Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
356_1965 AT

356. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 356. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 979 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 375 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 979 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 369 S und nach diesem

Zeitpunkt 647 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 556 S und nach diesem

Zeitpunkt 979 S,

e) für eine frühere Ehefrau 979 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1966 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →