356. Verordnung: 6. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, in der Fassung der Kraftfahrgesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, wird —
hinsichtlich des Art. I
Z. 10 und Z. 31 bezüglich der Zugmaschinen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
Z. 18 bezüglich des § 28 b und Z. 19 bis 22
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz,
Z. 26 bis 30 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr,
Z. 40 und Z. 41 bezüglich der Angeigenheiten
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
und
Z. 17, Z. 43 und Z. 46 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des Art. II
Abs. 1 betreffend Are. I Z. 10 bezüglich der
Zugmaschinen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Abs. 1 betreffend Art. I Z. 27 und
Abs. 2 Z. 30 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr und
hinsichtlich des Art. III
Abs. 2 betreffend Art. X
Z. 10 bezüglich der Zugmaschinen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft,
Z. 18 bezüglich des § 28 b im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz und
Z. 27 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr — verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968,
376/1971, 476/1971 und 177/1972 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970
und 201/1971 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Überschreitung der höchsten
zulässigen Breite von Fahrzeugen
(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen
über die im § 4 Abs. 6 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 festgesetzte höchste zulässige Breite
von Fahrzeugen haben außer Betracht zu bleiben
a) seitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich
ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn
sowie Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen,
mit denen dem Lenker angezeigt
werden kann, daß der Reifendruck absinkt,
b) an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,
c) Rückblickspiegel, die nach vorne und nach
hinten unter mäßigem Druck so nachgeben
können, daß sie dann nicht mehr über die
höchste zulässige Breite von Fahrzeugen
hinausragen,
d) Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten
und aus elastischem Material bestehende
Radabdeckungen, wenn sie nicht
mehr als 5 cm über den äußersten Rand des
Fahrzeuges hinausragen.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen
des § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967
gilt Abs. 1 hinsichtlich der am Fahrzeug oder an
der Ladung angebrachten Zollsiegel und ihrer
Anbringungs- und Schutzvorrichtungen sinngemäß."
2. Nach § 1 a sind als §§ 1 b bis 1 f einzufügen
„§ 1 b. Motorleistung
(1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge
und ausschließlich auf Rädern laufende
Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszug-
maschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder
Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein
einziges Fahrzeug bilden, müssen eine Motorleistung
von mindestens 8 PS, Zugmaschinen der
Klasse III mit nicht symmetrisch oder nicht annähernd
symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz von mindestens
3 PS für je 1000 kg ihres höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit
ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; dies
gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, mit denen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten
werden kann.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Motorleistung
ist nach der Z. 1 der ÖNORM V 5003, Kraftfahrzeugbau,
Allgemeine Begriffe, Leistungen, vom
10. Oktober 1958 Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,
Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher
(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960 zu bestimmen.
§ 1 c. Sicherheitsgurte
(1) Der Gurt muß so beschaffen sein, daß seine
einwandfreie Funktion, wenn er richtig eingebaut
und vom Gurtbenützer richtig angelegt ist,
sichergestellt ist und daß er insbesondere die
Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall
verringert. Die Gurtbänder dürfen durch ihre
Ausgestaltung den Gurtbenützer nicht gefährden
können, auch wenn eines von ihnen reißt. Sie
müssen den Benützer zumindest bei gefährlichen
Verzögerungen des Fahrzeuges bei dessen Vorwärtsbewegung
auf seinem Sitz festhalten. Sie
müssen so beschaffen und angebracht sein, daß bei
der Benützung des Gurtes durch den Lenker eine
Beeinträchtigung der für das Lenken des Fahrzeuges
erforderlichen Bewegungen nicht zu erwarten
ist.
(2) Alle starren Teile des Sicherheitsgurtes wie
Verschlüsse, Verstellvorrichtungen, Befestigungsbeschläge
und dergleichen müssen 10 beschaffen
sein, daß sie, wenn sie eingebaut sind und der
Gurt angelegt ist, bei einem Unfall weder beim
Gurtbenützer noch bei anderen Personen im
Fahrzeug die Gefahr erhöhen, verletzt zu werden.
Sie dürfen keine scharfen Kanten haben,
welche die Gurtbänder durch Scheuern abnützen
oder zerreißen. Sämtliche starren Teile müssen
gegen Korrosion geschützt sein. Nach der Prüfung
ihrer Korrosionsbeständigkeit nach der Anlage
1 Z. 1 darf ihr einwandfreies Funktionieren
weder beeinträchtigt sein noch dürfen sie wesentliche
Korrosionsschäden zeigen, wenn sie von
einem sachkundigen Betrachter mit bloßem Auge
geprüft werden. Die zur Energieaufnahme oder
zur Aufnahme oder zum Übertragen von Kräften
bestimmten starren Teile dürfen nicht spröde
sein.
(3) Gurte ohne in der Benützungslage des
Gurtes verriegelbare Aufrollvorrichtungen müssen
eine für den Gurtbenützer leicht zugängliche
Verstellvorrichtung besitzen. Diese muß so beschaffen
sein, daß der Gurtbenützer den Gurt
im Sitzen mühelos entsprechend seinen Körperabmessungen
und der Lage des Sitzes verstellen
kann. Änderungen der in den Gurtbändern wirkenden
Kräfte, bei Gurten mit vom Gurtbenützer
zu betätigender, von der Beschleunigung des
Fahrzeuges oder des Gurtbenützers gegenüber dem
Fahrzeug abhängiger Gurtverriegelung bei deren
Wirken, dürfen keine unbeabsichtigten Veränderungen
der Gurteinstellung ergeben. Die Verstellvorrichtung
darf bei der in der Anlage 1
Z. 2 vorgeschriebenen Festigkeitsprüfung unter
der durch die vorgeschriebene Belastung hervorgerufen
Spannung weder brechen noch sich
lösen.
(4) Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß
die Möglichkeit einer falschen Handhabung ausgeschlossen
ist; er darf nicht in halbgeschlossenem
Zustand verbleiben können. Die Art des
Öffnens des Verschlusses muß klar erkennbar sein.
Er darf dort, wo er den Gurtbenützer berührt,
nicht schmäler sein als das Gurtband. Er muß
— selbst wenn er nicht unter Spannung steht —
in jeder Lage des Fahrzeuges geschlossen bleiben.
Er darf nicht versehentlich oder ohne spürbaren
Kraftaufwand geöffnet werden können, muß es
aber einer hilfeleistenden Person ermöglichen,
den Benützer von dem Gurt zu befreien. Er muß
leicht zu handhaben und zu halten sein und muß
sich sowohl bei fehlender Spannung als auch
bei der in der Anlage 1 Z. 5 angegebenen Spannung
durch eine einfache Bewegung der einen
oder anderen Hand öffnen lassen. Ein Knopf
für die Betätigung eines Verschlusses muß für die
Kraft zum Öffnen des Verschlusses eine Angriffsfläche
von mindestens 4•5 cm² bei einer Breite
von mindestens 10 mm haben. Der Verschluß
muß wiederholt betätigt werden können und
5000 Öffnungs- und Schließvorgängen standhalten.
Die zum Öffnen des Verschlusses erforderliche
Kraft darf bei der in der Anlage 1
Z. 5 vorgeschriebenen Prüfung 12 kp nicht überschreiten;
die Betätigungsvorrichtung muß dieser
Kraft standhalten, ohne sich zu verformen. Der
Verschluß darf bei der in der Anlage 1 Z. 2
vorgeschriebenen Prüfung auf seine Festigkeit
weder brechen noch sich stark verformen oder
sich unter der bei der vorgeschriebenen Belastung
entstehenden Spannung lösen.
(5) Die Befestigungsbeschläge dürfen bei der
nach der Anlage 1 Z. 2 lit. b vorgeschriebenen
Prüfung auf ihre Festigkeit unter der durch die
vorgeschriebene Belastung hervorgerufenen Spannung
weder brechen noch sich lösen.
(6) Die Eigenschaften der Gurtbänder müssen
gewährleisten, daß der auf den Körper des Gurtbenützers
ausgeübte Druck so gleichmäßig wie
möglich über die Breite der Gurtbänder verteilt
wird und daß sich die Gurtbänder auch unter
Spannung nicht einrollen. Sie müssen Energie
aufnehmen und umwandeln können. Die Breite
des Gurtbandes muß bei einer Last von l000kp
mindestens 46 mm betragen; bei Schulterbändern
eines Schulterdoppelgurtes mit Beckengurt (H-
Gurt) ist jedoch ein Mindestwert von 43 mm zulässig.
Dieser Wert ist während der in der Anlage
1 Z. 3 lit. a vorgeschriebenen Bruchfestigkeitsprüfung
zu messen, ohne die Maschine anzuhalten.
Die hiebei nach der Anlage 1 Z. 3 lit. a
bestimmte Bruchlast muß bei beiden nach der
Anlage 1 Z. 3 lit. b lit. aa konditionierten Gurtbandstücken
mindestens 1500 kp betragen. Der
Unterschied zwischen den Bruchlasten der beiden
Gurtbandstücke darf 10 v. H. der höheren gemessenen
Bruchlast nicht übersteigen. Die Bruchlast
der nach der Anlage 1 Z. 3 lit. b lit. bb bis ee
vorbereiteten Gurtbandstücke muß mindestens
75 v. H. der nach der Anlage 1 Z. 3 lit. a und
lit. b lit. aa ermittelten Last von mindestens
1500 kp betragen. Die Behörde darf von einer
oder von mehreren dieser Prüfungen absehen,
wenn die Beschaffenheit des verwendeten Materials
oder bereits vorliegende Nachweise die
Prüfungen überflüssig machen. Aufrollvorrichtungen
für Gurtbänder, die in der Benützungslage
des Gurtes verriegelbar sind, müssen bei jeder
Länge des abgerollten Gurtbandes sicher wirken
und den durch die Gurtbänder übertragenen Belastungen
standhalten; ihre Aufrollkräfte dürfen
auf den Benützer des Gurtes keine unzumutbaren
Belastungen ausüben.
(7) Die Festigkeit und die Energieaufnahme
des vollständigen Gurtes, der Schlupf der Gurtbänder
und die größte horizontale Bewegung, die
bei der Benützung des Gurtes bei einer plötzlichen
Verzögerung des Fahrzeuges zu erwarten
sind, müssen unter Verwendung einer geeigneten
Prüfpuppe durch eine statische Prüfung nach der
Anlage 1 Z. 4 oder durch eine dieser mindestens
gleichwertige dynamische Prüfung festgestellt sein.
Bei der statischen Prüfung muß der Gurt der
mittels der Prüfpuppe (Anlage 1 Z. 4 und Abbildung
1) horizontal aufgebrachten Prüfkraft
von 1800 kp standhalten können. Unter dieser
Belastung darf die Verschiebung der Prüfpuppe
in der Belastungsrichtung bei einem Gurt, der
vor dem Körper des Benützers über dessen Becken
geführt ist (Beckengurt), in der Höhe des Beckens
gemessen, 200 mm, bei allen anderen Gurten, in
der Höhe der Brust gemessen, 300 mm nicht übersteigen.
Die dabei aufgenommene Energie muß
mindestens 80 kpm, die hievon für die bleibenden
Verformungen des Gurtes aufgewendete
Energie mehr als 50 v. H. betragen. Der gesamte
Schlupf der Gurtbänder darf für jeden Verschluß
oder jede Verstellvorrichtung 25 mm,
der Schlupf der Gurtbänder insgesamt jedoch
50 mm nicht übersteigen.
(8) Jedem feilgebotenen Gurt muß eine Benützungsanleitung
in deutscher Sprache beigegeben
sein, in der mindestens folgende Anleitungen
enthalten sind
1. Der Gurt ist nur zur Benützung durch eine
einzelne, mehr als sechs Jahre alte Person bestimmt.
2. Der Gurt muß an den vom Erzeuger des Fahrzeuges
hiefür vorgesehenen Verankerungen befestigt
sein. Besitzt ein Fahrzeug keine solchen
Verankerungen, so muß der Gurt nach
den Angaben des Erzeugers des Gurtes angebracht
sein.
3. Anleitungen zum richtigen Gebrauch, insbesondere
über
a) die Notwendigkeit, den Gurt straff anzulegen,
b) die Art der Benützung des Gurtes, um den
Benützer bestmöglich zu schützen,
c) die Notwendigkeit, die Benützung verdrehter
Gurtbänder zu vermeiden,
d) die Notwendigkeit, die Gurtbänder so anzuordnen,
daß sie nicht durch Scheuern an
scharfen Kanten und dergleichen abgenützt
werden und zerreißen,
e) die Unterbringung des Gurtes, wenn er
nicht benützt wird,
f) die Reinigung des Gurtes,
g) die Notwendigkeit, den Gurt nach Belastung
infolge eines Unfallstoßes zu ersetzen,
und die Empfehlung, in diesem Fall
die Verankerungen zu überprüfen.
An Gurten mit nicht verriegelbarer Aufrollvorrichtung
muß am Verschluß oder in dessen Nähe
deutlich sichtbar und unverwischbar darauf hingewiesen
sein, daß der Gurt nur mit voll abgerollten
Bändern verwendet werden darf.
(9) Verankerungen müssen so beschaffen und
angeordnet sein, daß sie der Bauart des Fahrzeuges
entsprechend die sichere Befestigung geeigneter
Sicherheitsgurte ermöglichen und durch ihre
Lage im Fahrzeug die Gefahr des Verrutschens
vom Benützer richtig angelegter Sicherheitsgurte
soweit wie möglich vermindern.
§ 1 d. Auspuffgase
(1) Motoren mit Fremdzündung von Kraftwagen,
mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von
50 km/h überschritten werden kann, müssen den
in der Anlage 1 a enthaltenen Grenzwerten,
gemessen nach den dort angegebenen Verfahren,
entsprechen,
a) sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht
3500 kg nicht übersteigt, hinsichtlich des Gehaltes
der Auspuffgase an Kohlenmonoxid
und an Kohlenwasserstoffverbindungen,
b) sofern es sich nicht um Motoren mit Kurbelgehäusespülung
handelt, hinsichtlich der
Menge der aus dem Kurbelgehäuse austretenden
Kohlenwasserstoffe.
(2) Bei den im Abs. i lit. b angeführten Motoren
darf der Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid
im Leerlauf des betriebswarmen Motors
4•5 v. H. des Volumens der Auspuffgase, gemessen
nach der Anlage 1 b, nicht übersteigen.
§ 1 e. Sturzhelme für Kraftfahrer
(1) Sturzhelme müssen soweit als möglich den
über der Höhe der äußeren Gehörgänge und über
dem unteren Rand der knöchernen Augenhöhlen
liegenden Teil des Kopfes des Trägers des Helmes
gegen Stöße beim Aufprallen des Kopfes auf Hindernisse
schützen. Sturzhelme müssen eine harte
Helmschale mit glatter Außenfläche ohne Versteifungsrippen
und im Inneren der Helmschale
eine Einrichtung zur Aufnahme von Schlagenergie
sowie eine Tragvorrichtung zum Festhalten des
Helmes auf dem Kopf des Trägers aufweisen. Die
zur Aufnahme der Schlagenergie dienenden Teile
des Helmes müssen so ausgebildet sein, daß die
durch sie auf den Kopf des Trägers übertragenen
Stöße gemildert und nicht konzentriert werden.
An der Außenseite des Helmes liegende Teile dürfen
um nicht mehr als 3 mm über die Außenfläche
der Helmschale hervorstehen; Befestigungsvorrichtungen
für Schutzbrillen dürfen jedoch um
nicht mehr als 3 mm über die Außenfläche der
Helmschals hervorragen, wenn sie nach hinten
ausgehakt werden können; dieser Wert darf überschritten
werden, wenn sich die Befestigungsvorrichtungen
unter einer geringen Tangentialbelastung
von der Helmschale ablösen. Nietköpfe
dürfen um nicht mehr als 1•6 mm über die Außenfläche
oder die Innenfläche der Helmschale hervorragen
und keine scharfen Ränder haben. Im
Inneren des Helmes dürfen keine starren Teile
vorspringen, durch die bei einem Aufprall der
Kopf des Benützers verletzt werden kann. Die
außen vorspringenden Teile müssen glatt sein
und an die ihnen benachbarten Flächen ohne
scharfe Kanten anschließen. Die Kanten des Helmes
müssen glatt und abgerundet sein. Die Vorderkante
der Helmschale darf das Tragen von
Schutzbrillen nicht behindern. Der Helm darf
weder das Hörvermögen des Trägers noch dessen
Gesichtsfeld in gefährlicher Weise vermindern.
Mit dem Helm verbundene Gegenstände wie
Augenschirme oder als Nackenschutz dienende
Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie
das Ausmaß von Verletzungen des Trägers nicht
erhöhen. Das Gewicht des Sturzhelmes darf 1 kg
Biegung von 20 cm8 aufweht."
(2) Die Tragvorrichtung muß aus einer den
Kopf des Trägers im oberen Bereich des Hirnschädels
umgebenden Wiege und einem Kinnriemen
mit mindestens 20 mm Breite bestehen,
die mit der Helmschale fest verbunden sind. Die
Befestigungsvorrichtungen dieser Teile an der
Helmschale müssen gegen Beschädigungen durch
Abscheuern gesichert sein. Die Teile der Tragvorrichtung,
die an der Haut des Trägers anliegen,
dürfen keine Reizungen oder Schädigungen der
Haut erwarten lassen.
(3) Die für den Sturzhelm verwendeten Stoffe
müssen dauerhaft sein; sie dürfen auch unter Einwirkung
von Regen, Kälte, Staub und. Schwingungen,
unter dem Einfluß von Sonnenlicht, bei Berührung
mit der Haut des Trägers, unter Einwirkung
von Schweiß oder von auf die Haut oder
auf die Haare aufgebrachten kosmetischen oder
pharmazeutischen Mitteln keinen wesentlichen
Änderungen ihrer Eigenschaften unterliegen. Die
Temperatur in dem Raum zwischen dem Kopf
und der Helmschale darf bei üblicher Benützung
des Helmes nicht stark ansteigen können.
§ 1 f. Vorrichtungen zur Verhinderung
des Unterfahrens des Fahrzeuges
durch andere Kraftfahrzeuge
Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen
oder von Stoßstangen dürfen bei im
§ 4 Abs. 2 a des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Fahrzeugen außer Fahrzeugen, bei denen
ein Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck
des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei geländegängigen
Fahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen
(§ 2 Z. 28 des Kraftfahrgesetzes 1967), bei unbeladenem
oder unbesetztem Fahrzeug nicht mehr
als 70 cm über der Fahrbahn und nicht mehr als
60 cm innerhalb der Fahrzeuglänge vom hintersten
Punkt des Fahrzeuges entfernt sein. Diese
Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen dürfen,
senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
gemessen, voneinander nicht mehr als
60 cm und ihre äußersten Punkte innerhalb der
Fahrzeugbreite nicht mehr als 10 cm vom äußersten
Rand des Fahrzeuges entfernt sein; bei Fahrzeugen
mit seitlich kippbarer Ladefläche darf jedoch
der Abstand dieser Aufbau- oder Rahmenteile
oder Stoßstangen vom äußersten Rand des
Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche
erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen.
Stoßstangen, die als Unterfahrschutz ausgebildet
sind, dürfen nicht über den äußersten Rand des
Fahrzeuges hinausragen. Stoßstangen, ihre Befestigung
am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges,
an denen sie befestigt sind, müssen hinsichtlich
ihrer Widerstandsfähigkeit mindestens der Biegefestigkeit
eines Stahlträgers gleichwertig sein,
dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen
Biegung von 20 cm³ aufweist."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Genehmigungspflichtige Teile
und Ausrüstungsgegenstände
Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5
Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer
Bedeutung
a) Sicherheitsgurte,
b) zur Verwendung ab Schnee- und Matschreifen
oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen
bestimmte Reifen,
e) Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967),
d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. e
und d, Abs. 3 und 6 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten
und Rückstrahler und die Glühlampen für
solche Scheinwerfer, die den Regelungen
Nr. 1, 8 oder 20, BGBl. Nr. 176/1972,
entsprechen; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer
und Rückfahrscheinwerfer ausgenommen,
e) Blinkgeber,
f) Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder,
g) Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig
vom Fahrzeug beurteilt werden
kann,
h) für Zugmaschinen und Motorkarren bestimmte
zusätzliche Aufbauten, zusätzliche
Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern,
8) Sitze gemäß § 19 und Schutzvorrichtungen
gemäß § 19 b.
4. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Bremsen
(1) Bremsvorrichtungen, die mittelbar auf die
Räder wirken, müssen mit den Rändern, auf die
sie wirken, durch Teile ständig verbunden sein,
deren Ausfall nicht zu erwarten ist. Haben zwei
Bremsanlagen gemeinsame Bremsvorrichtungen,
so müssen beim Ausfallen der Betätigungs- oder
der Übertragungsvorrichtung einer der beiden
Bremsanlagen mit der anderen noch mindestens
zwei auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegende Räder gebremst
werden können. Bei im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Fahrzeugen mit
nur einer Bremsanlage darf zwischen den Bremsvorrichtungen
und den Rädern, auf die sie wirken,
kein Ausgleichsgetriebe liegen.
(2) Bei Kraftwagen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden
kann, muß die Betriebsbremse auf alle Räder
wirken (Allradbremse). Bei Anhängern, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden darf, ausgenommen die im § 6 Abs. 20
lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten, sowie
bei Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
5000 kg übersteigt, muß die im § 6
Abs. 10 erster Satz erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführte Bremse auf alle Räder
wirken können; bei Nachläufern mit mehr als
einer Achse müssen jedoch vom Zugfahrzeug unabhängig
lenkbare Räder nicht gebremst werden
können, wenn die Summe der höchsten zulässigen
Achslasten der nicht lenkbaren Räder mindestens
zwei Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
des Nachläufers beträgt. Wenn die zur
Betätigung der Bremsvorichtungen erforderliche
Muskelkraft teilweise durch andere Kräfte ersetzt
wird, muß beim Ausfallen dieser Kräfte die
Bremsanlage wirksam bleiben.
(3) Die Wirkung der Bremsen eines Kraftfahrzeuges
ist ausreichend, wenn bei gewöhnlichem
Kraftaufwand und erwärmten Bremsvorrichtungen
mit der Betriebsbremse und bei Krafträdern
mit beiden Bremsen eine mittlere Verzögerung
von wenigstens 4 m/s2 und mit der Hilfsbremse
und bei Krafträdern mit einer Bremse eine solche
von wenigstens 2•5 m/s2 erreicht wird. Bei Kraftfahrzeugen,
mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden kann, muß
die mittlere Verzögerung wenigstens 2m/s2 betragen;
bei Zugmaschinen mit symmetrisch oder
annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz, mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden kann, muß jedoch
eine Verzögerung von 2 m/s2 erreicht werden
können. Diese Verzögerungswerte müssen auf
gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn
bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h oder,
wenn diese Geschwindigkeit nicht erreicht werden
kann, bei der höchsten mit dem Fahrzeug
erreichbaren Geschwindigkeit erreicht werden
können. Mit der Bremse eines Anhängers,
mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden darf, muß eine
Verzögerung von wenigstens 2 m/s8 erreicht
werden können. Mit der auf alle Räder eines
anderen Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger,
wirkenden Bremse muß eine Verzögerung
von wenigstens 4 m/s2 erreicht werden
können. Mit der auf alle Räder eines Sattelanhängers,
mit dem eine Geschwindigkeit von
25 km/h überschritten werden darf, wirkenden
Bremse muß eine Verzögerung erreicht werden
können, die sich zum Wert 4 m/s2 so verhält,
wie die Summe der höchsten zulässigen Achslasten
des Sattelanhängers zu dessen höchstem zulässigem
Gesamtgewicht. Der Nachweis des Erreichens
der vorgeschriebenen Bremswirkungen
darf außer durch Bremsproben auf Straßen oder
straßenähnlichen Flächen auch durch gleichwertige
Prüfungen auf Bremsprüfständen erbracht werden.
Ist das Erreichen einer mittleren Verzögerung
nicht vorgeschrieben, so ist der Prüfung das
Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden
Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges
zugrunde zu legen.
(4) Die im § 6 Abs. 10 erster Satz erster Halbsatz
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführte Bremse
muß unabhängig von der Stellung der Anhängerdeichsel
wirken können und bei Bremsanlagen, bei
denen die auf die Betätigungsvorrichtung ausgeübte
Kraft ausschließlich zur Steuerung der auf die
Bremsvorrichtungen wirkenden Kraft dient, wirken,
wenn die Hilfsbremse oder die Feststellbremse
des Zugfahrzeuges wirkt."
5. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Reifen und Schneeketten
(1) Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge und
Anhänger, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von
25 km/h überschritten werden kann oder darf,
müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich
der Elastizität gleichwertigen Reifen versehen
sein.
(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig,
wenn sich seine lineare Eindrückung in
radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse
eingestellten zylindrischen festen Körper
von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung
einer radial wirkenden Anpressungskraft von
100 kp je 1 cm Reifenbreite, gemessen an der
Auflagefläche des Reifens auf der Felge, ändert
bei einem Außendurchmesser des Reifens
von 590 mm bis 650 mm um 134 mm,
von 651 mm bis 720 mm um 13•3 mm,
von 721 mm bis 800 mm um 13•2 mm,
von 801 mm bis 930 mm um 13•1 mm,
von 931 mm bis 1090 mm um 13 mm,
von 1091 mm bis 1320 mm um 12•9 mm,
von 1321 mm bis 1640 mm um 12•8 mm.
(3) Gefederte Fahrzeuge, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann oder darf, und ungefederte, mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 16 km/h
nicht überschritten werden kann oder darf, dürfen
mit Reifen versehen sein, deren Flächenpressung
8 kp/cm² nicht übersteigt. Die höchste zulässige
Radlast darf bei diesen Fahrzeugen 100 kp je 1 cm
Grundflächenbreite des Reifens nicht überschreiten.
(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers
von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen
des Laufstreifens (Profiltiefe) muß auf
der ganzen Lauffläche mindestens betragen
a) bei Motorfahrrädern, Motorrädern
und Motorrädern mit Beiwagen .. 1 mm,
b) bei Motordreirädern, Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen
und bei Anhängern, deren
Räder mit bei Motordreirädern,
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
gebräuchlichen
Reifen versehen sind, 1•6 mm,
c) bei anderen Kraftfahrzeugen, mit
denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten
werden kann, und bei
anderen als den in der lit. b angeführten
Anhängern, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h
überschritten werden darf 2 mm,
Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
müssen mit Indikatoren versehen
sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig
über den Umfang des Reifens verteilten Stellen
so angeordnet sein, daß sie dauerhaft und deutlich
erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der
Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die
Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren
bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse
oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder
aufweisen.
(5) Reifen, die mit über die Reifenlauffläche
hinausragenden Stiften aus Metall oder diesem
hinsichtlich der Festigkeit und Dauerhaftigkeit
gleichartigen Material (Spikes) versehen sind
(Spikesreifen), dürfen nur bei Kraftwagen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3500 kg und bei mit solchen
Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet
werden, deren höchste zulässige Achslasten je
1800 kg nicht übersteigen. Fahrzeuge dürfen nur
dann mit Spikesreifen versehen sein, wenn alle
Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen,
Spikesreifen aufweisen. Für kurze Strecken, wie
insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht
kommenden Reparaturwerkstätte, darf
jedoch auch ein nicht mit einem Spikesreifen versehenes
Ersatzrad verwendet werden. Alle bei
einem Fahrzeug verwendeten Spikesreifen müssen
die gleiche Bauart aufweisen. Als Reifen ungleicher
Bauart gelten Reifen, die sich voneinander
durch die Diagonal-, Radial- oder gemischte Bauart
unterscheiden. Spikes müssen im Reifen so
angebracht sein, daß der Abstand der Spikes von
der Karkasse des Reifens mindestens 1 mm beträgt
und daß das Verbleiben der Spikes in der
richtigen Lage im Reifen bei dessen üblicher Verwendung
zu erwarten ist. Das Gewicht eines
Spikes darf 5 g nicht übersteigen. Spikes dürfen
bei neuen Reifen über die Lauffläche des Reifens
nicht mehr als 1•5 mm hinausragen. Der Querschnitt
des über die Lauffläche hinausragenden
wirksamen Teiles des Spikes darf bei rundem
Querschnitt dieses Teiles einen Durchmesser und
bei eckigem Querschnitt dieses Teiles eine in der
Diagonalrichtung gemessene größte Breite von
V2 mm nicht unterschreiten und von 3 mm nicht
überschreiten. Die Zahl der in einem Reifen angebrachten
Spikes darf für je 100 kp der nach den
Angaben des Erzeugers des Reifens höchsten zulässigen
Belastung des Reifens 40 und insgesamt
150 nicht überschreiten. Spikes dürfen nur in
fabriksneue Reifen und nur nach den Richtlinien
des Reifenerzeugers in die von diesem hiefür bestimmten
Löcher eingesetzt werden. Spikes müssen
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Richtlinien
des Reifenerzeugers entsprechen. Spikesreifen dürfen
jeweils nur in der Zeit vom 1. November bis
zum 30. April des folgenden Jahres verwendet werden,
sofern ihre Verwendung nicht von der Behörde
gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 auf
bestimmten Straßen oder Straßenteilen untersagt
ist. Außerhalb dieses Zeitraumes ist ein Verwenden
von Spikesreifen nur auf Grund straßenpolizeilicher
Vorschriften zulässig.
