356. Bundesgesetz: NÖ. Landwirtschaftliches Schulgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und
Schulbezeichnung
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
sowie für Schülerheime im Sinne des
§ 5 Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 162/1955.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Berufsschule" oder „Landwirtschaftliche
Fachschule" und werden im folgenden
kurz „Berufsschule" oder „Fachschule" genannt.
Allgemeine Zugänglichkeit
§ 2. (1) Die Berufs- und Fachschulen sind allgemein
zugänglich. Es können jedoch Schulen
und Klassen eingerichtet werden, die nur für
Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule
darf nur abgelehnt werden, wenn
a) der Schüler dem im § 18 aufgezählten Personenkreis
nicht angehört oder die in den
§§ 19 und 20 angeführten Bedingungen
nicht erfüllt;
b) der Schüler dem für die Schule vorgesehenen
Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine Fachschule
darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen
nicht erfüllt (§ 28);
b) wegen Überfüllung der Schule.
Schulgeldfreiheit
§ 3. (1) Der Unterricht an den Berufs- und
Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen
ist zulässig; diese dürfen jedoch
höchstens kostendeckend sein.
Lehrpläne
§ 4. (1) Die Behörde (§ 31) hat durch Verordnung
Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen
zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten
a) die allgemeinen Bildungsziele (§§ 15 und 25),
die Bildungs- und Lehraufgaben und den
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände
sowie didaktische Grundsätze;
b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen;
c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(Stundentafel).
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,
Freigegenstände) in den Lehrplänen
der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind,
wird in den §§ 17 und 27 geregelt.
(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den
Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen
a) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,
deren Besuch für alle in die
betreffende Schule aufgenommenen Schüler
Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand,
sofern nicht auf Grund des
§ 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, eine schriftliche Abmeldung
erfolgt ist;
b) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände
und unter unverbindlichen
Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,
zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn
des Schuljahres erforderlich ist und die nicht
wie Pflichtgegenstände gewertet werden;
c) unter Schulveranstaltungen jene Veranstaltungen,
die der Ergänzung des lehrplanmäßigen
Unterrichtes durch unmittelbaren
und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und kulturellen
Leben oder der Förderung der körperlichen
Ertüchtigung der Schüler dienen und unter
der Leitung mindestens eines Lehrers
stehen.
Lehrer
§ 5. (1) Der Unterricht in den Berufs- und
Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die
zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen
Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des
Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch
jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Klassenschülerzahl
§ 6. Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf
36 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung
dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren
personellen und räumlichen Gründen undurchführbar
ist, kann die Klassenschülerzahl auf 40
erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben
ist, hat die Behörde (§ 31) auf Antrag des Schulleiters
festzustellen.
Schuljahr
§ 7. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten
Montag im September und dauert bis zum Beginn
des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen
besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr
beginnt mit dem Schuljahr und endet mit
dem Beginn der Hauptferien.
(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen
Berufs- und Fachschulen besteht das
Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien
Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,
der frühestens auf den 28. Juni und spätestens
auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn
des nächsten Schuljahres.
Schulfreie Tage im
Unterrichtsjahr
§ 8. (1) Schulfrei sind folgende Tage des
Unterrichtsjahres
a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,
der 29. Juni, der Allerseelentag und der
15. November;
b) als Weihnachtsferien die Tage vom
23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner;
c) als Osterferien die Karwoche und der
Dienstag nach Ostern.
(2) Von der Behörde (§ 31) können in jedem
Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden
a) aus Anlässen des schulischen und öffentlichen
Lebens, für Elternsprechtage und
religiöse Übungen bis zu sechs Schultage;
b) bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen oder aus sonstigen
zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse
gelegenen Gründen die unumgänglich
notwendigen Zeiten.
Werden insgesamt mehr als sechs Schultage schulfrei
erklärt, kann die Behörde anordnen, daß die
darüber hinaus entfallenen Schultage durch Verlängerung
des Unterrichtsjahres bei Verkürzung
der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien
eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch
um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt
werden.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind abweichend
von den sonst geltenden Bestimmungen
über die Kundmachung solcher Verordnungen
durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen.
