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356_1967 AT

356. Bundesgesetz: 3. Bundesfinanzgesetznovelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Bundesgesetz: 3. Bundesfinanzgesetznovelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1967,

BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle

1967, BGBl. Nr. 80, und der

2. Bundesfinanzgesetznovelle 1967, BGBl. Nr. 349,

wird neuerlich abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der erste Satz des Artikels II Abs. 2 hat zu

lauten

„Falls die Gebarungsentwicklung während des

Jahres zu einem Abgang von mehr als

3900 Millionen Schilling in der ordentlichen Gebarung

führen sollte, ist dieser, soweit er nicht

durch Mehreinnahmen oder Ersparungen seine

Bedeckung finden kann, durch Ausgabenrückstellungen

in der ordentlichen Gebarung zu bedecken."

2. Der letzte Satz des Artikels VI Ziffer 1 hat

zu lauten

„Der im ersten Satz aufgezeigte Betrag erhöht

sich um weitere 3900 Millionen Schilling."

3. Der 2. Satz der lit. c des Abs. 5 des Artikels

III hat zu lauten

„Die Bedeckung ist bis zur Höhe von insgesamt

530 Millionen Schilling durch Erlöse aus Kreditoperationen,

darüber hinaus durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen sicherzustellen."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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