(6) An Krafträdern, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Lastkraftwagen, Omnibussen,
Sattelzugfahrzeugen und ausschließlich auf
Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen dürfen
Reifen, bei denen die Vertiefungen für die Ableitung
des Wassers von der Reifenlauffläche nachträglich
vertieft (nachgeschnitten) wurden, nicht
verwendet oder als Bereifung von vorgeschriebenen
Ersatzrädern mitgeführt werden; Reifen für
andere Kraftfahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten
werden, wenn sie vom Erzeuger als für ein Nachschneiden
geeignet gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung
muß aus einer Aufschrift oder einem
Symbol bestehen, das dauernd deutlich erkennbar
und unverwischbar an den Reifenflanken angebracht
ist. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien
des Erzeugers und nur so nachgeschnitten sein,
daß eine ausreichend dicke Gummischicht zwischen
den Vertiefungen und dem Unterbau des Reifens
vorhanden ist. Auf jedem 10 cm langen Stück
des Umfanges des Laufstreifens muß die gesamte
Länge der Ränder der Vertiefungen für die Ableitung
des Wassers von der Reifenlauffläche mindestens
gleich dem entsprechenden Wert der ursprünglich
vorhanden gewesenen Vertiefungen
sein oder, wenn dieser Wert größer ist als 70 cm,
mindestens 70 cm betragen. Die Breite der durch
das Nachschneiden entstandenen Vertiefungen
darf die der ursprünglich vorhanden gewesenen
Vertiefungen nicht wesentlich unterschreiten. In
den Vertiefungen dürfen keine die Ableitung des
Wassers in den Vertiefungen beeinträchtigenden
Vorsprünge vorhanden sein.
(7) Die Glieder des mit der Fahrbahn in Berührung
kommenden Teiles von Schneeketten
müssen gleich groß sein und dürfen nicht länger
als 5•5 cm und nicht höher als 3 cm sein. Schneeketten
müssen leicht nachspannbar sein."
6. § 6 hat zu lauten
„§ 6.Lenkvorrichtung
(1) Die Lenkvorrichtung darf Stöße, die durch
leicht überfahrbare Hindernisse auf der Fahrbahn
verursacht werden, nicht in einer die Verkehrssicherheit
beeinträchtigenden Weise auf die Betätigungsvorrichtung
der Lenkvorrichtung übertragen.
Teile der Lenkvorrichtung müssen allen
bei der Benützung des Fahrzeuges zu erwartenden
Beanspruchungen standhalten können und, soweit
dies zu ihrer Wartung und Überprüfung erforderlich
ist, leicht und gut zugänglich sein. Die
Teile der Lenkvorrichtung müssen so miteinander
verbunden sein, daß sie sich auch bei höherem
Abnützungsgrad nicht lösen können. Schlauch-
und Rohranschlüsse von hydraulischen Lenkvorrichtungen
müssen auch beim höchsten Betriebsdruck
der hydraulischen Vorrichtung dicht sein.
Schlauch- und Rohrleitungen von solchen Vorrichtungen
müssen den fünffachen Wert des höchsten
Betriebsdruckes aufnehmen können. In den
zwischen Pumpe und Steuerventil liegenden
Druckleitungen von hydraulischen Lenkvorrichtungen
muß je ein Druckbegrenzungsventil angebracht
sein, durch das vermieden wird, daß der
Druck in der Leitung einen Wert erreicht, bei dem
die Leitung zerstört wird. Hydrostatische Lenkvorrichtungen
dürfen nur in Kraftfahrzeugen verwendet
werden, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 50 km/h nicht überschritten werden
kann; bei solchen Lenkvorrichtungen muß in
jeder Leitung zwischen Steuerventil und Arbeitszylinder
ein Druckbegrenzungsventil vorhanden
sein.
(2) Der Durchmesser des Wendekreises eines
Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 3 des
Kraftfahrgesetzes 1967 darf 22 m nicht überschreiten.
Wenn mit dem äußersten Punkt eines Fahrzeuges
ein Kreis mit einem Durchmesser von 24 m
beschrieben wird, darf die Breite des Kreisringes,
der durch den äußersten und innersten Punkt des
Fahrzeuges bei der Kreisbewegung beschrieben
wird, 6•7 m nicht überschreiten.
(3) Mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe
(Abs. 4) müssen ausgerüstet sein
a) Omnibusse und Kraftwagen zur Beförderung
gefährlicher Güter (§ 92 des Kraftfahrgesetzes
1967), bei denen die höchste zulässige
Achslast einer Achse mit lenkbaren
Rädern 4500 kg oder die Summe der höchsten
zulässigen Achslasten mehrerer Achsen
mit lenkbaren Rädern 5000 kg überschreitet;
b) nicht unter lit. a fallende Fahrzeuge, bei
denen die höchste zulässige Achslast einer
Achse mit lenkbaren Rädern 5000 kg oder
die Summe der höchsten zulässigen Achslasten
mehrerer Achsen mit lenkbaren
Rädern 6000 kg überschreitet.
(4) Wenn die zur Betätigung der Lenkvorrichtung
erforderliche Muskelkraft teilweise durch
andere Kräfte ersetzt wird (Lenkhilfe), muß beim
Ausfallen dieser Kräfte das Fahrzeug unter Aufwendung
von Muskelkraft noch sicher gelenkt
werden können. Besitzt die Lenkhilfe keine eigene
Energieerzeugungsvorrichtung, so muß die Lenkhilfe
einen Energiespeicher umfassen. Der Innenraum
dieses Energiespeichers muß bei durch
Druckluft betriebener Lenkhilfe durch ein Rückschlagventil
gegenüber der Zuströmleitung zum
Energiespeicher abgesichert sein.
(5) Lenkvorrichtungen, bei denen die zu ihrer
Betätigung aufgewendete Muskelkraft nicht unmittelbar
auf die lenkbaren Räder wirkt (Fremdkraftlenkvorrichtung),
sind nur bei Fahrzeugen
zulässig, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden kann; bei
Fahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von
50 km/h nicht überschritten werden kann, sind
jedoch Fremdkraftlenkvorrichtungen zulässig,
wenn zur Erzeugung der Fremdkraft zwei voneinander
unabhängige Anlagen vorhanden sind,
von denen eine mit Rädern des Fahrzeuges ständig
verbunden ist und nicht ausgekuppelt werden
kann. Im Führerhaus von Fahrzeugen mit einer
Fremdkraftlenkvorrichtung muß vollständig sichtbar
und dauernd gut lesbar und unverwischbar
ein Hinweis darauf angebracht sein, daß die Lenkvorrichtung
nur bei laufendem Fahrzeugmotor
wirksam betätigt werden kann."
7. Nach § 7 a sind als §§ 7 b bis 7 i einzufügen
„§ 7 b. Allgemeine Vorschriften für
Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch
Flüssiggas
Die Bestimmungen der §§ 7 c bis 7 i gelten für
Kraftfahrzeuge, die durch Flüssiggas angetrieben
werden können und bei denen das Flüssiggas aus
einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter
entnommen wird, dessen Fassungsraum
mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne
dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen,
die überwiegend Propan oder
Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C
nicht mehr als 31 kp/cm² beträgt und deren Dichte
bei 50° C den Wert von 0•40 nicht unterschreitet.
§ 7 c. Kraftstoffanlagen von Kraftfahrzeugen
mit Antrieb durch
Flüssiggas
(1) Kraftstoffanlagen müssen mit geeigneten
Vorrichtungen zur Speicherung, Erwärmung und
Druckminderung und zur Mischung des Flüssiggases
mit Luft in dem für den Betrieb des Fahrzeugmotors
jeweils erforderlichen Verhältnis ausgestattet
sein.
(2) Die Kraftstoffanlage darf nicht über den
äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen. Der
Abstand der Kraftstoffanlage von einer ebenen
Fahrbahn muß auch bei größter Durchfederung
des Fahrzeuges mindestens 25 cm betragen. Der
Fahrzeugmotor und die Kraftstoffanlage müssen
von den für den Lenker oder zur Beförderung
von Personen oder Gütern bestimmten Räumen
des Fahrzeuges durch Wände getrennt sein, die
keine Öffnungen außer solchen für den Durchtritt
von Betätigungsvorrichtungen aufweisen; diese
Öffnungen müssen durch Bälge oder Schürzen aus
elastischem Material abgedeckt sein.
(3) Die Verbrennungsluft für den Motor darf
nicht den für den Lenker oder zur Beförderung
von Personen oder Gütern bestimmten Räumen
entnommen werden können.
(4) Ist das Fahrzeug für den wechselweisen Antrieb
durch Flüssiggas oder einen anderen Kraftstoff
bestimmt, so darf jede Kraftstoffanlage nur
benützt werden können, wenn die jeweils andere
abgesperrt ist.
§ 7 d. Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen
mit Antrieb durch
Flüssiggas
(1) Die Behälter für die Speicherung des Flüssiggases
unterliegen den Bestimmungen der
Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948. Der
Fassungsrauni jedes Behälters darf 200 l nicht
übersteigen.
(2) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit
a) einem Füllanschluß,
b) einem Entnahmeanschluß,
c) einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
d) einem Sicherheitsventil und
e) einer Peilvorrichtung.
Die Behälteröffnungen für diese Vorrichtungen
müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten
des Behälters angeordnet sein. Am Behälter
darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine
Reinigung vorhanden sein. Diese muß, wenn
Flüssiggas im Behälter ist, durch einen Schraubverschluß
abgeschlossen sein, der nicht über die
Außenseite des Behälters hinausragt und durch
Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner
Verschlußstellung gesichert ist. Außer den
Öffnungen für das Sicherheitsventil und dem
Füllanschluß müssen alle Öffnungen, durch die
ein Querschnitt von mehr als 2 mm² für den
Austritt von Flüssiggas aus dem Behälter betriebsmäßig
freigegeben werden kann, mit einem im
Inneren des Behälters liegenden Rohrbruchventil
versehen sein. Die unter lit. a bis e angeführten
Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht
abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen
an dem Behälter, wie solche zur Anbringung
von Halteeinrichtungen, Abdeckungen und
dergleichen, dürfen nur mit Zustimmung eines
Dampfkesselüberwachungsorganes durchgeführt
werden. Flüssiggasbehälter dürfen nur mit dem
Antriebsmotor des Fahrzeuges und mit anderen
mit dem Fahrzeug fest verbundenen Verbrauchsvorrichtungen
von Flüssiggas in Verbindung stehen,
sofern deren Speisung mit Flüssiggas ausschließlich
vom Flüssiggasbehälter erfolgt. Sind
an einem Fahrzeug mehrere Flüssiggasbehälter
vorhanden, so muß gewährleistet sein, daß für
den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils nur aus
einem Flüssiggasbehälter Flüssiggas unmittelbar
entnommen werden kann; Verbindungsleitungen
zwischen den Innenräumen der Flüssiggasbehälter
dürfen nur Absperrvorrichtungen enthalten,
durch die ein Übertreten von Flüssiggas von
einem Behälter in einen anderen dauernd ausgeschlossen
ist. An jedem Behälter muß die richtige
Einbaulage durch eine an der Behälteraußenseite
angebrachte vollständig sichtbare und dauernd
deutlich als solche erkennbare und unverwischbare
Marke bezeichnet sein.
(3) Flüssiggasbehälter müssen bei Fahrzeugen
mit selbsttragender Karosserie an besonders
widerstandsfähigen Teilen und so angebracht
sein, daß sich Verziehungen des Fahrwerks oder
der Karosserie nicht auf die Behälter auswirken.
Die Auflage und Befestigung der Behälter muß
deren Verschiebung oder Verdrehung ausschließen.
Die Flüssiggasbehälter müssen außerhalb
des Motorraumes angebracht sein; ihr Abstand
von der Auspuffleitung muß mindestens 5 cm
betragen. Beträgt der Abstand zwischen Auspuffleitung
und Flüssiggasbehälter weniger als
20 cm, so muß zwischen Behälter und Auspuffleitung
eine dauerhafte, widerstandsfähige und
schlecht wärmeleitende Abschirmung liegen.
(4) Befindet sich der Behälter in einem verschließbaren
Raum, so muß dieser eine Belüftung
aufweisen, die beim Betrieb des Fahrzeuges die
Ansammlung von Flüssiggas in einem die Bildung
eines zündfähigen Gemisches ermöglichenden
Ausmaß ausschließt. Jeder Raum, in dem ein
Behälter angebracht ist, muß Öffnungen mit
einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens
20 cm8 für den Lufteintritt und mindestens
20 cm² für den Luftaustritt während der
Fahrt aufweisen. Die als Luftaustritt dienenden
Öffnungen müssen an der tiefsten Stelle angebracht
sein. Die Öffnungen von Räumen, die
nicht ausschließlich der Aufnahme von Flüssiggasbehältern
dienen, müssen mit Abschirmungen
versehen sein, die das unbeabsichtigte Verschließen
dieser Öffnungen verhindern. Befinden sich
die Armaturen der Behälter in gegenüber den
Behälterräumen gasdicht abgeschlossenen Gehäusen,
die durch an die Außenseite des Fahrzeuges
führende Leitungen belüftet sind, so ist
für den Raum, in dem sich die Behälter befinden,
keine weitere Belüftung erforderlich.
(5) Trennwände zwischen dem Behälterraum
und den für den Lenker oder zur Beförderung
von Personen, bei Lastkraftwagen auch von
Gütern bestimmten Räumen müssen so ausgebildet
sein, daß ein Übertreten von Flüssiggas
aus dem Behälterraum in diese Räume nicht zu
erwarten ist. Öffnungen in diesen Innenwänden,
die für die Kontrolle und Betätigung der Ausrüstungsteile
am Flüssiggasbehälter erforderlich
sind, müssen durch eine Abdeckung verschließbar
sein. Sie dürfen nicht von Leitungen durchsetzt
sein. Das Anbringen von Flüssiggasbehältern
im Gepäckraum von Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen ist nur zulässig,
wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden sind,
durch die die Behälter gegen Beschädigung durch
beförderte Güter geschützt werden können. Liegt
der Behälter außen am Fahrzeug, so muß er eine
Abdeckung gegen unmittelbare Sonnenbestrahlung
und gegen Beschädigung und Verschmutzung
seiner Vorrichtungen aufweisen. Bei Behältern,
die unten am Fahrzeug angebracht sind, müssen
die nach unten vorragenden Teile durch eine
Abdeckung geschützt sein.
(6) Der Flüssiggasbehälter muß durch Zugbänder
oder gleichwertige Befestigungsmittel gegen
die Halterung so verspannt sein, daß ein Scheuern
des Behälters an der Halterung oder an den
Befestigungsmitteln vermieden wird. Die Bruchbelastung
der Befestigungsvorrichtung des Behälters
muß in jeder Richtung mindestens dem
16fachen des Gewichtes des die größte zulässige
Füllmenge enthaltenden Behälters entsprechen.
§ 7 e. Leitungen und Armaturen von
Kraftfahrzeugen mit Antrieb
durch Flüssiggas
(1) Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von
Behältern, Leitungen und Armaturen müssen aus
Werkstoffen bestehen, die
a) mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren
oder die Werkstoffe angreifenden
chemischen Verbindungen eingehen,
b) durch Flüssiggas nicht angegriffen werden
und
c) das Flüssiggas nicht chemisch verändern.
Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit
sie unter der Einwirkung des im Behälter
herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe
mit 30 at Überdruck standhalten
können. Armaturen und Zubehörteile müssen
für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich
sein. Sie müssen so angebracht sein, daß
sie vor Stößen geschützt sind.
(2) Der Füllanschluß (§ 7 d Abs. 2 lit. a) muß
mit einem im Inneren des Behälters liegenden
Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt
von Flüssiggas ausschließt. Der Füllanschluß muß
mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes
Lockern sicheren Verschlußkappe versehen sein,
die durch eine hinreichend lange Kette oder
eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen
gesichert ist. Der im Inneren des
Behälters liegende Teil des Füllanschlusses muß
in dem Dampfraum des Behälters enden, der bei
der größten zulässigen Füllungsmenge (§ 7 i
Abs. 1 lit. c) bestehen bleibt. Der Füllanschluß
muß durch ein geeignetes Anschlußgewinde das
sichere und dichte Anschließen an die Zapfeinrichtung
der Kraftstoffversorgungsanlage ermöglichen.
Als geeignet gilt ein Anschlußgewinde
1 3/4 — 6 ACME — 2G nach der Norm ASA
B 1,5—1952 „Acme Screw Threads" Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,
Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher
(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960.
(3) Der Entnahmeanschluß (§ 7 d Abs. 2 lit. b)
muß bis in den untersten Teil des Behälters
reichen und mit einem Anschlußstutzen für die
Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des
Behälters muß er mit einem mit der Hand zu
betätigenden Absperrventil versehen sein.
(4) Der Flüssigkeitsstandanzeiger (§ 7 d Abs. 2
lit. c) muß so ausgebildet sein, daß mit ihm
jederzeit das Füllungsverhältnis des Behälters mit
flüssigem Flüssiggas feststellbar ist, ohne daß
dabei Flüssiggas austritt. Die einer Behälterfüllung
mit 80 v. H. entsprechende Anzeigestellung
muß deutlich sichtbar gemacht sein. Flüssigkeitsstandanzeiger
mit elektrischen Kontaktvorrichtungen
oder Flüssigkeitsstandgläsern
sind unzulässig. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet
sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd
gewährleistet ist. Sie müssen im Behälter so angeordnet
sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder
Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen
werden, möglichst ausgeschaltet sind.
Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers
mit dem Füllanschluß oder mit dem Entnahmeanschluß
oder mit beiden ist zulässig, wenn eine
Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des
Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des Behälters
oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen
ist.
§ 7 f. Sicherheitsventils von Kraftfahrzeugen
mit Antrieb durch
Flüssiggas
(1) Als Sicherheitsventile (§ 7 d Abs. 2 lit. d)
dürfen nur federbelastete lüftbare Ventile verwendet
werden; ihre dem Behälter zugekehrte
Öffnung muß möglichst hoch in dem Dampfraum
liegen, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge
bestehen bleibt (§ 7 i Abs. 1 lit. c). Die
Sicherheitsventile müssen bei einem Überdruck
von 24 at ± 2 at ansprechen und eine Austrittsöffnung
mit einem wirksamen freien Querschnitt
freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit
einem lichten Durchmesser von mindestens
10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei
einem Überdruck von 30 at mindestens 6 m³ Luft
(bezogen auf den Normzustand) je Minute durchlassen,
bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen
des Sicherheitsventiles sich spätestens bei
90 v. H. des Öffnungsdruckes wieder schließen
und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre
gasdicht sein. Die Einstellung des Sicherheitsventiles
muß gegen Änderungen gesichert sein.
(2) Die Austrittsöffnung des Sicherheitsventiles
muß durch eine Signalscheibe oder Signalkappe
verschlossen sein, deren Berstdruck 3 kp/
cm² nicht übersteigen darf. Die Scheibe muß an
der in der Einbaulage außen befindlichen Seite
rot gefärbt sein. Das Abnehmen der Scheibe
darf nicht ohne deren Zerstörung oder Beseitigung
einer Plombe möglich sein.
(3) Auf jedem Sicherheitsventil müssen vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und
unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht
sein
a) Name oder Marke des Herstellers,
b) Erzeugungsjahr und Erzeugungsnummer,
c) Ansprechdruck in kp/cm³,
d) Luft-Normvolumendurchfluß in m³/min
bei einem Überdruck von 30 at und
e) als Bestätigung über die erfolgreiche Prüfung
des Sicherheitsventils der Prägestempel
eines Dampfkesselüberwachungsorganes,
eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder
für Gas- und Feuerungstechnik oder einer
hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
(4) Bei Behältern, die nicht an der Fahrzeugaußenseite
liegen oder bei denen der aus
dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl
gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre,
muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung
verbunden sein, die an die Fahrzeugaußenseite
reicht und deren Querschnitt das ungehinderte
Abströmen des austretenden Gases gewährleistet.
Die Mündung dieser Leitung muß so
angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl
nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges
gerichtet ist und weder mit der Ladung in Berührung
kommen kann, noch bei seiner Entzündung
die Betätigung der Armaturen ausschließt.
An der Mündung der Abflußleitung muß
eine Signalscheibe oder Signalkappe so angebracht
sein, daß sie leicht überprüfbar ist. Die Mündung
der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß
austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann,
die für den Lenker oder beförderte Personen
bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser
aus der Abflußleitung muß gewährleistet sein.
(5) Die Peilvorrichtung (§ 7 d Abs. 2 lit. e)
muß mit einem im Behälter fest angebrachten
Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des
Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres
auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet,
wenn der Behälter zu 80 v. H. gefüllt ist.
Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung,
durch den Flüssiggas ins Freie austreten kann,
darf 2 mm² nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung
muß mit einem Ventil versehen sein, durch das
das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der
Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen,
ohne daß die betätigende Person von
dem austretenden Gasstrahl getroffen werden
kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt
lockern können.
§ 7 g. Rohre und Schläuche von
Kraftfahrzeugen mit Antrieb
durch Flüssiggas
(1) Als Verbindung zwischen dem Flüssiggasbehälter
und der Druckminderungsvorrichtung
dürfen nur nahtlose Rohre aus Stahl oder Kupfer
oder für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche
mit metallischer Umflechtung verwendet werden;
Kupferrohre müssen eine Zugfestigkeit von mindestens
25 kp/mm² und höchstens 36 kp/mm²
haben; der Außendurchmesser von Stahlrohren
und Kupferrohren darf 12 mm nicht übersteigen.
Die Rohre oder Schläuche müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe
mit 30 at Überdruck standhalten.
Stahlrohrleitungen müssen an ihrer Außenseite
gegen Korrosion geschützt sein. Die Länge
der Hochdruckschläuche darf 60 cm nicht übersteigen.
(2) Sind die Erwärmungsvorrichtungen und
die Druckminderungsvorrichtung voneinander
getrennt, so darf die Verbindungsleitung nicht
au3 Schläuchen oder Rohren aus Aluminium,
Aluminiumlegierungen oder Messing bestehen.
In dem Teil der Kraftstoffanlage, in dem der
Betriebsdruck den atmosphärischen Druck um
nicht mehr als 0•01 at übersteigt, sind auch Niederdruckschläuche
zulässig, die eine metallische
Schutzhülle aufweisen. Bei den Anschlüssen dieser
Leitungen sind jeweils zwei Schlauchklemmen
anzubringen, die über den gesamten Umfang der
flexiblen Leitung an dieser anliegen müssen.
(3) Für die Verbindung von Stahlrohren ist
nur die Verschraubung mittels Flanschen oder
unter Zwischenschaltung eines dichtenden
Schneidringes aus Stahl, für die Verbindung von
Kupferrohren auch eines dichtenden Schneidringes
aus Messing, für die Verbindung von Kupferrohren
oder von Kupferrohren mit Stahlrohren
außerdem nur die Verschraubung unter Zwischenschaltung
eines dichten Kegels aus Messing
oder Hartlötung zulässig. Der Schmelzpunkt des
Lotes muß über 550° C liegen. Faserartiges Dichtungsmaterial
darf bei Schraubverbindungen
nicht verwendet werden. Die Leitungen und Anschlüsse
müssen so verlegt und angebracht sein,
daß ihre Kontrolle und Wartung leicht durchführbar
ist.
(4) Die Leitungen müssen in Abständen von
nicht mehr als 50 cm und so befestigt sein, daß
gefährliche Beanspruchungen der Leitungen durch
Schwingungen und Beschädigungen durch Scheuern
ausgeschlossen sind. Die Leitungen dürfen
nicht durch Schweißen oder Löten befestigt sein.
Durchführungen von Leitungsrohren durch
Wände müssen mit einer die Leitungsrohre umgebenden
Ausfütterung aus elastischem Material
versehen sein, durch die die Beweglichkeit der
Leitungsrohre senkrecht zu den Wänden nicht
behindert ist.
§ 7 h. Erwärmungs- und Druckminderungsvorrichtungen
von Kraftfahrzeugen
mit Antrieb durch
Flüssiggas
(1) Die Erwärmungsvorrichtungen (§ 7 c
Abs. 1) müssen für verflüssigtes Flüssiggas (§ 7 b)
geeignet sein. Sie müssen am Fahrzeug sicher
befestigt sein. Durch ihren Aufbau muß gewährleistet
sein, daß Wärmestauungen, durch die eine
gefährliche Drucksteigerung des Flüssiggases hervorgerufen
wird, vermieden werden. Die Erwärmungsvorrichtungen
dürfen nicht unmittelbar
durch Auspuffgase beheizt werden, sofern sie
nicht gegen Korrosion durch die Auspuffgase
geschützt sind. Die gasführenden Teile müssen
einem Probedruck von 30 at Überdruck standhalten
können. Abzugsleitungen für die zur
Wärmeübertragung dienende Luft und für Kondenswasser
müssen bis an die Fahrzeugaußenseite
geführt sein und ins Freie münden. Erwärmungsvorrichtungen,
bei denen Wasser als
Wärmeträger verwendet wird, müssen mit Öffnungen
versehen sein, durch die auch in der
Einbaulage ihre Entleerung bis auf geringfügige
Flüssigkeitsreste gewährleistet ist. § 7 f Abs. 3
gilt sinngemäß.
(2) Die Druckminderungsvorrichtung (§ 7 c
Abs. 1) muß zwischen dem Behälter und der
Mischvorrichtung für Flüssiggas und Luft angeordnet
sein. Durch sie muß, wenn das Flüssiggas
aus der Druckminderungsvorrichtung mit
Überdruck austritt, das Austreten bei Stillstand
des Motors verhindert werden. Bei zweistufiger
Ausbildung der Druckminderungsvorrichtung
muß diese bis einschließlich der ersten Stufe einer
Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 at Überdruck
standhalten können. Liegt vor der Druckminderungsvorrichtung
ein gesondertes Druckreduzierventil,
so müssen die Flüssiggas führenden Teile
der ersten Stufe der Druckminderungsvorrichtung
so ausgebildet sein, daß sie mindestens dem
doppelten Wert des Druckes des Gases zwischen
dem Druckreduzierventil und der Druckminderungsvorrichtung
standzuhalten vermögen. Ist
die erste Stufe der Druckminderungsvorrichtung
mit einem Sicherheitsventil versehen, so muß
sich dieses bei Erreichung des doppelten Arbeitsdruckes
dieser Stufe öffnen; die Austrittsöffnung
des Sicherheitsventiles muß durch eine gasdichte
Leitung mit der Außenseite des Fahrzeuges verbunden
sein. Die Druckminderungsvorrichtung
muß am Fahrzeug sicher und möglichst schwingungsfrei
angebracht sein. § 7 f Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Mischvorrichtung (§ 7 c Abs. 1) muß
sicher befestigt sein. Der Ansaugluftfilter muß an
der zur Mischvorrichtung führenden Ansaugleitung
für die Verbrennungsluft angebracht sein.
(4) Zwischen dem Flüssiggasbehälter und der
Erwärmungsvorrichtung muß in der Leitung für
das Flüssiggas ein Absperrventil liegen. Das Absperrventil
muß vom Lenkerplatz aus geschlossen
werden können und außer bei Ottomotoren
bei Stillstand des Fahrzeugmotors den Zutritt
von Flüssiggas zur Erwärmungsvorrichtung absperren.
Bei Ottomotoren muß das Absperrventil
bei ausgeschalteter Zündung geschlossen sein.
(5) Elektrische Schalter, die in dem Raum liegen,
in dem Flüssiggasbehälter untergebracht
sind, müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.
In diesem Raum ist die Anbringung von elektrischen
Betriebsmitteln, bei deren Betrieb die
Gefahr der Entzündung des Gases besteht, unzulässig.
§ 7 i. Betriebsvorschrift und Betriebsbuch
für Kraftfahrzeuge mit
Antrieb durch Flüssiggas
(1) Für jedes im § 7 b angeführte Fahrzeug
muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die
Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen.
Sie hat die allgemein für die Handhabung von
Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie
die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung
des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen
zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß
insbesondere folgende Bestimmungen enthalten
a) Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges
und nach dessen Außerbetriebsetzung ist
der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter
zu überprüfen.
b) Das Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur
zulässig
aa) an den behördlich hiefür genehmigten
Tankstellen,
bb) durch hiezu befugtes Personal,
cc) nach Kontrolle der Signalscheibe oder
Signalkappe des Sicherheitsventils,
dd) bei genauer Einhaltung der höchsten
zulässigen Füllmenge (lit. c),
ee) bei abgestelltem Fahrzeugmotor,
ff) unter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers
und
gg) wenn sich keine Personen im Fahrzeug
befinden.
c) der Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas
gefüllt sein, daß das in ihm befindliche
verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als
80 v. H. seines Fassungsraumes einnimmt.
d) Nach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter
mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.
e) Das Lüften des Sicherheitsventiles ist nur
zur Herstellung der größten zulässigen Füllung
(lit. c) nach Überschreitung derselben
nur durch hiezu befugtes Personal, nur in
der Schutzzone der Tankstelle und nur
unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen
zulässig.
I) Anweisungen über die beim Abstellen des
Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie
Vermeidung des Einsteilens von Fahrzeugen
mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen
ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen
und Vermeidung des Hantierens mit offenem
Feuer und anderen Zündquellen beim
Betreten des Abstellraumes.
g) Anweisungen für die bei Reparaturen am
Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen wie
Vermeidung von Zündquellen (offenes
Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im
Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung
von geschlossenen Werkstatträumen.
h) Anweisungen über die Führung des Betriebsbuches
(Abs. 2).