Sie treten, soweit darin nichts anderes
bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages
in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten
der Schüler sind in geeigneter Weise auf
diese Kundmachung hinzuweisen.
Schultage
§ 9. (1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres
sind
a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens
ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der
Woche;
b) an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens
zwei volle Tage in der Woche innerhalb
des Teiles des Jahres, auf den der
Unterricht zusammengezogen wird;
c) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die
innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden
Tage;
d) an ganzjährigen und saisonmäßigen Fachschulen
alle Tage des Unterrichtsjahres;
sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen
des § 8 schulfrei sind.
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl
ist vom Schulleiter möglichst
gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der
Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr
beginnen und am Vormittag höchstens fünf
Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden
auf praktischen Unterricht entfallen,
höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen
dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht
hat ein Zeitraum von mindestens einer
Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen
Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf
nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag
darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden,
längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des
praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen
ist, darf der praktische Unterricht
frühestens um sechs Uhr begonnen werden.
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 10. (1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten
zu dauern. Aus Gründen des Lehrplanes oder
wegen Notwendigkeit von Wechselunterricht
kann durch Verordnung die Dauer aller oder
einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen
mit 45 Minuten festgesetzt werden. Hinsichtlich
der Kundmachung gilt § 8 Abs. 3.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der
Dauer von mindestens fünf bis höchstens
20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des
Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplan-
gestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden
ohne Pause aneinanderschließen; die
Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens
zehn Minuten zu betragen.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes
können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes
notwendigen Ausmaß und ohne
Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen;
in diesem Fall sind den Schülern
jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf
die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem
Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu
gewähren.
Schulveranstaltungen
§ 11. (1) Die Zahl der Schulveranstaltungen
darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrern zu
leiten. Die Anordnung von Schulveranstaltungen
obliegt — sofern diese nicht länger als acht Stunden
dauern — dem Schulleiter, anderenfalls der
Behörde (§ 31).
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen
ohne Rücksicht darauf verpflichtet,
ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb
der Schulliegenschaften stattfindet, sofern
nicht
a) die Vorschriften über das Fernbleiben von
der Schule (§ 21) Anwendung finden oder
b) mit der Veranstaltung eine Nächtigung
außerhalb des Wohn- bzw. Schulortes verbunden
ist.
(4) Die Teilnahme an den von den gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
zu besonderen Anlässen des schulischen oder
staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und
am Ende des Schuljahres, abgehaltenen Schülergottesdiensten
sowie die Teilnahme an religiösen
Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern
und Schülern freigestellt.
Schulversuche
§ 12. (1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer
und schulorganisatorischer Maßnahmen
können von der Behörde (§ 31) abweichend von
den Bestimmungen dieses Gesetzes Schulversuche
an Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform,
Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer
und Lehrplan angeordnet werden.
(2) Je Organisationsform und Schulstufe der
Berufs- und Fachschulen darf im Landesgebiet
nur an einer Klasse ein Schulversuch durchgeführt
werden.
Schülerbeurteilung
§ 13. (1) Die Schülerbeurteilung ist jeweils am
Ende einer Schulstufe vorzunehmen. Ihr ist das
Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen
über die Lehrgegenstände und die ständige
Beobachtung des Wissens und Könnens des Schülers
und die Art, wie er sich in geistiger und
sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen
Lehraufgaben sowie bei der Einübung und Wiederholung
des durchgenommenen Lehrstoffes
verhalten hat, zugrunde zu legen. Die Schülerbeurteilung
ist durch Ausfolgung eines Zeugnisses
bekanntzugeben. Bei Jahresklassen ist eine
Schulnachricht im Halbjahr auszustellen.
(2) Die Schülerbeurteilung ist von allen Lehrern
einer Klasse unter dem Vorsitz des Schulleiters
(Klassenkonferenz) vorzunehmen.
(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer fünfstufigen
Notenskala mit den Bezeichnungen „sehr
gut (1)", „gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend
(4)" und „nicht genügend (5)" zu erfolgen.
