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355. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43

Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 66/1998, und des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/

1999, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit, für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie

verordnet

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

§ 4 Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften

2. Hauptstück

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

§ 5 Anwendungsbereich

§ 6 Veterinärabkommen

§ 7 Ausnahmen für Tiere

§ 8 Ausnahmen für Waren und Gegenstände

2. Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 9 Bescheinigungen

§ 10 Formulare

§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 12 Ein- und Durchfuhrbewilligungen

3. Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 13 Zulassung ausländischer Betriebe

§ 14 Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 15 Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 16 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe

§ 17 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 18 Einfuhrverbote für Fleisch

§ 19 Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote

§ 20 Durchfuhr von Tieren

§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren

§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 24 Transportmittel und -behältnisse

§ 25 Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 27 Ort der Grenzkontrolle

§ 28 Kontrollorgane

§ 29 Packstück- und Raumverschlüsse

§ 30 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von

Schiffsausstattern

§ 31 Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen

§ 32 Anmeldung von Sendungen

§ 33 Grenztierärztliche Untersuchung

§ 34 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung

§ 35 Grenztierärztliche Abfertigung

§ 36 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 37 Zurückweisung

§ 38 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 39 Gebühren

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 40 Kontrollpflichtige Sendungen

§ 41 Andere Sendungen

§ 42 Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 43 Aufgaben der Zollbehörde

3. Hauptstück

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EG-Mitgliedstaaten und den in

Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 44 Anwendungsbereich

§ 45 Bescheinigungen

2. Abschnitt

Innergemeinschaftliches Verbringen

§ 46 Transportmittel und -behältnisse

§ 47 Bewilligungsfreies Verbringen

§ 48 Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 49 Verbringungsverbot für Tiere

§ 50 Verbringungsverbot für Fleisch

§ 51 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 52 Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten

Gebieten

§ 53 Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten

Gebieten

§ 54 Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 55 Betriebliche Aufzeichnungen

§ 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 57 Zulassungsverfahren

§ 58 Kennzeichnung

§ 59 Anzeige der Ankunft

§ 60 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 61 Sonstige Maßnahmen

3. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

§ 62 Tiere

§ 63 Waren

4. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 64 Behördliche Maßnahmen

§ 65 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 66 Unberührt bleibende Vorschriften

§ 67 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 68 In-Kraft-Treten

Anlage 1 Kontrollpflichtige Sendungen

Anlage 2 Tierseuchen, die ein Ein- und Durchfuhrverbot zur Folge haben

Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte

Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte

Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

Anlage 7 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach EG-

gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen

Anlage 8 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer Bewilligung bedarf

Anlage 9 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten

ist

Anlage 10 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch

Anlage 11 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden

dürfen

Anlage 12 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor Aufnahme der

Tätigkeit anzuzeigen ist

Anlage 13 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

Anlage 14 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den Voraussetzungen des § 47

Abs. 3 Tiere verbringen

Anlage 15 Kennzeichnungsmethoden

Anlage 16 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen

Anlage 17 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und unter

bestimmten Bedingungen

Anlage 18 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 53

Anlage 19 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr

Anlage 20 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und Gebiete mit Assoziationsverträgen

Anlage 21 Warenuntersuchung

Anlage 22 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die nicht EG konforme Sendungen

lagern dürfen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche

Verbringen von in den Anlagen genannten

1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),

2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen

tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im

Folgenden genannt „Waren“) und

3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die

menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete

Tierarzt;

2. Aquakultur, Tiere und Erzeugnisse

a) Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe,

die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich frei lebende, für einen

Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;

b) Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion,

seien sie zur Zucht – wie Eier und Gameten – oder zum Verzehr bestimmt;

3. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung

bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 kontrolliert wird;

4. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies

vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den

genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;

5. Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

6. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen

oder Dokumente;

7. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 20 bezeichnet ist;

8. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender

Verbringung in einen Drittstaat;

9. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von

ihrer zollrechtlichen Bestimmung von in einem Drittstaat gelegenen Ort

a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder

b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 20 gelegen ist;

10. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur

Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);

11. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

12. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht

gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;

13. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung

bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 20 abgefertigt wird;

14. Fischereierzeugnisse: sämtliche zum menschlichen Genuss bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere

oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser

lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;

15. Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der

Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;

16. gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;

17. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner

sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern

oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten

werden;

18. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle

entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen

durchzuführen hat;

19. Grenztierarzt: der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit der

Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;

20. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung

gemäß Richtlinie 97/78/EG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie

sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von

amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;

21. Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen genutzte

Einrichtung;

22. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken

unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren

erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus

den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;

23. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen

erfüllt sind

a) der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muss durch eine Entscheidung

b) der EG zur Einfuhr zugelassen sein und

c) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen

d) Verwendungszweck müssen in Entscheidungen der EG Bescheinigungen oder Dokumente

vorgeschrieben sein, und

e) soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, müssen die Sendungen aus

f) zugelassenen Betrieben stammen;

24. Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere;

25. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und

Flusspferde;

26. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material

ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;

27. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der

EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen

von Sendungen aus Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der EG, ausgenommen das Ein-

und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;

