356. Verordnung: Landesvertragslehrerverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des
Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl.
Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Auf die Landesvertragslehrer (§ 1
Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966)
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2
folgende Vorschriften anzuwenden
a) Die Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959, BGBl. Nr. 188;
b) Abschnitt I § 2 und Abschnitt II der
Teuerungszulagenverordnung 1968, BGBl.
Nr. 352.
(2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen
sind insoweit anzuwenden, als sie für
Bundesvertragslehrer gelten, und zwar mit der
Maßgabe, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt;
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein
früheres oder gleichzeitiges Dienstverhält-
nis zu einem Bundesland Bezug genommen
wird, an dessen Stelle ein früheres oder
gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem
anderen Bundesland oder zum Bund zu
verstehen ist;
c) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach
§ 3 des Landesvertragslehrergesetzes 1966
richtet.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1968 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Landesvertragslehrerverordnung 1966,
BGBl. Nr. 198, außer Kraft.