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355. Verordnung: Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung – ÜIG

Auf Grund der §§ 99, 101, 108, 111, 115 und 117 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

(MOG) 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1583/

2002 über den Verkauf von 30600 Tonnen Getreide zu einem verringerten Preis aus Beständen der österreichischen

Interventionsstelle an die von den Überschwemmungen geschädigten Erzeuger in Österreich,

ABl. Nr. L 239 vom 6. September 2002 S. 6.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und des in § 1 genannten Rechtsakts ist die

Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Förderungsgegenstand

§ 3. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist der verbilligte Bezug von insgesamt 30600 Tonnen

Getreide aus österreichischen Interventionsbeständen durch die von den Überschwemmungen im

August 2002 geschädigten Erzeuger mit Tierhaltung. Der Abgabepreis beträgt für den berechtigten Erzeuger

50 Euro/Tonne (exklusive Mehrwertsteuer) ab Lager auf das Transportmittel aufgeladen.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Berechtigter Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist der Erzeuger, dessen landwirtschaftlicher

Betrieb durch ein durch eine Schadenserhebungskommission erstelltes Schadensprotokoll nachweislich

in den im Anhang näher bezeichneten Gebieten durch die im August 2002 aufgetretenen Überschwemmungen

geschädigt wurde und dessen Futter- und Getreideflächen bzw. dessen Lagervorräte an

Futter, die für die Fütterung der am Betrieb gehaltenen Nutztiere bestimmt waren, ganz oder teilweise

vernichtet wurden und der das verbilligte Getreide daher zur Fütterung der eigenen Nutztiere benötigt und

verwendet.

(2) Lagerhalter im Sinne dieser Verordnung ist die gewerberechtlich befugte physische und juristische

Person mit Sitz oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, die im

eigenen Namen und auf Rechnung ein oder mehrere Unternehmen zum Handel mit oder zur Lagerung

von Getreide oder Futtermitteln betreibt und die, vertraglich an die Vorgaben der AMA gebunden (Kauf-

und Lagervertrag), den Verkauf bzw. die Abgabe des gegenständlichen Getreides an den Bezugsberechtigten

abwickelt.

(3) Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, inkludiert der Begriff Getreide die Kulturart Mais.

2. Abschnitt

Antragsstellung

§ 5. (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer

auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für

eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen

Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich

zu den in der in § 1 zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu

enthalten

1. Betriebsnummer des Erzeugers;

2. maximal mögliche und die tatsächliche beantragte Bezugsmenge, jeweils kaufmännisch gerundet;

3. Feldstücksnummern der geschädigten Flächen je Kulturart (Schadensfläche);

4. Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene (BBK);

5. Tierliste des Mehrfachantrags „Flächen 2002 (Nachweis über aktuellen Tierbestand);

6. Schadensprotokoll der Schadenserhebungskommission;

7. Unterschrift.

(2) Die Berechnung der auszuweisenden maximalen Bezugsmenge erfolgt durch die BBK auf Basis

der vom Erzeuger angegebenen Daten unter Beachtung der Ergebnisse der Schadenserhebungskommissionen

gemäß den Richtlinien der Länder für die Förderung zur Behebung von Katastrophenschäden zum

Katastrophenfondsgesetz.

Beschränkungen

§ 6. (1) Der Erzeuger ist pro Hektar durch Überschwemmung geschädigter und für die Viehfütterung

vorgesehener landwirtschaftlicher Nutzfläche höchstens zum Bezug folgender Getreidemengen berechtigt

1. 4000 kg /ha Schadensfläche bei Getreide- und Eiweißpflanzen (exklusive Mais);

2. 8000 kg /ha Schadensfläche bei Mais;

3. 2500 kg /ha Schadensfläche bei sonstigem Feldfutter und Grünland.

(2) Im Falle der Schädigung von Lagervorräten ist der Erzeuger zum Bezug von

1. 100% des Gewichts des vernichteten Körnerfutters und Mischfutters und

2. 33% des Gewichts des vernichteten Grundfutters (Heu, Silage usw.)

berechtigt.