(4) Bei erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe
ist der Schüler berechtigt, in die nächsthöhere
Schulstufe aufzusteigen. Eine Schulstufe ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn das hierüber ausgestellte
Zeugnis in keinem Pflichtgegenstand die
Note „nicht genügend" enthält.
(5) Ein Schüler, der bei sonst mindestens
genügendem Unterrichtserfolg in nicht mehr als
einem Pflichtgegenstand mit „nicht genügend"
abgeschlossen werden muß, ist zur Ablegung
einer Wiederholungsprüfung in jenem Gegenstand
zuzulassen, in welchem die „nicht genügende"
Beurteilung erfolgt ist. Ein Schüler, der
ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht
versäumt hat, daß seine Beurteilung nicht fristgerecht
möglich ist, ist von der Klassenkonferenz
zur Ablegung von Nachtragsprüfungen zuzulassen.
Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen
sind frühestens acht Wochen nach dem Ende
des betreffenden Unterrichtsjahres, spätestens
jedoch drei Tage vor Beginn des nächsten Schuljahres
durchzuführen. Ordnungsgemäß abgehaltene
Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen
können nicht wiederholt werden. Nach der Ablegung
der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung
ist das am Ende des vorhergegangenen
Unterrichtsjahres ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen
und dem Schüler ein Jahreszeugnis auszustellen,
das außer dem sonstigen Inhalt die in
der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung
ermittelte Note enthält.
(6) Bei nicht erfolgreichem Abschluß einer
Schulstufe ist der Schüler berechtigt, diese Schulstufe
einmal zu wiederholen. Bei nicht erfolgreichem
Abschluß einer Schulstufe der Berufsschule
(Fachschule) ist — sofern es sich um die
Erfüllung der Schulpflicht (§ 18) handelt — eine
einmalige Wiederholung verpflichtend.
(7) Bei Berufsschulen ist am Ende der letzten
Schulstufe im Rahmen der Schülerbeurteilung
festzustellen, ob eine körperliche und geistige
Eignung für den Fachschulbesuch gegeben ist. Die
Eignung für den Fachschulbesuch darf nur angenommen
werden, wenn der Schüler
a) voraussichtlich den Anforderungen des
praktischen Unterrichtes in der Fachschule
körperlich gewachsen ist und
b) die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat
und als durchschnittliches Gesamtergebnis
aller Pflichtgegenstände mindestens die Note
„befriedigend" aufweist.
Die Eignung für den Fachschulbesuch ist im Zeugnis
zu vermerken (Fachschuleignungsvermerk).
Schul- und Schülerheimordnung
§ 14. Der Schüler hat sich jederzeit so zu verhalten,
daß ein den Aufgaben der Schule voll
entsprechender Schulbetrieb gewährleistet und
das Ansehen der Schule gewahrt wird. Dies gilt
sinngemäß auch für das Verhalten im Schülerheim.
Nähere Bestimmungen zur Aufrechterhaltung
von Ordnung und Disziplin, über die Vorbereitung
zum Unterricht, den Vorgang bei Erkrankungen
und Unfällen, die Behandlung des
Schulinventars sowie über die Ordnung und
Hygiene im Schülerheim, die Benützung der
Heimeinrichtungen und den Ausgang und Urlaub
sind durch Verordnung zu erlassen.
ZWEITER TEIL
Landwirtschaftliche Berufsschule
Abschnitt I
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Aufgabe
§ 15. Die Berufsschule hat die Aufgabe, den
Schülern die schulische Grundausbildung für eine
Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft
zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat-
und berufsverbundenen, sittlich und religiös
gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern
heranzubilden, ihre Allgemeinbildung in einer der
künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu
vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage
für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers
zu schaffen.
Organisationsformen, Aufbau
und Unterrichtsausmaß
§ 16. (1) Die Berufsschule kann in folgenden
Fachrichtungen geführt werden
a) Landwirtschaft;
b) Ländliche Hauswirtschaft;
c) Gartenbau;
d) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;
e) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;
f) Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
g) Forstwirtschaft.
