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356_1970 AT

356. Bundesgesetz: NÖ. Landwirtschaftliches Schulgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Bundesgesetz: NÖ. Landwirtschaftliches Schulgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und

Schulbezeichnung

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

sowie für Schülerheime im Sinne des

§ 5 Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 162/1955.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche

Berufsschule" oder „Landwirtschaftliche

Fachschule" und werden im folgenden

kurz „Berufsschule" oder „Fachschule" genannt.

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 2. (1) Die Berufs- und Fachschulen sind allgemein

zugänglich. Es können jedoch Schulen

und Klassen eingerichtet werden, die nur für

Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule

darf nur abgelehnt werden, wenn

a) der Schüler dem im § 18 aufgezählten Personenkreis

nicht angehört oder die in den

§§ 19 und 20 angeführten Bedingungen

nicht erfüllt;

b) der Schüler dem für die Schule vorgesehenen

Schulsprengel nicht angehört.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine Fachschule

darf nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen

nicht erfüllt (§ 28);

b) wegen Überfüllung der Schule.

Schulgeldfreiheit

§ 3. (1) Der Unterricht an den Berufs- und

Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen

ist zulässig; diese dürfen jedoch

höchstens kostendeckend sein.

Lehrpläne

§ 4. (1) Die Behörde (§ 31) hat durch Verordnung

Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen

zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten

a) die allgemeinen Bildungsziele (§§ 15 und 25),

die Bildungs- und Lehraufgaben und den

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände

sowie didaktische Grundsätze;

b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen;

c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

Freigegenstände) in den Lehrplänen

der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind,

wird in den §§ 17 und 27 geregelt.

(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den

Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen

a) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

deren Besuch für alle in die

betreffende Schule aufgenommenen Schüler

Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand,

sofern nicht auf Grund des

§ 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, eine schriftliche Abmeldung

erfolgt ist;

b) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände

und unter unverbindlichen

Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn

des Schuljahres erforderlich ist und die nicht

wie Pflichtgegenstände gewertet werden;

c) unter Schulveranstaltungen jene Veranstaltungen,

die der Ergänzung des lehrplanmäßigen

Unterrichtes durch unmittelbaren

und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen,

gesellschaftlichen und kulturellen

Leben oder der Förderung der körperlichen

Ertüchtigung der Schüler dienen und unter

der Leitung mindestens eines Lehrers

stehen.

Lehrer

§ 5. (1) Der Unterricht in den Berufs- und

Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die

zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen

Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des

Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch

jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Klassenschülerzahl

§ 6. Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf

36 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung

dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren

personellen und räumlichen Gründen undurchführbar

ist, kann die Klassenschülerzahl auf 40

erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben

ist, hat die Behörde (§ 31) auf Antrag des Schulleiters

festzustellen.

Schuljahr

§ 7. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten

Montag im September und dauert bis zum Beginn

des nächsten Schuljahres.

(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen

besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr

beginnt mit dem Schuljahr und endet mit

dem Beginn der Hauptferien.

(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen

Berufs- und Fachschulen besteht das

Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien

Zeit und den Hauptferien.

(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,

der frühestens auf den 28. Juni und spätestens

auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn

des nächsten Schuljahres.

Schulfreie Tage im

Unterrichtsjahr

§ 8. (1) Schulfrei sind folgende Tage des

Unterrichtsjahres

a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,

der 29. Juni, der Allerseelentag und der

15. November;

b) als Weihnachtsferien die Tage vom

23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner;

c) als Osterferien die Karwoche und der

Dienstag nach Ostern.

(2) Von der Behörde (§ 31) können in jedem

Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden

a) aus Anlässen des schulischen und öffentlichen

Lebens, für Elternsprechtage und

religiöse Übungen bis zu sechs Schultage;

b) bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in

Katastrophenfällen oder aus sonstigen

zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse

gelegenen Gründen die unumgänglich

notwendigen Zeiten.

Werden insgesamt mehr als sechs Schultage schulfrei

erklärt, kann die Behörde anordnen, daß die

darüber hinaus entfallenen Schultage durch Verlängerung

des Unterrichtsjahres bei Verkürzung

der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien

eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch

um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt

werden.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind abweichend

von den sonst geltenden Bestimmungen

über die Kundmachung solcher Verordnungen

durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen.

Sie treten, soweit darin nichts anderes

bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages

in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten

der Schüler sind in geeigneter Weise auf

diese Kundmachung hinzuweisen.

Schultage

§ 9. (1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres

sind

a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens

ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der

Woche;

b) an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens

zwei volle Tage in der Woche innerhalb

des Teiles des Jahres, auf den der

Unterricht zusammengezogen wird;

c) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die

innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden

Tage;

d) an ganzjährigen und saisonmäßigen Fachschulen

alle Tage des Unterrichtsjahres;

sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen

des § 8 schulfrei sind.

(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl

ist vom Schulleiter möglichst

gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der

Woche aufzuteilen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr

beginnen und am Vormittag höchstens fünf

Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden

auf praktischen Unterricht entfallen,

höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen

dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht

hat ein Zeitraum von mindestens einer

Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen

Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf

nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag

darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden,

längstens aber bis 14 Uhr dauern.

(4) An Schulen, denen zur Durchführung des

praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen

ist, darf der praktische Unterricht

frühestens um sechs Uhr begonnen werden.

Unterrichtsstunden und Pausen

§ 10. (1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten

zu dauern. Aus Gründen des Lehrplanes oder

wegen Notwendigkeit von Wechselunterricht

kann durch Verordnung die Dauer aller oder

einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen

mit 45 Minuten festgesetzt werden. Hinsichtlich

der Kundmachung gilt § 8 Abs. 3.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der

Dauer von mindestens fünf bis höchstens

20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des

Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplan-

gestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden

ohne Pause aneinanderschließen; die

Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens

zehn Minuten zu betragen.

(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes

können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes

notwendigen Ausmaß und ohne

Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen;

in diesem Fall sind den Schülern

jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf

die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem

Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu

gewähren.

Schulveranstaltungen

§ 11. (1) Die Zahl der Schulveranstaltungen

darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.

(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrern zu

leiten. Die Anordnung von Schulveranstaltungen

obliegt — sofern diese nicht länger als acht Stunden

dauern — dem Schulleiter, anderenfalls der

Behörde (§ 31).

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen

ohne Rücksicht darauf verpflichtet,

ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb

der Schulliegenschaften stattfindet, sofern

nicht

a) die Vorschriften über das Fernbleiben von

der Schule (§ 21) Anwendung finden oder

b) mit der Veranstaltung eine Nächtigung

außerhalb des Wohn- bzw. Schulortes verbunden

ist.

(4) Die Teilnahme an den von den gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

zu besonderen Anlässen des schulischen oder

staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und

am Ende des Schuljahres, abgehaltenen Schülergottesdiensten

sowie die Teilnahme an religiösen

Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern

und Schülern freigestellt.

Schulversuche

§ 12. (1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer

und schulorganisatorischer Maßnahmen

können von der Behörde (§ 31) abweichend von

den Bestimmungen dieses Gesetzes Schulversuche

an Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform,

Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer

und Lehrplan angeordnet werden.

(2) Je Organisationsform und Schulstufe der

Berufs- und Fachschulen darf im Landesgebiet

nur an einer Klasse ein Schulversuch durchgeführt

werden.

Schülerbeurteilung

§ 13. (1) Die Schülerbeurteilung ist jeweils am

Ende einer Schulstufe vorzunehmen. Ihr ist das

Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen

über die Lehrgegenstände und die ständige

Beobachtung des Wissens und Könnens des Schülers

und die Art, wie er sich in geistiger und

sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen

Lehraufgaben sowie bei der Einübung und Wiederholung

des durchgenommenen Lehrstoffes

verhalten hat, zugrunde zu legen. Die Schülerbeurteilung

ist durch Ausfolgung eines Zeugnisses

bekanntzugeben. Bei Jahresklassen ist eine

Schulnachricht im Halbjahr auszustellen.

(2) Die Schülerbeurteilung ist von allen Lehrern

einer Klasse unter dem Vorsitz des Schulleiters

(Klassenkonferenz) vorzunehmen.

