356. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
30. April 1969, BGBl. Nr. 390/1970, zwischen
der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung bei den
Steuern von Einkommen (im folgenden als
„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteller in
Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85
bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von
den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Artikel 4 des Abkommens im Vereinigten
Königreich ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den
Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die
im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das
Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1)
geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen
sind, bei der für die Einkommensbesteuerung
des Antragstellers zuständigen britischen Veranlagungsbehörde
(H. M. Inspector of Taxes) in
zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen
im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,
so sind sie möglichst zusammen
in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus drei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch
die in Österreich ansässigen Ertragschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden, sind gesonderte Anträge
einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)
beizulegen.
(6) Der britische H. M. Inspector of Taxes
bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung,
daß der Antragsteller für
Zwecke der Einkommensteuer des Vereinigten
Königreiches im Vereinigten Königreich ansässig
ist. Dieser Bestätigungsvermerk enthält ferner
entweder den Hinweis, daß die Steuerpflicht des
Antragstellers nicht auf die Beträge eingeschränkt
ist, die in das Vereinigte Königreich überwiesen
oder dort in Empfang genommen werden, oder
er gibt an, mit welchem Betrag die besteuerten
Kapitalerträge in das Vereinigte Königreich
überwiesen oder dort in Empfang genommen
wurden. Die zweite Ausfertigung des Antrages
wird sodann unter Anschluß sämtlicher Belege
sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des
Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt
zugeleitet, das für die Veranlagung des
Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in
Österreich zuständig ist.
(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt
hat über den Antrag zu entscheiden.
Entlastung von der Quellenbesteuerung im
Vereinigten Königreich
§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Artikeln 10,
11, 12 und 18 des Abkommens vorgesehenen
Entlastung von der britischen Einkommensbesteuerung
bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren,
privaten Ruhegehältern und Renten hat
der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter
Verwendung des jeweils in Betracht kommenden
Vordruckes mit der Bezeichnung „XB 2" oder
„XB4" (Anlagen 2 bis 6) zu stellen. Welcher
dieser Vordrucke im Einzelfall zu verwenden ist,
kann den entsprechenden Merkblättern (Anlage
7 und 8) entnommen werden. Die Vordrucke
und Merkblätter sind in Österreich bei den
Finanzlandesdirektionen erhältlich.
(2) Zur Erlangung der in Artikel 25 des Abkommens
vorgesehenen Entlastung von der
britischen Einkommensbesteuerung hat der
Steuerpflichtige einen Steuerrückerstattungsantrag
unter Verwendung des Vordruckes „R 43 (Foreign)"
(Anlage 9) zu stellen.
(3) Anträge auf Steuerentlastung sind in zweifacher
Ausfertigung bei dem Finanzamt einzubringen,
das für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung
des Antragstellers in Österreich zuständig
ist. Anträge auf dem Vordruck „XB 2"
mit dem Zusatz „DIVIDENDS" sind jedoch nur
anläßlich der erstmaligen Antragstellung bei
diesem Finanzamt einzubringen; weitere Anträge
können vom Antragsteller unmittelbar an den
Inspector of Foreign Dividends, New Maiden
House, 1 Blagdon Road, New Maiden, Surrey,
England, gesandt werden.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(5) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der
Antragsteller in Österreich ansässig (Artikel 4
des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist dies
auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung
zu bestätigen; diese Ausfertigung
ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege und
einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung
an die zur Durchführung des Abkommens
im Vereinigten Königreich zuständige Stelle
besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte
Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat
das für seine Einkommens(Vermögens)besteuerung
in Österreich zuständige Finanzamt für
Zwecke der Steuerentlastung im Vereinigten
Königreich zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige
gemäß Artikel 4 des Abkommens in
Österreich ansässig ist (österreichische Wohnsitzbescheinigung).
(2) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich
den Nachweis erbringen müssen, daß sie im
Vereinigten Königreich ansässig sind und daß die
Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 2 des Abkommens
für die Steuerentlastung in Österreich
erfüllt ist, können diesen Nachweis durch Vorlage
einer hierüber von den britischen Steuerbehörden
ausgestellten Bestätigung (britische
Wohnsitzbescheinigung) erbringen. Die britische
Wohnsitzbescheinigung wird von dem H. M.
Inspector of Taxes ausgestellt, der für die Einkommensbesteuerung
des Steuerpflichtigen im
Vereinigten Königreich zuständig ist.