(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß
geführt werden als
a) ganzjährige Schule;
b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine
bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen
Unterricht;
c) lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere
Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.
(3) Die Berufsschule umfaßt ein bis drei Schulstufen,
wobei jeder Schulstufe — soweit es die
Schülerzahl zuläßt — eine Klasse zu entsprechen
hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je
Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 6 zwei Schulstufen gleicher
oder verschiedener Fachrichtungen zu einer Klasse
zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in
Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung
einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen
hat.
(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens
600 Stunden zu umfassen.
(5) Die Art der Führung der Berufsschule
(Abs. 1 bis 3) sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden
(Abs. 4) auf die Schulstufen
hat die Behörde (§ 31) durch Verordnung zu
bestimmen.
Lehrplan
§ 17. (1) Im Lehrplan der Berufsschule sind
als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Für alle Fachrichtungen
Religion, Deutsch, Rechnen, Heimat- und
Staatsbürgerkunde, Arbeits- und Sozialrecht,
Lebenskunde, Leibesübungen, Praktischer
Unterricht.
b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft
Pflanzenbau, Tierhaltung.
c) Für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft
Hauswirtschaft, Landwirtschaft.
d) Für die Fachrichtung Gartenbau
Allgemeiner Gartenbau.
e) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich
Kellerwirtschaft
Pflanzenbau, Weinbau.
f) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich
Obstbaumpflege
Pflanzenbau, Obstbau.
g) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft
Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung.
h) Für die Fachrichtung Forstwirtschaft
Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Landwirtschaft.
(2) Im Lehrplan der Berufsschule können für
einzelne Schulen durch Verordnung als weitere
Pflichtgegenstände vorgesehen werden
a) Für alle Fachrichtungen
Maschinenkunde.
b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft
Waldwirtschaft, Weinbau, Obstbau.
c) Für die Fachrichtung Gartenbau
Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau,
Landschaftsgärtnerei, Blumenbinderei,
Baumschulwesen und Obstbau.
d) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich
Kellerwirtschaft
Tierhaltung, Obstbau.
e) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich
Obstbaumpflege
Tierhaltung, Weinbau, Waldwirtschaft.
f) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft
Tierhaltung.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Gegenstände
dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als sie
eine Ausbildung erwarten lassen, die für die
Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen,
unter denen Schüler der Berufsschule nach deren
Einzugsbereich ihren künftigen Beruf vermutlich
ausüben werden, Hilfe bieten kann.
Abschnitt II
Schulpflicht
Personenkreis
§ 18. Zum Besuch einer landwirtschaftlichen
Berufsschule sind die überwiegend in der Land-
und Forstwirtschaft tätigen Jugendlichen beiderlei
Geschlechtes verpflichtet, wenn sie keine
andere Schule mit mindestens gleicher Schuldauer
besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung
stehen. Eine überwiegende Tätigkeit
in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann vor,
wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner
Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur
Verfügung stellt.
Dauer der Schulpflicht
§ 19. Die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht
beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht und endet — unbeschadet
der Bestimmungen des § 20 — spätestens mit
der Vollendung des 18. Lebensjahres oder mit
der früheren Verehelichung.
Erfüllung der Schulpflicht
§ 20. (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge
haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden
Fachrichtungen der Berufsschule während des
Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese
nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht (§ 18)
besucht haben. Berufsschulpflichtige, die in keinem
Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule
jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer
Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel
entscheidet die Behörde (§ 31).
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung
des Ausbildungszweiges nicht oder hat
der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine
Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen,
so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule
mit der Fachrichtung „Landwirtschaft"
nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten auch
für Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis
stehen.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den
Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule im
Sinne des § 26 Abs. 4 erfüllt werden, wenn diese
Fachschule in der gleichen Fachrichtung geführt
wird, die der Berufsschulpflichtige gemäß Abs. 1
zu besuchen hätte.
(4) Die Behörde (§ 31) kann aus organisatorischen
Gründen und zur Gewährleistung einer
entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs. 1)
anordnen, daß die Berufsschulpflichtigen eines
oder mehrerer Schulsprengel ihrer Schulpflicht im
Sinne des Abs. 3 nachzukommen haben.
