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356_1971 AT

356. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

Zur Durchführung des Abkommens vom

30. April 1969, BGBl. Nr. 390/1970, zwischen

der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordirland

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur

Verhinderung der Steuerumgehung bei den

Steuern von Einkommen (im folgenden als

„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteller in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85

bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von

den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 4 des Abkommens im Vereinigten

Königreich ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den

Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die

im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das

Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen

sind, bei der für die Einkommensbesteuerung

des Antragstellers zuständigen britischen Veranlagungsbehörde

(H. M. Inspector of Taxes) in

zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen

im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen

in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus drei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch

die in Österreich ansässigen Ertragschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden, sind gesonderte Anträge

einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)

beizulegen.

(6) Der britische H. M. Inspector of Taxes

bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung,

daß der Antragsteller für

Zwecke der Einkommensteuer des Vereinigten

Königreiches im Vereinigten Königreich ansässig

ist. Dieser Bestätigungsvermerk enthält ferner

entweder den Hinweis, daß die Steuerpflicht des

Antragstellers nicht auf die Beträge eingeschränkt

ist, die in das Vereinigte Königreich überwiesen

oder dort in Empfang genommen werden, oder

er gibt an, mit welchem Betrag die besteuerten

Kapitalerträge in das Vereinigte Königreich

überwiesen oder dort in Empfang genommen

wurden. Die zweite Ausfertigung des Antrages

wird sodann unter Anschluß sämtlicher Belege

sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des

Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt

zugeleitet, das für die Veranlagung des

Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in

Österreich zuständig ist.

(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt

hat über den Antrag zu entscheiden.

Entlastung von der Quellenbesteuerung im

Vereinigten Königreich

§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Artikeln 10,

11, 12 und 18 des Abkommens vorgesehenen

Entlastung von der britischen Einkommensbesteuerung

bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren,

privaten Ruhegehältern und Renten hat

der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter

Verwendung des jeweils in Betracht kommenden

Vordruckes mit der Bezeichnung „XB 2" oder

„XB4" (Anlagen 2 bis 6) zu stellen. Welcher

dieser Vordrucke im Einzelfall zu verwenden ist,

kann den entsprechenden Merkblättern (Anlage

7 und 8) entnommen werden. Die Vordrucke

und Merkblätter sind in Österreich bei den

Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Zur Erlangung der in Artikel 25 des Abkommens

vorgesehenen Entlastung von der

britischen Einkommensbesteuerung hat der

Steuerpflichtige einen Steuerrückerstattungsantrag

unter Verwendung des Vordruckes „R 43 (Foreign)"

(Anlage 9) zu stellen.

(3) Anträge auf Steuerentlastung sind in zweifacher

Ausfertigung bei dem Finanzamt einzubringen,

das für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung

des Antragstellers in Österreich zuständig

ist. Anträge auf dem Vordruck „XB 2"

mit dem Zusatz „DIVIDENDS" sind jedoch nur

anläßlich der erstmaligen Antragstellung bei

diesem Finanzamt einzubringen; weitere Anträge

können vom Antragsteller unmittelbar an den

Inspector of Foreign Dividends, New Maiden

House, 1 Blagdon Road, New Maiden, Surrey,

England, gesandt werden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(5) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der

Antragsteller in Österreich ansässig (Artikel 4

des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist dies

auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung

zu bestätigen; diese Ausfertigung

ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege und

einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium

für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung

an die zur Durchführung des Abkommens

im Vereinigten Königreich zuständige Stelle

besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte

Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat

das für seine Einkommens(Vermögens)besteuerung

in Österreich zuständige Finanzamt für

Zwecke der Steuerentlastung im Vereinigten

Königreich zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige

gemäß Artikel 4 des Abkommens in

Österreich ansässig ist (österreichische Wohnsitzbescheinigung).

(2) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich

den Nachweis erbringen müssen, daß sie im

Vereinigten Königreich ansässig sind und daß die

Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 2 des Abkommens

für die Steuerentlastung in Österreich

erfüllt ist, können diesen Nachweis durch Vorlage

einer hierüber von den britischen Steuerbehörden

ausgestellten Bestätigung (britische

Wohnsitzbescheinigung) erbringen. Die britische

Wohnsitzbescheinigung wird von dem H. M.

Inspector of Taxes ausgestellt, der für die Einkommensbesteuerung

des Steuerpflichtigen im

Vereinigten Königreich zuständig ist.

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