356. Bundesgesetz: 3. Bundesfinanzgesetznovelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1967,
BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle
1967, BGBl. Nr. 80, und der
2. Bundesfinanzgesetznovelle 1967, BGBl. Nr. 349,
wird neuerlich abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der erste Satz des Artikels II Abs. 2 hat zu
lauten
„Falls die Gebarungsentwicklung während des
Jahres zu einem Abgang von mehr als
3900 Millionen Schilling in der ordentlichen Gebarung
führen sollte, ist dieser, soweit er nicht
durch Mehreinnahmen oder Ersparungen seine
Bedeckung finden kann, durch Ausgabenrückstellungen
in der ordentlichen Gebarung zu bedecken."
2. Der letzte Satz des Artikels VI Ziffer 1 hat
zu lauten
„Der im ersten Satz aufgezeigte Betrag erhöht
sich um weitere 3900 Millionen Schilling."
3. Der 2. Satz der lit. c des Abs. 5 des Artikels
III hat zu lauten
„Die Bedeckung ist bis zur Höhe von insgesamt
530 Millionen Schilling durch Erlöse aus Kreditoperationen,
darüber hinaus durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sicherzustellen."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.