(5) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines
anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht
anzurechnen.
Schulbesuch und Fernbleiben vom
Unterricht
§ 21. (1) Die Schüler haben den Unterricht
während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig
und pünktlich zu besuchen und sich an
den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen
Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Den Schülern ist zur Teilnahme an den im
§ 11 Abs. 4 genannten Schülergottesdiensten und
religiösen Übungen oder Veranstaltungen vom
Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom
Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.
(3) Ein Fernbleiben von der Schule ist während
der Schulzeit nur im Fall gerechtfertigter Verhinderung
des Schülers zulässig.
(4) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung
gelten insbesondere
a) Erkrankung des Schülers;
b) mit der Gefahr der Übertragung verbundene
Erkrankungen von Hausangehörigen
des Schülers;
c) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,
wenn sie der Hilfe des Schülers
bedürfen;
d) außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in
der Familie oder im Hauswesen des Schülers;
e) Ungangbarkeit des Schulweges oder
schlechte Witterung, wenn die Gesundheit
des Schülers dadurch gefährdet ist.
(5) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten
ist, soweit nicht Abs. 4 lit. d in Betracht
kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung
anzusehen.
(6) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Schülers haben den Klassenvorstand
oder den Schulleiter von jeder Verhinderung
des Schülers ohne Aufschub mündlich oder
schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
Sofern der Berufsschulpflichtige im
Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt,
tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz
genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten. Bei einer länger
als eine Woche dauernden Erkrankung kann
der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
verlangen.
Befreiung vom Besuch der Berufsschule
§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
von Amts wegen oder über Ansuchen ihrer
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
körperbehinderte oder geistesschwache Jugendliche,
denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist,
von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu
befreien.
(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Ansuchen ihrer Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten vom
Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr
oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien,
wenn sie die Berufsschule zu Fuß oder in Verbindung
mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel
in höchstens zwei Stunden nicht erreichen
können und ihre Aufnahme in ein Schülerheim
wegen Überfüllung nicht möglich ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befreiung
(Abs. 1 und 2) zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
Schulpflichtmatrik für die
Berufsschule
§ 23. (1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik
für die Berufsschule anzulegen und zu
führen. In der Schulpflichtmatrik sind alle Schulpflichtigen
(§§ 18 und 19) zu erfassen, die in der
Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die Schulpflichtmatrik hat als Grundlage für die
Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht zu
dienen.
(2) Die Schulleitungen haben der Gemeinde, in
deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige
geführt wird, den Schuleintritt und den
Schulaustritt anzuzeigen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
und die Arbeitgeber (Lehrherrn)
sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der
Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall
von Amts wegen oder auf Antrag der zur
Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht
festzustellen. Erfordert die Entscheidung
eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so
ist sie von der Gemeinde durchzuführen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber
zu wachen, daß alle Schulpflichtigen erfaßt
werden.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung
der Schulpflicht
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
haben für die Erfüllung der Schulpflicht,
insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch
und die Einhaltung der Schulordnung, zu
sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt
des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt, tritt
dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten
Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten. Die Arbeitgeber (Lehrherrn)
haben überdies Beginn und Beendigung
des Arbeits(Lehr)verhältnisses jeweils binnen
zwei Wochen bei der zuständigen Gemeinde (§ 23)
zu melden.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
sind verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß der Schüler für den Schulbesuch mit den
notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln, sofern
diese nicht beigestellt werden, und mit den für
die Teilnahme an Schulveranstaltungen notwendigen
Geldmitteln ausgestattet wird.
DRITTER TEIL
Landwirtschaftliche Fachschule
Aufgabe
§ 25. Die Fachschule hat die Aufgabe, den
Schülern die zur Ausübung des bäuerlichen Berufes
oder einer verantwortlichen Tätigkeit in
der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen
fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, sie zu demokratischen,
heimatverbundenen, sittlich und religiös
gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern
heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung
in einer der künftigen Berufstätigkeit ange-
messenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.
Insbesondere hat die Fachschule auf die selbständige
Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes
oder Haushaltes vorzubereiten und die
Verbundenheit mit dem bäuerlichen Berufsstand
zu fördern.
Organisationsformen, Aufbau und
Unterrichtsausmaß
§ 26. (1) Die Fachschule kann in folgenden
Fachrichtungen geführt werden
a) Landwirtschaft;
b) Ländliche Hauswirtschaft;
c) Gartenbau;
d) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;
e) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;
f) Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
g) Forstwirtschaft.
(2) Die Fachschule kann geführt werden als
a) ganzjährige Schule;
b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine
bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen
Unterricht.
(3) Die Fachschule umfaßt je nach Organisationsform
ein bis drei Schulstufen, wobei jeder
Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(4) Die Fachschule kann im Hinblick auf § 20
Abs. 3 und 4 als Sonderform geführt werden, in
der das Unterrichtsausmaß und der Lehrplan für
die erste Schulstufe der Ausbildung in der Berufsschule
entspricht.
(5) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens
1500 Stunden, im Falle des Abs. 4 mindestens
2100 Stunden zu umfassen.
(6) Die Art der Führung der Fachschule (Abs. 1
bis 4) sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden
(Abs. 5) auf die Schulstufen hat die
Behörde (§ 31) durch Verordnung zu bestimmen.
Lehrplan
§ 27. (1) Im Lehrplan der Fachschule sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Für alle Fachrichtungen
Religion, Deutsch, Rechnen, Staatsbürgerkunde,
Arbeits- und Sozialrecht, Wirtschaftskunde,
Betriebswirtschaft und Buchführung,
Gesundheitslehre, Leibesübungen,
Praktischer Unterricht.
b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft
Pflanzenbau, Tierzucht und Tierhaltung,
Landtechnik und Baukunde.
c) Für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft
Haushaltungskunde, Kinderpflege, Ernährung
und Vorratswirtschaft, Wäsche- und
Bekleidungskunde, Gartenbau, Pflanzenbau,
Tierhaltung.
d) Für die Fachrichtung Gartenbau
Pflanzenbau, Allgemeiner Gartenbau,
Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau,
Gartentechnik und Baukunde.
e) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich
Kellerwirtschaft
Pflanzenbau, Weinbau, Kellerwirtschaft,
Landtechnik und Baukunde.
f) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich
Obstbaumpflege
Pflanzenbau, Obstbau, Obstverwertung,
Landtechnik und Baukunde.
g) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft
Milchwirtschaft und Molkereiwesen, Milchwirtschaftliche
Chemie, Milchwirtschaftliche
Technologie, Molkereimaschinenkunde.
h) Für die Fachrichtung Forstwirtschaft
Waldbau, Forsttechnik und Baukunde,
Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz.
(2) Im Lehrplan der Fachschule können für
einzelne Schulen durch Verordnung als weitere
Pflichtgegenstände oder Freigegenstände vorgesehen
werden
a) Für alle Fachrichtungen
Lebenskunde, Genossenschaftswesen, Singen,
Volkskunde und Volkstumspflege,
Maschinschreiben und Kurzschrift.
b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft
Chemie, Hauswirtschaft, Almwirtschaft,
Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Obstbau,
Weinbau, Kellerwirtschaft, Tierheilkunde,
Agrarpolitik.
c) Für die Fachrichtung Gartenbau
Baumschulwesen, Stauden- und Gehölzkunde,
Pflanzenkultur unter Glas, Landschaftsgärtnerei,
Blumenbinderei, Obstbau,
Wetterkunde.
d) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich
Kellerwirtschaft
Chemie, Obstbau, Tierhaltung, Hauswirtschaft.
e) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich
Obstbaumpflege
Chemie, Weinbau, Tierhaltung, Waldwirtschaft,
Hauswirtschaft.
f) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft
Milchwirtschaftliche Mikrobiologie, Tierhaltung,
Elektrotechnik, Ernährungsphysio-
logie, Dampfkesselwartung, Mikrobiologisches
Praktikum, Chemisch-physikalisches
Praktikum.