(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer fünfstufigen

Notenskala mit den Bezeichnungen „sehr

gut (1)", „gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend

(4)" und „nicht genügend (5)" zu erfolgen.

(4) Bei erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe

ist der Schüler berechtigt, in die nächsthöhere

Schulstufe aufzusteigen. Eine Schulstufe ist

erfolgreich abgeschlossen, wenn das hierüber ausgestellte

Zeugnis in keinem Pflichtgegenstand die

Note „nicht genügend" enthält.

(5) Ein Schüler, der bei sonst mindestens

genügendem Unterrichtserfolg in nicht mehr als

einem Pflichtgegenstand mit „nicht genügend"

abgeschlossen werden muß, ist zur Ablegung

einer Wiederholungsprüfung in jenem Gegenstand

zuzulassen, in welchem die „nicht genügende"

Beurteilung erfolgt ist. Ein Schüler, der

ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht

versäumt hat, daß seine Beurteilung nicht fristgerecht

möglich ist, ist von der Klassenkonferenz

zur Ablegung von Nachtragsprüfungen zuzulassen.

Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen

sind frühestens acht Wochen nach dem Ende

des betreffenden Unterrichtsjahres, spätestens

jedoch drei Tage vor Beginn des nächsten Schuljahres

durchzuführen. Ordnungsgemäß abgehaltene

Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen

können nicht wiederholt werden. Nach der Ablegung

der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung

ist das am Ende des vorhergegangenen

Unterrichtsjahres ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen

und dem Schüler ein Jahreszeugnis auszustellen,

das außer dem sonstigen Inhalt die in

der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung

ermittelte Note enthält.

(6) Bei nicht erfolgreichem Abschluß einer

Schulstufe ist der Schüler berechtigt, diese Schulstufe

einmal zu wiederholen. Bei nicht erfolgreichem

Abschluß einer Schulstufe der Berufsschule

(Fachschule) ist — sofern es sich um die

Erfüllung der Schulpflicht (§ 18) handelt — eine

einmalige Wiederholung verpflichtend.

(7) Bei Berufsschulen ist am Ende der letzten

Schulstufe im Rahmen der Schülerbeurteilung

festzustellen, ob eine körperliche und geistige

Eignung für den Fachschulbesuch gegeben ist. Die

Eignung für den Fachschulbesuch darf nur angenommen

werden, wenn der Schüler

a) voraussichtlich den Anforderungen des

praktischen Unterrichtes in der Fachschule

körperlich gewachsen ist und

b) die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat

und als durchschnittliches Gesamtergebnis

aller Pflichtgegenstände mindestens die Note

„befriedigend" aufweist.

Die Eignung für den Fachschulbesuch ist im Zeugnis

zu vermerken (Fachschuleignungsvermerk).

Schul- und Schülerheimordnung

§ 14. Der Schüler hat sich jederzeit so zu verhalten,

daß ein den Aufgaben der Schule voll

entsprechender Schulbetrieb gewährleistet und

das Ansehen der Schule gewahrt wird. Dies gilt

sinngemäß auch für das Verhalten im Schülerheim.

Nähere Bestimmungen zur Aufrechterhaltung

von Ordnung und Disziplin, über die Vorbereitung

zum Unterricht, den Vorgang bei Erkrankungen

und Unfällen, die Behandlung des

Schulinventars sowie über die Ordnung und

Hygiene im Schülerheim, die Benützung der

Heimeinrichtungen und den Ausgang und Urlaub

sind durch Verordnung zu erlassen.

ZWEITER TEIL

Landwirtschaftliche Berufsschule

Abschnitt I

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

Aufgabe

§ 15. Die Berufsschule hat die Aufgabe, den

Schülern die schulische Grundausbildung für eine

Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft

zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat-

und berufsverbundenen, sittlich und religiös

gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern

heranzubilden, ihre Allgemeinbildung in einer der

künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu

vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage

für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers

zu schaffen.