(2) Für jedes im § 7 b angeführte Fahrzeug
muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger
Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument
sind einzutragen
a) der Zeitpunkt und der Umfang von Reparaturen
an der Kraftstoffanlage des Fahrzeuges
sowie das die Reparaturen ausführende
Unternehmen,
b) der Zeitpunkt und das Ergebnis der behördlichen
Überprüfung oder der wiederkehrenden
Begutachtung des Fahrzeuges und
c) das Ergebnis der auf Grund des § 57 Abs. 8
der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, durchgeführten Erprobung des aus
dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.
(3) Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf
ist mindestens zwei Jahre lang, gerechnet von
der letzten Eintragung, aufzubewahren und der
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der
behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß
§ 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner
wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57 a des
Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über
das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters
(Abs. 2 lit. c) vorzulegen."
3. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Lärmverhütung und Auspuffanlagen
(1) Die Stärke des Betriebsgeräusches eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf, gemessen
nach den Bestimmungen der Anlage 1 c, nicht
übersteigen
1. bei Krafträdern
a) bei Motorfahrrädern 73 dB (A),
b) bei Krafträdern, außer Motorfahrrädern,
mit einem Hubraum
von nicht mehr als
125 cm³ 82 dB (A),
c) bei Krafträdern mit Zweitaktmotoren
mit einem Hubraum
von mehr als 125 cm³ oder mit
Viertaktmotoren mit einem
Hubraum von mehr als 125 cm³
und nicht mehr als 500 cm³ .. 84 dB (A),
d) bei Krafträdern mit Viertaktmotoren
mit einem Hubraum
von mehr als 500 cm³ 86 dB (A);
2. bei Kraftwagen
a) bei Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen .... 82 dB (A),
b) bei nicht unter lit. a oder d fallenden
Kraftwagen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als
3500 kg 84 dB (A),
c) bei Kraftwagen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg und einer
Motorleistung von nicht mehr
als 200 PS (§ 1 b Abs. 2), bei
Zugmaschinen, mit denen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, und bei
Motorkarren, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen
89 dB (A),
d) wenn, die Motorleistung 200 PS
(§ 1 b Abs. 2) übersteigt, bei
Omnibussen sowie bei Kraftwagen
und nicht ausschließlich
auf Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen
mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12.000 kg 91 dB (A);
3. bei Kraftwagen, mit denen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten
werden kann, und bei Anhängern 76 dB (A).
(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre
darf nur soweit gegen die Fahrbahn geneigt
sein, daß der Hauptstrahl der Auspuffgase
unter einem Winkel von nicht mehr als
30° auf die Fahrbahn auftrifft.
(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches
(Auspuffschalldämpfer) müssen,
abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten
Aus- und Eintrittsöffnungen für die Aufpuffgase,
dicht sein. Die Außenwände müssen, soweit
nicht zu erwarten ist, daß sie durch die Eigenschaften
des verwendeten Materials gegen die
bei den Betriebstemperaturen und durch die Lage
im Fahrzeug auftretenden Korrosionsbeanspruchungen
ausreichend widerstandsfähig sind,
mit einem geeigneten Oberflächenschutz versehen
sein; dies gilt für die Einbauten in Auspuffschalldämpfern
sinngemäß. Die Widerstandsfähigkeit
von Auspuffschalldämpfern gegen Korrosion
gilt als ausreichend, wenn zu erwarten
ist, daß der Auspuffschalldämpfer einer betriebsüblichen
Beanspruchung durch mindestens zwei
Jahre oder auf einer innerhalb dieses Zeitraumes
zurückgelegten Fahrstrecke von 30.000 km standhalten
wird. Absorbierende Faserstoffe dürfen;
in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen
durchflossenen Räumen angeordnet sein.
Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht
sein, daß sich ihre Lage nicht verändern
kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß
sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer
Temperatur standhalten können, die mindestens
20 v. H. über der höchsten Betriebstemperatur
liegt, der sie ausgesetzt sein können."
9. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Warnvorrichtungen
(1) Der Schallpegel der im § 22 Abs. 1 und 5
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten, mit
durch Gleichstrom oder Druckluft betriebenen
Vorrichtungen erzeugten akustischen Warnzeichen
muß, nach den Bestimmungen der Anlage 3 a
Abs. 1 gemessen, auch nach der in der Anlage 3 a
Abs. 2 angegebenen Dauerprüfung mindestens
105 dB(A) betragen und darf 118 dB (A) nicht
übersteigen. Der Schallpegel der im § 22 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten, mit solchen
Vorrichtungen erzeugten akustischen Warnzeichen
muß überdies nach der in der Anlage 3 a
Abs. 2 angegebenen Dauerprüfung bei einer Messung
nach der Anlage 3 a Abs. 1 in einem schalltoten
Raum und bei einer Spannung der elektrischen
Energiequelle zwischen 115 v. H. und
95 v. H. der Nennspannung der Vorrichtung
zum Abgeben akustischer Warnzeichen im Frequenzbereich
zwischen 1800 und 3550 Hz mindestens
105 dB(A) betragen und muß größer
sein als der Schallpegel irgendeiner Schwingungskomponente
über 3550 Hz. Bei mit Druckluft
betriebenen Vorrichtungen zum Abgeben akustischer
Warnzeichen darf die Zeit zwischen dem
Beginn der Betätigung der Vorrichtung und dem
Erreichen des Schalldruckpegels von 105 dB (A)
mit dem Warnzeichen bei einer Umgebungstemperatur
von 20° C ± 5° C 0•2 Sekunden
nicht übersteigen.
(2) Der Schallpegel der im § 22 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten akustischen
Warnzeichen muß bei in einem Kraftfahrzeug
eingebauten, mit Gleichstrom oder Druckluft
betriebenen Vorrichtungen zum Abgeben akustischer
Warnzeichen, nach den Bestimmungen der
Anlage 3 a Abs. 3 als Höchstwert gemessen, mindestens
93 dB (A) betragen.
(3) Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen und die Vorrichtung zum
Abgeben von optischen Warnzeichen müssen
unabhängig voneinander betätigt werden können.
(4) Bei Zugmaschinen der Klassen I und II,
bei Motorkarren sowie bei selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen dürfen die Vorrichtungen zum
Abgeben von akustischen und von optischen
Warnzeichen auch so betätigt werden können,
daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit
nur einer Hand festhält."
10. Nach § 19 sind als §§ 19 a und 19 b einzufügen
„§ 19a. Sitze an Zugmaschinen und
Motorkarren
(1) Die Lenkersitze von Zugmaschben mit
symmetrisch oder annähernd symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnetem
Lenkersitz und von Motorkarren müssen so gebaut
und am Fahrzeug angebracht sein, daß der
Lenker ausreichend gegen Stöße und Schwingungen
geschützt ist. Die Federung der Lenkersitze
oder der Fahrzeuge muß gewährleisten, daß
der am Sitz nach der Anlage 3 b Z. I Z. 2 lit. e
gemessene Mittelwert der vertikalen Beschleunig
gung 1•8 m/s2 nicht überschreitet und daß ein
hartes Aufschlagen des Sitzes auf Teile des Fahrzeuges
oder auf Schwingbegrenzungsvorrichtungen
des Sitzes vermieden wird.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze
müssen aufweisen
a) eine Sitzfläche mit einer Tiefe von mindestens
34 cm und nicht mehr als 42 cm
und einer Breite von mindestens 45 cm;
die Sitzfläche muß bei Belastung im gesamten
Schwingungsbereich (Anlage 3 b
Z. I Z. 1) um mindestens 3° und darf um
nicht mehr als 10° nach hinten geneigt
sein; ihr vorderer Teil muß abgerundet
sein,
b) eine seitliche Abstützung, die höchstens bis
zur halben Sitztiefe nach vorne reicht (Anlage
3 b Z. I Z. 1 lit. b),
c) eine Abstützung für das Becken, deren
oberer Rand bei gemäß Anlage 3 b Z. I
Z. 1 belasteter Sitzfläche in der Längsmittelebene
des Sitzes mindestens 24 cm hoch
und nicht höher als 40 cm ist, gemessen
nach der Anlage 3 b Z. I Z. 1 lit. c,
d) eine weiche und elastische Polsterung mit
einem atmungsaktiven, schmutz- und
feuchtigkeitsabweisenden Überzug,
e) eine Seitenstabilität, die gewährleistet, daß
sich bei der Belastung eines 15 cm von der
Längsmittelebene des Sitzes entfernten und
20 cm vor der Beckenstütze liegenden
Punktes mit einem Gewicht von 100 kg
die Neigung (Anlage 3 b Z. I Z. 1 lit. a
lit. cc) der Sitzfläche um nicht mehr als
5° verändert,
f) bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine
solche, die für ein Gewicht des Lenkers
von 50 kg bis 120 kg eingestellt werden
kann (Anlage 3 b Z. I Z. 2 lit. a),
g) bei Sitzen mit Federungsvorrichtung Eigenschaften,
welche die volle Wirksamkeit gewährleisten,
auch wenn der Sitz durch
5 Millionen Schwingungen von 2 Hz bei
einer Einstellung auf ein Lenkergewicht
von 100 kg und durch eine Schwingweite
nach oben und unten von je 30 mm, ausgehend
von der Mittelstellung des freien
Schwingweges, beansprucht worden ist;
dies gilt auch für Verschleißteile wie Federn
und Stoßdämpfer, jedoch bei der halben
Anzahl der Schwingungen (Anlage 3 b Z. I
Z.2),
h) bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine
Beweglichkeit in horizontaler Richtung von
nicht mehr als 20 mm über den gesamten
Schwingungsbereich (Anlage 3 b Z. I Z. 2
lit. b).
(3) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze
dürfen nur in der in der Anlage 3 b Z. III
festgesetzten Weise und nur so am Fahrzeug
angebracht und verstellbar sein, daß keine ihrer
im Abs. 2 angeführten Eigenschaften hiedurch
beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Quetsch- oder
Scherstellen aufweisen oder mit anderen
Teilen des Fahrzeuges verursachen. Lenkersitze,
die einer genehmigten Type angehören, müssen
vom Erzeuger des Sitzes als für das Fahrzeug,
an dem sie angebracht sind, oder für dessen
Type geeignet erklärt sein.
(4) An Zugmaschinen mit symmetrisch oder
annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz darf auf
den Radabdeckungen der Hinterräder nicht mehr
als je ein Sitz für zu befördernde Personen angebracht
sein und nur so, daß auf diesen Sitzen
beförderte Personen vor Verletzungen während
des Betriebes des Fahrzeuges möglichst geschützt
sind. Die Tiefe der Sitze muß mindestens 30 cm
betragen. Die Sitze sowie ihre Haltegriffe, Fußrasten
und Lehnen dürfen die größte Breite des
übrigen Fahrzeuges nicht überragen; Fußrasten
müssen außerhalb des Schwenkbereiches der An-
hängerdeichsel und des Gefährdungsbereiches von
bewegten Maschinenteilen wie Hydraulikgestängen
oder Gelenkwellen liegen.
§ 19 b. Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen
und Motorkarren
(1) Zugmaschinen, deren größte Breite 120 cm
überschreitet und die entweder eine als Pendelachse
ausgebildete Vorderachse, eine Knicklenkung
oder nur drei Räder aufweisen, müssen
einen durch eine Schutzvorrichtung (Sicherheitsrahmen,
Führerhaus) gesicherten Schutzbereich
um den Lenkersitz aufweisen. Die Schutzvorrichtung
muß so gebaut und angebracht sein,
daß bei einem Umstürzen des Fahrzeuges ein
gefährliches Eindringen von Bauteilen des Fahrzeuges
oder der Schutzvorrichtung durch ihre
Verformung oder von Teilen einer ebenen Auflagefläche
für das umgestürzte Fahrzeug in den
Schutzbereich nicht zu erwarten ist und daß der
Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges dieses verlassen
kann. Als Schutzbereich (Anlage 3 c Z. III
Abbildung 6) gilt der Raum über dem Lenkersitz,
der begrenzt ist durch
a) eine 95 cm über den nach der Anlage 3 c
Z. I letzter Satz eingestellten und belasteten
Sitz verlaufende Horizontalebene (Anlage
3 c Z. III Abbildung 6 a),
b) eine im rechten Winkel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und 10 cm hinter dem
hintersten Punkt der Rückenlehne des
Sitzes verlaufende Vertikalebene (Anlage
3 c Z. III Abbildung 6 a),
c) eine parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und 25 cm links von der Mitte
des Sitzes verlaufende Vertikalebene (Anlage
3 c Z. III Abbildung 6 b),
d) eine parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und 25 cm rechts von der Mitte
des Sitzes verlaufende Vertikalebene (Anlage
3 c Z. III Abbildung 6 b),
e) eine vor dem Lenkrad liegende schiefe
Ebene, die in einem Abstand von 4 cm vom
Lenkrad und durch eine senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende
Gerade verläuft, die 95 cm über dem nach
der Anlage 3 c Z. I letzter Satz eingestellten
und belasteten Sitz und 45 cm zuzüglich
des größten gesamten horizontalen
Verstellweges des Sitzes vor dem hintersten
Punkt des in seiner hintersten Stellung
befindlichen Sitzes verläuft (Anlage 3 c
Z. III Abbildung 6 a).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten als
erfüllt, wenn durch die Schutzvorrichtung nach
den Prüfungen nach der Anlage 3 c der im
Abs. 1 festgesetzte Schutzbereich vorhanden ist,
die Schutzvorrichtung keine gefährlichen Risse
oder Brüche aufweist und die elastischen Verformungen
der Schutzvorrichtung während der
Prüfung nach der Anlage 3 c Z. II Z. 1 lit. c,
gemessen nach der Anlage 3 c Z. II Z. 3, 15 cm
nicht übersteigt. Bei Messungen der Entfernungen
in bezug auf den hintersten Punkt des Lenkersitzes
ist die Polsterung nicht zu berücksichtigen.
(3) Zugmaschinen, deren größte Breite 120 cm
nicht übersteigt, und Motorkarren müssen mit
Schutzvorrichtungen wie Sicherheitsrahmen oder
Sicherheitsbügel versehen sein, die beim seitlichen
Umkippen den im Abs. 1 festgesetzten Schutzbereich
für den Lenker gewährleisten.
(4) In allseits geschlossenen Führerhäusern von
Zugmaschinen mit wenigstens annähernd in der
Längsmittelebene der Zugmaschinen liegendem
Lenkersitz oder von Motorkarren darf der
Schallpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges,
gemessen am Ohr des Lenkers nach der Anlage
3 c Z. III Z. 4, 90 dB (A) nicht überschreiten.
(5) An mit Schutzvorrichtungen gemäß Abs. 1
oder 3 versehenen Zugmaschinen und Motorkarren
muß im Bereich des Lenkerplatzes die
Aufschrift ,Beim Kippen festhalten — Nicht
abspringen!" vom Lenkerplatz aus vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angebracht sein."
11. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Antrag auf Genehmigung
einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen
(1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type
von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher
Fahrzeuge sind anzugeben
a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des
Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles,
bei ausländischen Erzeugern auch der
Bevollmächtigten in Österreich;
b) die Art des Fahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) und seine vom Erzeuger
festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen
um Genehmigung einer Type von
Fahrgestellen die Art des Fahrzeuges, für
die das Fahrgestell bestimmt ist;
c) die für Fahrzeuge der zu genehmigenden
Type vorgesehenen Fahrgestell- und Motornummern
sowie die Fahrgestellnummer,
die Motornummer und das Jahr der Erzeugung
(Baujahr) des für die Typenprüfung
bestimmten Fahrzeuges;
d) die nach der Bauart des Fahrzeuges technisch
höchstzulässige Belastung, bei Lastkraftwagen
außerdem die nach der Bauart
des Fahrzeuges technisch höchstzulässige
Nutzlast, bei Fahrgestellen ohne Aufbau
die Tragfähigkeit;
e) die Ausgestaltung des Fahrgestelles und
gegebenenfalls auch des Aufbaues durch
eine mit Maßen versehene Zeichnung im
Maßstab 1 :10, in der auch das Schema
der Bremsanlagen dargestellt ist; bei Zugmaschinen,
Motorkarren und selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen hat die Zeichnung
auch ein Schema der Kraftübertragung zu
enthalten, in dem die verschiedenen Übersetzungsverhältnisse
des Getriebes und der
Triebachse angegeben sind; bei Motorfahrrädern
die Anzahl der Zähne des Antriebsritzels
der Antriebsvorrichtung und die Anzahl
der Zähne des mit dem angetriebenen
Rad verbundenen Zahnrades;
f) bei mit dem Aufbau versehenen Fahrgestellen
die Art des Aufbaues und die größte
Anzahl der zu befördernden Personen abgesehen
vom Lenker;
g) der Name des Erzeugers, die Bezeichnung
und die Art der Heizvorrichtung;
h) die Art des Motors, bei Verbrennungsmotoren
die Arbeitsweise (Viertakt oder
Zweitakt), die Motorleistung in PS entsprechend
der ÖNORM V 5003 (§ 1 b
Abs. 2), bei Hubkolbenmotoren die Anzahl
der Zylinder, deren Hub und Bohrung und
der Gesamthubraum in Litern, bei anderen
Motorbauarten die entsprechenden für die
Kraftstoffverbrennung maßgebenden Merkmale;
bei Motorfahrrädern der Name des
Erzeugers des Vergasers, die Bezeichnung
der Type des Vergasers samt der Größenbezeichnung
der Vergaserdüse sowie der
Verlauf und die Größe der Gasführungskanäle
und des Brennraumes durch eine
Schnittzeichnung des Motors im Maßstab
1:1; die Beschaffenheit der Vorrichtungen
zur Dämpfung des Auspuffgeräusches,
insbesondere im Hinblick auf ihre
gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme
auf ihre Korrosionsbeständigkeit
(§ 8 Abs. 3) mit Anführung des Erzeugers,
der Type und der Größe; die Bauart
dieser Vorrichtung muß aus einer dem
Antrag angeschlossenen Schnittzeichnung
im Maßstab 1 :5 zu erkennen sein; bei
Motorfahrrädern das gesamte außerhalb des
Motors liegende Auspuffsystem durch eine
Zeichnung im Maßstab 1:5;
i) die Bauart, die Größe und die Anordnung
von Dampferzeugern oder von Anlagen
zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas;
bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern
auch der höchste zulässige Betriebsdruck
in kp/cm²;
j) die Art der Kraftübertragung;
k) die Anzahl und die Art der Bremsen;
l) die Art, die Mindestmaße, der Luftdruck
und die Tragfähigkeit der Bereifung sowie
die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit
die Reifen verwendet werden dürfen, und
die Bezeichnung der Felgen;
m) die höchsten zulässigen Achslasten;
n) der Radstand und bei mehrspurigen Fahrzeugen
die Spurweiten;
o) wesentliche Abweichungen von den üblichen
Bauarten;
p) die Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille nicht überschritten werden kann;
q) ob das Fahrzeug nach der Ansicht des
Antragstellers den Vorschriften des II. und
IX. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes 1967,
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht;
r) die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
s) die Genehmigungszeichen der am Fahrzeug
angebrachten Teile und Ausrüstungsgegenstände
gemäß § 2.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Type
von Anhängern hat die Im Abs. 1 angeführten
Angaben mit Ausnahme der sich auf den Motor
und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten.
Ein Antrag auf Genehmigung einer Type
von Anhängern mit angetriebenen Achsen
(Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung
zu enthalten.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung einer Type
von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher
Fahrzeuge sind Nachweise anzuschließen über
a) den Durchmesser des Wendekreises und die
Breite des durch das Fahrzeug beschriebenen
Kreisringes (§ 6 Abs. 2),
b) die Wirkung der im Abs. 1 lit. k angeführten
Bremsen,
c) das größte Betriebsgeräusch des Fahrzeuges,
gemessen nach der Anlage 1 c,
d) die Fernentstörung des Fahrzeuges gemäß
§ 4 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967,
e) den Schallpegel der akustischen Warnzeichen
in dB (A), gemessen nach der Anlage
3 a Abs. 3,
f) den Gehalt an Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffverbindungen
der Auspuffgase
gemäß § 1 d Abs. 1 lit. a,
g) die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 d
Abs. 1 lit. b,
h) die Beschaffenheit und Wirkung der im
§ 19 a und § 19 b angeführten Sitze und
Schutzvorrichtungen,
i) das Eigengewicht und die bei dessen Bestimmung
vorhandenen Achslasten durch
eine Waagebescheinigung einer öffentlichen
Waageanstalt,
j) die Geschwindigkeit, die mit Zugmaschinen,
Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen,
Transportkarren, Motorkarren,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und nicht
ausschließlich auf Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen
auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten
werden kann,
k) die Größe und Lage des beim Bruch von
Windschutzscheiben aus Hartglas verbleibenden
Sichtfeldes,
l) eine solche Beschaffenheit des Motors von
Motorfahrrädern, daß die Motorleistung
nicht durch einfache Änderungen am Fahrzeugmotor,
wie insbesondere durch Änderungen
der Einstellung der Zündung, an
den Kolben oder an den Gasführungskanälen
des Motors, wesentlich erhöht werden
kann."
(4) Einem Antrag auf Genehmigung eines im
§ 7 b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer
den im Abs. 3 angeführten Nachweisen anzuschließen
a) eine Druckbehälterbescheinigung gemäß
§ 55 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948;
b) ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau
oder für Gas- und Feuerungstechnik
oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt
über die Erprobung der Bauart
und Wirksamkeit des Füllanschlusses, des
Entnahmeanschlusses, des Flüssigkeitsstandanzeigers
und des Sicherheitsventiles (§ 7 d
Abs. 2), des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung
und der Druckminderungsvorrichtung
(§ 7 h) oder ein Nachweis,
daß diese Vorrichtungen hinsichtlich
ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen
gleichen, die bereits auf Grund eines
derartigen Befundes Gegenstand eines
rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung
eines im § 7 b angeführten Fahrzeuges
sind;
s) ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage
durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers
für Maschinenbau oder einer
hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt."
12. Im § 21 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Im Genehmigungsverfahren sind auch im
§ 20 Abs. 2 angeführte Nachweise ausländischen
Ursprungs zu berücksichtigen, wenn sie geeignet
sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges
oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände
im Sinne der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes
1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen darzutun."
13. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Genehmigung eines einzelnen
Fahrzeuges oder Fahrgestelles
(1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des
Kraftfahrgesetzes 1967 hat die im § 20 Abs. 1
und 2 angeführten Angaben außer den im § 20
Abs. 1 lit. e und h angeführten Zeichnungen zu
enthalten. Dem Antrag auf Genehmigung eines
anderen Kraftfahrzeuges als eines Personenkraftwagens
oder Kombinationskraftwagens müssen
je zwei gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder
Fahrgestelles in der Größe von mindestens
8 X 10,5 cm angeschlossen sein, von denen das
eine das Fahrzeug von links vorn, das andere
von rechts hinten zeigt, wobei die Darstellung
des Fahrzeuges mindestens die Hälfte der Länge
oder Breite der Bildfläche ausfüllen muß und
nicht durch nicht zum Fahrzeug gehörende
Gegenstände beeinträchtigt werden darf. Dem
Antrag sind ferner die im § 20 Abs. 3 lit. i und
Abs. 4 angeführten Nachweise anzuschließen. Auf
Verlangen der Behörde sind, (soweit dies erforderlich
ist, auch im § 20 Abs. 3 lit. a bis h, j,
k und 1 angeführte Nachweise zu erbringen.
Dies gilt auch für Anträge auf Genehmigung
von Fahrzeugen, deren Fahrgestelle bereits genehmigt
wurden.
(2) Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen
des § 21 sinngemäß; jedoch genügt, wenn
dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze
Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Prüfungen
eines keiner genehmigten oder gemäß
§ 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten
Type angehörenden (§ 23 Abs. 3) Teiles oder
Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei
denen zu erwarten ist, daß der Nachweis der
vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen
Veränderung verbunden wäre, daß die
bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen
oder wesentlich beeinträchtigt wäre,
sind unzulässig."
14. Nach § 22 sind als §§ 22 a und 22 b einzufügen
„§ 22 a. Änderungen an einzelnen
Fahrzeugen
(1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden
muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967),
gilt
1. das Austauschen von im § 2 angeführten Teilen
und Ausrüstungsgegenständen gegen solche
einer anderen genehmigten oder gemäß § 35
Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten
Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens
gleichwertig sind und die Fahreigenschaften
oder andere Betriebseigenschaften des
Fahrzeuges nicht wesentlich verändern;
2. das Anbringen von
a) Scheinwerfern, Leuchten und Rüdsstrahlern
gemäß § 17 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967 oder auf Grund
einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 bis 6
des Kraftfahrgesetzes 1967,
b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei
einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen
Scheinwerfern für Fernlicht,
wenn die im § 11 Abs. 1 festgesetzte Lichtstärke
nicht überschritten wird und die
Scheinwerfer hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
und Anbringung dem § 14 Abs. 1
und 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,
c) Sicherheitsgurten,
d) zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen
oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen
bestimmten Reifen,
e) je einem hinsichtlich seiner Beschaffenheit
und Anbringung dem § 14 Abs. 5 des
Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden
Rückstrahler, mit dem im Licht eines
Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt
werden kann, an den Längsseiten
von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler
nicht vorgeschrieben sind,
f) je einem hinsichtlich seiner Beschaffenheit
und Anbringung dem § 14 Abs. 5 des
Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden
Rückstrahler, mit dem im Licht eines
Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht
rückgestrahlt werden kann, vorne am
äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen,
für die diese Rückstrahler nicht
vorgeschrieben sind,
g) zwei hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und
Anbringung dem § 16 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 entsprechenden Begrenzungsleuchten
vorne an Anhängern, für die
sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten
seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m
übersteigt,
h) je zwei hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und
Anbringung dem § 14 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes
1967 entsprechenden Begrenzungsleuchten
und Schlußleuchten am
äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen
anderen Straßenbenützern dessen größte
Breite und Höhe erkennbar gemacht werden
kann, an Fahrzeugen, deren größte
Breite 2,3 m übersteigt,
i) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung
dem § 18 Abs. 1 und 3 des
Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden
Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen,
j) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung
dem § 19 Abs. 1 bis 3 des Kraftfahrgesetzes
1967 entsprechenden Fahrtrichtungsanzeigern
oder Blinkleuchten an
Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben
sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
k) gemäß § 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1967 bewilligten oder im § 22 Abs. 5 und 6
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Warnvorrichtungen,
1) im § 19 b angeführten Schutzvorrichtungen,
m) zusätzlichen Aufbauten, zusätzlichen Sitzen
und zusätzlichen Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern an Zugmaschinen mit
symmetrisch oder annähernd symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnetem
Lenkersitz oder an Motorkarren.
(2) Die Ausrüstung eines zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb
durch Flüssiggas (§ 7 b) gilt als Änderung,
die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges
betrifft (§ 33 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967).
§ 22 b. Ausnahmegenehmigung
Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen
Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder
seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung
mit der Durchführung des
Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie zu entscheiden, wenn lediglich
1. die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht
oder die höchsten zulässigen Achslasten
eines Fahrzeuges die im § 4 Abs. 6
bis 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten,
2. der Wendekreis eines Kraftfahrzeuges das im
§ 6 Abs. 2 angeführte Maß um nicht mehr als
2 m oder die größte Breite des durch das
Fahrzeug beschriebenen Kreisringes das hiefür
im § 6 Abs. 2 angeführte Maß um nicht mehr
als 30 cm überschreitet,
3. ein Tankkraftwagen oder ein Kraftwagen mit
Aufsetztank nicht mit einem bereiften Ersatzrad
(§ 23 Abs. 1 lit. b der Tankfahrzeugverordnung
1967) ausgestattet ist,
4. ein Kraftfahrzeug, mit dem auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 40 km/h nicht überschritten werden
kann, oder ein Anhänger, mit dem eins
Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten
werden darf, nicht mit Radabdeckungen
gemäß § 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 versehen ist,
5. ein Fahrzeug mit kippbarer Ladefläche nicht
mit Radabdeckungen gemäß § 7 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967 für die Hinterräder versehen
ist,
6. unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit
des Fahrzeuges im Rahmen seiner
Zweckbestimmung oder unter Aufwendung
wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten
die Möglichkeit besteht,
a) bei einer Zugmaschine, einem Motorkarren
oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine
aa) den in den §§ 14, 18 und 19 des Kraftfahrgesetzes
1967 und in den §§ 12,
13 a, 14 bis 16 und 52 bis 54 festgesetzten
Grenzwerten der Abstände der
Scheinwerfer, Leuchten oder Rückstrahler
von der Fahrbahn oder vom
äußersten Rand des Fahrzeuges zu entsprechen,
bb) mit der Betriebsbremse bei gewöhnlichem
Kraftaufwand und erwärmten
Bremsvorrichtungen eine mittlere Verzögerung
von mehr als 3 m/s2 zu erreichen,
sofern mit dem Fahrzeug auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille zwar eine höhere Geschwindigkeit
als 25 km/h erreicht, aber eine
Geschwindigkeit von 40 km/h nicht
überschritten werden kann,
cc) einen Geschwindigkeitsmesser, eine
Scheibenwaschvorrichtung, eine Vorrichtung
gegen ein Beschlagen oder
Vereisen der Windschutzscheibe oder
Radabdeckungen anzubringen, sofern
mit dem Fahrzeug auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden kann,
b) bei Einachszugmaschinen, die mit einem
anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden
sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden, die Bestimmungen des § 56
Abs. 3 und 4 einzuhalten,
c) die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und
des § 16 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
über die Abstände der am Fahrzeug vorne
oder seitlich angebrachten Rückstrahler einzuhalten,
d) bei einem Motorkarren, bei einer nicht
unter § 52 Abs. 3 zweiter Satz fallenden
Zugmaschine oder bei einer nicht unter
§ 54 fallenden selbstfahrenden Arbeitsmaschine
oder einer Anhängerarbeitsmaschine
eine Bremsanlage so auszubilden,
daß mit ihr nicht jeweils auch nur auf einer
Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst
werden können, oder
e) bei Anhängern, die dazu bestimmt sind,
mit Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen
gezogen zu werden, die
Begrenzungsleuchten so anzubringen, daß
die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen
nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn
liegen."