28. In-Vitro-Diagnostikum: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis

enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als

Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt

ausschließlich oder im Wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen

oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und

dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine

genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen

anderen Reagenzien zu prüfen;

29. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;

30. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen,

isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei

Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können,

sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von

Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;

31. Laborreagens: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis

enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder

als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungsbedingt für Laboratorien bestimmt ist;

32. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie

begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung

von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den

tierischen Erzeugnissen;

33. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer

Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;

34. physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte,

auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;

35. registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert

sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss ausgestellt

sein

a) von der Tierzuchtbehörde oder

b)einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das

Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder

c) von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige

Wettkämpfe registriert;

36. Rohmaterial: frisches Fleisch, Blut, Drüsen, Darmschleimhaut, Organe und andere Nebenprodukte

der Schlachtung, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuss bestimmt ist;

37. Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von

Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu

übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu

lassen;

38. Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder,

Schweine, Pferde, Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von

Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;

39. Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;

40. Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer

Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung

gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem

gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;

41. Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstberührten

Drittstaates, die Tiere, sofern diese sich beim Eintritt in die EG als frei von Seuchen und

seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen haben, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu

übernehmen;

42. Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere

über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;

43. Warenuntersuchung: Untersuchung von Waren und Gegenständen gemäß Anlage 21;

44. wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten

Abfälle und Erzeugnisse;

45. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;

46. Wildgeflügel: alle von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel, außer die bereits unter

Z 17 genannten Arten;

47. Ziervögel: andere als die von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel;

48. Zuchtwild: wild lebende Landsäugetiere und Wildvögel einschließlich der Flachbrustvögel, die in

Gefangenschaft gezüchtet, gehalten und getötet werden.

(2) Die übrigen Begriffsbestimmungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und gemäß den auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser

Verordnung.

Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

§ 3. (1) In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen „Amtlichen

Veterinärnachrichten“ kann beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu

den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gegen Kostenersatz auch käuflich erworben

werden.

(2) Zusätzlich zu den im 2. und 3. Teil dieser Verordnung vorgesehenen Fällen sind vom Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen notwendige Ergänzungen oder Änderungen dieser

Verordnung durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu verfügen, wenn dies aus

veterinärpolizeilichen Gründen oder in Folge eines dringenden Anpassungsbedarfes an kurzfristig

geänderte oder neuerlassene Normen des EG-Gemeinschaftsrechtes erforderlich ist.

Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen

in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

umgesetzt

1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;

2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr mit frischem Fleisch;

3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr

mit frischem Geflügelfleisch;

4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr;

5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher

Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder

von Fleischerzeugnissen aus Drittländern;

6. Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf

Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern;

7. Richtlinie 77/99/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;

8. Richtlinie 80/215/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;

9. Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der Untersuchung und Hygienekontrollen

von frischem Fleisch und Geflügelfleisch;

10. Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an

den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr;

11.Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit

Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;

12. Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen

Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt;

13. Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen

Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick

auf den Binnenmarkt;

14. Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das

Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern;

15. Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an

den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr;

16. Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen

Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern;

17. Richtlinie 90/667/EWG des Rates zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung,

Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen

Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/

425/EWG;

18. Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die

Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur;

19. Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;

20. Richtlinie 91/492/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und

Vermarktung lebender Muscheln Kapitel III;

21. Richtlinie 91/493/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und

Vermarktung von Fischereierzeugnissen Kapitel II;

22. Richtlinie 91/494/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen

Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern;

23. Richtlinie 91/495/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen

Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild;

24. Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen

von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien

89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG;

25. Richtlinie 91/497/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/433/EWG

zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das In-Verkehr-

Bringen von frischem Fleisch sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG;

26. Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur

Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG Kapitel III;

27. Richtlinie 92/5/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur

Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen

sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG;

28. Richtlinie 92/45/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen

Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch;

29. Richtlinie 92/46/EWG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung

von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; Kapitel III;

30. Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel

mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die

Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach

Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;

31. Richtlinie 92/116/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG

zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch;

32. Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw.

ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter

Infektionen und Vergiftungen;

33. Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen

für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre

Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen

nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger

– der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;

34. Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder

Tötung; Artikel 15;

35. Richtlinie 94/65/EG des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das In-

Verkehr-Bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen;

36. Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler

bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur

Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG; Artikel 11;

37. Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer

Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien

85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG;

Kapitel VI;

38. Richtlinie 96/43/EG des Rates zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur

Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden

Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG

und 91/496/EWG;

39. Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse;

40. Richtlinie 97/12/EG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

Rindern und Schweinen;

41. Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von

aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen;

42. Richtlinie 97/79/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG,

85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich

der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

2. Hauptstück

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

Anwendungsbereich

§ 5. (1) Das 2. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von

jenen Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, die in der Anlage 1 genannt sind, sofern die jeweilige

Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und

1. direkt oder über das Gebiet gemäß Anlage 20 nach Österreich eingeführt oder

2. über Österreich in das Gebiet gemäß Anlage 20 eingeführt oder

3. durch das Gebiet gemäß Anlage 20 durchgeführt werden soll.

(2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige

Sendungen).