Organisationsformen, Aufbau

und Unterrichtsausmaß

§ 16. (1) Die Berufsschule kann in folgenden

Fachrichtungen geführt werden

a) Landwirtschaft;

b) Ländliche Hauswirtschaft;

c) Gartenbau;

d) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;

e) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;

f) Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

g) Forstwirtschaft.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß

geführt werden als

a) ganzjährige Schule;

b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine

bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen

Unterricht;

c) lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere

Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule umfaßt ein bis drei Schulstufen,

wobei jeder Schulstufe — soweit es die

Schülerzahl zuläßt — eine Klasse zu entsprechen

hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je

Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des § 6 zwei Schulstufen gleicher

oder verschiedener Fachrichtungen zu einer Klasse

zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in

Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung

einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen

hat.

(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens

600 Stunden zu umfassen.

(5) Die Art der Führung der Berufsschule

(Abs. 1 bis 3) sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden

(Abs. 4) auf die Schulstufen

hat die Behörde (§ 31) durch Verordnung zu

bestimmen.

Lehrplan

§ 17. (1) Im Lehrplan der Berufsschule sind

als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Für alle Fachrichtungen

Religion, Deutsch, Rechnen, Heimat- und

Staatsbürgerkunde, Arbeits- und Sozialrecht,

Lebenskunde, Leibesübungen, Praktischer

Unterricht.

b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft

Pflanzenbau, Tierhaltung.

c) Für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

Hauswirtschaft, Landwirtschaft.

d) Für die Fachrichtung Gartenbau

Allgemeiner Gartenbau.

e) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich

Kellerwirtschaft

Pflanzenbau, Weinbau.

f) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich

Obstbaumpflege

Pflanzenbau, Obstbau.

g) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung.

h) Für die Fachrichtung Forstwirtschaft

Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Landwirtschaft.

(2) Im Lehrplan der Berufsschule können für

einzelne Schulen durch Verordnung als weitere

Pflichtgegenstände vorgesehen werden

a) Für alle Fachrichtungen

Maschinenkunde.

b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft

Waldwirtschaft, Weinbau, Obstbau.

c) Für die Fachrichtung Gartenbau

Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau,

Landschaftsgärtnerei, Blumenbinderei,

Baumschulwesen und Obstbau.

d) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich

Kellerwirtschaft

Tierhaltung, Obstbau.

e) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich

Obstbaumpflege

Tierhaltung, Weinbau, Waldwirtschaft.

f) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Tierhaltung.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Gegenstände

dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als sie

eine Ausbildung erwarten lassen, die für die

Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen,

unter denen Schüler der Berufsschule nach deren

Einzugsbereich ihren künftigen Beruf vermutlich

ausüben werden, Hilfe bieten kann.

Abschnitt II

Schulpflicht

Personenkreis

§ 18. Zum Besuch einer landwirtschaftlichen

Berufsschule sind die überwiegend in der Land-

und Forstwirtschaft tätigen Jugendlichen beiderlei

Geschlechtes verpflichtet, wenn sie keine

andere Schule mit mindestens gleicher Schuldauer

besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung

stehen. Eine überwiegende Tätigkeit

in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann vor,

wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner

Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur

Verfügung stellt.

Dauer der Schulpflicht

§ 19. Die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht

beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht und endet — unbeschadet

der Bestimmungen des § 20 — spätestens mit

der Vollendung des 18. Lebensjahres oder mit

der früheren Verehelichung.

Erfüllung der Schulpflicht

§ 20. (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge

haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden

Fachrichtungen der Berufsschule während des

Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese

nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht (§ 18)

besucht haben. Berufsschulpflichtige, die in keinem

Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule

jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer

Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel

entscheidet die Behörde (§ 31).

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung

des Ausbildungszweiges nicht oder hat

der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine

Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen,

so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule

mit der Fachrichtung „Landwirtschaft"

nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten auch

für Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis

stehen.

(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den

Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule im

Sinne des § 26 Abs. 4 erfüllt werden, wenn diese

Fachschule in der gleichen Fachrichtung geführt

wird, die der Berufsschulpflichtige gemäß Abs. 1

zu besuchen hätte.

(4) Die Behörde (§ 31) kann aus organisatorischen

Gründen und zur Gewährleistung einer

entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs. 1)

anordnen, daß die Berufsschulpflichtigen eines

oder mehrerer Schulsprengel ihrer Schulpflicht im

Sinne des Abs. 3 nachzukommen haben.

