungen des Art. I Z. 34 (§ 56 Abs. 1

und 2).

(8) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge

und ausschließlich auf Rädern laufende

Sonderkraftfahrzeuge, deren Typen oder die einzeln

a) vor dem 1. Oktober 1975 genehmigt worden

sind oder

b) in der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zum

Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt

worden sind und deren Motorleistung

mindestens 6 PS für je 1000 kg ihres höchsten

zulässigen Gesamtgewichtes erreicht,

sind ausgenommen von den Bestimmungen des

Art. I Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2

nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober

1972 in Kraft.

(2) In Kraft treten

1. mit 1. April 1973 die Bestimmungen des Art. I

Z. 1 (§ 1 Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 2)

über die Überschreitung der höchsten zulässigen

Breite,

Z. 32 (§ 53 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz)

über die Anbringung von Tafeln mit

anderer Aufschrift als „25 km";

2. mit 1. Oktober 1973 die Bestimmungen des

Art. I

Z. 2 (§ 1 d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase

an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen

und über die Menge

der aus dem Kurbelgehäuse austretenden

Kohlenwasserstoffe,

Z. 3 (§ 2 lit. h) über die Genehmigungspflicht

zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze

und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern an Motorkarren,

(§ 2 lit. i) über die Genehmigungspflicht

von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß

Art. I Z. 10 (§§ 19 a und 19 b),

Z. 6 (§ 6 Abs. 1) über hydraulische Lenkvorrichtungen,

(§ 6 Abs. 3) über die Ausrüstung mit einer

Lenkhilfe,

Z. 8 (§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 3) über die

Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches

bei Motorfahrrädern und bei Kraftwagen,

mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten werden

kann,

Z. 9 (§ 18 Abs. 1) über die Grenzwerte des

Schallpegels der akustischen Warnzeichen,

(§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des

Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei

am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,

Z. 10 (§ 19 a) über Sitze an Zugmaschinen

und Motorkarren,

Z. 18 (§ 28 b) über die Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen,

Z. 26 (§ 43 Abs. 4) über die Stehfläche;

3. mit 1. Oktober 1974 die Bestimmungen des

Art. I

Z. 4 (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz

und fünfter und sechster Satz) über die

Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von

25 km/h nicht überschritten werden kann,

und über die Verzögerung durch Allradbremsen

von Anhängern,

Z. 10 (§ 19 b) über Schutzvorrichtungen an

Zugmaschinen und Motorkarren;

4. mit 1. Oktober 1975 die Bestimmungen des

Art. I

Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von Zugmaschinen

der Klasse III,

(§ 1 f) über Vorrichtungen zur Verhinderung

des Unterfahrens,

Z. 5 (§ 4 Abs. 5 siebenter und zehnter Satz)

über die Spikes,

Z. 6 (§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite

der Kreisringfläche,

Z. 8 (§ 8 Abs. 3 zweiter und dritter Satz)

über die Korrosionsbeständigkeit der Auspuffschalldämpfer,

Z. 31 (§ 52 Abs. 1 zweiter Satz) über Ladeflächen

von Zugmaschinen,

Z. 34 (§ 56 Abs. 1 und 2) über Einachszugmaschinen,

mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten

werden kann,

(§ 56 Abs. 3 dritter Satz) über die Feststellbremse

von mit einem anderen Fahrzeug

oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen,

Z. 40 (§ 61 Abs. 8) über die Motorleistung

beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen

der Klasse III,

Z. 43 (§ 63 a Abs. 1 letzter Satz) über die

Beschaffenheit der Sitze in Schulfahrzeugen;

5. mit 1. Oktober 1977 die Bestimmungen des

Art. I

Z. 1 (§ 1 Abs. 1 lit. c) über umklappbare

Rückblickspiegel,

Z. 4 (§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für

Kraftfahrzeuge, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 25 km/h, nicht aber

eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten

werden kann, sowie für Anhänger,

Z. 5 (§ 4 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz)

über die Anzeige des Erreichens oder Unterschreitens

der Mindestprofiltiefe der Reifen

(Indikator),

(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über

die Kennzeichnung der Eignung von Reifen

für ein Nachschneiden,

6. mit 1. Jänner 1980 die Bestimmungen des

Art. I

Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von

Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen

und ausschließlich auf Rädern laufenden

Sonderkraftfahrzeugen,

Z. 27 (§ 44 Abs. 1 lit. a) über die Nottüre

von Omnibussen,

Z. 40 (§ 61 Abs. 8) über die Motorleistung

beim Ziehen von Anhängern mit Omnibussen,

Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen

und ausschließlich auf Rädern laufenden

Sonderkraftfahrzeugen.

(3) Außer Kraft treten die Bestimmungen des

Art. I

Z. 18 (§ 28 a Abs. 1 Z. 4 lit. d) über das

Bremsverzögerungsmeßgerät bei der wiederkehrenden

Begutachtung mit Ablauf des

31. Dezember 1974,

Z. 40 (§ 61 Abs. 8) über die Motorleistung

beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen

der Klasse III mit Ablauf des 31. Dezember

1979.

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