15. Nach § 24 ist als § 24 a einzufügen
„§ 24 a. Abmeldung eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers
Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder
Anhängers ist mit einem Formblatt nach dem
Muster der Anlage 4 a in vierfacher Ausfertigung
einzubringen. Der Einbringer hat die für ihn
in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen."
16. Im § 26 hat der Absatz 5 zu lauten
„(5) Als Vormerkzeichen, das sind die Zeichen,
unter denen die Fahrzeuge gemäß § 48 Abs. 4
letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 bei der
Behörde vorgemerkt sind, sind Zahlen zu verwenden.
Wenn hiebei unter Berücksichtigung der
vom Landeshauptmann festgesetzten Bezeichnung
der Behörden seines örtlichen Wirkungsbereiches
ein Kennzeichen mehr als sechs Ziffern enthält,
sind Vormerkzeichen zu verwenden, die an Stelle
der ersten Ziffer des Vormerkzeichens einen der
folgenden Buchstaben enthalten: A, C, E, J, M,
R,U,X,Y,Z."
17. Der § 27 hat zu entfallen.
18. Nach § 26 sind als §§ 28 a und 28 b einzufügen
„§ 28 a. Wiederkehrende Begutachtung
(1) Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
berechtigte Gewerbetreibende dürfen
nur dann gemäß § 57 a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 zur wiederkehrenden Begutachtung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern
ermächtigt werden, wenn der Verein oder der
Gewerbetreibende
1. für jede Begutachtungsstelle oder für mehrere
innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser
von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen
über mindestens eine zur Durchführung
der wiederkehrenden Begutachtung
geeignete Person verfügt; als geeignet gilt eine
Person, bei der mindestens eine der folgenden
Voraussetzungen gegeben ist
a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule,
unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Grade,
b) erfolgreich bestandene Reifeprüfung an
einer österreichischen Höheren technischen
Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung,
c) Besitz der Befähigung für die selbständige
Ausübung des Kraftfahrzeug-Mechanikergewerbes
oder des Kraftfahrzeug-Elektrikergewerbes,
d) Bestellung als ständig gerichtlich beeideter
Sachverständiger für das Kraftfahrwesen,
und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten
der im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Fahrzeuge oder
e) Besitz einer den in den lit. a bis d angeführten
Ausbildungen oder Berechtigungen
gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung;
2. gewährleisten kann, daß die zur Durchführung
der wiederkehrenden Begutachtung geeignete
Person (Z. 1), während der Begutachtungstätigkeit
von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen
so leicht und rasch erreichbar
ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend
durchführen kann;
3. für jede Begutachtungsstelle wenigstens über
folgende Einrichtungen verfügt
a) einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges
der im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Arten, deren
Begutachtung in der Begutachtungsstelle
durchgeführt wird, ausreichenden, gedeckten
Begutachtungsplatz,
b) sofern sich die Ermächtigung nicht nur
auf die wiederkehrende Begutachtung von
einspurigen Krafträdern und Motorrädern
mit Beiwagen bezieht, eine Hebebühne oder
Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten
Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit
dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen
sowie eine Vorrichtung für das
Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse,
c) einen geeigneten Rollen- oder Plattenbremsprüfstand
oder ein schreibendes
Bremsverzögerungsmeßgerät oder
d) ein geeignetes Bremsverzögerungsmeßgerät
ohne schreibende Anzeige der Meßergebnisse,
e) ein Scheinwerfereinstellgerät,
f) ein Gerät für das Messen der Profiltiefe
der Reifen und
g) ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase gemäß
§ 1 d Abs. 2 und Anlage 1 b.
(2) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung
gemäß § 57 a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1967 auszustellende Gutachten ist auf
einem Begutachtungsformblatt nach dem Muster
der Anlage 4 b auszustellen.
(3) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a
Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach
dem Muster der Anlage 4 c ausgeführt sein. Sie
müssen aus einer lichten, wetterfesten, schlagfesten
und widerstandsfähigen Folie bestehen. Die
Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen
a) sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers
weiß oder gelb rückstrahlenden
Stoff bestehen,
b) ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig
unter einer glatten Oberfläche liegen
und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung
den Bestimmungen des § 3 der Straßenverkehrszeichenverordnung,
BGBl. Nr. 83/
1966, entsprechen,
e) sie muß so beschaffen sein, daß sie nach
ihrer Anbringung an lackierten oder blanken
Flächen starrer Teile des Fahrzeuges
nur abgelöst werden kann, indem die Folio
in Stücke zerteilt wird, deren Fläche erheblich
kleiner als die der Begutachtungsplakette
ist,
d) sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur
Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten,
druckempfindlichen, zur Anbringung
an starren Teilen des Fahrzeuges
bei Temperaturen von nicht weniger als
—23° C und nicht mehr als 70° C geeigneten
Klebeschicht versehen sein,
e) sie muß mit einem vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie festgesetzten
Wasserzeichen versehen sein, das
unter den Außenschichten der Folie angebracht
ist und ohne Zerstörung der Folie
weder durch chemische noch durch mechanische
Einwirkungen entfernt werden
kann,
f) sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen
weißen Feld eine aus lateinischen
Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende
fortlaufende Numerierung tragen,
die zur nachträglichen Ermittlung des
Erzeugers der Plakette geeignet ist.
Auf Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a Abs. 6
des Kraftfahrgesetzes 1967 ist das Kennzeichen
des Fahrzeuges auf dem am Kopf der Begutachtungsplakette
befindlichen weißen Feld durch
Lochmarkierung anzubringen.
(4) Die im § 57 a Abs. 3 und 6 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführte Begutachtungsplakette
muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das
Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten
wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges
durch je eine in den zugehörigen Feldern
der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach
dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf
dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist. Die Begutachtungsplakette
darf nur angebracht sein
a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern
mit karosserieartigem Aufbau an
der rechten Seite des Fahrzeuges vor der
vordersten Türöffnung,
b) bei anderen als in der lit. a angeführten
Krafträdern an der rechten Seitenwand des
in der Längsmittelebene oder rechts von
dieser angebrachten Scheinwerfers des
Fahrzeuges oder in der Nähe dieses Scheinwerfers,
c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben
der Deichsel rechts von der Längsmittelebene
des Fahrzeuges.
Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so
angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nicht
weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht
mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt.
§ 28 b. Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen
(1) Die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles
hat den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
für die Gruppen A, B, C, F und G durch theoretische
Unterweisung und praktische Übungen in
der Dauer von mindestens vier Stunden die
Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten
im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat
folgende Sachgebiete zu umfassen
a) Bergung aus akuter Gefahr,
b) Lagerung Verletzter,
c) Maßnahmen bei- Atem- und Herzstillstand,
d) Verhalten bei Blutungen und Verbrennungen,
e) Schockbekämpfung und
f) Schienung und Transport Verletzter.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des
Verkehrsunfalles ist durch eine Bescheinigung
einer Dienststelle
a) des Österreichischen Roten Kreuzes,
b) des Arbeiter-Samariterbundes Österreichs
oder
c) des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-
Ritterordens,
bei der die Unterweisung vorgenommen wurde,
zu führen.
(3) Die Bescheinigung (Abs. 2) hat zu enthalten
a) Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des
Unterwiesenen,
b) Name, Anschrift und Unterschrift der Person,
die die Unterweisung durchgeführt
hat,
c) die Bestätigung der im Abs. 2 genannten
Organisation über die ordnungsgemäße
Durchführung der Unterweisung und
d) das Datum der Ausstellung.
(4) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen.
Die im Abs. 2 genannten Organisationen
haben, wenn ihnen Ärzte für eine Unterweisung
nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung
stehen, wegen der Namhaftmachung von
Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer
und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs
das Einvernehmen zu pflegen. Stehen
Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung
auch durch Personen, die den im Abs. 2
angeführten Organisationen angehören und nicht
Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders
ausgebildet sind. Die besondere Asbildung solcher
Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen
zu erfolgen.
(5) Die im Abs. 2 genannte Bescheinigung wird
ersetzt durch
a) das Doktorat der gesamten Heilkunde,
b) eine Bescheinigung der im Abs. 2 genannten
Organisationen über eine abgeschlossene
Ausbildung in Erster Hilfe,
c) eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers
über die Teilnahme an einem
Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfeleistung,
d) eine Bescheinigung einer öffentlichen
Dienststelle, die gemäß § 120 des Kraftfahrgesetzes
1967 zur Ausbildung von
Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme
an einem Kurs in Erster Hilfe,
e) die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung
des Krankenpflegefachdienstes, des
medizinisch-technischen Dienstes oder des
Sanitätshilfsdienstes,
f) den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung
im Bundesheer oder
g) eine Bescheinigung des österreichischen
Zivilschutzverbandes über die Teilnahme
an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung."
19. Im § 30 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Besitzer einer Lenkerberechtigung, bei
denen eine Erkrankung oder ein Gebrechen festgestellt
wurde, das nach den Bestimmungen der
§§ 31, 34 und 35 die Eignung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen ausschließen würde, gelten
als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen A, B, C, F oder G, wenn sie während
der der Feststellung der Erkrankung oder des
Gebrechens unmittelbar vorangehenden zwei
Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben
und die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein
Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte
Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses
Ausgleiches und die Dauer des Vorliegens dieser
Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten festzustellen
und darf nur auf höchstens fünf Jahre
ausgesprochen werden."
20. Im § 31 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Als geistesgesund gelten Personen, bei
denen weder Geisteskrankheiten noch schwere
geistige oder seelische Störungen noch wesentliche
Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations-
und Reaktionsfähigkeit sowie des Erinnerungsvermögens
vorliegen."
21. Im § 32 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Eignung einer Person zum Lenken
von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe
setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm,
bei Kraftfahrzeugen der Gruppen C und D von
mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der
Gruppen A und B von höchstens 200 cm voraus."
22. § 35 wird wie folgt geändert
A. Im Abs. 3 hat der erste Halbsatz des ersten
Satzes zu lauten
„Personen, bei denen ein Auge fehlt oder praktisch
blind ist (Abs. 1 lit. f), gelten als zum Lenken
von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B
und F geeignet, wenn der Verlust der Sehfähigkeit
des einen Auges mindestens zwölf Monate
zurückliegt und durch einen fachärztlichen Befund
bestätigt wird, daß beim sehenden Auge
ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe
von mindestens 6/0 ohne oder mit Korrektur
vorhanden ist;"
B. Im Abs. 5 hat die lit. b zu lautem
„b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen C, D, E und G: von mindestens
6/8 auf einem Auge und von mindestens 6/12
auf dem anderen."
C. Im Abs. 6 haben der erste und zweite Satz
zu lauten
„Wird die im Abs. 3 oder im Abs. 5 geforderte
Sehschärfe erst durch das Tragen von Brillen
erreicht, so ist die Verwendung entsprechender
Augengläser beim Lenken von Kraftfahrzeugen
als Auflage vorzuschreiben. Beim Lenken von
Kraftfahrzeugen der Gruppe D dürfen zur Korrektur
nicht stärkere Gläser als ±6 Dioptrien
sphärisch und ±2 Dioptrien zylindrisch erforderlich
sein."
D. Im Abs. 7 hat die lit. b zu lauten
„b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppe C, D und E auf jedem Ohr für
Konversationssprache auf eine Entfernung
von mindestens 6 m oder auf einem Ohr
für Flüstersprache auf eine Entfernung von
mindestens 6 m."
23. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Allgemeine Bestimmungen
über den theoretischen Teil der
Lenkerprüfung
(1) Die beiden im § 70 Abs. 2 lit. a und b des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Teile der
theoretischen Lenkerprüfung dürfen ohne Anwesenheit
des jeweils anderen Prüfers abgenommen
werden.
(2) Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich,
eindeutig und so zu stellen, daß der Prüfungswerber
bei Vorhandensein der erforderlichen
Kenntnisse klar und eindeutig antworten
kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten,
eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen;
sie können auch unter Verwendung geeigneter
Behelfe, wie insbesondere von Modellen,
Plänen und bildlichen Darstellungen gestellt werden,
wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht
werden kann. Die Fragen sind so zu
wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den
Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich
des gesamten Prüfungsstoffes bilden
kann.
(3) Eine Frage ist als richtig beantwortet zu
werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß
der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage
hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt
hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird,
die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß
der Prüfungswerber über die für das sichere
Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige
Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden
besonderen Umständen und Gefahren
erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich
praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber
hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten
darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers
gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch
beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber
in seiner Antwort angibt, daß in einer
konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten
vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten
weder vorgeschrieben noch aus Gründen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.
(4) Wenn der Prüfungswerber einen der im
§ 70 Abs. 2 lit. a und b des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Teile der theoretischen Prüfung
nicht besteht, ist auf Antrag der andere Teil
abzunehmen."
24. Nach § 37 sind als §§ 37 a und 37 b einzufügen
„§ 37 a. Die theoretische Lenkerprüfung
durch den rechtskundigen
Sachverständigen
Die theoretische Lenkerprüfung durch den
rechtskundigen Sachverständigen darf nur über
folgende Sachgebiete abgenommen werden
1. Die Straßenverkehrsordnung 1960 hinsichtlich
der Bestimmungen über
a) den Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen,
b) den Vertrauensgrundsatz,
c) das Verhalten bei Verkehrsunfällen,
d) die besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen
Beeinträchtigung durch Alkohol,
e) die Fahrregeln,
f) die bevorzugten Straßenbenützer,
g) die Arm- und Lichtzeichen,
h) die Fahrverbote für Lastkraftwagen,
i) den Verkehr auf Autobahnen und Autostraßen,
j) die Straßenverkehrszeichen,
k) die Verkehrsleiteinrichtungen,
l) die körperliche und geistige Verfassung des
Lenkers,
m) die Verwahrung der Ladung,
n) die Ladetätigkeit,
o) die Kennzeichnung und Entfernung von
Verkehrshindernissen,
p) die Verunreinigung der Straße,
q) die anderen Straßenbenützer und
r) die Schulwegsicherung.
2. Die Warneinrichtungs-Verordnung, BGBl.
Nr. 286/1964, hinsichtlich der Bestimmungen
über Warneinrichtungen und ihre Verwendung.
3. Die Parkscheiben-Verordnung, BGBl. Nr. 249/
1961.
4. Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961,
BGBl. Nr. 2 1. d. F. BGBl. Nr. 288/1964,
hinsichtlich der Bestimmungen über das Verhalten
der Straßenbenützer bei Eisenbahnkreuzungen.
3. Das Kraftfahrgesetz 1967 und die Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung 1967 hinsichtlich
der Bestimmungen über
a) das Anbringen, den Zustand und den Verlust
von Kennzeichentafeln,
b) den Umfang der Lenkerberechtigung,
c) den Zustand und den Verlust des Zulassungsscheines
und des Führerscheines,
d) die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und
des Zulassungsbesitzers (§§ 98 bis 106 des
Kraftfahrgesetzes 1967) und
e) die Profiltiefe von Reifen und die Verwendung
von Schnee-, Matsch- und Eisreifen
und von nachgeschnittenen Reifen
(§ 4 Abs. 4 bis 6).
6. Die Bestimmungen des § 25 der Tankfahrzeugverordnung
1967, BGBl. Nr. 400.
§ 37 b. Die theoretische Lenkerprüfung
durch den technischen
Sachverständigen
(1) Die theoretische Lenkerprüfung durch den
technischen Sachverständigen hat sich zu erstrecken
auf
a) die Fähigkeit, Kraftfahrzeuge und Anhänger
im Sinne der Bestimmungen des § 102
Abs. 1 erster Satz des Kraftfahrgesetzes
1967 auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand
zu prüfen,
b) das richtige Verhaltes vor, während und
nach der Fahrt, insbesondere im Hinblick
auf die Eigenart des Fahrzeuges sowie die
Sichtverhältnisse, die Anlage der Straße,
die Art der Straßendecke, die Beschaffenheit
der Fahrbahn, die Witterungsverhältnisse,
die Beleuchtung, die Bedeutung der dem
Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrollgeräte,
die Beladung, die Personenbeförderung,
das Ziehen von Anhängern, das Abschleppen
und Schieben und
e) das richtige Verhalten zur Vermeidung von
übermäßigem Lärm, Rauch oder üblem
Geruch.
(2) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe C hat sich die theoretische
Lenkerprüfung durch den technischen Sachverständigen
außer auf den im Abs. 1 angeführten
Stoff auf die Wirkung, die Überwachung und die
einfache Wartung
a) der Lenkvorrichtung, der Bremsen, der
Federung, der Stoßdämpfer und der Räder,
b) des Motors, der Schmierung, der Kühlung,
der Kraftstofförderung und der elektrischen
Einrichtungen und
c) der Kupplung, des Getriebes, der Gelenkwelle
und des Ausgleichgetriebes
zu erstrecken.
(3) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe D hat sich die theoretische
Lenkerprüfung durch den technischen Sachverständigen
außer auf den in den Abs. 1 und 2
angeführten Stoff auf die Notausstiege • und die
Ausstattung von Omnibussen und Omnibusanhängern
sowie auf die Anwendung der Bestimmungen
des § 50 zu erstrecken.
(4) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
der Gruppe E hat sich die theoretische Lenkerprüfung
durch den technischen Sachverständigen
auf die Voraussetzungen für das Ziehen von
Anhängern, insbesondere hinsichtlich der Gewichtsverhältntisse,
der Bremsen und der Beleuchtung,
auf die Wirkung, die Überwachung
und die einfache Wartung der Anhängevorrichtung
und der Bremsen des Anhängers sowie auf
die Ausrüstung des Anhängers zu erstrecken.
(5) Bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe F oder G hat sich die theoretische
Lenkerprüfung durch den technischen Sachverständigen
außer auf den in den Abs. 1 und 4
angeführten Stoff zu erstrecken
1. auf die Wirkung, die Überwachung und die
einfache Wartung
a) der Lenkvorrichtung, der Bremsen und der
Räder,
b) des Motors, der Schmierung, der Kühlung
und der elektrischen Vorrichtungen und
c) der Vorrichtungen zur Kraftübertragung
und der Anhängevorrichtungen;
2. auf die Anbringung von Abdeckungen (§ 52
Abs. 1) und von Geräten, zusätzlichen Aufbauten,
Sitzen und Vorrichtungen;
3. auf das Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf
die Ausrüstung des Fahrzeuges mit Schutzvorrichtungen
gemäß § 19 b."
25. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Die praktische Lenkerprüfung
(1) Bei der praktischen Lenkerprüfung Ist
festzustellen, ob der Prüfungswerber imstande
ist,
a) auch praktisch in dem gemäß § 102 Abs. 1
erster Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 in
Betracht kommenden Ausmaß nachzuprüfen,
ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug,
bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
für die Gruppen E und F auch
der mit dem Fahrzeug zu ziehende Anhänger,
den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
entspricht. Diese Überprüfung hat sich
insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die
Kupplung, die Bremsen, die Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und
die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden
Kontrollgeräte zu erstrecken;
b) die für das Lenken des Fahrzeuges richtige
Sitzstellung einzunehmen, den Motor in
Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung,
die Bremsen und die übrigen in Betracht
kommenden Vorrichtungen richtig und
sicher zu betätigen;
c) eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten,
auftauchenden Hindernissen auszuweichen,
das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig
zu überholen, mit der Betriebsbremse des
Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen
und Gefällen anzufahren, rückwärts zu
fahren und zu wenden sowie in Parklücken
einzufahren.
(2) Die im § 70 Abs. 3 lit. c des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführte Prüfungsfahrt ist unter
den am Prüfungsort und in seiner näheren
Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen,
wenn möglich auch auf
Freilandstraßen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt
mit Kraftwagen muß zumindest ein Prüfer
in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die
Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem
Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug durchgeführt,
das keinen geeigneten Sitz für zu befördernde
Personen aufweist, so darf der Prüfungswerber
auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst
in geeigneter Weise überwacht werden. Der
während der Prüfungsfahrt neben dem Prüfungswerber
Sitzende (§ 70 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes
1967) muß die Lenkerberechtigung für
die Gruppe, in die das Fahrzeug fällt, besitzen.
(3) Der Prüfer hat dem Prüfungswerber während
der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke
jeweils rechtzeitig anzugeben. Der Prüfer hat
sein Augenmerk besonders darauf zu richten,
ob der Prüfungswerber die Betätigungsvorrichtungen
richtig handhabt, die erforderliche Ruhe,
Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis
für die verschiedenen Verkehrslagen
besitzt. Hiebei ist insbesondere festzustellen, ob
der Prüfungswerber die im § 37 a angeführten
Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges
einzuhalten vermag. Der Prüfer darf nur Weisungen
erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem
Verhalten des Prüfungswerbers und anderer
Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung
der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann
und die so deutlich erteilt sind, daß Mißverständnisse
oder Verwechslungen nicht zu erwarten
sind. Die Befolgung eines Auftrages zu einem
verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten
des Prüfungswerbers gewertet werden.
(4) Prüfungen für die Gruppe G sind auf dem
Fahrzeug dieser Gruppe, das der Prüfungswerber
nach Erwerb der Lenkerberechtigung voraussichtlich
häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen
Fahrzeug abzunehmen."
26. Der § 43 ist wie folgt zu ändern
1. Im Abs. 3 hat die lit. b zu entfallen.
2. Im Abs. 3 ist die lit. c als lit. b zu bezeichnen.
3. Am Ende ist als neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Bei der Festsetzung der größten Anzahl
der Personen, die in Omnibussen auf Stehplätzen
befördert werden dürfen, sind für jede Person
eine Stellfläche von 0•15 m² und ein Gewicht
von 68 kg in Rechnung zu stellen."
27. Im § 44 Abs. 1 hat der Anfang der lit. a
zu lauten
„a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 14 Plätzen
außer dem Lenkerplatz".
28. Im § 45 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Förderung des Kraftstoffes darf außer
bei Omnibussen mit Antrieb durch Flüssiggas
(§ 7 b) nicht durch Überdruck im Kraftstoffbehälter,
bei Vergaserkraftstoff auch nicht durch die
Schwerkraft erfolgen."
29. Im § 46 Abs. I erster Satz hat der zweite
Halbsatz zu lauten
„bei Omnibussen mit nicht mehr als 16 Plätzen
außer dem Lenkerplatz muß die Höhe des Innenraumes
jedoch mindestens 150 cm betragen."
30. § 47 hat zu lauten
„§ 47. Ausstattung der Omnibusse
(1) Omnibusse müssen ausgestattet sein mit
a) je einer Ersatzsicherung für jede Art von
eingebauten elektrischen Sicherungen,
b) den erforderlichen Ersatzglühlampen zur
Behebung von Störungen von Scheinwerfern
und Leuchten,
c) einer Lampe mit weißem oder gelbem Licht,
die unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges
leuchten kann,
d) einem bereiften Ersatzrad samt den zum
Radwechsel erforderlichen Geräten,
e) einem Verbandkasten, der mindestens je
ein staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung
geschütztes Verbandpäckchen
von mindestens 8 cm Breite für jeden bei
der Genehmigung festgesetzten Platz
des Fahrzeuges, je ein Dreiecktuch
mit den Ausmaßen von annähernd
90 cm X 90 cm X 127 cm für je drei festgesetzte
Plätze des Fahrzeuges, eine Schere
sowie 20 Sicherheitsnadeln enthalten muß.
Der Verbandkasten muß an einer deutlich
bezeichneten Stelle des Fahrzeuges dauernd
leicht zugänglich sein,
f) einem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug
geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher,
dessen Bauart und Wirksamkeit
von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten
staatlich anerkannten Stelle als
für diesen Zweck geeignet erklärt wurde.
Als geeignet und betriebsbereit gelten nur
plombierte Handfeuerlöscher, bei denen seit
dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung
nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Der Feuerlöscher muß dauernd leicht zugänglich
und sein Aufbewahrungsort am
Fahrzeug leicht erkennbar sein.
(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine
Befreiung von der Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 1 lit. b, d und e, insbesondere für
den Ortslinienverkehr, zu erteilen, wenn dagegen
vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine
Bedenken bestehen."
31. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Zugmaschinen
(1) Bei Zugmaschinen und mit diesen verbundenen
Geräten müssen gefährlich bewegliche Teile,
wie Zapfwellen, Gelenkwellen, Riemen- oder
Kettentriebe und dergleichen, die im Arbeits-
oder Aufenthaltsbereich des Lenkers oder anderer
Personen liegen, in ihrer ganzen Ausdehnung so
verkleidet oder verdeckt sein, daß ein unbeabsichtigtes
Berühren mit einem Körperteil oder
mit Kleidungsstücken, auch von unten her nicht
zu erwarten ist. Bewegliche Maschinenteile wie
Gestänge von Hebeeinrichtungen dürfen in den
angeführten Bereichen keine Quetsch- oder Scherstellen
ergeben, die Unfälle verursachen können.
Verkleidungen, Verdeckungen und andere Teile
wie Anhängevorrichtungen oder Fußrasten, bei
denen zu erwarten ist, daß sie als Auftritt oder
Standfläche verwendet werden, müssen einer Belastung
mit einer lotrechten Kraft von mindestens
150 kp ohne wesentliche bleibende Veränderung
ihrer Form oder Stellung standhalten können.
Verkleidungen von Wellen dürfen sich nicht mitdrehen
können.
(2) An Zugmaschinen der Klasse I muß hinten
am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift
„25 km" vollständig sichtbar angebracht sein. Für
diese Tafel gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Bei Zugmaschinen der Klasse I und II mit
nur einer Bremsanlage (§ 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) muß im Falle des Bruches eines
Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht
ausgeschlossen werden kann, noch mindestens ein
Rad gebremst werden können. Bei Zugmaschinen
der Klasse I und II sowie bei Zugmaschinen der
Klasse III mit symmetrisch oder annähernd symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angeordnetem Lenkersitz sind Bremsanlagen zulässig,
mit denen jeweils auch nur auf einer Seite
des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden
können, wenn durch eine Vorrichtung bewirkt
werden kann, daß mit jeder solchen Bremsanlage
auch Räder auf verschiedenen Seiten des Fahrzeuges
zugleich gebremst werden können.
(4) Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche
Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern dürfen, wenn sich dadurch
die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, mit
Zugmaschinen nur dann verbunden sein, wenn
die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch
die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene
Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein
Fünftel des Eigengewichtes des Fahrzeuges beträgt.
Ladeflächen von Zugmaschinen mit symmetrisch
oder annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz
müssen so angebracht sein, daß
a) sie abnehmbar sind und symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen,
b) sie nicht mehr als 150 cm über der Fahrbahn
liegen,
c) sie die größte Breite des übrigen Fahrzeuges
nicht überragen,
d) ihre Länge, wenn der Schwerpunkt der
Ladefläche zwischen den Achsen liegt, nicht
mehr als das 1•4fache der größten Spurweite
des Fahrzeuges beträgt,
e) sie, wenn sie sich am vorderen oder hinteren
Ende der Zugmaschine befinden, die vorderste
oder die hinterste Achse um nicht
mehr als das Ausmaß des Achsabstandes
des Fahrzeuges überragen.
(5) Mit Zugmaschinen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann und die zur Verwendung im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
bestimmt sind, dürfen Geräte, zusätzliche
Aufbauten, zusätzliche Sitze und zusätzliche Vorrichtungen
zur Beförderung von Gütern auf
Fahrten innerhalb des Verwaltungsbezirkes, in
dem der eigene land- und forstwirtschaftliche
Betrieb liegt, sowie auf Fahrten innerhalb der
an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Verwaltungsbezirke
nur verbunden sein, wenn außer
den Bestimmungen des Abs. 4 erster Satz noch
folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) sie dürfen zusammen mit dem Fahrzeug
eine Breite von 3 m und eine Länge von
12 m nicht überschreiten;
b) Sitze dürfen nicht über die äußersten
Punkte des Fahrzeuges hinausragen;
c) ragen Geräte, zusätzliche Aufbauten oder
zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern seitlich mehr als 40 cm über
die äußersten Punkte der Leuchtflächen der
Begrenzungsleuchten oder der Schlußleuchten
des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie,
unbeschadet der Bestimmungen des § 14
Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, während
der Dämmerung, bei Dunkelheit oder
Nebel oder dann, wenn es die Witterung
sonst erfordert, so mit nicht blendendes
Licht ausstrahlenden Leuchten ausgerüstet
sein, daß nach vorne weißes und nach
hinten rotes Licht ausgestrahlt werden
kann. Die äußersten Punkte der Leuchtflächen
dieser Leuchten dürfen nicht mehr
als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges
samt den Geräten, zusätzlichen Aufbauten
oder zusätzlichen Vorrichtungen zur
Beförderung von Gütern liegen. Die obersten
Punkte der Leuchtflächen dieser Leuchten
dürfen nicht mehr als 190 cm, die
untersten Punkte nicht weniger als 50 cm
über der Fahrbahn liegen. Ragen Geräte,
zusätzliche Aufbauten oder zusätzliche Vorrichtungen
zur Beförderung von Gütern
um mehr als 150 cm über den hintersten
Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie
gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein.