(3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EG stammen und die ohne

Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet

verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Veterinärabkommen

§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die

einem Abkommen mit der EG über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren,

Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen

Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Abkommen gemäß Abs. 1 in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Ausnahmen für Tiere

§ 7. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen

1. bis zu drei Tiere folgender Tierarten, wenn diese Tiere von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegung

mitgeführt werden, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind

A. Hunde und Hauskatzen ab einem Alter von über zwölf Wochen, wenn beim Grenzübertritt

nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher

Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung zumindest folgende Angaben

enthält

a) den Namen und die Anschrift des Tierhalters;

b) die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls

auch die Nummer der Hundemarke und

c) den Nachweis, dass das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch

der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen

des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger

als 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr

zurückliegen; auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen

Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt

worden sein;

B. Hunde und Hauskatzen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Wochen;

C. andere Heimtiere, einschließlich Ziervögel; nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten,

gänseartige, hühnerartige, taubenartige und straußenartige Vögel, Raubvögel, Bienen, Seidenraupen

und Bären;

2. bis höchstens 20 Aquarienfische (Zierfische) pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht

zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;

3. Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper

der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache;

4. Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;

5. zusammengehörige Schlittenhundgespanne bis zu zwölf Tiere, sofern die Tiere nicht zur Abgabe

an Dritte bestimmt sind;

6. Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder

zur Arbeit genutzt werden (zB Alpenweideviehverkehr).

Ausnahmen für Waren und Gegenstände

§ 8. Folgende Waren und Gegenstände sind keine kontrollpflichtigen Sendungen

1. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im

persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die

beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat

oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen

Regelungen der EG nicht verboten ist;

2. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form

von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu

gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und

sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus

dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist;

3. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur

Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden

Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines

Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG

nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so

sind sie unschädlich zu beseitigen;

4. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens

3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und

wenn sie

a) im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder

b) in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht

zu gewerblichen Zwecken erfolgen;

5. höchstens zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg, sofern

diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;

6. Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh,

sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung

in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt

oder durchgeführt werden;

7. Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milchprodukten

nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile

nicht mehr als 1% beträgt;

8. Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln und gemäß Richtlinie 92/118/EWG

des Rates, Anhang I Kapitel 13, vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen;

9. bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (diese Waren

gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikwäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen

wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf

eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden;

10. Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als

Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;

11. Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue“;

12. fertige Nahrungsmittel, die ausschließlich aus Eiprodukten hergestellt wurden.

2. Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

§ 9. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Hauptstück dieser Verordnung sind von der zuständigen

Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem zweiten Teil dieser Verordnung

zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung

und sonstige Zeugnisse).

(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original

oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich

beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen

anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates

ausgestellt sein.

(3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende

Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem

Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.

(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen

bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten

versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.

(5) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie

96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und

diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt

sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der

Bescheinigung nicht zulässig; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den

Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.

(6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten

aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung

versehen sein.

(7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum

Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die entsprechende,

in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim

innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen diese Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht, so muss auch

bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten

des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen

erfüllt sind.

Formulare

§ 10. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den

einschlägigen EG-Vorschriften vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die gemäß Abs. 1 zu

verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der

Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EG geschlachtet

oder getötet wurden.

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 12. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden

Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder

Durchfuhr den EG-Bestimmungen nicht widerspricht.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,

3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,

4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),

5. den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,

6. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und

7. den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.

(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür

notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern,

die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort

bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel

festzulegen.

(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden

vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser Erklärungen

erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen vorzulegen.

(5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von den

Bestimmungen der §§ 19, 20, 22, 23, 24, 25 und 26 bis 35 sowie 39, dieser Verordnung gewährt werden

für die Einfuhr von Mist oder Gülle zur Bodendüngung, für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die

Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar

angrenzenden Drittstaat zu Arbeit- oder Weidezwecken aufgehalten haben, wenn folgende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der

Zollgrenze entfernt gelegen sein,

2. sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem

Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und

3. gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die

von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt

1. Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt,

2. die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche

Übersetzung angeschlossen,

3. die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt und

4. die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den

österreichischen Rechtsvorschriften.

(7) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die

von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, und den Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1, 2 und 4 entsprechen

gelten als Veterinärbehördliche Bewilligungen nach dieser Verordnung.

3. Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Zulassung ausländischer Betriebe

§ 13. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und

Faschiertem darf nur aus vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugelassenen

ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe

gelegenen Kühlhäusern beziehungsweise Umpackzentren erfolgen.

(2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch

Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erteilen.

(3) Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften

die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, sind diese Betriebe in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 14. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke

dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn es sich um eine

harmonisierte Einfuhr handelt oder gemäß § 15 für die betreffende Sendung keine Bewilligung vorgesehen

ist.

(2) Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11

eingeführt werden, wenn

1. die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und

2. der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser

sich zu Folgendem verpflichtet

a) die Laborreagenzien oder die In-vitro-Diagnostik werden ausschließlich für Laborzwecke in

einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,

b) sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,

c) Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik oder Reste

dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und

seuchensicher beseitigt,

d) eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Bescheinigung

gemäß § 35 Abs. 1 zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen

Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 15. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke

dürfen aus Drittstaaten nur mit Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn in Anlage 1 für die

betreffende Sendung eine Bewilligung vorgesehen ist oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen für Sendungen dieser Art derartige Bewilligungen aus veterinärpolizeilichen Gründen durch

Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgesehen hat; Einfuhren gemäß § 14 sind

jedenfalls bewilligungsfrei.