(5) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines

anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht

anzurechnen.

Schulbesuch und Fernbleiben vom

Unterricht

§ 21. (1) Die Schüler haben den Unterricht

während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig

und pünktlich zu besuchen und sich an

den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen

Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Den Schülern ist zur Teilnahme an den im

§ 11 Abs. 4 genannten Schülergottesdiensten und

religiösen Übungen oder Veranstaltungen vom

Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom

Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.

(3) Ein Fernbleiben von der Schule ist während

der Schulzeit nur im Fall gerechtfertigter Verhinderung

des Schülers zulässig.

(4) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung

gelten insbesondere

a) Erkrankung des Schülers;

b) mit der Gefahr der Übertragung verbundene

Erkrankungen von Hausangehörigen

des Schülers;

c) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,

wenn sie der Hilfe des Schülers

bedürfen;

d) außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in

der Familie oder im Hauswesen des Schülers;

e) Ungangbarkeit des Schulweges oder

schlechte Witterung, wenn die Gesundheit

des Schülers dadurch gefährdet ist.

(5) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,

landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten

ist, soweit nicht Abs. 4 lit. d in Betracht

kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung

anzusehen.

(6) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Schülers haben den Klassenvorstand

oder den Schulleiter von jeder Verhinderung

des Schülers ohne Aufschub mündlich oder

schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

Sofern der Berufsschulpflichtige im

Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt,

tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz

genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten. Bei einer länger

als eine Woche dauernden Erkrankung kann

der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

verlangen.

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

von Amts wegen oder über Ansuchen ihrer

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

körperbehinderte oder geistesschwache Jugendliche,

denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist,

von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu

befreien.

(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

auf Ansuchen ihrer Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten vom

Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr

oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien,

wenn sie die Berufsschule zu Fuß oder in Verbindung

mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel

in höchstens zwei Stunden nicht erreichen

können und ihre Aufnahme in ein Schülerheim

wegen Überfüllung nicht möglich ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befreiung

(Abs. 1 und 2) zu widerrufen, wenn die

Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

Schulpflichtmatrik für die

Berufsschule

§ 23. (1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik

für die Berufsschule anzulegen und zu

führen. In der Schulpflichtmatrik sind alle Schulpflichtigen

(§§ 18 und 19) zu erfassen, die in der

Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Die Schulpflichtmatrik hat als Grundlage für die

Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht zu

dienen.

(2) Die Schulleitungen haben der Gemeinde, in

deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige

geführt wird, den Schuleintritt und den

Schulaustritt anzuzeigen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

und die Arbeitgeber (Lehrherrn)

sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der

Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall

von Amts wegen oder auf Antrag der zur

Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht

festzustellen. Erfordert die Entscheidung

eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so

ist sie von der Gemeinde durchzuführen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber

zu wachen, daß alle Schulpflichtigen erfaßt

werden.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung

der Schulpflicht

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

haben für die Erfüllung der Schulpflicht,

insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch

und die Einhaltung der Schulordnung, zu

sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt

des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt, tritt

dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten

Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten. Die Arbeitgeber (Lehrherrn)

haben überdies Beginn und Beendigung

des Arbeits(Lehr)verhältnisses jeweils binnen

zwei Wochen bei der zuständigen Gemeinde (§ 23)

zu melden.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

sind verpflichtet, dafür zu sorgen,

daß der Schüler für den Schulbesuch mit den

notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln, sofern

diese nicht beigestellt werden, und mit den für

die Teilnahme an Schulveranstaltungen notwendigen

Geldmitteln ausgestattet wird.

DRITTER TEIL

Landwirtschaftliche Fachschule

Aufgabe

§ 25. Die Fachschule hat die Aufgabe, den

Schülern die zur Ausübung des bäuerlichen Berufes

oder einer verantwortlichen Tätigkeit in

der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen

fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, sie zu demokratischen,

heimatverbundenen, sittlich und religiös

gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern

heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung

in einer der künftigen Berufstätigkeit ange-

messenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.