(6) Für Zugmaschinen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, gelten, wenn die Einhaltung der
Vorschriften über die Anbringung von Scheinwerfern,
Leuchten und Rückstrahlern nur unter
wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit
des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung
möglich ist, folgende Erleichterungen
1. hinsichtlich der Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler! sie dürfen auch so am Fahrzeug
angebracht sein, daß sie leicht abnehmbar sind;
2. hinsichtlich der Scheinwerfer
a) der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsfläche
von der Fahrbahn (§ 14
Abs. 1 7. Satz des Kraftfahrgesetzes 1967)
darf nicht mehr als 135 cm betragen;
b) der Abstand der vordersten Punkte der im
§ 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967
angeführten Scheinwerfer für Abblendlicht
von den vordersten Punkten des Fahrzeuges
darf 50 cm nur überschreiten, wenn
die Sicht vom Lenkerplatz aus weder durch
Schattenwirkung noch durch die Lichtbündel
der Scheinwerfer selbst beeinträchtigt
ist und wenn die Lichtaustrittsöffnungen
bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und zur Fahrbahn
verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich
von mindestens ±15°
und in einem Horizontalwinkelbereich von
mindestens 10° gegen die Längsmittelebene
und von mindestens 45° nach außen von
vorne sichtbar sind; die vordersten Punkte
der Scheinwerfer dürfen nicht hinter der
durch die Mitte des Lenkrades gehenden,
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und
zur Fahrbahn senkrechten Ebene liegen;
c) der Abstand der äußersten Punkte der
Lichtaustrittsfläche der im § 14 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer
für Abblendlicht vom äußersten
Rand des Fahrzeuges darf 40 cm überschreiten;
3. hinsichtlich der Begrenzungsleuchten
der Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen
von der Fahrbahn (§ 14 Abs. 3 des
Kraftfahrgesetzes 1967) darf nicht mehr als
190 cm betragen;
4. hinsichtlich der Schlußleuchten
a) der Abstand der obersten Punkte der
Leuchtflächen von der Fahrbahn (§ 14
Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) darf
nicht mehr als 190 cm betragen;
b) der Abstand der innersten Punkte der
Leuchtflächen von der Längsmittelebene des
Fahrzeuges (§ 14 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1967) darf nicht weniger als 25 cm
betragen;
5. hinsichtlich der Rückstrahler
a) der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen
von der Fahrbahn (§ 14
Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967) darf
nicht mehr als 120 cm betragen;
b) der Abstand der innersten Punkte der
Lichtaustrittsflächen von der Längsmittelebene
des Fahrzeuges (§ 14 Abs. 5 des
Kraftfahrgesetzes 1967) darf nicht weniger
als 25 cm betragen;
6. hinsichtlich der Bremsleuchten!
weist das Fahrzeug Bremsleuchten auf (§ 18
Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), so müssen
diese mindestens 25 cm von der Längsmittelebene
des Fahrzeuges (§ 18 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1967) entfernt sein;
7. hinsichtlich der Blinkleuchten
a) der Abstand der obersten Punkte der
Leuchtflächen der Blinkleuchten, die vorne
oder hinten am Fahrzeug angebracht sind
(§ 13 Abs. 1 Z. 2 lit. a), von der Fahrbahn
darf nicht mehr als 210 cm betragen;
b) der Abstand der obersten Punkte der
Leuchtflächen der an den Längsseiten des
Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten von
der Fahrbahn (§ 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b) darf
nicht mehr als 230 cm betragen;
c) Blinkleuchten, mit denen nur nach vorne
Licht ausgestrahlt werden kann, dürfen
seitlich am Fahrzeug angebracht sein, wenn
die Leuchtflächen bezogen auf die parallel
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und
zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung
in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens
±15° bis zu einem Horizontalwinkel
von mindestens 10° zur Längsmittelebene
und von mindestens 80° nach außen von
vorne sichtbar sind;
8. hinsichtlich der Nebelscheinwerfer
sie müssen mindestens 25 cm von der Längsmittelebene
des Fahrzeuges (§ 20 Abs. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1967) entfernt sein.
(7) Zugmaschinen mit symmetrisch oder annähernd
symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz, die zur
Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 35 km/h
nicht überschritten werden kann, müssen nicht
mit Radabdeckungen (§ 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967) versehen sein, wenn die Einhaltung
der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen
nur unter wesentlicher Beeinträchtigung
der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im
Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist."
32. Im § 93 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Für Motorkarren, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, gelten die Bestimmungen des § 52
Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß; an
diesen Fahrzeugen muß hinten eine Tafel mit der
Aufschrift „25 km", an anderen Motorkarren
eine Tafel mit der Angabe der höchsten mit
diesen Fahrzeugen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille erreichbaren Geschwindigkeit,
gerundet auf die nächstliegende durch fünf restlos
teilbare Zahl, vollständig sichtbar angebracht sein.
Für diese Tafel gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."
33. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Anhänger-Arbeitsmaschinen
(1) An im § 93 des Kraftfahrgesetzes 1967
angeführten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mit mehr als einer Achse, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 30 km/h nicht überschritten
werden kann, muß hinten am Fahrzeug eine
Tafel mit der Aufschrift „30 km" vollständig
sichtbar angebracht sein. Für diese Tafel gilt § 57
Abs. 6 sinngemäß.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge
sowie auf im § 93 des Kraftfahrgesetzes 1967
angeführten Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die
Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4 erster Satz,
5 und 6 sinngemäß anzuwenden; bei selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn
die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen
mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit
der im § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,
1. der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen
der Scheinwerfer von der Fahrbahn
bis zu 220 cm betragen; wenn dieser
Abstand jedoch 135 cm übersteigt, müssen die
Scheinwerfer so gegen die Fahrbahn geneigt
sein, daß die Hell-Dunkel-Grenze des mit
ihnen ausgestrahlten Abblendlichtes 30 m vor
dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft;
2. der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer
von den vordersten Punkten des Fahrzeuges
50 cm überschreiten, wenn die im § 52
Abs. 6 Z. 1 lit. b angeführten Winkelangaben
eingehalten sind.
(3) Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
nur einer Achse gelten die Vorschriften des § 56
über Einachszugmaschinen."
34. § 56 hat zu lauten
„§ 56. Einachszugmaschinen
(1) Für Einachszugmaschinen, die nur von
einem Fußgänger gelenkt werden können und
bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung
dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten
werden kann (§ 1 Abs. 2 lit. a des
Kraftfahrgesetzes 1967), gelten die Bestimmungen
des § 57 Abs. 3. Übersteigt das höchste zulässige
Gesamtgewicht dieser Einachszugmaschinen
250 kg, so müssen sie, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3, eine Betriebsbremsanlage
und eine durch rein mechanische Teile feststellbare
Bremsanlage, durch die das Abrollen des
Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers
verhindert werden kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen
dürfen gemeinsame Teile haben. Die
Bremsflächen müssen mit mindestens einem Rad
starr oder unter Zwischenschaltung von Teilen,
deren Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden
sein. Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem
zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine
eine Verzögerung von mindestens
2 m/s2 erreicht werden können.
(2) Für Einachszugmaschinen, die mit einem
anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,
daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden und die nur von einem Fußgänger gelenkt
werden können, gelten, wenn bei ihnen nach
ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet
ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten werden kann
(§ 1 Abs. 2 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967),
die Bestimmungen des § 37 Abs. 3.
(3) Für Einachszugmaschinen, die mit einem
anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,
daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden und mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von mehr als 10 km/h erreicht und eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, gelten die für Zugmaschinen der
Klasse I festgesetzten Vorschriften sinngemäß.
Solche Einachszugmaschinen müssen nicht mit
Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Sie müssen
eine Betriebsbremsanlage und eine durch rein
mechanische Teile feststellbare Bremsanlage,
durch die das Abrollen des Fahrzeuges auch bei
Abwesenheit des Lenkers verhindert werden
kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen dürfen miteinander
gemeinsame Teile haben. Die Bremsflächen
müssen mit mindestens einem Rad starr
oder unter Zwischenschaltung von Teilen, deren
Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden sein.
Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem
zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine
eine Verzögerung von mindestens 2 m/s2 erreicht
werden können. Die Bremsanlagen müssen vom
Lenkersitz aus betätigt werden können; sie dürfen
an der Einachszugmaschine oder an dem mit
ihr verbundenen anderen Fahrzeug oder Gerät
angebracht sein.
(4) Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, deren
größte Breite 130 cm nicht überschreitet und die
vorne nur ein Rad aufweisen oder nur zwei
Räder, die miteinander starr und drehfest verbunden
sind, müssen mit den im § 15 Abs. 1
lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ausgerüstet
sein.
(5) Bei im Abs. 3 angeführten Fahrzeugen,
die nicht unter Abs. 4 fallen, dürfen die an
Kraftfahrzeugen vorne anzubringenden Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler auch an
den mit der Einachszugmaschine verbundenen
anderen Fahrzeugen oder Geräten angebracht
sein, wenn ihre Sichtbarkeit von vorne bei üblicher
Haltung des Lenkers gewährleistet ist. Anstelle
von Begrenzungsleuchten dürfen im Abs. 3
angeführte Fahrzeuge auch nur mit im § 16
Abs. 2 1. Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Rückstrahlern versehen sein. Die am
Fahrzeug hinten angebrachten Rückstrahler dürfen
nicht die Form eines Dreiecks haben.
(6) Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, bei denen
das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der
Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels
des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen
möglich ist, müssen nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern
ausgerüstet sein."
35. Im § 57 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge
und ihre Breite müssen während der Dämmerung,
bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn
es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet
der Bestimmungen des § 60 Abs. 3 letzter Satz
der StVO. 1960, durch zwei Leuchten anderen
Straßenbenützern deutlich erkennbar gemacht
sein, mit denen nach vorne weißes und nach hinten
rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese
Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden
sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und so angebracht
sein, daß die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen
nicht mehr als 40 cm vom äußersten
Rand des Fahrzeuges entfernt sind und die
obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr
als 120 cm über der Fahrbahn liegen."
36. Im § 58 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen
folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten
werden
1. im Hinblick auf das Fahrzeug
a) mit Kraftwagen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg,
ausgenommen Omnibusse, ... 70 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3
lit. a der StVO. 1960) ..... 80 km/h,
b) mit Omnibussen 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3
lit. a der StVO. 1960) 100 km/h;
2. im Hinblick auf das Ziehen von
Anhängern und das Abschleppen
von Kraftfahrzeugen
a) beim Ziehen von nicht zum
Verkehr zugelassenen Anhängern
10 km/h,
b) beim Ziehen von Anhängern,
mit denen Wirtschaftsfuhren
mit über die äußersten Punkte
des Fahrzeuges hinausragender
Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt
werden, von Anhängern,
auf denen ein Bremser mitgeführt
wird, oder von Anhängewagen,
auf denen Personen
befördert werden, sowie beim
Ziehen von zwei Anhängern
mit Zugmaschinen der Klassen I
oder II im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes
20 km/h,
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen
außer in den in der
lit. d angeführten Fällen 30 km/h,
d) beim Abschleppen von mit
durch eine Abschleppachse mit
starrer Deichsel teilweise hochgehobenen
Kraftfahrzeugen .. 40 km/h,
e) bei anderen als in der lit. a oder
b angeführten Kraftwagenzügen
60 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3
lit. a der StVO. 1960) 70 km/h;
3. im Hinblick auf die Beförderung
von bestimmten Arten von Gütern
oder von Schülern
a) bei Wirtschaftsfuhren mit über
die äußersten Punkte des Fahrzeuges
hinausragender Ladung
(§ 59 Abs. 3) 20 km/h,
b) bei Langgutfuhren innerhalb
des Ortsgebietes 30 km/h,
c) bei Langgutfuhren außerhalb
des Ortsgebietes 40 km/h,
d) bei Schülertransporten (§ 106
Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes
1967) mit geschlossenen Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen,
bei denen
mehr als acht Schüler befördert
werden 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3
lit. a der StVO. 1960) 100 km/h."
37. Nach § 58 sind als §§ 58 a und 58 b einzufügen
„§ 58 a. Verwendung von Ersatzvorrichtungen
für Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler
Die im § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der
Anbringung den Bestimmungen für die durch sie
ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.
§ 58 b. Kennzeichnung als Fahrzeug
eines Arztes
Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines
Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes
1967), wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind
1. das Fahrzeug muß aufweisen
a) ein von innen beleuchtetes, mindestens
18 cm langes und mindestens 10 cm hohes
Schild mit der aus durchscheinendem Material
bestehenden Aufschrift „Arzt" auf einander
gegenüberliegenden Seiten oder
b) vorne und hinten je ein Schild nach lit. a
mit der Aufschrift „Arzt" nur auf einer
Seite,
2. das in der Z. 1 lit. a angeführte Schild muß
auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht
sein,
3. die in der Z. 1 angeführten Schilder müssen
gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so
angebracht sein, daß bei der Anäherung an
das Fahrzeug von vorne oder von hinten die
Aufschrift „Arzt" jeweils deutlich wahrnehmbar
ist,
4. das aus dem Schild (Z. 1 lit. a) oder aus den
beiden Schildern (Z. 1 lit. b) austretende Licht
muß gelbrot (§ 9 lit. c) sein und darf nicht
blenden."
38. § 59 hat zu lauten
„§ 59. Beladung
(1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten
oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges
hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4
des Kraftfahrgesetzes 1967) muß durch eine
25 cm X 40 cm große, weiße Tafel mit einem
roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht
sein. Die hinten an der Beladung angebrachte
Tafel muß annähernd lotrecht und senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein
und darf nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn
liegen. Ihr roter Rand muß rückstrahlend
sein. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung
sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte
der Ladung mit je einer Leuchte und einem
Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten
Leuchte muß nach vorne weißes, mit
der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht
ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten
Rückstrahler muß im Licht eines Scheinwerfers
nach vorne weißes oder gelbes, mit dem
hinten angebrachten nach hinten rotes Licht
rückgestrahlt werden können.
(2) Im Antrag auf Erteilung der im § 101
Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Bewilligung ist anzugeben, in welcher Weise der
beabsichtigte Transport die höchsten zulässigen
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
überschreitet und auf welchen Straßenzügen und
aus welchem Grund er durchgeführt werden soll.
(3) Bei Wirtschaftsfuhren (§ 30 der Straßenverkehrsordnung
1960) darf die Ladung über
die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen,
wenn die Breite des Fahrzeuges samt der Ladung
3•5 m und die Länge des Fahrzeuges samt der
Ladung 12 m nicht überschreitet. Dies gilt sinngemäß
auch, wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren
Geräte befördert werden.
(4) Bei Großviehtransporten dürfen bei Querverladung
der Tiere deren Köpfe über den
äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, wenn
eine Beschmutzung anderer Straßenbenützer und
eine Verletzung der beförderten Tiere vermieden
wird.
(5) Wenn bei den im § 101 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Transporten die
Ladung die größte Breite des Fahrzeuges überragt,
muß während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung
sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles
der Ladung, der den äußersten Punkt der
Leuchtfläche einer Begrenzungsleuchte oder einer
Schlußleuchte seitlich um mehr als 40 cm überragt,
für jede dieser Leuchten mit einer weiteren
Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte sowie
mit einem Rückstrahler versehen sein; mit
diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne
gerichtet ist, im Licht eines Scheinwerfers weißes
oder gelbes, wenn er nach hinten gerichtet ist,
rotes Licht rückgestrahlt werden können."
39. Im § 60 hat der Abs. 2 zu entfallen.
40. § 61 hat zu lautem
„§ 61. Ziehen von zum Verkehr zugelassenen
Anhängern
(1) Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen,
mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden kann, muß
bei der Betätigung der Betriebsbremse eine mittlere
Verzögerung von mindestens 3•5 m/s2 erreicht
werden können. Das Ziehen von Anhängern,
die als einzige Bremse eine Auflaufbremse
haben, ist nur zulässig, wenn das höchste zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers das Eigengewicht
des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.
(2) Zwei Anhänget dürfen, unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 3 und 4, nur gezogen
werden, wenn die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges
und die im § 6 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführte Anhängerbremse eine
Druckluftbremse oder eine dieser gleichwertige
Bremse ist und wenn der erste Anhänger nicht
mehr als zwei Achsen aufweist.
(3) Zwei Anhänger dürfen nur gezogen werden
mit
a) Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht
von mehr als 4500 kg,
b) Zugmaschinen der Klasse III,
c) Zugmaschinen der Klasse II, wenn die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
der Anhänger 6000 kg nicht überschreitet,
oder
d) Zugmaschinen der Klasse I oder II im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes.
(4) Mit Zugmaschinen der Klasse I oder II
dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes zwei Anhänger auch gezogen
werden, ohne daß die Betriebsbremse des
Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Bremsen der Anhänger
Druckluftbremsen oder diesen gleichwertige
Bremsen sind, wenn die Bremse des ersten
Anhängers keine Auflaufbremse ist, wenn am
zweiten Anhänger hinten eine Tafel mit der
Aufschrift „20 km" vollständig sichtbar angebracht
ist und wenn
a) auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt
wird,
b) die Bremse des ersten Anhängers vom Lenker
des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung
der Verkehrs- und Betriebssicherheit betätigt
werden kann und auf dem zweiten
Anhänger ein Bremser mitgeführt wird,
oder
e) beide Anhänger unbeladen sind und auf
dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt
wird.
Für die Tafel mit der Aufschrift „20 km" gilt
§ 57 Abs. 6 sinngemäß.
(5) Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende
Anhänger dürfen nur von Personen gelenkt werden,
die mit der Lenkung und der Handhabung
der sonstigen Betätigungsvorrichtungen des Anhängers
vertraut sind.
(6) Mit Zugmaschinen, an denen hinten zusätzliche
Sitze angebracht sind, dürfen Anhänger
nur gezogen werden, wenn zwischen den hintersten
Punkten der Sitze, auf denen Personen befördert
werden, oder den zu diesen Sitzen gehörigen
Anhaltevorrichtungen oder Fußstützen und
dem vordersten Punkt des Anhängers, die Anhängerdeichsel
nicht mitgerechnet, oder der über
den Anhänger hinausragenden Ladung, parallel
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen,
ein Abstand von mindestens 170 cm besteht. Mit
Zugmaschinen dürfen Einachsanhänger nur gezogen
werden, wenn dabei die Summe der Radlasten
der lenkbaren Räder der Zugmaschine ein
Fünftel ihres Eigengewichtes nicht unterschreitet.
(7) Das Gesamtgewicht von Omnibusanhängern
darf nicht mehr als 11.000 kg betragen; Omnibusanhänger
dürfen nur mit Zugfahrzeugen gezogen
werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
um mindestens ein Viertel höher ist als das des
Anhängers.
(8) Beim Ziehen von Anhängern, mit denen
eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten
werden darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen,
Sattelzugfahrzeugen und ausschließlich auf Rädern
laufenden Sonderkraftfahrzeugen, ausgenommen
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen
Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie
mit diesem ein einziges Fahrzeug bilden, muß
der Motor des Zugfahrzeuges für je 1000 kg der
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Motorleistung
von mindestens 6 PS erreichen. Beim
Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit
von 30 km/h überschritten werden
darf, außer solchen, die zur Verwendung im
Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
bestimmt sind, ohne Ladung, mit Zugmaschinen
der Klasse III mit nicht symmetrisch
oder annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz
muß der Motor des Zugfahrzeuges für je 1000 kg
der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
des Zugfahrzeuges und der Anhänger
eine Leistung von mindestens 3 PS erreichen.
(9) Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen,
die mit Spikesreifen (§. 4 Abs. 5) versehen
sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger
mit Spikesreifen versehen sind."
41. § 62 hat zu lauten
„§ 62. Ziehen von nicht zum Verkehr
zugelassenen Anhängern
(1) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung
des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des
Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden,
wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und
Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104
Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Werte nicht überschreiten und wenn
1. hinten am Anhänger eine Tafel mit der Aufschrift
„10 km" vollständig sichtbar angebracht
ist; für diese Tafel gilt § 57 Abs. 6,
2. der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als
90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern
gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und, bei Anhängern,
die breiter sind als das Zugfahrzeug,
vorne mit zwei Rückstrahlern, mit denen im
Licht eines Scheinwerfers weißes oder gelbes
Licht rückgestrahlt werden kann, ausgerüstet
ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten
Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß dadurch
dessen größte Breite anderen Straßenbenützern
erkennbar gemacht ist,
3. ihr Gesamtgewicht nicht übersteigt
a) bei Anhängern ohne Bremse bei Zugfahrzeugen
mit auf alle Räder wirkender Betriebsbremse
das Dreifache, bei anderen
Zugfahrzeugen das Doppelte des Eigengewichtes
des Zugfahrzeuges oder 6000 kg,
b) bei Anhängern mit einer Bremse das Vierfache
des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
wenn die Bremse des Anhängers im Bedarfsfalle
vom Lenker des Zugfahrzeuges oder
von einer auf dem Anhänger mitgeführten
Person betätigt wird,
s) bei Anhängern mit Auflaufbremse das
Eigengewicht des Zugfahrzeuges,
4. bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer
Deichsel 5 m übersteigt, und bei Nachläufern
an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als
90 cm über der Fahrbahn liegender Rückstrahler
angebracht ist, mit dem im Lichte eines
Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges rückgestrahlt werden
kann und
5. nicht mehr als ein Anhänger ohne Bremse
gezogen wird.
(2) Für die im Abs. 1 angeführten Anhänger
gilt § 57 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Beim Ziehen von im Abs. 1 angeführten
Anhängern gilt § 61 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß."
42. Im § 63 sind als Abs. 3 und 4 anzufügen
„(3) Die Beförderung von Personen mit zum
Verkehr zugelassenen Anhängern, die zur Verwendung
für Möbeltransporte bestimmt sind, ist
nur zulässig, wenn
a) der Anhänger ein Anhängewagen oder ein
Sattelanhänger ist,
b) die Personen auf Sitzen befördert werden,
die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind
und die dem § 26 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 entsprechen,
c) der Anhänger eine Bremse aufweist, die
vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung
der Verkehrs- oder Betriebssicherheit
unmittelbar betätigt werden kann,
d) zwischen den beförderten Personen und
dem Lenker des Zugfahrzeuges eine Verständigungsmöglichkeit
gegeben ist und
e) bei geschlossenen Anhängern der für die
Beförderung von Personen bestimmte
Raum gut lüftbar und gegen das Eindringen
von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt
ist.
(4) Schülertransporte (§ 106 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes
1967) sind nur zulässig, wenn die
Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen
Sitzen befördert werden."
43. Nach § 63 ist als § 63 a einzufügen
„§ 63 a. Beschaffenheit der Schulfahrzeugs
(1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge
im Sinne des § 112 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1967 bestimmt sind, müssen mit
Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der
neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt
die Kupplung, die Betriebsbremse und die Hilfsbremse
betätigen kann. Sie müssen, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens
einem Rückfahrscheinwerfer und mit
Rückspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben
dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem
Platz aus den Straßenbereich neben und hinter
dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt
oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Vorrichtungen
zum Abgeben von akustischen und
optischen Warnzeichen und zum Abblenden der
Scheinwerfer müssen dem neben dem Lenker
Sitzenden während der Fahrt leicht zugänglich
sein. Bei anderen als im Abs. 5 angeführten
Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz
neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander
verstellbar sein.
(2) Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von
Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für
Kraftfahrzeuge der Gruppe C bestimmt sind,
müssen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht
von mindestens 7000 kg, eine Länge von mindestens
65 m und eine Breite von mindestens
2•3 m aufweisen. Der Abstand zwischen zwei
Achsen des Fahrzeuges muß mindestens 3•5 m
betragen. Solche Schulfahrzeuge müssen mindestens
zwei Plätze für zu befördernde Personen
haben.
(3) Bei Motorrädern mit Beiwagen muß der
Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein,
mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung
und die auf das Hinterrad wirkende Bremse
betätigen kann. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine
Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der
Gruppe F dürfen nur Zugmaschinen mit symmetrisch
oder annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz
oder Motorkarren sowie zugelassene Anhängewagen
verwendet werden, deren Eigengewicht
mindestens 1500 kg beträgt und die eins
Bremse gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz erster
Halbsatz des Kraftfahrgesetzes 1967 aufweisen.
Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern
ausgerüstet sein.
(5) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine
Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe E
dürfen nur andere als leichte Anhänger verwendet
werden, die eine Druckluftbremsanlage oder
eine gleichwertige Bremsanlage aufweisen. Die
Länge des Anhängers muß mindestens 60 v. H.
der Länge des Zugfahrzeuges, die Breite des Anhängers
mindestens 90 v. H. der Breite des Zugfahrzeuges
betragen."
44. Im § 65 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Die Bestimmungen des § 36 gelten sinngemäß."
45. § 66 wird wie folgt geändert
A. Im Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten
„Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der
von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren
den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes
1967 bestellten Sachverständigen, den
zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Gutachtens herangezogenen
Ärzten und den vom Landeshauptmann
gemäß § 57 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967
zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten
Vereinen oder Gewerbetreibenden folgende
Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967:"
B. Im Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten
„3. für ein gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967
erstattetes Gutachten über eine Type von
Teilen, Ausrüstungsgegenständen und Sturzhelmen,
bei Scheinwerfern, Leuchten und
Rückstrahlern für jede Lichtart
a) wenn das Gutachten auf der
Grundlage einer Regelung zum
Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
BGBl. Nr. 177/1971,
erstellt wurde 320 S
b) wenn das Gutachten auf anderer
Grundlage erstellt wurde ....... 64 S"
C. Im Abs. 1 Z. 7 hat die lit. a zu lauten
„a) Kraftfahrzeuge der Gruppe D 60 S"
D. Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sachverständigen, die dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft angehören und sich
nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren
im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des
Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 v. H. der im
Abs. 1 angeführten Beträge."
E. Abs. 3 hat zu entfallen.
46. § 67 wird wie folgt geändert)
A. Im Abs. i hat die Einleitung zu lauten
„Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
die nicht für den Bund erbracht werden,
gebühren diesem, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2, folgende Vergütungen im
Sinne des § 131 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967:"
B. Im Abs. 1 hat die Z. 3 zu. lauten
„3. Für die Bestimmung
a) des Wendekreises 200 S
b) der mit einem Fahrzeug auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei
Windstille erreichbaren Höchstgeschwindigkeit
200 S
c) der Breite des Kreisringes gemäß
§ 6 Abs. 2 200 S"
C. Im Abs. 1 hat die Z. 5 zu lauten
„5. Für die Messung
a) der Farben des von einem Scheinwerfer
oder einer Leuchte ausgestrahlten
oder von einem Rückstrahler
rückgestrahlten Lichtes .. 100 S
b) des Betriebsgeräusches eines Fahrzeuges
200 S
c) des Schallpegels der akustischen
Warnzeichen nach der Anlage 3 a
Abs. 3 200 S
d) der Wirkung einer Bremsanlage
(ausgenommen lit. e und f) .... 200 S
e) der Wirkung einer Bremsanlage
beim Ziehen von Anhängern mit
einem Kraftfahrzeug 200 $
f) der Wirkung einer Bremsanlage
eines Kraftrades (ausgenommen
Motordreiräder) 150 S
g) der Dichte des Rauches, der mit
einem Kraftfahrzeug verursacht
wird, oder des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase eines
Kraftfahrzeuges nach der Anlage
1 d ............................... 250 S"
D. Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Prüfung eines Teiles, Ausrüstungsgegenstandes
und Sturzhelmes auf Grund internationaler
Vereinbarungen (§ 35 KFG. 1967)
sowie für die Prüfung eines im Abs. 1 Z. 1 nicht
angeführten Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers gebührt
dem Bund eine Vergütung für den Sachaufwand
und eine Vergütung in der Höhe des Bauschbetrages.
Der Sachaufwand ist auf Grund einer
betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei
der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln.
Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur
Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich
geschultes Organ für jede angefangene halbe
Stunde 100 S."
47. Nach § 67 ist als § 67 a einzufügen
„§ 67 a. Ausnahmebewilligung
Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen
Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder
seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen
gemäß § 132 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut
und ermächtigt, im Namen des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu entscheiden, wenn lediglich
a) bei einem Lastkraftwagen, ausgenommen
ein Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher
Güter (§ 92 des Kraftfahrgesetzes
1967), mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12.000 kg die
Betriebsbremse nicht eine Zweikreisbremse
ist (§ 6 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967),
b) bei einem Fahrzeug Bremslicht und Blinklicht
mit derselben Leuchte ausgestrahlt
werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen
der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers
nur die Leuchte auf der
Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt,
auf der nicht geblinkt wird oder
c) ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger zur
Beförderung von mehr als 1000 l gefährlicher
entzündbarer Flüssigkeiten nicht mit
einem bereiften Ersatzrad (§ 23 Abs. 1 lit. b
der Tankfahrzeugverordnung 1967) ausgestattet
ist."
