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356_1968 AT

356. Verordnung: Landesvertragslehrerverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Landesvertragslehrerverordnung 1968

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des

Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl.

Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Auf die Landesvertragslehrer (§ 1

Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966)

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2

folgende Vorschriften anzuwenden

a) Die Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959, BGBl. Nr. 188;

b) Abschnitt I § 2 und Abschnitt II der

Teuerungszulagenverordnung 1968, BGBl.

Nr. 352.

(2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen

sind insoweit anzuwenden, als sie für

Bundesvertragslehrer gelten, und zwar mit der

Maßgabe, daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt;

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein

früheres oder gleichzeitiges Dienstverhält-

nis zu einem Bundesland Bezug genommen

wird, an dessen Stelle ein früheres oder

gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem

anderen Bundesland oder zum Bund zu

verstehen ist;

c) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach

§ 3 des Landesvertragslehrergesetzes 1966

richtet.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Landesvertragslehrerverordnung 1966,

BGBl. Nr. 198, außer Kraft.

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