(2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig.

(3) Die Einfuhr von nicht EG-konformen Sendungen, die in einer Freizone, einem Freilager oder

Zolllager in Österreich zwischengelagert werden sollen, sind jedenfalls bewilligungspflichtig.

(4) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die

Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke für besondere Untersuchungen

oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn

gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen

Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem

Gebiet der EG verbracht oder – bei Tieren nach deren Tötung – unschädlich beseitigt werden.

Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe

§ 16. (1) Bei Ausbrüchen von einer Tierseuche gemäß Anlage 2 in einem Drittstaat, ist die Ein- und

Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus dem betreffenden

Drittstaat für die Dauer des jeweils festzulegenden Zeitraumes und das jeweilige Gebiet verboten. Dies ist

vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

kundzumachen.

(2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten

oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit

1. deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EG für den betreffenden Drittstaat

oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen

wurde und

2. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die jeweilige Maßnahme in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmacht.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat auch die Aufhebung von

Maßnahmen der EG gemäß Abs. 2 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen darf die Ein- oder Durchfuhr von

Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der

Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 2 durch unmittelbare Zwangsgewalt

verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden

ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

(5) Verboten ist die Einfuhr von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß Richtlinie des

Rates 96/22/EG oder gemäß der Verordnung betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte

Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder β-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 280/1997,

unzul ässig sind.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 17. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG

bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht,

sofern diese Vorschriften vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden.

Einfuhrverbote für Fleisch

§ 18. Die Einfuhr folgender, zum menschlichen Genuss bestimmter Waren ist verboten

1. frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen;

2. frisches Fleisch, das von Tieren stammt, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß der

Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997, verboten sind;

3. frisches Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die gemäß den Ausnahmeregelungen der

Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997

zugelassen oder das Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder anderen Stoffen

enthält, durch deren Genuss die menschliche Gesundheit gefährdet werden könnte, sofern die

Rückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten; diese Höchstwerte sind vom Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

kundzumachen, sofern eine Kundmachung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt

ist;

4. frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie

frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind,

welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern

können;

5. frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden – ausgenommen hievon sind die in Art. 2

Abs. 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 94/36/EG genannten Farbstoffe und

Mischungen, die für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit vorgesehen sind;

6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde und

frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder

eine oder mehrere Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder

bei denen – im Falle von Schweinen – Trichinen festgestellt worden sind;

7. ödematöses, frisches Fleisch, das von zu jung geschlachteten Tieren stammt;

8. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene

Verletzungen oder Missbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2

lit. d der Richtlinie des Rates 72/462/EWG aufweisen;

9. Blut;

10. Faschiertes, ausgenommen tiefgekühltes Faschiertes von Rindern, Schweinen, Schafen und

Ziegen;

11. Fleischzubereitungen von Einhufern und nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen aus Fleisch

anderer Tierarten und Separatorenfleisch;

12. Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen

die Zunge.

Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote

§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f

und von wenig gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG ist

unbeschadet der Abs. 2 und 3 verboten.

(2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und

pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichem Rohmaterial, ist

unter den Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie des Rates 92/118/EWG und des § 26

dieser Verordnung zulässig.

(3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandeltem, gefährlichem Rohmaterial und von

behandeltem, wenig gefährlichem Rohmaterial ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten

kann, dass sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen

Anforderungen von Anhang II Kapitel 3 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG erfüllt sind.

(4) Die Einfuhr unbehandelter Häute von Huftieren ist nur aus jenen Drittstaaten oder Teilen von

Drittstaaten zulässig, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der

entsprechenden Tierarten in die EG zulässig ist.

Durchfuhr von Tieren

§ 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die

veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die EG erfüllt.

(2) Tiere, ausgenommen Einhufer, müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß

§ 12 Abs. 4 begleitet sein.

(3) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei

der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen

Drittstaat durch Österreich ist gestattet, wenn

1. die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot

für die in Anlage 20 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen

Drittstaat bestimmt sind und

2. die Durchfuhr vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle Österreichs oder eines anderen

Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, gestattet

wurde und

3. sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet,

die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet

gemäß Anlage 20 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen.

(2) Darüber hinaus darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle

nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in

welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen der Liste A des Internationalen

Tierseuchenamtes (OIE) beurkundet wird.

(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 20 genannten Gebiete auf der Straße, auf der

Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen

1. Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren oder in einem

dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren

bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen

gemäß Abs. 2 und die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der

Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlässt, mitgeführt werden.

2. Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle

in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle

befördert werden.

3. Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle

das Gebiet gemäß Anlage 20 über eine veterinärbehördlich zugelassene

Grenzkontrollstelle verlassen.

(4) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle

mittels ANIMO von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung

zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlassen hat und

hat mittels Telefax oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments

zu übermitteln.

(6) Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die

Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf

dieser Frist der Zollbehörde der Eintrittsgrenzkontrollstelle zwecks Durchführung aller notwendigen

Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu melden.

