356. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 979 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 375 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 979 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 369 S und nach diesem
Zeitpunkt 647 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 556 S und nach diesem
Zeitpunkt 979 S,
e) für eine frühere Ehefrau 979 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1966 in Kraft.