48. Die Anlage 1 hat zu lauten
„Anlage 1
(§ 1 c)
Prüfung von Sicherheitsgurten
Die im § 1 c angeführten Eigenschaften von
Sicherheitsgurten sind wie folgt zu prüfen
1. Korrosionsbeständigkeit
Die Metallteile eines Gurtes sind 15 Minuten
lang in eine kochende 10%ige Kochsalzlösung
und unmittelbar darauf in eine Lösung gleicher
Zusammensetzung von Umgebungstemperatur
zu tauchen; danach sind sie aus der Lösung
herauszunehmen und, ohne sie abzuwischen,
24 Stunden lang bei Umgebungstemperatur
trocknen zu lassen.
2. Festigkeit der starren Teile
a) Der Verschluß und die Verstellvorrichtung
sind durch ihre normalen Befestigungsbeschläge
an eine Zugprüfmaschine anzuschließen,
die Last ist auf 1000 kp zu steigern.
Ist der Verschluß oder die Verstellvorrichtung
jedoch Bestandteil des Befestigungsbeschlages,
so ist dieser Verschluß oder
diese Verstellvorrichtung mit dem Befestigungsbeschlag
nach der lit. b zu prüfen.
b) Die Befestigungsbeschläge sind in gleicher
Weise zu prüfen; die Last hat jedoch
1500 kp zu betragen und ist, unbeschadet
der Bestimmungen für die statische Prüfung
des vollständigen Gurtes (Z. 4), in der
ungünstigsten Richtung aufzubringen, die
sich bei vorschriftsmäßiger Anbringung des
Gurtes im Fahrzeug ergeben kann.
3. Festigkeit des Gurtbandes
a) Jedes Gurtbandstück ist nach einer der in
der lit. b lit. aa bis ce angeführten Vorbereitungen
in den Klemmvorrichtungen
einer Zugprüfmaschine zu befestigen. Die
Klemmvorrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß die Gurtbänder an ihnen oder in
ihrer Nähe nicht reißen. Die freie Länge des
Prüfstückes zwischen den Klemmvorrichtungen
der Maschine muß zu Beginn der
Prüfung 200 mm + 40 mm — 0 mm betragen.
Die Prüfgeschwindigkeit muß etwa
100 mm/min betragen. Bei Erreichen der
Last von 1000 kp ist die Breite des Gurtbandes
zu messen, ohne die Maschine anzuhalten.
Danach ist die Prüflast zu erhöhen,
bis das Gurtband reißt; die Größe
der Bruchlast ist zu bestimmen. Gleitet das
Gurtband oder reißt es an einer der Klemmvorrichtungen
oder innerhalb eines Abstandes
von 10 mm von diesen bei einer
kleineren Last als der vorgeschriebenen
Mindestbruchlast, so ist die Prüfung ungültig
und muß mit einem anderen Prüfstück
wiederholt werden.
b) Je zwei neue Gurtbandstücke ausreichender
Länge sind für die Prüfung nach der lit. a
wie folgt vorzubereiten
aa) Konditionierung auf Temperatur und
Feuchtigkeit der Umgebungsluft
Die Gurtbandstücke sind 24 Stunden
lang bei einer Lufttemperatur von
20° C ± 5° C und einer relativen
Luftfeuchtigkeit von 65 v. H. ±
5 v. H. zu lagern. Wird die Bruchlast
nicht innerhalb von 5 Minuten nach
der Konditionierung bestimmt, so
sind die Prüfstücke unmittelbar
nach der Konditionierung bis zum Beginn
der Prüfung in einem luftdicht
verschlossenen Behälter aufzubewahren.
Die Bruchlast ist sodann innerhalb
von 5 Minuten nach Entnahme
der Prüfstücke aus dem Behälter zu
bestimmen.
bb) Beurteilung der Lichtbeständigkeit
Hiefür gilt die Empfehlung der International
Organization for Standardization
ISO/R 105 — 1959 „Essais de
solidité" des teintures des textiles",
samt den Nachträgen I (ISO/R 105 —
1959/A1 — 1963) und II (ISO/R 105/
II — 1963) Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,
Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher
(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960. Die Gurtbandstücke
sind dem Sonnenlicht unter den Bestrahlungsbedingungen
und während
der Dauer auszusetzen, unter denen das
Prüfnormal Blau Nr. 7 so weit entfärbt
wird, daß es hinsichtlich seines
Kontrastes Nr. 4 der Grauskala entspricht.
Anschließend sind die Gurtbandstücke
24 Stunden lang bei einer
Lufttemperatur von 20° C ± 5° C
und einer relativen Luftfeuchtigkeit
von 65 v. H. ± 3 v. H. zu lagern.
Unmittelbar danach ist die Bruchlast
zu bestimmen.
cc) Beurteilung der Kältebeständigkeit
Die Gurtbandstücke sind 24 Stunden
lang bei einer Lufttemperatur von
20° C ± 5° C und einer relativen Luftfeuchtigkeit
von 65 v. H. ± 5 v. H.
zu lagern. Anschließend sind die Gurtbandstücke
in einer Kältekammer mit
einer Temperatur von —30° C ± 5° C
1•5 Stunden lang auf ebener Fläche
zu lagern. Sodann sind sie zu falten.
Die Falte ist hierauf mit einem zuvor
auf —30° C abgekühlten Gewicht von
2 kg zu beschweren. Nachdem die
Gurtbandstücke weitere 30 Minuten
in derselben Kältekammer unter Belastung
gelegen haben, ist das Gewicht
zu entfernen und die Bruchlast innerhalb
von 5 Minuten nach dem Herausnehmen
der Gurtbandstücke aus der
Kältekammer zu bestimmen.
dd) Beurteilung der Wärmebeständigkeit
Die Gurtbandstücke sind während
3 Stunden in einer Wärmekammer bei
einer Temperatur von 60° C ± 5° C
und einer relativen Luftfeuchtigkeit
von 65 v. H. ± 5 v. H. zu lagern. Die
Bruchlast ist innerhalb von 5 Minuten
nach dem Herausnehmen der Gurtbandstücke
aus der Wärmekammer zu
bestimmen.
ee) Beurteilung der Feuchtigkeitsbeständigkeit
Die Gurtbandstücke sind während
3 Stunden in destilliertem Wasser bei
einer Temperatur von 20° C ± 5° C,
dem eine Spur eines Netzmittels zugefügt
wurde, zu lagern. Jedes für die
zu prüfende Faser geeignete Netzmittel
darf verwendet werden. Die
Bruchlast ist innerhalb von 10 Minuten
nach dem Herausnehmen der
Gurtbandstücke aus dem Wasser zu
bestimmen.
4. Statische Festigkeit des vollständigen Gurtes
a) Dieser Prüfung sind zwei Muster des Gurtes
zu unterziehen, die vorher keiner Belastung
unterworfen wurden und mit
sämtlichen Befestigungsbeschlägen versehen
sind. Die Verschlüsse müssen jedoch
der Dauerprüfung unterzogen worden sein.
Die Prüfung ist auf einer Vorrichtung mittels
einer ausreichend starren, auf einem
Prüfwagen angebrachten Prüfpuppe nach
der Abbildung 1 durchzuführen, die in
horizontaler Richtung vorwärtsbewegt
wird. Die Befestigung des Gurtes an der
Prüfvorrichtung in bezug auf die Prüfpuppe
hat, soweit der Gurt nicht für ein
bestimmtes Fahrzeug oder eine Fahrzeugtype
geprüft und in Ansehung der dort
gegebenen Lage der Gurtverankerungen
von der Behörde entsprechend den Einbauanleitungen
nicht etwas anderes bestimmt
wird, nach der Abbildung 2 zu erfolgen.
b) Das Gurtband ist an den unbelasteten Teilen
zu bezeichnen, die über den Verschluß
oder die Verstellvorrichtung des Gurtes
hinausragen. Mittels der Prüfpuppe ist auf
dem Gurt eine in horizontaler Richtung
wirkende Prüflast von 1800 kp aufzubringen.
Die Vorwärtsbewegung des die Prüfpuppe
tragenden Wagens der Prüfvorrichtung
muß vom Beginn der Belastung bis
zur Höchstbelastung 100 mm/min betragen.
Für die Bestimmung der Energieaufnahme
des Gurtes ist der Prüfwagen mit
einer Anfangskraft von 100 kp zu belasten.
Nach der Aufbringung der Prüflast von
1800 kp muß die Belastung auf 100 kp gesenkt
werden. Dabei ist ein Kraft-Dehnungs-
Diagramm aufzunehmen.
5. Wirkung des Verschlusses
Nach der statischen Festigkeitsprüfung des gesamten
Gurtes gemäß 2. 4 ist eine Kraft von
68 kp horizontal auf die Prüfpuppe aufzubringen,
um den Gurt zu belasten. Die Kraft
zum Öffnen des Verschlusses ist durch eine
Federwaage oder ein anderes Kraftmeßgerät
in einer Weise und Richtung aufzubringen,
die dem normalen Öffnen des Verschlusses
entspricht.
49. Nach der Anlage 1 sind als Anlagen 1 a
bis 1 c einzufügen
„Anlage 1 a
(§ l d)
Auszug
aus dem Text der Regelung Nr. 15
über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender
Gase aus Motoren mit Fremdzündung
auf Grund des
Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl.
Nr. 177/1971)
(gemeinsame deutsche Übersetzung für Österreich,
die Bundesrepublik Deutschland und die
Schweiz vom 22. Jänner 1971, BM. f. HGuI.
Zl. 182.790-II/20-1971)
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für die Emission
luftverunreinigender Gase aus Motoren
mit Fremdzündung von Kraftfahrzeugen.
Davon ausgeschlossen sind Kraftfahrzeuge
mit zwei oder drei Rädern,
deren Höchstgewicht geringer ist als
400 kg oder deren durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger
als 50 km/h beträgt.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeutet
2.1. „Genehmigung eines Fahrzeugs" die
Genehmigung einer Fahrzeugtype hinsichtlich
der Begrenzung der Emission
luftverunreinigender Gase aus dem
Motor;
2.2. „Fahrzeugtype" Kraftfahrzeuge, die
untereinander keine wesentlichen
Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede
können insbesondere die folgenden
sein
2.2.1. in Abhängigkeit vom Bezugsgewicht
bestimmte äquivalente Schwungmassen
nach Absatz 5.2. des Anhangs 4 dieser
Regelung;
2.2.2. Merkmale des Motors und des Fahrzeugs
nach den Absätzen 1 bis 6 und 8
des Anhangs 1 und nach Anhang 2
dieser Regelung;
2.3. „Bezugsgewicht" das Gewicht des betriebsfertigen
Fahrzeugs zuzüglich eines
Pauschalgewichts von 120 kg. Das Gewicht
des betriebsbereiten Fahrzeugs
entspricht dem Leergewicht einschließlich
Bordwerkzeug und Reserverad bei
vollen Behältern mit Ausnahme des
Kraftstoffbehälters, der nur halb gefüllt
ist;
2.4. „Kurbelgehäuse" alle Räume, die sowohl
im Motor als auch außerhalb des
Motors vorhanden sind und die durch
innere oder äußere Verbindungen, durch
die Gase und Dämpfe entweichen können,
an den Ölsumpf angeschlossen
sind;
2.5. „Luftverunreinigende Gase" Kohlenmonoxid
und Kohlenwasserstoffe;
2.6. „Höchstgewicht" vom Hersteller angegebenes
höchstes technisch zulässiges Gewicht
(dieses Gewicht kann höher sein
als das von der nationalen Behörde
festgelegte höchste zulässige Gesamtgewicht).
5. Vorschriften und Prüfungen
5.1. Allgemeines
Die Teile, die auf die Emission luftverunreinigender
Gase einen Einfluß
haben können, müssen so beschaffen
und eingebaut sein, daß das Fahrzeug
bei betriebsüblicher Beanspruchung und
trotz der auftretenden Erschütterungen
den Vorschriften dieser Regelung entspricht.
5.2. Beschreibung der Prüfungen
5.2.1. Das Fahrzeug muß entsprechend seiner
Gewichtsgruppe und den nachstehenden
Vorschriften den Prüfungen der
Typen I, II und III unterzogen werden.
5.2.1.1. Prüfung Type I (Prüfung der durchschnittlichen
Emission luftverunreinigender
Gase nach Kaltstart in Ortsgebieten
mit hoher Verkehrsdichte).
5.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen
im Sinne des Abs. 1 durchzuführen,
deren Höchstgewicht 3•5 t nicht überschreitet.
5.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrprüfstand
mit Bremse und Schwungmasse
zu bringen. Es ist eine ununterbrochene
Prüfung mit einer Gesamtdauer
von 13 Minuten durchzuführen, die
vier Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß
15 Prüfungsabschnitte enthalten (Leerlauf,
Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit,
Verzögerung usw.).
Während der Prüfung sind die Auspuffgase
in einem oder mehreren Beuteln
aufzufangen. Die Gase sind zu analysieren;
ihr Volumen ist nach Beendigung
der Füllzeit zu messen.
3.2.1.1.3. Die Prüfung ist nach dem im Anhang 4
dieser Regelung beschriebenen Verfahren
durchzuführen. Für die Sammlung
und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen
Verfahren anzuwenden.
Andere Verfahren können zugelassen
werden, sofern anerkannt ist, daß sie
zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
5.2.1.1.4. Die bei der Prüfung ermittelten Mengen
an Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen
müssen unter den Werten
liegen, die in der nachstehenden Tabelle
für das jeweilige Bezugsgewicht angegeben
sind
3.2.1.2. Prüfung Type II (Prüfung der Emission
von Kohlenmonoxid bei Leerlauf).
9.2.1.2.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen
nach Absatz 1 durchzuführen.
§.2.1.2.2. Der Gehalt an Kohlenmonoxid der bei
Leerlauf emittierten Auspuffgase darf
4•5 v. H. des Volumens nicht überschreiten.
3.2.1.2.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach
dem im Anhang 5 beschriebenen Verfahren
zu prüfen.
5.2.1.3. Prüfung Type III (Prüfung der Gasemissionen
aus dem Kurbelgehäuse).
5.2.1.3.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen
nach Absatz 1 durchzuführen, ausgenommen
sind Fahrzeuge mit Zweitaktmotor
mit Kurbelgehäusespülung.
5.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den
vom Motor aus dem Kurbelgehäuse
nicht wieder angesaugten Gasen muß
weniger als 0•15 v. H. der vom Motor
verbrauchten Kraftstoffmenge betragen.
5.2.1.3.3. Die Einhaltung der vorgenannten Bestimmung
ist nach dem im Anhang 6
dieser Regelung beschriebenen Verfahren
zu überprüfen.
Anhang 4
Prüfung Type I
(Prüfung der durchschnittlichen Emission luftverunreinigender
Gase nach Kaltstart in Ortsgebieten
mit hoher Verkehrsdichte)
1. Einleitung
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren
für die Durchführung der Prüfung
Type I nach Absatz 5.2.1.1. dieser Regelung.
2. Fahrzyklus auf dem Fahrprüfstand
2.1. Beschreibung des Zyklus
Auf dem Fahrprüfstand ist der Zyklus
zu fahren, der in der folgenden Tabelle
und in der Anlage (Seite 1) beschrieben
ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen
ist ebenfalls in der Anlage
in Tabellenform (Seite 2) wiedergegeben.
Fahrzyklus auf dem Fahrprüfstand
2.2. Allgemeine Vorschriften für die Durchführung
des Fahrzyklus. Um einen
Zyklus durchzuführen, der sich dem
theoretischen Fahrzyklus im Rahmen
der vorgeschriebenen Grenzen annähert,
ist in Vorversuchszyklen die günstigste
Art der Betätigung des Gas- und erforderlichenfalls
des Bremspedals zu ermitteln.
2.3. Verwendung des Getriebes
2.3.1. Beträgt die im 1. Gang erreichbare
Höchstgeschwindigkeit weniger als
15 km/h, so sind der 2., 3. und 4. Gang
einzulegen.
2.3.2. Fahrzeuge mit halbautomatischem Getriebe
sind an Hand der normalerweise
für den Straßenverkehr angewandten
Übersetzungsverhältnisse zu prüfen,
dabei ist die Schaltung nach den Anweisungen
des Herstellers zu betätigen.
2.3.3. Fahrzeuge mit automatischem Getriebe
sind in der höchsten Fahrstufe (Drive)
zu prüfen. Das Gaspedal ist so zu betätigen,
daß möglichst konstante Beschleunigungen
erzielt werden, die es
dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen
Gänge in der normalen Folge
einzuschalten. Außerdem gelten hier
nicht die in der Anlage Seite 1 angegebenen
Schaltpunkte; die Beschleunigungen
müssen entlang der Geraden
vorgenommen werden, die das Ende
des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang
des darauffolgenden Abschnitts konstanter
Geschwindigkeit verbindet. Es
gelten die Toleranzen nach Absatz 2.4.
2.3.4. Fahrzeuge mit vom Lenker einschaltbarem
Schnellganggetriebe (Overdrive)
sind mit ausgeschaltetem Schnellganggetriebe
zu prüfen.
2.4. Toleranzen
2.4.1. Abweichungen um ± 1 km/h von der
theoretischen Geschwindigkeit bei Beschleunigung,
bei konstanter Geschwindigkeit
und bei Verzögerung beim
Bremsen des Fahrzeugs sind zulässig.
Verzögert das Fahrzeug auch ohne Benutzung
der Bremse stärker, so ist
lediglich nach Absatz 6.6.3. vorzugehen.
Beim Übergang von einem Prüfungsabschnitt
zum anderen sind höhere als
die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen
zulässig, sofern die Dauer
der festgestellten Abweichungen jeweils
0•5 Sekunden nicht überschreitet.
2.4.2. Die Zeittoleranzen betragen ± 0'5 Sekunden.
Diese Toleranzwerte gelten
auch für den Anfang und das Ende
der Dauer jedes Schaltvorgangs Die zugebilligte Zeit von 2 Sekunden umfaßt
die Dauer des Schaltvorgangs und erforderlichenfalls
einen gewissen zeitlichen Spielraum zum Anpassen
an den Fahrzyklus.
2.4.3. Die Toleranzen für Geschwindigkeit
und Zeit sind nach den Angaben der
Anlage (Seite 1) zusammenzufassen.
3. Fahrzeug und Kraftstoff
3.1. Prüffahrzeug
3.1.1. Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand
vorzuführen. Es muß eingefahren
sein und vor der Prüfung mindestens
3000 km zurückgelegt haben.
3.1.2. Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen,
die zu einer Verringerung der
Menge der gesammelten Gase führen
können; diese Menge muß der aus dem
Motor austretenden Abgasmenge entsprechen.
3.1.3. Die Dichtigkeit des Ansaugsystems darf
überprüft werden, um sicherzustellen,
daß der Verbrennungsvorgang nicht
durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert
wird.
3.1.4. Der Motor und die sonstigen Organe
des Fahrzeugs müssen nach den Angaben
des Herstellers eingestellt sein.
3.1.5. Im Ansaugsystem ist am Vergaser nach
der Drosselklappe ein Unterdruckanschluß
anzubringen.
3.1.6. Die Prüfstelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten
des Fahrzeugs den Angaben
des Herstellers entspricht, ob es
für üblichen Gebrauch und vor allem
ob es zum Kalt- und Warmstart geeignet
ist.
3.2. Kraftstoff
3.2.1. Als Kraftstoff ist der im Anhang 7
definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.
Wird der Motor durch ein Kraftstoffgemisch
geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff
ein Öl beizumischen, dessen
Qualität und Menge den Empfehlungen
des Herstellers entsprechen.
4. Prüfeinrichtung
4.1. Bremsdynamometer
Es ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben.
Jedoch darf sich dessen Einstellung
während der Prüfzeit nicht än-
dern. Der Bremsdynamometer darf am
Fahrzeug keine wahrnehmbaren Schwingungen
erzeugen, die dessen normales
Betriebsverhalten beeinträchtigen könnten.
Vorgeschriebener Bestandteil ist
eine Schwungmassen-Angleichvorrichtung,
die es ermöglicht, das Fahrverhalten
auf der Straße zu reproduzieren
(äquivalente Schwungmassen).
4.2. Gasauffangeinrichtung
4.2.1. Die Anschlußrohre müssen aus Stahl gefertigt
sein und soweit als möglich
starre Verbindungen aufweisen. Um die
Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen
zu schützen, ist ein vollständiges
dichtes elastisches Ringelelement
vorzusehen. Es dürfen auch andere
Stoffe verwendet werden, sofern sie die
Gaszusammensetzung nicht beeinflussen.
4.2.2. Hat das zu prüfende Fahrzeug einen
Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren
besteht, so sind diese Rohre so
nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander
zu verbinden.
4.2.3. Die Temperatur der Gase in der Auffangeinrichtung
darf den einwandfreien
Lauf des Motors, die Haltbarkeit der
Auffangbeutel und den Grad der Absorption
der Kohlenwasserstoffe nach
Absatz 5.5.1. nicht ungünstig beeinflussen;
ferner muß die Kondensatbildung
an den Wänden des oder der Auffangbeutel
auf ein Mindestmaß
beschränkt sein.
4.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung
der Führung der Auspuffgase ins Freie
oder in die Auffangeinrichtung müssen
Schnellschaltventile sein.
4.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem
oder mehreren genügend großen Beuteln
bestehen. Für die Beutel müssen
Werkstoffe verwendet werden, die
weder die Messungen noch die Zusammensetzung
der Gase beeinträchtigen.
4.3. Geräte für die Analyse
Als Sonde darf das Entnahmerohr, das
zur Auffangeinrichtung führt, oder das
Ablaßrohr des Beutels verwendet werden.
Es darf auch eine besondere Sonde
verwendet werden; die Mündung der
Sonde darf aber auf keinen Fall am
Boden des Auffangbeutels liegen.
4.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nichtdispersive
Infrarot-Absorptionsgeräte
zu verwenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-
Analyse ist mit n-Hexan
zu sensibilisieren.
4.4. Geräte für die Volumenmessung
4.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu
verwenden.
4.4.2 Die Druck- und Temperaturmessungen
zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingungen
sind an Stellen durchzuführen,
deren Lage sich nach dem
verwendeten Zähler richtet und von der
Prüfstelle anzugeben ist.
4.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine
Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung
sein, die den Druck im Zähler
konstant hält.
4.ß. Genauigkeit der Geräte
4.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere
Prüfung zu kalibrieren, daher wird die
Genauigkeit des Dynamometers nicht
angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden
Massen einschließlich der Rollen
und des Bremsrotors (siehe Absatz
5.2.) ist auf ± 20 kg genau anzugeben.
4.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der
Drehzahl der mit den Schwungrädern
der Bremse verbundenen Rollen zu
messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau
im Bereich 0—10 km/h und auf
± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen
werden können.
4.5.3. Die Temperaturen nach den Absätzen
6.1.1. und 7.3.3. müssen auf ± 2° C
genau gemessen werden können.
4.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf
± 1 mm Hg genau gemessen werden
können.
4.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung
des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg
gemessen werden können. Die anderen
Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung,
Druck für die Volumenkorrektur
usw.) müssen auf ± 5 mm WS
genau gemessen werden können.
4.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des
Zählers müssen im Einklang mit dem
Volumen des zu messenden Gases stehen,
damit die Meßgenauigkeit des Volumens
± 2 v. H. beträgt.
4.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen
einen Meßbereich haben, der mit der
geforderten Meßgenauigkeit von
± 3 v. H. der einzelnen Bestandteile
vereinbar ist, wobei die Genauigkeit
der verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt
bleibt. Die Gesamtansprechzeit
des Analysenkreises muß unter
einer Minute liegen.
4.3.8. Der Gehalt der Kalibriergasse darf um
nicht mehr als ± 2 v. H. vom Bezugswert
jedes einzelnen Gases abweichen.
Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu
verwenden.
3. Vorbereitung der Prüfung
5.1. Einstellung der Bremse des Prüfstandes
5.1.1. Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre
Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei
einer konstanten Geschwindigkeit von
50 km/h in der Ebene entspricht.
5.1.2. Zu diesem Zweck ist der Unterdruck
in der Ansaugleitung des Motors bei
einer Prüfung auf der Straße bei
50 km/h entweder im dritten Gang oder
unter Anwendung der im Absatz 2.3.
angegebenen Schalthebelstellungen zu
messen; hiebei muß das Fahrzeug bis
zum Bezugsgewicht beladen sein und der
Reifendruck den Angaben des Herstellers
entsprechen. Der Unterdruck ist
nach mindestens 15 Sekunden konstanter
Geschwindigkeit in der Ebene zu
messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses
ist der Mittelwert aus je zwei
Messungen in beiden Richtungen
zugrunde zu legen.
5.1.3. Das Fahrzeug ist dann auf den Fahrprüfstand
zu fahren; die Bremse ist so
einzustellen, daß in der Ansaugleitung
der gleiche Unterdruck erzielt wird wie
bei der Prüfung auf der Straße nach
Absatz 5.1.2. Diese Bremseinstellung ist
während der ganzen Prüfdauer beizubehalten.
5.1.4. Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen.
Bei anderen Bremssystemen
kann es notwendig sein zu überprüfen,
ob die so erhaltene Einstellung für
andere Zwischenbedingungen des Fahrzyklus
zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit
gilt. Erforderlichenfalls
ist mit einer mittleren Einstellung zu
fahren.
5.2. Anpassung der äquivalenten Schwungmassen
an die translatorisch bewegten
Massen des Fahrzeugs.
Es ist ein Schwungrad zu verwenden,
mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden
Massen erzielt wird, die dem
Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender
Tabelle entspricht
5.3. Vorbereitung des Fahrzeugs
5.3.1. Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens
sechs Stunden lang einer Temperatur
zwischen 20° C und 30° C
auszusetzen. Die Kühlwasser- und die
Öltemperatur des Motors muß zwischen
20° C und 30° C liegen.
Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung
auf der Straße zur Einstellung
der Bremse den Vorschriften des Herstellers
entsprechen. Ist der Durchmesser
der Rollen kleiner als 50 cm, so ist
der Reifendruck zur Schonung der Reifen
um 30 bis 50 v. H. zu erhöhen.
5.4. Prüfung des Gegendrucks
Bei den Vorprüfungen darf der von
den Auffangeinrichtungen erzeugte
Gegendruck 75 mm WS nicht überschreiten;
die Messung ist bei den verschiedenen
im Fahrzyklus vorgesehenen konstanten
Geschwindigkeiten durchzuführen.
5.5. Vorbereitung der Auffangbeutel
5.5.1. Die Beutel sind besonders in bezug auf
die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln,
daß der Verlust an Kohlenwasserstoffen
innerhalb von 20 Minuten
weniger als 2 v. H. des ursprünglichen
Gehalts beträgt. Diese Vorbehandlung
ist in Vorversuchen unter Temperaturbedingungen
vorzunehmen, die etwa
den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden
äußersten Temperaturen entsprechen.
5.5.2. Die Verluste sind wie folgt zu messen
bei konstanter Motordrehzahl ist der
Kohlenwasserstoffgehalt der in den
Beutel einströmenden Gase fortlaufend
zu bestimmen, bis der Beutel voll ist.
Der Gehalt am Ende der Füllung muß
gleich dem Mittelwert der registrierten
Gehalte sein. Die Beutel sind mit den
Pumpen der Geräte für die Analyse
zu entleeren; der Gehalt ist kontinuierlich
oder in bestimmten Zeitabständen
aufzuzeichnen. Hat sich der Gehalt nach
20 Minuten um mehr als 2 v. H. geändert,
so sind die Beutel zu entleeren
und für eine zweite Messung zu füllen.
Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen,
bis die Wände der Beutel gesättigt
sind.
5.6. Einstellung der Geräte für die Analyse
5.6.1. Kalibrierung der Geräte
Mit Hilfe eines Durchflußmessers und
des an jeder Flasche vorhandenen
Druckminderventils muß in das Gerät
für die Analyse eine Gasmenge bei
einem Druck strömen, bei dem das Gerät
für die Analyse einwandfrei arbeitet.
Das Gerät ist so einzustellen, daß es
den auf der Flasche mit dem Kalibriergas
angegebenen Wert als konstanten
Wert anzeigt. Ausgehend von der Einstellung,
die mit der Flasche mit dem
höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für
das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit
des Gehalts der verschiedenen
verwendeten Kalibriergasflaschen
zu erstellen.
5.6.2. Gesamtansprechzeit der Geräte
Das Gas der Flasche mit dem höchsten
Gehalt muß in das Ende der Sonde
einströmen. Dabei muß der angezeigte
Wert, der dem größten Ausschlag entspricht,
in weniger als einer Minute
erreicht werden. Wird dieser Wert nicht
erreicht, so ist der Analysenkreis
systematisch auf Leckstellen zu untersuchen.
5.7. Einstellung der Volumenmeßeinrichtung
Mit einem in Vorprüfungen gefüllten
Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung
mit der angegebenen Genauigkeit
durchführbar ist. Falls erforderlich,
ist in jedem Einzelfall ein geeigneter
Zähler auszuwählen.
6. Durchführung der Prüfungen auf dem
Prüfstand
6.1. Besondere Vorschriften für die Durchführung
des Fahrzyklus
6.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß
während der gesamten Prüfung
zwischen 20° C und 30° C betragen
und möglichst der Temperatur des Raumes
entsprechen, in dem das Fahrzeug
vorbereitet wurde.
6.1.2. Das Fahrzeug muß während der Prüfung
etwa horizontal stehen, damit eine
nicht normale Kraftstoffverteilung verhindert
wird.
6.1.). Die Prüfung ist bei aufgeklappter
Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls
darf zur Aufrechterhaltung
einer normalen Motortemperatur ein
Hilfskühlgebläse verwendet werden, das
entweder auf den Kühler (Wasserkühlung)
oder auf den Lufteintritt
(Luftkühlung) wirkt.