(3) Der Bezug kann (abgesehen im Fall der Kürzung) ausschließlich in ganzen Tonnen erfolgen. Die

Verladetoleranz darf 5% der maximalen Bezugsmenge nicht überschreiten.

(4) Die maximale tatsächliche Bezugsmenge ist mit dem Ausmaß des tatsächlich entstandenen Schadens

und mit dem Jahresbedarf an Getreide für die am Betrieb gehaltenen Nutztiere beschränkt.

Berechtigungsschein

§ 7. (1) Der Nachweis des Anspruchs auf Bezug von verbilligtem Getreide im Rahmen dieser Regelung

erfolgt mit dem auf Basis des Schadensprotokolls von der zuständigen BBK auszustellenden und zu

bestätigenden Berechtigungsschein. Die Freigabe zur Ausstellung des Berechtigungsscheines erfolgt

durch die AMA. Sie stellt die Annahme des Kaufantrags dar. Die beantragte Bezugsmenge kann auch auf

mehrere Berechtigungsscheine für einen gestaffelten Bezug aufgeteilt werden. Der Berechtigungsschein

hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name, Anschrift, Betriebsnummer des Erzeugers,

2. die beantragte Bezugsmenge und deren Bestätigung durch die BBK,

3. die tatsächlich bezogene Menge pro Getreideart in Kilogramm und deren Bestätigung durch den

betreffenden Lagerhalter,

4. Datum der Abholung,

5. Unterschrift des Erzeugers.

Abwicklung

§ 8. (1) Die Ausfolgung der beantragten bzw. zugeteilten Ware beginnt ab 1. Oktober 2002. Bis zum

Termin für die letztmögliche Antragstellung ist lediglich der Bezug der Hälfte der beantragten Bezugsmenge

zulässig.

(2) Der Lagerhalter hat den mit Abholungsvermerk(en) versehenen Berechtigungsschein zur Bestätigung

der zweckgebundenen Verwendung des Getreides (Abgabe an den bezugsberechtigten Erzeuger

zum reduzierten Preis) einzubehalten und jeweils am Monatsende, zumindest aber bis spätestens

28. Februar 2003, von ihm bestätigt der AMA zu übermitteln.

(3) Die Bezahlung der tatsächlich bezogenen Ware erfolgt an den Lagerhalter (Abgabestelle).

Kürzung

§ 9. Im Falle der Überschreitung der für diese Ausnahmeregelung zur Verfügung stehenden Getreidemenge

erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Mengen. Der Erzeuger wird in diesem Fall von

der Agrarmarkt Austria rechtzeitig informiert.

Sanktionen

§ 10. Im Falle eines grob fahrlässigen bzw. absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser

Verordnung ist der zu Unrecht erzielte Vorteil, bezogen auf den Marktpreis der jeweiligen Getreideart

zum Zeitpunkt tatsächlichen bzw. der beabsichtigten Getreideübernahme, zurückzuzahlen, zuzüglich

eines Betrages in zweifacher Höhe des erzielten Vorteils. Der Versuch ist strafbar.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Der Erzeuger und der Lagerhalter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union

und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-

Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebs- bzw. Geschäftszeiten oder

nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten

Personen Einsicht zu nehmen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich achten. Kopien der

Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei begründeten Zweifeln darüber,

ob alle Voraussetzungen über den Bestand oder die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches erfüllt

sind, können die Prüforgane dem Anspruchswerber die Vorlage weiterer Nachweise unter Setzung einer

angemessenen Frist auftragen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten

Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die für eine Prüfung des Anspruches erforderlichen

Aufzeichnungen zu führen und alle Unterlagen zu beschaffen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind

vom Anspruchwerber mindestens sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch

entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren.

Tirol: politischer Bezirk Kitzbühel

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