Insbesondere hat die Fachschule auf die selbständige

Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes

oder Haushaltes vorzubereiten und die

Verbundenheit mit dem bäuerlichen Berufsstand

zu fördern.

Organisationsformen, Aufbau und

Unterrichtsausmaß

§ 26. (1) Die Fachschule kann in folgenden

Fachrichtungen geführt werden

a) Landwirtschaft;

b) Ländliche Hauswirtschaft;

c) Gartenbau;

d) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;

e) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;

f) Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

g) Forstwirtschaft.

(2) Die Fachschule kann geführt werden als

a) ganzjährige Schule;

b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine

bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen

Unterricht.

(3) Die Fachschule umfaßt je nach Organisationsform

ein bis drei Schulstufen, wobei jeder

Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Die Fachschule kann im Hinblick auf § 20

Abs. 3 und 4 als Sonderform geführt werden, in

der das Unterrichtsausmaß und der Lehrplan für

die erste Schulstufe der Ausbildung in der Berufsschule

entspricht.

(5) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens

1500 Stunden, im Falle des Abs. 4 mindestens

2100 Stunden zu umfassen.

(6) Die Art der Führung der Fachschule (Abs. 1

bis 4) sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden

(Abs. 5) auf die Schulstufen hat die

Behörde (§ 31) durch Verordnung zu bestimmen.

Lehrplan

§ 27. (1) Im Lehrplan der Fachschule sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Für alle Fachrichtungen

Religion, Deutsch, Rechnen, Staatsbürgerkunde,

Arbeits- und Sozialrecht, Wirtschaftskunde,

Betriebswirtschaft und Buchführung,

Gesundheitslehre, Leibesübungen,

Praktischer Unterricht.

b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft

Pflanzenbau, Tierzucht und Tierhaltung,

Landtechnik und Baukunde.

c) Für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

Haushaltungskunde, Kinderpflege, Ernährung

und Vorratswirtschaft, Wäsche- und

Bekleidungskunde, Gartenbau, Pflanzenbau,

Tierhaltung.

d) Für die Fachrichtung Gartenbau

Pflanzenbau, Allgemeiner Gartenbau,

Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau,

Gartentechnik und Baukunde.

e) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich

Kellerwirtschaft

Pflanzenbau, Weinbau, Kellerwirtschaft,

Landtechnik und Baukunde.

f) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich

Obstbaumpflege

Pflanzenbau, Obstbau, Obstverwertung,

Landtechnik und Baukunde.

g) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Milchwirtschaft und Molkereiwesen, Milchwirtschaftliche

Chemie, Milchwirtschaftliche

Technologie, Molkereimaschinenkunde.

h) Für die Fachrichtung Forstwirtschaft

Waldbau, Forsttechnik und Baukunde,

Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz.

(2) Im Lehrplan der Fachschule können für

einzelne Schulen durch Verordnung als weitere

Pflichtgegenstände oder Freigegenstände vorgesehen

werden

a) Für alle Fachrichtungen

Lebenskunde, Genossenschaftswesen, Singen,

Volkskunde und Volkstumspflege,

Maschinschreiben und Kurzschrift.

b) Für die Fachrichtung Landwirtschaft

Chemie, Hauswirtschaft, Almwirtschaft,

Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Obstbau,

Weinbau, Kellerwirtschaft, Tierheilkunde,

Agrarpolitik.

c) Für die Fachrichtung Gartenbau

Baumschulwesen, Stauden- und Gehölzkunde,

Pflanzenkultur unter Glas, Landschaftsgärtnerei,

Blumenbinderei, Obstbau,

Wetterkunde.

d) Für die Fachrichtung Weinbau einschließlich

Kellerwirtschaft

Chemie, Obstbau, Tierhaltung, Hauswirtschaft.

e) Für die Fachrichtung Obstbau einschließlich

Obstbaumpflege

Chemie, Weinbau, Tierhaltung, Waldwirtschaft,

Hauswirtschaft.

f) Für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Milchwirtschaftliche Mikrobiologie, Tierhaltung,

Elektrotechnik, Ernährungsphysio-

logie, Dampfkesselwartung, Mikrobiologisches

Praktikum, Chemisch-physikalisches

Praktikum.

g) Für die Fachrichtung Forstwirtschaft

Forstliches Bringungswesen, Landwirtschaft.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Gegenstände

dürfen als Pflichtgegenstände nur insoweit vorgesehen

werden, als die Erteilung des Unterrichtes

in diesen Gegenständen im Hinblick auf

die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft,

Strukturwandel in der Landwirtschaft)

zweckmäßig erscheint oder die Voraussetzungen

des § 17 Abs. 3 vorliegen.