6.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende
Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl
der mit den Schwungmassen des Prüfstands
verbundenen Laufrollen zu ermitteln.
Zur Beurteilung der Brauchbarkeit
der gefahrenen Zyklen ist die
Geschwindigkeit als Funktion der Zeit
während der Prüfung aufzuzeichnen.
6.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist
freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit
der Aufzeichnung der Geschwindigkeit,
so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen
richtig ausgeführt worden
sind.
6.1.6. Die Aufzeichnung der Kühlwassertemperaturen
sowie der Öltemperaturen
im Ölsumpf ist ebenfalls freigestellt.
6.2. Anlassen des Motors
6.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen
Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe
usw. nach den Anweisungen des
Herstellers anzulassen.
6.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit eingeschalteter
Starthilfe etwa 40 Sekunden
lang zu betreiben. Der Beginn des ersten
Fahrzyklus muß mit der Bedienung des
Ventils der Gasauffangeinrichtung zusammenfallen,
das nach Ablauf der
40 Sekunden zu betätigen ist.
6.3. Betätigung der Handstarterklappe
Die Handstarterklappe muß so schnell
wie möglich ausgeschaltet werden, und
zwar grundsätzlich vor Beginn der
Beschleunigung von 0 auf 50 km/h. Ist
dies nicht einzuhalten, so muß der Zeitpunkt
der tatsächlichen Zurückstellung
angegeben werden. Die Verstellung der
Starterklappe muß den Angaben des
Herstellers entsprechen.
6.4. Leerlauf
6.4.1. Handschaltgetriebe
6.4.1.1. Während der Leerlaufzeiten muß der
Motor mit dem Getriebe in Leerlaufstellung
eingekuppelt sein.
6.4.1.2. Zur Beschleunigung unter Einhaltung
des normalen Fahrzyklus muß der erste
Gang des Fahrzeugs während 5 Sekunden
vor der Beschleunigung, die dem
Leerlauf folgt, bei ausgekuppeltem Motor
eingeschaltet sein.
6.4.1.3. Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des
Zyklus muß 6 Sekunden Leerlauf bei
eingekuppeltem Motor und Getriebe in
Leerlaufstellung und 5 Sekunden bei
ausgekuppeltem Motor und Getriebe im
ersten Gang umfassen.
6.4.1.4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden
Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei
Getriebe in Leerlaufstellung und
5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem
Motor betragen.
6.4.1.9. Die Leerlaufzeit zwischen 2 Zyklen muß
13 Sekunden bei eingekuppeltem Motor
und Getriebe in Leerlaufstellung
betragen.
6.4.2. Halbautomatische Getriebe
Es gelten die Angaben des Herstellers
für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben,
so gelten die Vorschriften für Handschaltgetriebe.
6.4.3. Automatische Getriebe
Der Gangwähler ist während der gesamten
Prüfung nicht zu bedienen,
außer wenn gegenteilige Vorschriften
des Herstellers bestehen. In diesem Falle
ist das Verfahren für Handschaltgetriebe
anzuwenden.
6.5. Beschleunigungen
6.5.1. Die Beschleunigungen sind so auszuführen,
daß während der gesamten
Dauer des Betriebszustands eine möglichst
konstante Beschleunigung erzielt
wird.
6.5.2. Läßt sich die Beschleunigung in der
vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen,
so ist die darüber hinaus
erforderliche Zeit nach Möglichkeit von
der Zeit für den Schaltvorgang abzuziehen,
auf jeden Fall jedoch von der
darauffolgenden Zeit konstanter
Geschwindigkeit.
6.6. Verzögerungen
6.6.1. Alle Verzögerungen sind durch vollständiges
Abheben des Fußes vom Gaspedal
bei eingekuppeltem Motor herbeizuführen.
Der Motor ist ohne Betätigung
des Gangschalthebels bei einer Geschwindigkeit
von 10 km/h auszukuppeln.
6.6.2. Ist die Dauer der Verzögerungen länger
als die in dem entsprechendes Prüfungsabschnitt
vorgesehene Zeit, so sind
zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen
zu benutzen.
6.6.3. Ist die Dauer der Verzögerung kürzer
als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt
vorgesehene Zeit, so ist die
Übereinstimmung mit dem theoretischen
Zyklus durch Einlegen einer Leerlaufperiode
im Anschluß an die nächste
Leerlaufzeit wiederherzustellen.
6.6.4. Am Ende der Verzögerungszeit (Stillstand
des Fahrzeugs auf den Rollen)
ist das Getriebe auf Leerlauf zu stellen
und der Motor einzukuppeln.
6.7. Konstante Geschwindigkeiten
6.7.1. Beim Übergang von der Beschleunigung
in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit
ist „Pumpen" oder
Schließen der Drosselklappe zu vermeiden.
6.7.2. Während der Zeiten mit konstanter Geschwindigkeit
ist das Gaspedal in einer
bestimmten Stellung festzuhalten.
7. Durchführung des Gasentnahme und
der Gasanalyse
7.1. Gasentnahme
7.1.1. Die Gasentnahme beginnt mit dem Zeigpunkt
der Öffnung des Ventils wie im
Absatz 6.2.2. angegeben.
7.1.2. Bei Verwendung mehrer Beutel erfolgt
das Umschalten auf den nächsten Beutel
zu Beginn der ersten Leerlaufzeh eines
Fahrzyklus.
7.1.3. Die Beutel sind nach beendeter Füllung
hermetisch zu verschließen.
7.1.4. Am Ende des letzten Zyklus ist das
Ventil zu betätigen, um die Abgase des
Motors ins Freie zu führen.
7.2. Analyse
7.2.1. Die Analyse dar in jedem Beutel enthaltenen
Gase ist so schnell wie möglich
vorzunehmen, auf keinen Fall später
als 20 Minuten nach Beginn der Füllung
des betreffenden Beutels.
7.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel
gelassen, so ist der Zutritt von Luft
beim Einführen der Sonde sowie jeder
Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden.
7.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb
einer Minute nach dem Anschließen des
Beutels zu stabilisieren.
7.2.4. Als Gehalt der Gase an jedem der
gemessenen Bestandteile ist der Wert
zu nehmen, der nach Stabilisierung des
Meßgeräts abgelesen wird.
7.3. Volumenmessung
7.3.1. Damit zu große Temperaturschwankungen
verhindert werden, ist das Volumen
des oder der Beutel zu messen, sobald
das Gas die Umgebungstemperatur erreicht
hat.
7.3.2. Die Beutel sind über den Gaszähler zu
entleeren.
7.3.3. Die der Berechnung zugrunde zu
legende Temperatur (tm) muß dem
arithmetischen Mittel der Temperaturen
zu Beginn und gegen Ende der Entleerung
entsprechen, wobei die maximale
Abweichung zwischen beiden Werten
unter 5° C liegen muß.
7.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu
legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen
Mittel der zu Beginn und
gegen Ende der Entleerung abgelesenen
absoluten Drücke entsprechen, wobei
die maximale Abweichung zwischen beiden
Werten unter 4 mm Hg liegen muß.
7.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen
Gasvolumen ist das Volumen des für
die Analyse entnommenen Gases hinzuzurechnen,
falls dieser Anteil 1 v. H.
des mit dem Zähler gemessenen
Volumens überschreitet. Das Ergebnis
ist mit Vm zu bezeichnen.
8. Bestimmung der Menge der emittierten
luftverunreinigenden Gase
8.1. Berichtigung der gemessenen Gasvolumen
Das in jedem Beutel befindliche Gasvolumen
ist unter Anwendung folgender
Formel auf normale Temperatur-
und Druckbedingungen zu reduzieren
8.2. Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen
luftverunreinigenden Gase
Das Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen
luftverunreinigenden Gase ist
aus dem Produkt d.C.V zu ermitteln,
worin C der Volumenanteil und d die
Dichte des betreffenden luftverunreinigenden
Gases ist
— für Kohlenmonoxid d = 1•250
— Kohlenwasserstoff d = 3•844 (Hexan).
8.3. Gesamtgewicht der emittierten luftverunreinigenden
Gase
Das Gewicht M jedes der vom Fahrzeug
während der Prüfung abgegebenen
luftverunreinigenden Gase ist durch
Addition der Gewichte der in jedem
Beutel enthaltenen luftverunreinigenden
Gase nach Absatz 8.2. zu ermitteln.
Anmerkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die
Richtigkeit der Analyse durch Messung
der abgegebenen Kohlensäuregasmenge
zu überprüfen.
Anhang 5
Prüfung Type II
(Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid im
Leerlauf)
1. Einleitung
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren
für die Prüfung Type II nach
Absatz 5.2.1. dieser Regelung.
2. Meßvorschriften
2.1. Als Kraftstoff ist der im Anhang 7
definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.
2.2. Der Volumenanteil an Kohlenmonoxid
ist unmittelbar nach Durchlaufen der
4 Fahrzyklen der Prüfung Type I bei
leerlaufendem Motor zu messen.
2.3. Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe
oder mit halbautomatischem Getriebe
ist bei leerlaufendem Getriebe und eingekuppeltem
Motor zu prüfen.
2.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem
Getriebe ist bei Stellung „Neutral" oder
„Parken" des Gangwählers zu prüfen.
3. Gasentnahme
3.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist in
das Verbindungsrohr zwischen dem
Fahrzeugauspuff und dem Beutel so
nahe am Auspuff wie möglich einzuführen.
3.2. Zur Berücksichtigung etwaiger Verdünnungen
der Auspuffgase mit Luft
ist der Gehalt an Kohlenmonoxid (T1)
und Kohlendioxid (T2) zu messen; der
mit dem vorgeschriebenen Grenzwert
zu vergleichende Volumenanteil T ist
nach folgender Formel zu berechnen
Anhang 6
Prüfung Type III
(Prüfung der Gasemission aus dem Kurbelgehäuse)
1. Einleitung
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren
für die Prüfung Type III nach Absatz
5.2.1.3. dieser Regelung.
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Die Prüfung Type III ist an dem Fahrzeug
durchzuführen, das den Prüfungen
Type I und II unterzogen wurde.
2.2. Zu prüfen sind alle — auch dichte —
Motoren; ausgenommen sind Motoren,
bei denen eine — auch geringfügige —
Undichtigkeit die Arbeitsweise unzulässig
beeinträchtigt (z. B. Flat-twin-Motoren).
3. Prüfvorschriften
3.2. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen
des Herstellers einzustellen; bestehen
keine solchen Empfehlungen, so ist der
Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck
im Ansaugrohr seinen Höchstwert
erreicht.
S.2. Zu messen ist unter folgenden drei
Betriebsbedingungen für den Motor
3.3. Falls der Motor mit einem Unterdruck
von 400 mm Hg nicht arbeiten kann,
ist der Unterdruck so einzustellen, daß
er dem Wert bei einer Fahrt auf der
Straße mit konstanter Geschwindigkeit
von 50 km/h in der Ebene entspricht.
Der Unterdruck der Betriebsbedingung
Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert,
jedoch multipliziert mit dem Verhältnis
3.4. Für die Betriebsbedingungen Nr. 2
und 3 nach Absatz 3.2. ist die Motordrehzahl
in Abhängigkeit vom Übersetzungsverhältnis
so zu wählen, daß
sie der niedrigsten Motordrehzahl entspricht,
mit der das Fahrzeug unter
normalen Betriebsbedingungen eine
Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht.
4. Prüfverfahren
4.1. Für jede der Betriebsbedingungen
Nr. 1, 2 und 3 nach Absatz 3.2. sind
folgende Größen zu messen
4.1.1. Das Volumen Qn der von der Kurbelgehäuseentlüftung
in der Zeiteinheit
nicht wieder angesaugten Gase,
4.1.2. das Gewicht Cn des in der gleichen
Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs.
4.2. Die für das Volumen Qn nach Absatz
5.6. unter jeder der genannten Betriebsbedingungen
abgelesenen Werte sind
nach folgender Formel auf normale Bedingungen
(Druck 760 mm Hg, Temperatur
0° C) zu reduzieren
4.3 Der Volumenanteil t an Kohlenwasserstoffen
ist nach Absatz 5.4. zu messen.
Wird auf Verlangen des Herstellers auf
eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses
verzichtet, so ist ein Pauschalgehalt
an Kohlenwasserstoffen von
15.000 ppm anzunehmen.
4.4. Für die Kohlenwasserstoffe ist eine
Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen;
unter jeder der genannten Betriebsbedingungen
ist das Gewicht der ins
Freie ausströmenden Kohlenwasserstoffe
nach folgender Formel zu berechnen
wobei Q'n der Wert der berichtigten
Volumen ist.
4.5. Das mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe
und der Kraftstoffverbrauch
sind aus den unter jeder der genannten
Bedingungen erhaltenen Werten durch
Anwendung der Bewertungsfaktoren
nach Absatz 3.2. zu berechnen. Sie sind
in denselben Einheiten auszudrücken.
4.6. Auswertung der Ergebnisse
Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,
wenn
9. Verfahren für die Messung des von der
Kurbelgehäuseentlüftung nicht erfaßten
Volumens Qn
5.1. Vorbereitung der Prüfung
Vor der Prüfung sind alle Öffnungen
zu verschließen, die nicht der Rückführung
der Gase dienen.
3.2. Prinzip des Verfahrens
3.2.1. In die Rückführung der Kurbelgehäuseentlüftung
ist eine Abzweigung, die
keinen zusätzlichen Druckverlust hervorrufen
darf, unmittelbar am Anschluß
der Rückführung am Motor anzubringen.
5.2.2. Am Ausgangsstutzen dieser Abzweigung
ist zum Auffangen der vom Motor
nicht angesaugten Gase ein weicher
Beutel anzubringen, der aus einem
Werkstoff bestehen muß, der Kohlenwasserstoffe
nicht absorbiert (siehe Anlage
zu diesem Anhang). Dieser Beutel
ist vor jeder Messung zu entleeren.
5.3. Meßverfahren
Vor jeder Messung ist der Beutel zu
verschließen. Er ist während einer
bestimmten Zeit an die Abzweigung
anzuschließen und anschließend über
einen Gaszähler zu entleeren. Zur
Korrektur des Volumens nach
Absatz 4.2. ist während der Entleerung
der Druck H in mm Hg und die
Temperatur N in Grad Celsius zu
messen.
5.4. Messung des Kohlenwasserstoffgehalts
5.4.1. Gegebenenfalls ist während der Entleerung
der Gehalt an Kohlenwasserstoffen
zu messen, und zwar mit Hilfe
eines nichtdispersiven Infrarot-Analysegeräts,
das mit n-Hexan sensibilisiert
ist. Der erhaltene Wert ist mit dem
Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die
absolute Kohlenwasserstoffkonzentration
der Gase des Kurbelgehäuses zu
berücksichtigen.
5.4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die
Kalibriergase müssen den Absätzen
4.5.7. und 4.5.8. des Anhangs 4 entsprechen.
5.5. Messung des Kraftstoffverbrauchs
Das Gewicht des unter jeder der im
Absatz 3.2. genannten Betriebsbedingungen
verbrauchten Kraftstoffs ist zu
ermitteln. Dieses Gewicht ist auf die
Zeiteinheit zu beziehen.
5.6. Darstellung der Ergebnisse
Zur Anwendung der Bewertungsfaktoren
und zur Berechnung des
bewerteten Gewichts der Kohlenwasserstoffe
sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs
sind die Werte für Q'n
(wobei sich n auf jede der Betriebsbedingungen
nach dem Absatz 3.2. bezieht)
sowie die Werte des Kraftstoffverbrauchs
Co auf die gleiche Zeiteinheit
zu beziehen.
5.7. Meßgenauigkeit
5.7.1. Der Druck im Beutel während der
Volumenmessung ist auf ± 1 mm Hg
genau zu messen.
5.7.1. Der Unterdruck in der Ansaugleitung
ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen.
5.7.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist an den
Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h
genau zu messen.
5.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf
± 5 v. H. genau zu messen.
5.7.5. Die Gastemperatur bei der Volumenmessung
ist auf ± 2° C genau zu
messen.
5.7.6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind
gegebenenfalls mit einer Genauigkeit
von ± 5 v. H. ohne Berücksichtigung
der Genauigkeit der verwendetes
Kalibriergase zu messen.
5.7.7. Der Kraftstoffverbrauch ist auf 4 v. H.
genau zu messen.
Anhang 7
Technische Merkmale des Bezugskraftstoffs Zur Herstellung des Bezugskraftstoffs dürfen
nur die von der europäischen Erdölindustrie taufend
erzeugten Grundstoffe verwendet werden, unter Ausschluß
nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolysebenzin,
thermisch gekrackter Stoffe und Benzol.
Anlage 1 b
(§ 1 d)
Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase
von Kraftfahrzeugen
(1) Bei Fahrzeugen mit vom Lenker unmittelbar
schaltbarem oder halbautomatischem Getriebe
ist die Messung bei eingekuppeltem Getriebe,
bei anderen Fahrzeugen bei in der Leerlauf-
oder in der Parkstellung befindlichem
Wählhebel durchzuführen.
(2) Die Entnahmesonde des Meßgerätes muß
soweit als möglich in die Auspuffanlage hineinragen.
Bei mehreren Mündungen von Auspuffrohren
ist, wenn nicht mit einer Sammelvorrichtung
für alle Mündungen gemessen wird,
in jeder Mündung einzeln zu messen; in diesem
Fall gilt das arithmetische Mittel der einzelnen
Meßwerte als Meßwert für das Fahrzeug.
(3) Das zur Messung verwendete Meßgerät
muß die Ablesung des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase im Bereich von 0 bis 10 v. H. des
Volumens ermöglichen. Das Meßgerät muß in
diesem Bereich auf ± 1 v. H. des Volumens genau
sein.
Anlage 1 c
(§ 8 Abs. 1)
Messung der Stärke des Betriebsgeräusches
(1) Die Messung des Betriebsgeräusches muß
auf einem Platz vorgenommen werden, der eine
Decke aus Beton, Asphalt oder aus einem
Material ähnlicher Art aufweist und nicht mit
Pulverschnee, hohem Gras, unbefestigter Erde
oder Asche bedecke ist. Der Bodenbelag darf
bei der Messung von fahrenden Fahrzeugen kein
übermäßiges Reifenlaufgeräusch verursachen. Der
Platz darf innerhalb eines Kreises mit einem
Radius von 50 m nicht verbaut und muß innerhalb
eines Kreises mit einem Radius von 20 na
horizontal und eben sein. Bei der Messung
müssen der Lärm der Umgebung und das Windgeräusch
um mindestens 10 dB (A) unter den im
§ 8 Abs. 1 angeführten Grenzen liegen. Die
Messung darf nur bei klarem Wetter und geringer
Windgeschwindigkeit durchgeführt werden.
Während der Messung dürfen sich, abgesehen
von der mit der Ablesung des Meßgerätes
befaßten Person, in der Umgebung des Mikrophons
und des Fahrzeuges keine Personen aufhalten.
Die mit der Ablesung des Meßgerätes
befaßte Person muß sich während der Messung
seitlich neben dem Mikrophon aufhalten.
(2) Die Messungen sind mit Schallpegelmessern
durchzuführen, deren Aufbau und Güte der
Empfehlung der Internationalen Elektrotechnischen
Kommission (IEC) Nr. 179 (1965) Erhältlich beim Österreidüschen Verband für
Elektrotechnik (ÖVE), Eschenbachgasse 9, A-1010
Wien, Fernsprecher (0 22 2) 57 63 73
entsprechen und durch einen Beglaubigungsschein
der Eichbehörde nachgewiesen sind. Die
Messungen sind mit der Bewertungseinrichtung
und der Zeitkonstanten des Meßgerätes durchzuführen,
die der Bewertungskurve A und der
„schnellen Anzeige" nach dieser Empfehlung
entsprechen. Die richtige Anzeige der Meßgeräte
muß vor der Messung und bei längerer Dauer
derselben, sooft es die Umstände erfordern,
durch eine Prüfvorrichtung kontrolliert werden.
(3) Der Schallpegel des Betriebsgeräusches
ist am stehenden, bei Kraftfahrzeugen auch
am fahrenden Fahrzeug zu messen. Bei
der Messung sind die am Fahrzeug befindlichen
und bei der Verwendung des Fahrzeuges
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr das
Betriebsgeräusch beeinflussenden Vorrichtungen
mit Ausnahme der Vorrichtungen zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen zu betreiben. Vor
der Durchführung der Messungen muß der
Motor auf die seinem normalen Betriebszustand
entsprechenden Bedingungen gebracht werden.
Die Fahrtmessung ist mit unbeladenem, nur mit
dem Lenker besetztem Fahrzeug und ohne Anhänger
durchzuführen.
(4) Für die Fahrtmessung ist eine gerade
Bezugslinie (CC), die durch die Mitte des Meßplatzes
hindurchgeht, zu ziehen. Das Mikrophon
muß sich 1•2 m ± 0•1 m über der Fahrbahn und
in einer Entfernung von 7•5 m ± 0•2 m von der
Bezugslinie befinden. Beiderseits der durch die
beiden zur Bezugslinie symmetrisch liegenden
Meßpunkte gehenden Linie sind in einem Abstand
von je 10 m zwei zur Bezugslinie senkrechte
gerade Beschleunigungslinien (AA und BB)
zu ziehen.
(5) Bei der Fahrtmessung muß mit dem Fahrzeug
an die Beschleunigungslinie (AA) mit der
im Abs. 6 angeführten, gleichbleibenden Annäherungsgeschwindigkeit
so herangefahren werden,
daß die Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei
Motorrädern mit Beiwagen des Motorrades, der
Bezugslinie (CC) möglichst genau folgt. Sobald
das Vorderende des Fahrzeuges die Beschleunigungslinie
erreicht, sind die Drosselklappen der
Vergaser so schnell wie möglich zu öffnen und
in dieser Stellung zu belassen, bis das Hinterende
des Fahrzeuges die Beschleunigungslinie (BB)
erreicht; sodann sind die Drosselklappen so
schnell wie möglich zu schließen; dies gilt für
Fahrzeuge mit Motoren ohne Vergaser sinngemäß.
Auf jeder Fahrzeugseite sind mindestens
zwei Messungen durchzuführen.
(6) Die im Abs. 3 angeführte Annäherungsgeschwindigkeit
muß betragen
a) bei Fahrzeugen ohne Schaltgetriebe 3/4 des
Wertes der Motordrehzahl, bei der der
Motor seine größte Leistung abgibt, oder
des Wertes der größten durch den Regler
des Motors zugelassenen Motordrehzahl;
wird bei dieser Einstellung eine Geschwindigkeit
von mehr als 50 km/h erreicht, so
ist sie auf 50 km/h zu vermindern;
b) bei Fahrzeugen mit vom Lenker unmittelbar
schaltbarem Getriebe die in lit. a angeführten
Werte; bei Fahrzeugen mit nicht
mehr als vier Vorwärtsgängen ist der
zweite, sonst der dritte Gang einzuschalten.
Überschreitet hiebei der Motor seine
höchste zulässige Drehzahl, so ist der
nächsthöhere Gang zu verwenden, der eine
Überschreitung des zulässigen Drehzahlbereiches
vermeiden läßt. Schnellgangübersetzungen
(Overdrive) dürfen nicht verwendet
werden. Bei Fahrzeugen, deren
Kraftübertragung Zusatzgetriebe enthält,
ist das Übersetzungsverhältnis des Zusatzgetriebes
zu verwenden, das der größten
Fahrgeschwindigkeit entspricht;
e) bei Fahrzeugen mit vom Lenker nicht
unmittelbar schaltbarem Getriebe 50 km/h
oder 3/4 der Höchstgeschwindigkeit des
Fahrzeuges, wobei der kleinere dieser beiden
Werte anzuwenden ist. Sind für die
Vorwärtsfahrt mehrere Stellungen des
Wählhebels vorhanden, so ist die Stellung
anzuwenden, die den größten Wert für die
mittlere Beschleunigung zwischen den Beschleunigungslinien
(AA) und (BB) ergibt.
Dabei sind Stellungen des Wählhebels, die
nur für das Bremsen, Rangieren und dergleichen
bestimmt sind, nicht anzuwenden;
d) bei Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und Transportkarren,
mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, 3/4 der Höchstgeschwindigkeit,
die mit dem höchsten für
Fahrten auf Straßen bestimmten Gang erreichbar
ist.
(7) Die Messung am stehenden Fahrzeug ist
mit einem links neben der Mitte des Fahrzeuges
befindlichen und von diesem 7'5 m ± 0'2m entfernten
Mikrophon durchzuführen. Das Mikrophon
muß sich 1•2m ± 0•1 m über der Fahrbahn
befinden. Bei der Messung sind mindestens
zwei Messungswerte zu ermitteln. Fahrzeugmotoren
ohne Drehzahlregler müssen mit 3/4 des
Wertes der Drehzahl betrieben werden, bei dem
sie ihre größte Leistung abgeben. Die Motordrehzahl
ist mit Hilfe eines unabhängigen
Gerätes zu messen, Motoren mit Drehzahlregler
müssen mit der höchsten Drehzahl betrieben
werden.
(8) Für die Ermittlung der Stärke des Betriebsgeräusches
sind nur Meßergebnisse zu verwenden,
die bei aufeinanderfolgenden Messungen im
gleichen Meßpunkt um nicht mehr ab 2 dB (A)
voneinander abweichen. Ausschläge des Meßgerätes,
die zum allgemeinen Schallpegel offenbar
nicht in Beziehung stehen, sind beim Ablesen
der Meßwerte nicht zu berücksichtigen. Als endgültiges
Meßergebnis gilt der höchste Meßwert."
50. Nach der Anlage 3 sind als Anlage 3 a bis
3 c einzufügen
„Anlage 3 a
(§ 18 Abs. 1 und 2)
Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen
(1) Für die Messung des Schallpegels der
akustischen Warnzeichen bei nicht an einem
Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen gelten die Bestimmungen
der Anlage 1 c Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Die Membran des Mikrophons des Meßgerätes
muß in der Richtung, in der der Schallpegel
am größten ist, 2 m von der Schallaustrittsfläche
der Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen entfernt aufgestellt sein;
das Mikrophon und die Vorrichtung zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen müssen 1•2 m
über dem Boden sein. Bei elektrisch betriebenen
Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend
ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt oder
26 Volt mit einer elektrischen Energiequelle zu
betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle
gemessene Spannung 6•5 Volt, 13 Volt oder
26 Volt betragen muß. Wird die Vorrichtung
bei der Messung mit gleichgerichtetem Strom
betrieben, so darf an den Klemmen der Unterschied
zwischen den obersten und untersten
Spitzenwerten der überlagerten Wechselspannung
0•1 Volt nicht übersteigen. Der Leitungswiderstand,
einschließlich der Klemmen und Kontaktwiderstände,
muß folgende Werte erreichen
0'05 Ohm bei einer Nennspannung von
6 Volt,
0•10 Ohm bei einer Nennspannung von
12 Volt,
0•20 Ohm bei einer Nennspannung von
24 Volt.
Die Vorrichtung ist mit Hilfe der vom Erzeuger
der Vorrichtung vorgesehenen Zwischenstücke
starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht
mindestens das Zehnfache des Gewichts der
Vorrichtung, jedoch mindestens 30 kg beträgt.
Mit Druckluft betriebene Vorrichtungen sind bei
der Messung mit den vom Erzeuger der Vorrichtung
angegebenen Anschlußwerten zu betreiben.
(2) Bei der Dauerprüfung ist die Vorrichtung
zum Abgeben akustischer Warnzeichen mit der
Nennspannung und dem im Abs. 1 angegebenen
Leitungswiderstand 50.000mal je eine Sekunde
lang mit anschließender Pause von je 4 Sekunden
zu betreiben. Während des Versuches ist die
Vorrichtung mit einem Luftstrom mit einer
Geschwindigkeit von etwa 10 m/s zu bestreichen.
Die Umgebungstemperatur muß zwischen
+ 15° C und + 30° C liegen. Bei mit Druckluft
betriebenen Vorrichtungen zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen mit elektrischem
Antrieb ist nach je 10.000 Betätigungen ein Abschmieren
mit dem vom Erzeuger der Vorrichtung
empfohlenen Öl zulässig.
(3) Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug
angebauter Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen muß unter den im
Abs. 1 angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei
der Messung muß jedoch das Mikrophon des
Meßgerätes vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und
sich annähernd in der Längsmittelebene des Fahrzeuges
befinden. Der Motor des Fahrzeuges muß
abgestellt sein. Bei der Messung ist der höchste
Wert des Schallpegels in dem Bereich zu
bestimmen, der zwischen 0•5 m und 1•5 m über
dem Boden liegt.
Anlage 3 b
(§ 19 a)
Prüfung und Anbringung der Lenkersitze von
Zugmaschinen und Motorkarren
I. Prüfung der Beschaffenheit und
der Wirkung des Lenkersitzes
Lenkersitze sind an einem Fahrzeug der Type,
für die sie bestimmt sind, zu prüfen. Das Fahrzeug
darf bei dieser Prüfung nicht mit Rad- und
Rahmengewichten oder mit Flüssigkeit in den
Reifen versehen sein. Das Fahrzeug muß mit
Reifen versehen sein, deren Verwendung bei
Fahrzeugen dieser Type am häufigsten zu
erwarten ist; die Profiltiefe der Reifen muß
wenigstens 65 v. H. der Profiltiefe der ungebrauchten
Reifen betragen. Die Reifenwände
dürfen nicht außergewöhnlich abgenützt sein.