(7) Die grenztierärztliche Austrittskontrolle von Sendungen im Schienenverkehr hat an jener

veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle zu erfolgen, die gemäß der Anlage 19 der Grenzaustrittsstelle

der Bahn zugeordnet ist. Alle ANIMO-Meldungen sind an diese Grenzkontrollstellen zu richten.

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder

mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 12 gestattet. In der Bewilligung sind die

veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20, die von

einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet

1. Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das

Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden

Staates beglaubigten Kopie davon und entweder

a) eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben

– Gründe für die Zurückweisung,

– Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten

worden sind,

– Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben, oder

b) bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 20 originalverplombt

sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der

Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.

2. Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei

Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung

unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe

ergeben.

3. Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb

im Gebiet gemäß Anlage 20, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt

worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen

Mitgliedstaat muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die

Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, für alle Durchfuhrstaaten gestattet

worden sein.

(2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im

Gebiet gemäß Anlage 20 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung

ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt

sind.

(3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in

dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden

müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.

(4) Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde

mittels ANIMO über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

(5) Wird die Wiedereinfuhr gemäß Abs. 1 nicht gestattet, so ist bei Waren und Gegenständen nach

§ 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und bei Tieren nach § 37 Abs. 2 Z 2 vorzugehen.

Transportmittel und -behältnisse

§ 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke

dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten

Anforderungen entsprechen.

(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die

ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus

demselben Betrieb stammen.

(3) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich

in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen.

(4) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein,

dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger

der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der

Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der

Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.

(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe

gebracht werden, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung

in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zugelassen wurden. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine

kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.

(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und spätestens

72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.

(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte,

registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien, Sittiche

sowie Primaten (Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die

Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während eines von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes

nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in

begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.

(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften

über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6; falls

erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.

(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen

Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Vorschriften entsprechen,

so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen

Verkehr anzuwenden.

(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort

gilt § 4c Abs. 2 TSG.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort

§ 26. (1) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen

beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden

müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen

1. Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem

Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten

Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß dem T5-Verfahren, das

in der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort

unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist die veterinärbehördliche

Abfertigungsbescheinigung der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. In der

Abfertigungsbescheinigung muss die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls

die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.

2. Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am

Bestimmungsort zuständig ist, mittels ANIMO die Herkunft und den Bestimmungsort der

Sendung mitzuteilen.

3. Der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche

Tierarzt hat den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen

der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat er darüber hinaus regelmäßig

Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister –

sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(2) Wird von der Behörde festgestellt, dass die Sendungen, bezüglich derer erklärt wurde, dass sie

für einen zugelassenen Betrieb bestimmt sind, nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind, so sind die

erforderlichen behördlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen am Bestimmungsort den

Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6, falls

erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.

(4) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen

Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den

Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften

für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort

gilt § 4c Abs. 2 TSG.

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Ort der Grenzkontrolle

§ 27. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine

Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates 97/78/EG oder der Richtlinie des Rates

91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen

Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich

Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen.

(3) Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus

Drittstaaten in die Gemeinschaft über Österreich müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.

Kontrollorgane

§ 28. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundesministeriums für

soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen.

(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5

mitzuführen.

(3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit

Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.

Packstück- und Raumverschlüsse

§ 29. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise

Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen

1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden EG-Vorschriften vorgesehen ist;

2. bei Sendungen, bei denen dies im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 36 Abs. 1

zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder des unrechtmäßigen In-Verkehr-

Bringens der Sendung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen angeordnet

wird.

(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse

dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen

werden.

(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt

1. Grenztierärzte;

2. der in der Bescheinigung gemäß § 8 ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;

3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

in Ausübung ihres Dienstes;

4. sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen

der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf

der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der

Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in

Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück-

und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen

sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den

behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager

oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 30. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein

Freilager oder ein Zolllager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder in Lager zur Ausstattung

von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der

Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone

beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte

vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete

vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung

handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen

erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung

angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den

zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete bestimmt sind.

(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung,

der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese

Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die

Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch

oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende

Sendung nicht den Vorschriften entspricht.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten

diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften

nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle den Eingang der

Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters

nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. Die Sendungen müssen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem

Einfuhrverbot belegt sind.

2. Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates

für die Lagerung nicht EG-konformer Sendungen anerkannt sein. Sie müssen der Veterinärverwaltung

mitgeteilt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht worden sein.

3. Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen vom Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Diese sind in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Für das Zulassungsverfahren gilt § 57. Für

die Zulassung der Lager für nicht EG-konforme Sendungen gelten die Bedingungen von

Anlage 22.

4. Schiffsausstatter müssen den Bedingungen gemäß Art. 13 der Richtlinie des Rates 97/78/EG

entsprechen.

(5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.

(6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn

sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen

Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes

1. Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des

Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG anzuwenden.

2. Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im

T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften

anzuwendenden Verfahren zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen

Angaben über dieses Lager einzutragen.

3. Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf

erst nach der Denaturierung (zB durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände

erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher

Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.

(7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.

Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen

§ 31. Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verordnung

(EWG) Nr. 2913/92 sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 der

Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung

zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen;

es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

Anmeldung von Sendungen

§ 32. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr

bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle

anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder

Gegenstände bekannt zu geben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen

Bestimmungen tolerieren.

(2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer

1. bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzkontrollstelle

und

2. bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen

(Beförderer) bekannt zu geben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen

Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen

umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.

(3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1

ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der

Amtssprache jenes EG-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen.

Grenztierärztliche Untersuchung

§ 33. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr

der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise

der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt.

(2) Der Umfang der Kontrollen ist

1. bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie des Rates 91/496/EWG

und

2. bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 10 der Richtlinie des Rates

97/78/EG festzulegen. Dieser Kontrollumfang ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu

veröffentlichen.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet

bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie

jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der

Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu

unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Sendung den Vorschriften für den

betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer

Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit

und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist

durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter

zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle

mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über

ANIMO oder in sonst geeigneter Weise schriftlich zu erfolgen.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung

§ 34. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei

Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen

gemäß dem Verfahren nach Art. 8 der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder

eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die

Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken.

(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte Einfuhr), hat

nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei

derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(4) Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen,

die unter § 15 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung

gemäß § 12 festgelegt ist.

(5) Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte

Einfuhr), hat gemäß Anlage 21 zu erfolgen.

(6) Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren

und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die

Sendung

1. nicht entladen wird oder

2. innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise

innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben

Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.

In diesen Fällen hat sich die Kontrolle des Grenztierarztes auf die Prüfung des Bordmanifests zu

beschränken. Dieses ist dem Grenztierarzt von den Betreibern des Flughafens beziehungsweise Hafens

unmittelbar nach Eintreffen der Sendung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Umladung hat der

Betreiber den geplanten Umladezeitpunkt und den eventuellen Lagerungsort anzugeben.

(7) Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr

länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage,

höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung

zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise

sieben Tage) zu erfolgen.

(8) Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen ist auch die

Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen.

(9) In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein

Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung

durchzuführen.

Grenztierärztliche Abfertigung

§ 35. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder

Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der

grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen. Die vorgelegten veterinärbehördlichen

Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung

beizulegen, sofern in den diesbezüglichen EG-Entscheidungen nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels ANIMO gemäß den

Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates in folgenden Fällen zu unterrichten

1. bei lebenden Tieren;

2. wenn die Sendung für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das

besondere Anforderungen bestehen;

3. wenn Proben entnommen wurden, deren Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung der Sendung

an der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind;

4. wenn es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt;

5. wenn in besonderen Fällen durch EG-Recht eine solche ANIMO-Meldung vorgeschrieben ist.

(3) Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände in folgenden

Fällen zu begleiten

1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht;

2.falls die Sendung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den

Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung

gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG, für den beziehungsweise die sie bestimmt

ist.

(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen

des Abs. 3 für jede Teilsendung.

(5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern,

wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen,

weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer

oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 36. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zum Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder

Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen im Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche

behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein- oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder

veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch.

Zurückweisung

§ 37. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Waren oder Gegenstände

den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des

Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen

1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten

Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen;

oder

2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die

Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der

Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß Richtlinie

90/667/EWG des Rates, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung

veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;

3. wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach

der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Z 2

unschädlich zu beseitigen.

(2) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Ein- oder Durchfuhrvorschriften

nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder

seines Vertreters Folgendes anzuordnen

1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten

Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen;

oder

2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die

Einfuhr zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung

in einer nahe gelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn

a) eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder

b) der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder

c) eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist

oder

d) eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes

nicht zugelassen werden kann.

(3) Quarantänestationen müssen den Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG

entsprechen und sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Quarantänestation

für die entsprechende Tierart zuzulassen; sie sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(4) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren

und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die

anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung

von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer zu tragen.

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 38. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle

auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich

an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle

gebracht werden.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen

genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der

folgenden Maßnahmen anzuordnen

1. Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von

60 Tagen aus den in Anlage 20 aufgeführten Gebieten, sofern dem auf Grund der Ergebnisse der

Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder

2. die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung

gemäß der Richtlinie der Rates 90/667/EWG, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die

unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis

erklärt.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis

zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher

Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, der unschädlichen Beseitigung

der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung

zu tragen.

(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist

nach § 37 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.

Gebühren

§ 39. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes

und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger

Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und

Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer,

Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.

(2) Sind in Abkommen zwischen der EG und Drittstaaten die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen

oder die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen diese Regelungen und Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ abweichend von dieser Verordnung

festzulegen.

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Kontrollpflichtige Sendungen

§ 40. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung

jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen

Veterinärvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung

mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.

Andere Sendungen

§ 41. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen

Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang

behördlich überprüft werden.

(2) Sendungen gemäß §§ 7 und 8 können vom Grenztierarzt stichprobenweise auf Einhaltung der

Veterinärvorschriften überprüft werden.

Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 42. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33, 34, 35, 38, 40 und 41 zu dulden,

die hiebei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen

und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Aufgaben der Zollbehörde

§ 43. (1) Die Zollbehörde, der die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, hat die zulässige

zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung

zu gestatten.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen

erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen

zufrieden stellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in

Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen

Bestimmungen sichergestellt ist.