Aufnahmevoraussetzungen

§ 28. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme

in die Fachschule sind — unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 3 — die körperliche und

geistige Eignung und das vollendete 16. Lebensjahr.

Sofern die körperliche und geistige Eignung

nicht durch den Fachschuleignungsvermerk (§ 13

Abs. 7) nachgewiesen wird, ist die Aufnahme von

der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmsprüfung

abhängig. Bestehen Zweifel an der körperlichen

Eignung, hat die Schulleitung vom Bewerber

die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das

nicht älter als drei Monate ist, zu verlangen.

(2) Die Aufnahmsprüfung hat zu erweisen, ob

der Bewerber in den für den Fachschulbesuch

erforderlichen Gebieten über das durchschnittliche

Wissen und Können eines Schülers der

achten Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschule

sowie der einschlägigen Fachrichtung der

landwirtschaftlichen Berufsschule verfügt. Die

Prüfungsgegenstände der Aufnahmsprüfung hat

die Behörde (§ 31) durch Verordnung zu bestimmen,

wobei auf den Lehrplan der Volksschuloberstufe

und der Berufsschule Bedacht zu nehmen

ist. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen. Eine ordnungsgemäß abgelegte Aufnahmsprüfung

darf für dasselbe Schuljahr nicht

wiederholt werden.

(3) Im Falle des § 20 Abs. 3 und 4 kann die

Aufnahme in die Fachschule unmittelbar nach

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgen;

eine Aufnahmsprüfung ist nicht erforderlich.

Schulbesuch

§ 29. (1) Nach Eintritt in die Fachschule ist der

Schüler verpflichtet, den theoretischen und praktischen

Unterricht und die sonstigen verbindlich

vorgeschriebenen Schulveranstaltungen regelmäßig

und pünktlich zu besuchen. Die Bestimmungen

des § 21 Abs. 2 bis 6 und des § 24 Abs. 2

gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die

Pflichten der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

den Schüler selbst treffen, wenn

dieser eigenberechtigt ist.

(2) Bei vorzeitigem Austritt aus der Fachschule

ist eine schriftliche Abmeldung durch die Eltern

oder Erziehungsberechtigten, im Falle der Eigenberechtigung

des Schülers durch diesen selbst,

erforderlich.

(3) Die Behörde (§ 31) hat von Amts wegen

oder auf Grund eines Berichtes der Klassenkonferenz

Schüler vom weiteren Besuch der Fachschule

auszuschließen, wenn der Schüler

a) infolge seines Gesundheitszustandes eine

wesentliche Störung des Unterrichtes oder

unzumutbare Gefährdung seiner Umgebung

darstellt;

b) den Anforderungen des praktischen Unterrichtes

in der Fachschule körperlich nicht

gewachsen ist;

c) die Schulordnung schwer und wiederholt

verletzt.

(4) Insoweit der Besuch der Fachschule die

Berufsschule ersetzt (§ 20 Abs. 3 und 4), hat

der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen

Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule

bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.

VIERTER TEIL

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

§ 30. (1) Wer der Meldepflicht gemäß § 23

Abs. 3 und § 24 Abs. 1, letzter Satz, nicht nachkommt

oder sonst den Bestimmungen des § 24

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Behördenzuständigkeit

§ 31. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses

Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.

(2) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Inkrafttreten des Gesetzes

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

Ersten jenes Monats in Kraft, welcher der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgt.

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung des niederösterreichischen

Landesgesetzes über die Organisation

der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen und die Berufsschulpflicht

(Niederösterreichisches Landwirtschaftliches

Schulgesetz) ist der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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