Die Reifendrücke müssen innerhalb der vom
Reifenerzeuger empfohlenen Grenze liegen.
i. Ausformung des Sitzes und der Polsterung
Hiefür ist eine Prüfeinrichtung gemäß Z. II
Abbildungen 1 und 2 zu verwenden. Diese ist
auf den Sitz zu legen und mit 55 kp in einem
Abstand von S cm vor dem Gelenk A zu
belasten, wobei der Rückenteil leicht gegen die
Lehne des Sitzes gedrückt werden muß. Der in
der Z. II Abbildungen 1 und 2 eingezeichnete
Punkt S dient als Sitzbezugspunkt. Der Sitzbezugspunkt
S ist der Punkt in der Längsmittelebene
des Sitzes, in dem sich eine zur
Längsmittelebene senkrechte Tangentialebene
an die Beckenstütze mit der Horizontalebene
schneidet, die die Sitzoberfläche 15 cm vor der
angeführten Tangentialebene schneidet (Z. II
Abbildung 2). Im Sinne der Bestimmungen des
§ 19 a ist zu messen als
a) Sitzfläche
aa) Tiefe: der horizontale Abstand zwischen
dem Vorderrand der Sitzfläche
und dem Sitzbezugspunkt S 15 cm
neben der Längsmittelebene des
Sitzes;
bb) Breite: der horizontale Abstand zweier
Punkte 15 cm vor dem Sitzbezugspunkt
S einmal in der Ebene der
Polsterung und einmal 8 cm über dem
Sitzbezugspunkt S;
cc) Neigung: der Winkel zwischen dem
Sitzflächenbrett der Prüfvorrichtung
(Z. II Abbildungen 1 und 2) und der
Horizontalen;
b) seitliche Abstützung
der horizontale Abstand zwischen dem
vordersten Punkt der Abstützung und dem
Sitzbezugspunkt S;
e) Höhe des oberen Randes der Beckenabstützung
der vertikale Abstand zwischen dem oberen
Rand der Abstützung (Maß k gemäß Z. II
Abbildung 2) und dem Sitzbezugspunkt S.
2. Schwingungstechnische Eigenschaften von
Sitzen mit Federungsvorrichtung
Der Sitz ist in einem 50-Stundenlauf auf einem
Prüfstand gemäß Z. II Abbildung 3 einzufahren.
Der auf ein Lenkergewicht von 100 kg
eingestellte Sitz ist in der Längsmittelebene
20 cm vor dem Sitzbezugspunkt mit einer
Frequenz von 2 Hz von der Mitte des freien
Schwingweges ausgehend 30 mm nach oben und
30 mm nach unten zu erregen. Der Stoßdämpfer
ist erforderlichenfalls zu kühlen.
t) Sitzfederkennlinien und Gewichtseinstellbereich
Die Sitzfederkennlinien sind in den beiden
extremen Einstellmöglichkeiten (maximale
und minimale Vorspannung) in der Weise
aufzunehmen, daß der Sitz von 10 kp zu
10 kp zunächst belastet und dann ebenso
entlastet wird. Es ist die statische Einsenkung
jenes Sitzpunktes heranzuziehen,
der 20 cm vor dem Sitzbezugspunkt S in
der Längsmittelebene des Sitzes liegt. An
dieser Stelle ist auch der freie vertikale
Schwingweg zu messen. Aus den Sitzfederkennlinien
ist der Gewichtseinstellbereich
zu ermitteln (Z. II Abbildung 4).
b) Horizontaler Schwingweg
Das Wegbild des Punktes der Sitzfläche,
bei dem die größte horizontale Beweglichkeit
zu erwarten ist, ist über dem freien
Schwingweg aufzunehmen und der horizontale
Weg zu messen.
e) Begrenzung des Schwingweges
Diese ist durch praktische Erprobung festzustellen.
d) Federungs- und Dämpfungseigenschaften
Zur Messung der vertikalen Beschleunigung
ist am Sitz ein Beschleunigungsaufnehmer
auf einer ebenen, starren Platte mit 30 cm
Durchmesser zu befestigen. Die Platte ist in
die Mitte der Sitzschale zwischen Sitz und
Lenker zu legen. Sie ist an ihrer Oberseite
mit einem ungefähr 2 cm dicken, elastischen
Material zu polstern. Das mit dem
Sitz versehene Fahrzeug ist zu fahren über
aa) eine 100 m lange Bahn gemäß Z. II
Tabelle 2 mit 15 km/h ± 0•5km/h
und
bb) eine 35 m lange Bahn gemäß Z. II
Tabelle 3 mit 5 km/h ±0•15 km/h.
Die Geschwindigkeiten müssen ohne Verwendung
der Bremsen eingehalten werden.
Alle Messungen auf den Bahnen sind mit
zwei Lenkern durchzuführen. Einer muß
60 kg Gesamtgewicht haben, wobei nicht
mehr als 5 kg von Gewichten stammen
dürfen, die in Form eines Gürtels um die
Taille des Lenkers angebracht werden. Der
andere muß 95 kg- mit nicht mehr als 8 kg
Zusatzgewicht haben. Jeder Versuch ist einmal
zu wiederholen. Die Mittelwerte der
Beschleunigung (lit. e) von zwei zusammengehörigen
Messungen dürfen um nicht mehr
als 5 v. H. voneinander abweichen. Sind
größere Unterschiede vorhanden, so sind
weitere Messungen durchzuführen.
e) Bestimmungen des Mittelwertes der
vertikalen Beschleunigung (§ 19 a Abs. 1)
Hiefür ist eine der folgenden Methoden
anzuwenden
aa) Während einer jeden Prüffahrt oder
der Wiedergabe der Magnetbandaufzeichnung
der bei der Prüffahrt gewonnenen
Beschleunigungswerte muß
das Beschleunigungssignal einem
Schwingungsmesser zugeführt werden,
der die Quadratwurzel aus dem Integral
des Quadrats der gewichteten
Beschleunigungen über die Dauer der
Prüffahrt bestimmt. Die Beschleunigungen
müssen in diesem Gerät mit
Hilfe eines Frequenzbewertungsfilters
mit einer Filtercharakteristik gemäß
Z. II Abbildung 5 gewichtet werden.
bb) Jede Schwingungsaufzeichnung ist
über den Frequenzbereich von 1 bis
80 Hz in 1/3-Oktav-Beschleunigungswerte
zu zerlegen, wobei die
1/
3-Oktav-Mittenfrequenzen der Empfehlung
der International Organization
for Standardization ISO/R 266-
1962 (E) Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,
Leopoldsgasse 4, A-1021 Wien, Fernsprecher
(0 22 2) 33 55 19, Fernschreiber 7/5960 entsprechen müssen und
der quadratische Mittelwert jeder
Komponente bf über den Prüflauf
integriert wird. Jeder der 1/3-Oktav-
Werte muß mit den Bewertungsfaktorea
wf gemäß Z. II Tabelle 1
multipliziert und ein gewichteter
Beschleunigungswert bw nach der Formel
3. Dauerfestigkeit
Die Prüfung ist auf dem Prüfstand (2. II
Abbildung 3) vorzunehmen. Hiebei ist wie bei
dem 50-Stunden-Lauf gemäß Z. 2 zu verfahren.
Der Sitz muß bei einer Neigung nach vorne,
hinten, rechts und links um 8° je 24 Stunden,
hierauf in gerader Stellung während 72 Stunden
beaufschlagt werden. Dieser Zyklus ist
viermal zu durchfahren. Sodann ist der Sitz
weitere 22 Stunden in gerader Stellung zu
beaufschlagen.
4. Sitzaufbau
Zur Ermittlung der Maße gemäß Z. III ist
der Sitzbezugspunkt S zu verwenden.
Anlage 3 c
(§ 19 b)
Prüfung der Schutzvorrichtungen von Zugmaschinen
und Motorkarren
I. Allgemeine Bestimmungen
Die zur Prüfung vorgeführte Schutzvorrichtung
muß auf einem Fahrzeug einer Type befestigt
sein, für die die Schutzvorrichtung bestimmt
ist. Die Prüfung ist mit Bezug auf das
Fahrzeug oder auf die Fahrzeugtype abzunehmen,
für die die Schutzvorrichtung bestimmt ist. Für
die Durchführung der Prüfung müssen die Teile
der Schutzvorrichtung abgenommen werden, die
der Lenker abnehmen kann; der Lenkersitz ist
in die hinterste Stellung bei üblichem Betrieb
des Fahrzeuges und in seine höchste Lage zu
bringen, wenn diese für sich allein einstellbar ist;
ist der Lenkersitz mit einer Federungsvorrichtung
versehen, so muß diese Vorrichtung auf die
Mittelstellung eingestellt werden und die Belastung
75 kp betragen.
II. Durchführung der Prüfung
Die Prüfung hat zu umfassen
1. Pendelschlagversuch
Gegen den Rahmen ist ein massiver, quaderförmiger
Schlagkörper mit einem Gewicht von
2000 kg zu stoßen, dessen Aufschlagfläche aus
einem Quadrat von 680 mm ± 20 mm Seitenlänge
besteht. Das Pendelgewicht muß so beschaffen
sein, daß sein Schwerpunkt unverändert
bleibt. Die Aufhängung muß an einem
6 m über dem Boden gelegenen Drehpunkt so
erfolgen, daß die Höhe des Gewichtes einfach
und ungefährlich eingestellt werden kann
(Z. III Abbildung 1). Das Fahrzeug muß so
verankert sein, daß es sich nicht bewegen kann.
Der erste Stoß muß gegen die Rückseite der
Schutzvorrichtung erfolgen. Der zweite Stoß
muß nach dem Zusammendrückversuch gemäß
Z. 2 lit. a gegen die Vorderseite der Schutzvorrichtung
geführt werden; der dritte Stoß
muß gegen die Seite des Fahrzeuges geführt
werden, die erwartungsgemäß am stärksten
verbogen werden kann. Der Stoß gegen die
Rückseite hat auf die dem Seitenstoß gegenüberliegende
Ecke zu erfolgen, der Stoß gegen
die Vorderseite auf die dem Seitenstoß näherliegende
Ecke. Bei runden Rahmen muß der
Stoß in der Längsmittelebene des Fahrzeuges
erfolgen.
a) Gegen die Rückseite geführter Stoß
Hiefür ist das Fahrzeug so aufzustellen,
daß das Pendelgewicht den Rahmen in dem
Augenblick trifft, in dem die Vorderseite
des Gewichts und die Tragketten mit der
Vertikalen einen Winkel von 20° bilden;
bildet jedoch der Rahmen am Berührungspunkt
mit dem Gewicht (Aufprallpunkt)
einen größeren Winkel mit der Vertikalen,
so muß die Stoßseite des Gewichts durch
einen zusätzlichen Träger parallel zum Rahmen
am Aufprallpunkt eingestellt werden,
während die Trägerketten in einem Winkel
von 20° zu Verbleiben haben. Der Aufprallpunkt
muß auf dem Teil des Rahmens
liegen, von dem zu erwarten ist, daß er
bei einem Umkippen des Fahrzeuges nach
hinten zuerst den Boden berührt. Die Höhe
des Gewichts ist so einzustellen, daß dieses
nicht um den Aufprallpunkt herumschwenkt
(Z. III Abbildung 2). Das Fahrzeug
ist mit Seilen festzuzurren, deren
Befestigungspunkte 2 m hinter der Hinterachse
und 1•5 m vor der Vorderachse liegen
müssen. Diese Befestigungspunkte müssen
in der Ebene liegen, in der der Schwerpunkt
des Pendels schwingt; bei mehr als einem
Seil muß die resultierende Kraft in dieser
Ebene liegen. Als Seile müssen 12•5 mm bis
15•0 mm dicke Stahlseile verwendet werden,
deren Zugfestigkeit 11.000 kp/cm² bis
12.600 kp/cm² beträgt. Der Reifendruck der
Hinterräder des Fahrzeuges muß 2 kp/cm²,
jener der Vorderräder 3 kp/cm² betragen.
Die Seile sind so anzuziehen, daß die Hinterreifen
des Fahrzeuges um 25 mm und
die Vorderreifen um 15 mm abgeflacht sind.
Nach Befestigung der Seile ist ein 15 cm X
15 cm dicker Holzbalken vor die Hinterräder
zu klemmen. Das Pendelgewicht ist
in eine entsprechende Ausgangsstellung zu
bringen; hiefür ist die Höhe seines Schwerpunktes
über seiner Lage beim Aufprall
durch folgende Formel zu bestimmen: H =
125 + 0,020 G (H ist die Höhe in mm,
G ist das Eigengewicht des mit der Schutzvorrichtung
versehenen Fahrzeuges ohne
Ballast). Hierauf ist das Pendelgewicht freizulassen,
sodaß es gegen den Rahmen stößt.
Die Auslösevorrichtung muß so angeordnet
sein, daß sie im Moment der Auslösung
keine Schrägstellung des Pendelgewichts im
Verhältnis zu den Tragketten hervorruft.
b) Gegen die Vorderseite geführter Stoß
Dieser Versuch ist in der gleichen Weise
wie der in der lit. a beschriebene durchzuführen.
Die Befestigung hat der in der
lit. a angeführten zu entsprechen; der Holzbalken
muß sich jedoch hinter den Hinterrädern
befinden. Die Stoßkraft muß der
in der lit. a festgesetzten gleich sein (Z. III
Abbildung 3). Der Stoß muß gegen jenen
Teil des Rahmens erfolgen, der erwartungsgemäß
bei seitlichem Umkippen bei
der Vorwärtsfahrt zuerst den Boden berührt.
c) Gegen die Seite geführter Stoß
Das Fahrzeug muß so aufgestellt sein, daß
das Pendelgewicht den Rahmen trifft, wenn
sich die Aufschlagfläche des Gewichts und
die Tragketten in vertikaler Lage befinden;
ist jedoch der Rahmen am Aufprallpunkt
nicht vertikal, so muß die Vorderseite
des Gewichts durch einen zusätzlichen
Träger parallel zum Rahmen am Berührungspunkt
eingestellt werden. Die Tragketten
müssen vertikal bleiben. Der Aufprall
muß an jenem Teil des Rahmens
erfolgen, der erwartungsgemäß bei seitlichem
Umkippen des Fahrzeuges als erster
den Boden berührt. Dieser Punkt muß in
der zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
senkrechten Ebene liegen, die durch die
Mitte des in seiner Mittelstellung befindlichen
Lenkersitzes geht. Die Höhe des Gewichtes
ist so einzustellen, daß es nicht um
den Aufprallpunkt herumschwenkt. Das
Hinterrad des Fahrzeuges muß auf der
Seite des Stoßes festgezurrt sein. Die Zurrspannung
des Seiles muß in gleicher Weise
wie in der lit. a eingestellt sein. Nach dem
Festzurren ist ein 15 cm X 15 cm dicker
Balken gegen das hintere, dem Gewicht gegenüberliegende
Rad zu klemmen und fest
gegen den Reifen zu schieben. Dieses Rad
ist mit einem Balken abzustützen, der so
am Boden zu befestigen ist, daß er während
des Aufpralls an dem Rad verbleibt.
Die Länge des Balkens ist so zu wählen,
daß der Balken in der vorhin beschriebenen
Stellung mit der Horizontalen einen
Winkel von 25° bis 40° bildet. Ferner muß
die Länge des Balkens das 20- bis 25fache
seiner Querschnittshöhe und seine Breite das
2- bis 3fache seiner Querschnittshöhe betragen
(Z. III Abbildung 4). Das Pendelgewicht
ist in eine entsprechende Ausgangsstellung
zu bringen; hiefür ist die Höhe seines
Schwerpunktes über jener im Augenblick
des Aufpralls nach folgender Formel zu
bestimmen: H = 125 + 0,150 G. (H ist die
Höhe in mm, G ist das Eigengewicht des
mit der Schutzvorrichtung versehenen
Fahrzeuges ohne Ballast in kg.)
2. Zusammendrückversuche
Für diese Versuche ist ein 25 cm breiter Querbalken
zu verwenden (Z. III Abbildung 5).
Die bei den Versuchen jeweils angewandte
Kraft muß das Doppelte des Eigengewichtes
des mit der Schutzvorrichtung versehenen
Fahrzeuges ohne Ballast sein. Das Fahrzeug
ist so abzustützen, daß die Räder entlastet
sind.
a) Versuch von oben auf den hinteren Teil
des Rahmens
Dieser Versuch ist erst nach dem in der
Z. 1 lit. a angeführten Versuch durchzuführen.
b) Versuch von oben auf den Vorderteil des
Rahmens
Dieser Versuch ist erst nach dem letzten
Pendelschlagversuch (Z. 1 lit. c) durchzuführen.
3. Feststellung der Ergebnisse der Versuche gemäß
den Z. 1 und 2
Während des Seitenstoßversuches (Z. 1 lit. c)
ist der Unterschied zwischen der größten
momentanen Verformung und der bleibenden
Verformung in einer Höhe von 95 cm über
dem gemäß Z. 1 letzter Satz belasteten und
eingestellten Sitz festzustellen. Dies ist mit
einem entsprechend Z. III Abbildung 7 an
dem oberen Teil der Schutzvorrichtung zu
befestigenden waagrechten Stab zu bestimmen,
auf dem ein strengsitzender Ring angebracht
ist, der an einer lotrechten Bezugsstange abgestützt
ist. Nach dem Stoß darf der Ring auf
dem waagrechten Stab um nicht mehr als
15 cm von der Bezugsstange entfernt sein.
4. Messung des Schallpegels
Die Messung ist auf einer ebenen Beton- oder
Makadamfahrbahn mit unbeladenem, nur mit
dem Lenker besetztem Fahrzeug ohne Ballastgewichte
durchzuführen. Das Fahrzeug ist bei
der Messung mit einer Zuglast zu belasten,
die von null ausgehend bis zu jenem Wert
zu steigern ist, bei dem der Schallpegel seinen
Höchstwert erreicht. Nach jeder Laststeigerung
ist die Messung erst dann durchzuführen,
wenn sich der Schallpegel stabilisiert hat. Die
Messungen sind in jedem Getriebegang für die
Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs durchzuführen,
dabei muß der Drehzahlverstellhebel ganz niedergedrückt
sein. Die Belastungsvorrichtung
für das Fahrzeug muß von diesem so weit entfernt
sein, daß das Störgeräusch bei den Messungen
wenigstens 10 dB (A) unter dem gemessenen
Höchstwert liegt. Für die Messungen ist
ein Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c Abs. 2
zu verwenden. Das Mikrophon des Schallpegelmessers
muß mit horizontaler, zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs paralleler und
nach vorne gerichteter Achse 5 cm seitlich von
der Stirn des Lenkers auf der Höhe seiner
Augenbrauen an einem offenen Rahmenhelm
angebracht sein. Bei den Messungen muß das
Mikrophon abwechselnd an den beiden Seiten
des Lenkers angebracht sein. Als Schallpegel
gemäß § 19 b Abs. 4 gilt der größte gemessene
Wert.
51. Die. Anlage 4 hat zu lauten
52. Nach der Anlage 4 sind als Anlagen 4 a bis 4 c einzufügen
Anlage 4 b
(§ 28 a)
Anlage 4 c
(§ 28 a)
53. Die Anlage 6 hat zu lauten
(Rückseite)
Gruppen der Kraftfahrzeuge gemäß § 65 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1967
A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuge
mit drei Rädern und einem Eigengewicht
von nicht mehr als 400 kg, auch wenn mit
ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1967) gezogen wird;
B: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit
nicht mehr als acht Plätzen außer dem Lenkerplatz
oder Kraftwagen zur Güterbeförderung
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg,
auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger
(§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder,
sofern die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3500 kg
nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird,
dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das
Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;
C: Kraftwagen zur Güterbeförderung mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg, auch wenn mit ihnen
ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) gezogen wird;
D: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit
mehr als acht Plätzen außer dem Lenkerplatz,
auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger
(§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967)
gezogen wird;
E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte
Anhänger (§ 2 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) gezogen werden, sofern der Lenker
zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt
ist;
F: Zugmaschinen der Klassen I und II (§ 90
Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) und
Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger
gezogen werden, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten
werden kann oder die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind;
G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge
(§ 2 Z. 21 und 23 des
Kraftfahrgesetzes 1967), auch wenn mit
ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1967) gezogen wird."
Artikel II
(1) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen,
deren Typen oder die einzeln vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden
sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht
kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen,
ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
Z. 1 (§ 1) über die Überschreitung der höchsten
zulässigen Breite von Fahrzeugen,
Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von Zugmaschinen
der Klasse, III,
(§ 1 c Abs. 9) über die Verankerung von
Sicherheitsgurten,
(§ 1 d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase
an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen
und über die aus dem
Kurbelgehäuse austretenden Gase,
(§ 1 d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid
der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung
dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung
der Motorleistung unvermeidbar wäre,
(§ 1 f) über Vorrichtungen zur Verhinderung
des Unterfahrens,
Z. 3 (§ 2 lit. h) über die Genehmigungspflicht
zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und
zusätzlicher Verrichtungen zur Beförderung
von Gütern an Motorkarren,
(§ 2 lit. i) über die Genehmigungspflicht von
Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. I
Z. 10 (§§ 19 a und 19 b),
Z. 4 (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) über das Verbot
eines Ausgleichsgetriebes,
(§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für Kraftfahrzeuge,
mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h, nicht aber eine Geschwindigkeit
von 50 km/h überschritten werden kann, sowie
für Anhänger,
(§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz und
fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung
bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, und über die Verzögerung
durch Allradbremsen von Anhängern,
Z. 6 (§ 6 Abs. 1) über hydraulische Lenkvorrichtungen,
(§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite der
Kreisringfläche,
(§ 6 Abs. 3) über die Ausrüstung mit einer
Lenkhilfe,
(§ 6 Abs. 4) über die Lenkhilfe,
(§ 6 Abs. 5) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,
Z. 8 (§ 8 Abs. 1) über die Grenzen der Stärke
des Betriebsgeräusches,
Z. 9 (§ 18 Abs. 1) über die Grenzwerte des
Schallpegels der akustischen Warnzeichen,
(§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des
Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei
am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,
Z. 10 (§ 19 a) über Sitze an Zugmaschinen und
Motorkarren,
(§ 19 b) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,
Z. 26 (§ 43 Abs. 4) über die Stehfläche,
Z. 27 (§ 44 Abs. 1 lit. a) über die Nottüre von
Omnibussen,
Z. 31 (§ 52 Abs. 4 zweiter Satz) über Ladeflächen
von Zugmaschinen,
Z. 34 (§ 56 Abs. 3 dritter Satz) über die Feststellbremse
von mit einem anderen Fahrzeug
oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen.
(2) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen,
deren Typen oder die einzeln vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden
sind, müssen entsprechen den Bestimmungen
des Art. I
Z. 2 (§ 1 d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid
der Auspuffgase, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 1 betreffend Art. I Z. 2
(§ 1 d Abs. 2), ab 1. Oktober 1973,
Z. 30 (§ 47 Abs. 1 lit. e) über die Verbandkästen
von Omnibussen ab 1. April 1973,
Z. 31 (§ 52 Abs. 1) über Schutzvorrichtungen
für gefährlich bewegliche Teile ab 1. Oktober
1973,
Z. 35 (§ 54 Abs. 2) hinsichtlich der sinngemäßen
Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1
ab 1. Oktober 1973,
Z. 43 (§ 63 a Abs. 1 letzter Satz) über die Beschaffenheit
der Sitze in Schulfahrzeugen ab
1. Oktober 1977.
(3) Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den
Bestimmungen des Art. I Z. 2 (§ 1 c Abs. 1
bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigten Type angehören
oder wegen ihrer Anbringung an vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten
Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1967 nicht genehmigungspflichtig
sind.
(4) Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigten Type angehören,
sind ausgenommen von den Bestimmungen
des Art. I Z. 2 (§ 1 e).
(5) Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung feilgeboten und verwendet worden
sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen
des Art. I 2. 5
(§ 4 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz) über
das Vorhandensein eines Indikators,
(§ 4 Abs. 5 siebenter bis. zehnter Satz) über
die Spikes und
(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über
die Kennzeichnung der Eignung von Reifen
für ein Nachschneiden.
(6) Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln
vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden
sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen
des Art. I Z. 10 (§ 19 b) über Schutzvorrichtungen.
Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln
in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden
sind, müssen den Bestimmungen des Art. I
Z. 10 (§ 19 b) über Schutzvorrichtungen ab
1. Jänner 1977 entsprechen.
(7) Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten
werden kann und für die eine Bescheinigung
gemäß § 96 Abs. 3 oder 4 des Kraftfahrgesetzes
1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den
Bestimmungen des Art. I Z. 34 (§ 56 Abs. 1
und 2).
(8) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge
und ausschließlich auf Rädern laufende
Sonderkraftfahrzeuge, deren Typen oder die einzeln
a) vor dem 1. Oktober 1975 genehmigt worden
sind oder
b) in der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
worden sind und deren Motorleistung
mindestens 6 PS für je 1000 kg ihres höchsten
zulässigen Gesamtgewichtes erreicht,
sind ausgenommen von den Bestimmungen des
Art. I Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober
1972 in Kraft.
(2) In Kraft treten
1. mit 1. April 1973 die Bestimmungen des Art. I
Z. 1 (§ 1 Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 2)
über die Überschreitung der höchsten zulässigen
Breite,
Z. 32 (§ 53 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz)
über die Anbringung von Tafeln mit
anderer Aufschrift als „25 km";
2. mit 1. Oktober 1973 die Bestimmungen des
Art. I
Z. 2 (§ 1 d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase
an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen
und über die Menge
der aus dem Kurbelgehäuse austretenden
Kohlenwasserstoffe,
Z. 3 (§ 2 lit. h) über die Genehmigungspflicht
zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze
und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern an Motorkarren,
(§ 2 lit. i) über die Genehmigungspflicht
von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß
Art. I Z. 10 (§§ 19 a und 19 b),
Z. 6 (§ 6 Abs. 1) über hydraulische Lenkvorrichtungen,
(§ 6 Abs. 3) über die Ausrüstung mit einer
Lenkhilfe,
Z. 8 (§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 3) über die
Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches
bei Motorfahrrädern und bei Kraftwagen,
mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten werden
kann,
Z. 9 (§ 18 Abs. 1) über die Grenzwerte des
Schallpegels der akustischen Warnzeichen,
(§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des
Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei
am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,
Z. 10 (§ 19 a) über Sitze an Zugmaschinen
und Motorkarren,
Z. 18 (§ 28 b) über die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen,
Z. 26 (§ 43 Abs. 4) über die Stehfläche;
3. mit 1. Oktober 1974 die Bestimmungen des
Art. I
Z. 4 (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz
und fünfter und sechster Satz) über die
Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden kann,
und über die Verzögerung durch Allradbremsen
von Anhängern,
Z. 10 (§ 19 b) über Schutzvorrichtungen an
Zugmaschinen und Motorkarren;
4. mit 1. Oktober 1975 die Bestimmungen des
Art. I
Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von Zugmaschinen
der Klasse III,
(§ 1 f) über Vorrichtungen zur Verhinderung
des Unterfahrens,
Z. 5 (§ 4 Abs. 5 siebenter und zehnter Satz)
über die Spikes,
Z. 6 (§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite
der Kreisringfläche,
Z. 8 (§ 8 Abs. 3 zweiter und dritter Satz)
über die Korrosionsbeständigkeit der Auspuffschalldämpfer,
Z. 31 (§ 52 Abs. 1 zweiter Satz) über Ladeflächen
von Zugmaschinen,
Z. 34 (§ 56 Abs. 1 und 2) über Einachszugmaschinen,
mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten
werden kann,
(§ 56 Abs. 3 dritter Satz) über die Feststellbremse
von mit einem anderen Fahrzeug
oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen,
Z. 40 (§ 61 Abs. 8) über die Motorleistung
beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen
der Klasse III,
Z. 43 (§ 63 a Abs. 1 letzter Satz) über die
Beschaffenheit der Sitze in Schulfahrzeugen;
5. mit 1. Oktober 1977 die Bestimmungen des
Art. I
Z. 1 (§ 1 Abs. 1 lit. c) über umklappbare
Rückblickspiegel,
Z. 4 (§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für
Kraftfahrzeuge, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 25 km/h, nicht aber
eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten
werden kann, sowie für Anhänger,
Z. 5 (§ 4 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz)
über die Anzeige des Erreichens oder Unterschreitens
der Mindestprofiltiefe der Reifen
(Indikator),
(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über
die Kennzeichnung der Eignung von Reifen
für ein Nachschneiden,
6. mit 1. Jänner 1980 die Bestimmungen des
Art. I
Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von
Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen
und ausschließlich auf Rädern laufenden
Sonderkraftfahrzeugen,
Z. 27 (§ 44 Abs. 1 lit. a) über die Nottüre
von Omnibussen,
Z. 40 (§ 61 Abs. 8) über die Motorleistung
beim Ziehen von Anhängern mit Omnibussen,
Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen
und ausschließlich auf Rädern laufenden
Sonderkraftfahrzeugen.
(3) Außer Kraft treten die Bestimmungen des
Art. I
Z. 18 (§ 28 a Abs. 1 Z. 4 lit. d) über das
Bremsverzögerungsmeßgerät bei der wiederkehrenden
Begutachtung mit Ablauf des
31. Dezember 1974,
Z. 40 (§ 61 Abs. 8) über die Motorleistung
beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen
der Klasse III mit Ablauf des 31. Dezember
1979.