3. Hauptstück

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EG-Mitgliedstaaten und den in

Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 44. (1) Das 3. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen

von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern diese in den jeweiligen Anlagen genannt

sind.

(2) Auf Tiere gemäß Anlage 7 Z 15 sind die Bestimmungen der §§ 45, 46, 48, 49, 52, 54, 55, 56, 57,

58, 62, 64 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 65 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung nicht anzuwenden;

hiefür gelten nur die auf Grund der Anlage 7 Z 15 allenfalls festgelegten Vorschriften.

Bescheinigungen

§ 45. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Hauptstück dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen

im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache

ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen

für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG und die in Anlage 20 lit. B und C genannten

Gebiete bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein.

Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach

Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der

Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten.

(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen

Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben

sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen

bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn

diese Streichungen betreffen

1. nicht zutreffende Alternativen oder

2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck

der Sendung nicht gefordert werden, oder

3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.

(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten

aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung

versehen sein.

(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen

bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für

lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten

verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so

ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf

der Bescheinigung zu vermerken.

(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum

Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne

Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.

(7) Absender, Verfügungsberechtigter und Empfänger der Sendung haben die Bestimmungen dieser

Verordnung über Bescheinigungen einzuhalten.

2. Abschnitt

Innergemeinschaftliches Verbringen

Transportmittel und -behältnisse

§ 46. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in

Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage

genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG

entsprechen.

(2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht

werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck

dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen.

Jene Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gesondert in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

zu veröffentlichen.

(3) Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie des Rates

91/628/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates 95/29/EG, sowie die Bestimmungen des Art. 12 der

Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG, einzuhalten.

Bewilligungsfreies Verbringen

§ 47. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht

werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforderungen

der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon

dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht

werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung

begleitet sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch

Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für bestimmte Fälle festlegen, dass derartige

Sendungen auch ohne Bescheinigung verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die

1. aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten

durch das Inland in einen Drittstaat oder

2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C

genannten Gebieten in einen Drittstaat

verbracht werden sollen. Derartige Sendungen unterliegen aber jedenfalls der veterinärbehördlichen

Überwachung.

(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates, – gestützt auf die entsprechende,

in Anlage 7 Spalte 4 genannte Rechtsgrundlage –, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim

innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen diese Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht, so muss die

Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich

ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger Maßnahmen in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 48. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine

Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen

Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat

Gefahrenpotentiale dieser Art in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu geben.

(2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen

Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von

Tierseuchen nicht verbunden ist.

(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der

Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, – insbesondere das

Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder

das Verkehrsmittel –, vorzuschreiben.

Verbringungsverbot für Tiere

§ 49. (1) Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn

die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Es ist verboten, Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates

96/22/EG oder nach der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 verboten sind, innergemeinschaftlich zu

verbringen.

Verbringungsverbot für Fleisch

§ 50. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu

verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch

1. von Tieren gewonnen wurde, die

a) aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und

bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder

b) aus einer Schutz- oder Überwachungszone stammen,

c) sofern die betreffende Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist;

2. in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt

worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des

Schlachthauses erschlachtet worden ist;

3. von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen

unterliegt.

(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen,

wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind.

(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß

Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 erster Satz begleitet

werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4

Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist.

(4) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Fleisch und daraus hergestellten Waren

gemäß § 18 Z 2 oder 3 ist verboten.

Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 51. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten,

wenn und soweit

1. Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG

beschlossenen Maßnahme oder

2. Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen

Maßnahme

vom innergemeinschaftlichen Verbringen von der EG oder von einem Mitgliedstaat der EG ausgeschlossen

worden sind.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie

deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann das innergemeinschaftliche

Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch

Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in

einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer

Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist.

Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und in die in Anlage 20 lit. B und C

genannten Gebiete

§ 52. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C

genannten Gebiete nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser

Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die

gemäß § 57 zugelassen sind und den diesbezüglichen Anforderungen der in Anlage 7 genannten

Rechtsnormen entsprechen.

(2) Eine Sammelstelle darf nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie

des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG eingehalten werden.

(3) Werden Tiere auf einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen

Mitgliedstaat der EG oder in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht, so ist die

Bezeichnung der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 einzutragen.

Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und aus den in Anlage 20 lit. B und C

genannten Gebieten

§ 53. (1) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der

EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten muss unmittelbar und ungeteilt in einen

Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, verbracht werden. Die

Schlachtung der Tiere muss spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen.

(2) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Klauentieren oder Einhufern aus einem anderen

Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten darf abweichend von

Abs. 1 in eine gemäß § 57 zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung

dieser Tiere muss spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle

in einem Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für

den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, erfolgen.

(3) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsort

haben.

(4) Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 52 entsprechen. Schlachtbetriebe, die

nach § 57 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen.

(5) In Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen

werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, dass

diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die Bezirksverwaltungsbehörde

darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen eine

Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist.

(6) In österreichische Tierbestände, die einem von der EG anerkannten Tiergesundheitsprogramm

unterliegen, dürfen Tiere, Waren oder Gegenstände (zB Bruteier, Samen, Embryonen) nur dann

eingebracht werden, wenn die im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm vorgeschriebenen Untersuchungen

ein negatives Ergebnis erbracht haben.

Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 54. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich

verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die

Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu

erfassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 57 bedürfen.

Betriebliche Aufzeichnungen

§ 55. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 54 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß

§ 56), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und

Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten

1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen

Besitzers,

2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und

3. Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren.

(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens

bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 56. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke

dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B

und C genannten Gebiete verbracht werden, wenn sie aus einem gemäß § 57 zugelassenen Betrieb oder

aus einer gemäß § 57 zugelassenen sonstigen Einrichtung stammen. Diese Betriebe und Einrichtungen

dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 13 entsprechen.

(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 vorgesehen ist, dass nur Tiere an einen

zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder an einen Betrieb, der in einem

anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder

wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus

Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen. Dies

gilt auch für das Verbringen in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete.

(3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten

der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbringen, wenn sie gemäß § 57

zugelassen sind und nur gemäß § 57 zugelassene Handelseinrichtungen benutzen. Händler und

Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 57 zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden

Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen.

(4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 57 zugelassen sein.

(5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften

bleiben unberührt.

Zulassungsverfahren

§ 57. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür

gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der

Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine

Zulassung nicht gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Wird bei Kontrollen von zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen gemäß § 64 festgestellt, dass

die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde –

allenfalls nach Setzung und ungenütztem Ablauf einer angemessenen Frist für die Mängelbehebung – ein

Verbot für das innergemeinschaftliche Verbringen der Tiere beziehungsweise Waren zu erlassen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen,

Kontrollen und Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu

übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 5 gegeben sind. Der

Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen

gemäß Abs. 4 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das

Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß

dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Jedem

zugelassenen Betrieb und jeder zugelassenen Einrichtung ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.

(6) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen

nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 5 aufzuheben.

Kennzeichnung

§ 58. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht

werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen

Weise gekennzeichnet sind.

Anzeige der Ankunft

§ 59. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und

den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten haben der für den Bestimmungsort zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der

Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser

Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie

des Rates 90/427/EWG.

(2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten.

Hiebei ist Folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel

und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist,

kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, dass die Empfänger auch beim Empfang von Waren

gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten

die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen

Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(3) Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon

zu verständigen.

Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 60. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen

Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer

Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie Folgendes anzuordnen

1. bei Tieren

a) die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls

b) die Tötung und unschädliche Beseitigung;

2. bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 61 zulassen,

wenn sichergestellt ist, dass hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.

Sonstige Maßnahmen

§ 61. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem

anderen Mitgliedstaat der EG aus anderen als den in § 60 genannten Gründen den veterinärrechtlichen

Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn

1. der Verfügungsberechtigte dem zustimmt und der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und

2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EG benachrichtigt worden sind.

Dies gilt auch für alle Sendungen aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten.

(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen

Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der

Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat

der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten verbracht wurden und dort aus

tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung

gemäß § 48.

(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20

lit. B und C genannten Gebieten beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Staat

nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung

erstberührten Staates sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrstaaten eine

Zustimmung dazu vorliegt.

(5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere,

Waren oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.

(6) Von der unschädlichen Beseitigung von zum menschlichen Genuss bestimmten Waren kann abgesehen

werden, wenn der Verfügungsberechtigte einer Behandlung der Sendung gemäß § 43 Abs. 5 Z 2

des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG Bestimmungen

dem nicht entgegenstehen.

(7) Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte

der Tötung der Tiere unter Blutentzug (Schlachtung) und Behandlung der Tierkörperteile

gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche

Gründe oder andere EG-Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(8) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort

gilt § 4c Abs. 2 TSG.

3. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Tiere

§ 62. Die §§ 47, 48, 54 Abs. 1, 60 und 61 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit

bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt

werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren

bekannt zu geben.

Waren

§ 63. (1) Die §§ 47, 48, 54 Abs. 2, 60 und 61 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit

bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt

werden.

(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch

hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur

unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.

4. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Behördliche Maßnahmen

§ 64. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Hauptstückes dieser

Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten

Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls

auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig – mindestens aber einmal

jährlich – Kontrollen von gemäß § 57 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den

jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.

(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde

des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten

beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EG-Recht vorgesehen, in EG-

konformer Weise zu verständigen.

(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen

jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen

veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.

(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EG sowie deren Transportmittel

und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den

veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1

kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche

Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen.

Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers

§ 65. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach

Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 64 zu dulden sowie die damit beauftragten

Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen

Unterlagen vorzulegen.

(3) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 64 Abs. 1 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen

bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten

gewähren.

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 66. Durch diese Verordnung werden nicht berührt

1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;

2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 67. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft

1. die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II

Nr. 26/1999;

2. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

GZ 39.400/167-VI/A/5/99 veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a vom

1. Juli 1999;

3. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

GZ 39.400/169-VI/A/5/99, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a vom

1. Juli 1999.

In-Kraft-Treten

§ 68. (1) Diese Verordnung tritt, soweit gemäß Abs. 2 nicht Anderes bestimmt ist, mit dem ersten

Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Anlage 6 Teil 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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