g) Für die Fachrichtung Forstwirtschaft
Forstliches Bringungswesen, Landwirtschaft.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Gegenstände
dürfen als Pflichtgegenstände nur insoweit vorgesehen
werden, als die Erteilung des Unterrichtes
in diesen Gegenständen im Hinblick auf
die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft,
Strukturwandel in der Landwirtschaft)
zweckmäßig erscheint oder die Voraussetzungen
des § 17 Abs. 3 vorliegen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 28. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die Fachschule sind — unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 3 — die körperliche und
geistige Eignung und das vollendete 16. Lebensjahr.
Sofern die körperliche und geistige Eignung
nicht durch den Fachschuleignungsvermerk (§ 13
Abs. 7) nachgewiesen wird, ist die Aufnahme von
der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmsprüfung
abhängig. Bestehen Zweifel an der körperlichen
Eignung, hat die Schulleitung vom Bewerber
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das
nicht älter als drei Monate ist, zu verlangen.
(2) Die Aufnahmsprüfung hat zu erweisen, ob
der Bewerber in den für den Fachschulbesuch
erforderlichen Gebieten über das durchschnittliche
Wissen und Können eines Schülers der
achten Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschule
sowie der einschlägigen Fachrichtung der
landwirtschaftlichen Berufsschule verfügt. Die
Prüfungsgegenstände der Aufnahmsprüfung hat
die Behörde (§ 31) durch Verordnung zu bestimmen,
wobei auf den Lehrplan der Volksschuloberstufe
und der Berufsschule Bedacht zu nehmen
ist. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen. Eine ordnungsgemäß abgelegte Aufnahmsprüfung
darf für dasselbe Schuljahr nicht
wiederholt werden.
(3) Im Falle des § 20 Abs. 3 und 4 kann die
Aufnahme in die Fachschule unmittelbar nach
Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgen;
eine Aufnahmsprüfung ist nicht erforderlich.
Schulbesuch
§ 29. (1) Nach Eintritt in die Fachschule ist der
Schüler verpflichtet, den theoretischen und praktischen
Unterricht und die sonstigen verbindlich
vorgeschriebenen Schulveranstaltungen regelmäßig
und pünktlich zu besuchen. Die Bestimmungen
des § 21 Abs. 2 bis 6 und des § 24 Abs. 2
gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die
Pflichten der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
den Schüler selbst treffen, wenn
dieser eigenberechtigt ist.
(2) Bei vorzeitigem Austritt aus der Fachschule
ist eine schriftliche Abmeldung durch die Eltern
oder Erziehungsberechtigten, im Falle der Eigenberechtigung
des Schülers durch diesen selbst,
erforderlich.
(3) Die Behörde (§ 31) hat von Amts wegen
oder auf Grund eines Berichtes der Klassenkonferenz
Schüler vom weiteren Besuch der Fachschule
auszuschließen, wenn der Schüler
a) infolge seines Gesundheitszustandes eine
wesentliche Störung des Unterrichtes oder
unzumutbare Gefährdung seiner Umgebung
darstellt;
b) den Anforderungen des praktischen Unterrichtes
in der Fachschule körperlich nicht
gewachsen ist;
c) die Schulordnung schwer und wiederholt
verletzt.
(4) Insoweit der Besuch der Fachschule die
Berufsschule ersetzt (§ 20 Abs. 3 und 4), hat
der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen
Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule
bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.
VIERTER TEIL
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
§ 30. (1) Wer der Meldepflicht gemäß § 23
Abs. 3 und § 24 Abs. 1, letzter Satz, nicht nachkommt
oder sonst den Bestimmungen des § 24
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.
Behördenzuständigkeit
§ 31. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses
Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.
(2) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Inkrafttreten des Gesetzes
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
Ersten jenes Monats in Kraft, welcher der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgt.
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung des niederösterreichischen
Landesgesetzes über die Organisation
der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen und die Berufsschulpflicht
(Niederösterreichisches Landwirtschaftliches
Schulgesetz) ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft betraut.