355. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43
Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 66/1998, und des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/
1999, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit, für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie
verordnet
INHALTSVERZEICHNIS
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
§ 4 Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften
2. Hauptstück
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Veterinärabkommen
§ 7 Ausnahmen für Tiere
§ 8 Ausnahmen für Waren und Gegenstände
2. Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 9 Bescheinigungen
§ 10 Formulare
§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 12 Ein- und Durchfuhrbewilligungen
3. Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 13 Zulassung ausländischer Betriebe
§ 14 Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 15 Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 16 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe
§ 17 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
§ 18 Einfuhrverbote für Fleisch
§ 19 Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote
§ 20 Durchfuhr von Tieren
§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren
§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
§ 24 Transportmittel und -behältnisse
§ 25 Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 27 Ort der Grenzkontrolle
§ 28 Kontrollorgane
§ 29 Packstück- und Raumverschlüsse
§ 30 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von
Schiffsausstattern
§ 31 Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen
§ 32 Anmeldung von Sendungen
§ 33 Grenztierärztliche Untersuchung
§ 34 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
§ 35 Grenztierärztliche Abfertigung
§ 36 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 37 Zurückweisung
§ 38 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden
§ 39 Gebühren
5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 40 Kontrollpflichtige Sendungen
§ 41 Andere Sendungen
§ 42 Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 43 Aufgaben der Zollbehörde
3. Hauptstück
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EG-Mitgliedstaaten und den in
Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Bescheinigungen
2. Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
§ 46 Transportmittel und -behältnisse
§ 47 Bewilligungsfreies Verbringen
§ 48 Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 49 Verbringungsverbot für Tiere
§ 50 Verbringungsverbot für Fleisch
§ 51 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 52 Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten
Gebieten
§ 53 Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten
Gebieten
§ 54 Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 55 Betriebliche Aufzeichnungen
§ 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 57 Zulassungsverfahren
§ 58 Kennzeichnung
§ 59 Anzeige der Ankunft
§ 60 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 61 Sonstige Maßnahmen
3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 62 Tiere
§ 63 Waren
4. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 64 Behördliche Maßnahmen
§ 65 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 66 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 67 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 68 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Kontrollpflichtige Sendungen
Anlage 2 Tierseuchen, die ein Ein- und Durchfuhrverbot zur Folge haben
Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte
Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte
Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
Anlage 7 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach EG-
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Anlage 8 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer Bewilligung bedarf
Anlage 9 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten
ist
Anlage 10 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
Anlage 11 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden
dürfen
Anlage 12 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor Aufnahme der
Tätigkeit anzuzeigen ist
Anlage 13 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
Anlage 14 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den Voraussetzungen des § 47
Abs. 3 Tiere verbringen
Anlage 15 Kennzeichnungsmethoden
Anlage 16 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 17 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und unter
bestimmten Bedingungen
Anlage 18 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 53
Anlage 19 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr
Anlage 20 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und Gebiete mit Assoziationsverträgen
Anlage 21 Warenuntersuchung
Anlage 22 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die nicht EG konforme Sendungen
lagern dürfen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche
Verbringen von in den Anlagen genannten
1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen
tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im
Folgenden genannt „Waren“) und
3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die
menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete
Tierarzt;
2. Aquakultur, Tiere und Erzeugnisse
a) Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe,
die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich frei lebende, für einen
Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;
b) Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion,
seien sie zur Zucht – wie Eier und Gameten – oder zum Verzehr bestimmt;
3. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung
bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 kontrolliert wird;
4. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies
vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den
genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
5. Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
6. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen
oder Dokumente;
7. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 20 bezeichnet ist;
8. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender
Verbringung in einen Drittstaat;
9. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von
ihrer zollrechtlichen Bestimmung von in einem Drittstaat gelegenen Ort
a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 20 gelegen ist;
10. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur
Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);
11. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
12. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht
gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
13. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung
bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 20 abgefertigt wird;
14. Fischereierzeugnisse: sämtliche zum menschlichen Genuss bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere
oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser
lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;
15. Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der
Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
16. gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;
17. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner
sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern
oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten
werden;
18. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle
entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen
durchzuführen hat;
19. Grenztierarzt: der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit der
Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
20. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
gemäß Richtlinie 97/78/EG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie
sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von
amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
21. Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen genutzte
Einrichtung;
22. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken
unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren
erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus
den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;
23. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind
a) der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muss durch eine Entscheidung
b) der EG zur Einfuhr zugelassen sein und
c) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen
d) Verwendungszweck müssen in Entscheidungen der EG Bescheinigungen oder Dokumente
vorgeschrieben sein, und
e) soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, müssen die Sendungen aus
f) zugelassenen Betrieben stammen;
24. Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere;
25. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und
Flusspferde;
26. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material
ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
27. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der
EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen
von Sendungen aus Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der EG, ausgenommen das Ein-
und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;
28. In-Vitro-Diagnostikum: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis
enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als
Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt
ausschließlich oder im Wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen
oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und
dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine
genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen
anderen Reagenzien zu prüfen;
29. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
30. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen,
isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei
Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können,
sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von
Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
31. Laborreagens: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis
enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder
als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungsbedingt für Laboratorien bestimmt ist;
32. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie
begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung
von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den
tierischen Erzeugnissen;
33. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer
Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;
34. physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte,
auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
35. registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert
sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss ausgestellt
sein
a) von der Tierzuchtbehörde oder
b)einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das
Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder
c) von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige
Wettkämpfe registriert;
36. Rohmaterial: frisches Fleisch, Blut, Drüsen, Darmschleimhaut, Organe und andere Nebenprodukte
der Schlachtung, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuss bestimmt ist;
37. Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von
Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu
übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu
lassen;
38. Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder,
Schweine, Pferde, Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von
Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
39. Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;
40. Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer
Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung
gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem
gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
41. Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstberührten
Drittstaates, die Tiere, sofern diese sich beim Eintritt in die EG als frei von Seuchen und
seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen haben, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu
übernehmen;
42. Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere
über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
43. Warenuntersuchung: Untersuchung von Waren und Gegenständen gemäß Anlage 21;
44. wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten
Abfälle und Erzeugnisse;
45. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;
46. Wildgeflügel: alle von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel, außer die bereits unter
Z 17 genannten Arten;
47. Ziervögel: andere als die von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel;
48. Zuchtwild: wild lebende Landsäugetiere und Wildvögel einschließlich der Flachbrustvögel, die in
Gefangenschaft gezüchtet, gehalten und getötet werden.
(2) Die übrigen Begriffsbestimmungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und gemäß den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser
Verordnung.
Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
§ 3. (1) In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ kann beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu
den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gegen Kostenersatz auch käuflich erworben
werden.
(2) Zusätzlich zu den im 2. und 3. Teil dieser Verordnung vorgesehenen Fällen sind vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen notwendige Ergänzungen oder Änderungen dieser
Verordnung durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu verfügen, wenn dies aus
veterinärpolizeilichen Gründen oder in Folge eines dringenden Anpassungsbedarfes an kurzfristig
geänderte oder neuerlassene Normen des EG-Gemeinschaftsrechtes erforderlich ist.
Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften
§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen
in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt
1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;
2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit frischem Fleisch;
3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr
mit frischem Geflügelfleisch;
4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr;
5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher
Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder
von Fleischerzeugnissen aus Drittländern;
6. Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf
Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern;
7. Richtlinie 77/99/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;
8. Richtlinie 80/215/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;
9. Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der Untersuchung und Hygienekontrollen
von frischem Fleisch und Geflügelfleisch;
10. Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr;
11.Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit
Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;
12. Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen
Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt;
13. Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick
auf den Binnenmarkt;
14. Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern;
15. Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr;
16. Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern;
17. Richtlinie 90/667/EWG des Rates zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung,
Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen
Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/
425/EWG;
18. Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die
Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur;
19. Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
20. Richtlinie 91/492/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und
Vermarktung lebender Muscheln Kapitel III;
21. Richtlinie 91/493/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und
Vermarktung von Fischereierzeugnissen Kapitel II;
22. Richtlinie 91/494/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern;
23. Richtlinie 91/495/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild;
24. Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien
89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG;
25. Richtlinie 91/497/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/433/EWG
zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das In-Verkehr-
Bringen von frischem Fleisch sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG;
26. Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur
Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG Kapitel III;
27. Richtlinie 92/5/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur
Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen
sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG;
28. Richtlinie 92/45/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch;
29. Richtlinie 92/46/EWG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; Kapitel III;
30. Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel
mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;
31. Richtlinie 92/116/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG
zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch;
32. Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw.
ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter
Infektionen und Vergiftungen;
33. Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen
für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen
nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger
– der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;
34. Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder
Tötung; Artikel 15;
35. Richtlinie 94/65/EG des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das In-
Verkehr-Bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen;
36. Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler
bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur
Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG; Artikel 11;
37. Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer
Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien
85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG;
Kapitel VI;
38. Richtlinie 96/43/EG des Rates zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur
Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden
Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG
und 91/496/EWG;
39. Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse;
40. Richtlinie 97/12/EG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen;
41. Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von
aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen;
42. Richtlinie 97/79/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG,
85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich
der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.
2. Hauptstück
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
Anwendungsbereich
§ 5. (1) Das 2. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von
jenen Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, die in der Anlage 1 genannt sind, sofern die jeweilige
Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und
1. direkt oder über das Gebiet gemäß Anlage 20 nach Österreich eingeführt oder
2. über Österreich in das Gebiet gemäß Anlage 20 eingeführt oder
3. durch das Gebiet gemäß Anlage 20 durchgeführt werden soll.
(2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige
Sendungen).
(3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EG stammen und die ohne
Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet
verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
Veterinärabkommen
§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die
einem Abkommen mit der EG über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren,
Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen
Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Abkommen gemäß Abs. 1 in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Ausnahmen für Tiere
§ 7. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen
1. bis zu drei Tiere folgender Tierarten, wenn diese Tiere von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegung
mitgeführt werden, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind
A. Hunde und Hauskatzen ab einem Alter von über zwölf Wochen, wenn beim Grenzübertritt
nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher
Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung zumindest folgende Angaben
enthält
a) den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
b) die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls
auch die Nummer der Hundemarke und
c) den Nachweis, dass das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch
der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen
des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger
als 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr
zurückliegen; auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen
Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt
worden sein;
B. Hunde und Hauskatzen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Wochen;
C. andere Heimtiere, einschließlich Ziervögel; nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten,
gänseartige, hühnerartige, taubenartige und straußenartige Vögel, Raubvögel, Bienen, Seidenraupen
und Bären;
2. bis höchstens 20 Aquarienfische (Zierfische) pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht
zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;
3. Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper
der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache;
4. Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;
5. zusammengehörige Schlittenhundgespanne bis zu zwölf Tiere, sofern die Tiere nicht zur Abgabe
an Dritte bestimmt sind;
6. Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder
zur Arbeit genutzt werden (zB Alpenweideviehverkehr).
Ausnahmen für Waren und Gegenstände
§ 8. Folgende Waren und Gegenstände sind keine kontrollpflichtigen Sendungen
1. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im
persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die
beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat
oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen
Regelungen der EG nicht verboten ist;
2. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form
von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und
sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus
dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist;
3. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur
Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden
Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines
Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG
nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so
sind sie unschädlich zu beseitigen;
4. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens
3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und
wenn sie
a) im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder
b) in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
5. höchstens zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg, sofern
diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
6. Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh,
sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung
in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt
oder durchgeführt werden;
7. Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milchprodukten
nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile
nicht mehr als 1% beträgt;
8. Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln und gemäß Richtlinie 92/118/EWG
des Rates, Anhang I Kapitel 13, vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen;
9. bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (diese Waren
gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikwäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen
wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf
eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden;
10. Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als
Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;
11. Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue“;
12. fertige Nahrungsmittel, die ausschließlich aus Eiprodukten hergestellt wurden.
2. Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bescheinigungen
§ 9. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Hauptstück dieser Verordnung sind von der zuständigen
Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem zweiten Teil dieser Verordnung
zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung
und sonstige Zeugnisse).
(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original
oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates
ausgestellt sein.
(3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende
Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem
Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen
bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten
versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.
(5) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie
96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und
diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt
sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der
Bescheinigung nicht zulässig; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den
Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.
(6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten
aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung
versehen sein.
(7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum
Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die entsprechende,
in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim
innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen diese Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht, so muss auch
bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten
des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen
erfüllt sind.
Formulare
§ 10. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den
einschlägigen EG-Vorschriften vorgesehen sind.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die gemäß Abs. 1 zu
verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der
Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.
(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG transportiert werden.
(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EG geschlachtet
oder getötet wurden.
Ein- und Durchfuhrbewilligungen
§ 12. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden
Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder
Durchfuhr den EG-Bestimmungen nicht widerspricht.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
5. den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
6. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
7. den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür
notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern,
die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort
bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel
festzulegen.
(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden
vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser Erklärungen
erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen vorzulegen.
(5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von den
Bestimmungen der §§ 19, 20, 22, 23, 24, 25 und 26 bis 35 sowie 39, dieser Verordnung gewährt werden
für die Einfuhr von Mist oder Gülle zur Bodendüngung, für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die
Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar
angrenzenden Drittstaat zu Arbeit- oder Weidezwecken aufgehalten haben, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind
1. Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der
Zollgrenze entfernt gelegen sein,
2. sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem
Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
3. gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die
von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt
1. Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt,
2. die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche
Übersetzung angeschlossen,
3. die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt und
4. die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den
österreichischen Rechtsvorschriften.
(7) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die
von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, und den Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1, 2 und 4 entsprechen
gelten als Veterinärbehördliche Bewilligungen nach dieser Verordnung.
3. Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Zulassung ausländischer Betriebe
§ 13. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und
Faschiertem darf nur aus vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugelassenen
ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe
gelegenen Kühlhäusern beziehungsweise Umpackzentren erfolgen.
(2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch
Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erteilen.
(3) Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften
die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, sind diese Betriebe in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 14. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn es sich um eine
harmonisierte Einfuhr handelt oder gemäß § 15 für die betreffende Sendung keine Bewilligung vorgesehen
ist.
(2) Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11
eingeführt werden, wenn
1. die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und
2. der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser
sich zu Folgendem verpflichtet
a) die Laborreagenzien oder die In-vitro-Diagnostik werden ausschließlich für Laborzwecke in
einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,
b) sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,
c) Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik oder Reste
dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und
seuchensicher beseitigt,
d) eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Bescheinigung
gemäß § 35 Abs. 1 zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen
Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 15. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
dürfen aus Drittstaaten nur mit Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn in Anlage 1 für die
betreffende Sendung eine Bewilligung vorgesehen ist oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen für Sendungen dieser Art derartige Bewilligungen aus veterinärpolizeilichen Gründen durch
Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgesehen hat; Einfuhren gemäß § 14 sind
jedenfalls bewilligungsfrei.
(2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig.
(3) Die Einfuhr von nicht EG-konformen Sendungen, die in einer Freizone, einem Freilager oder
Zolllager in Österreich zwischengelagert werden sollen, sind jedenfalls bewilligungspflichtig.
(4) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die
Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke für besondere Untersuchungen
oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn
gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen
Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem
Gebiet der EG verbracht oder – bei Tieren nach deren Tötung – unschädlich beseitigt werden.
Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe
§ 16. (1) Bei Ausbrüchen von einer Tierseuche gemäß Anlage 2 in einem Drittstaat, ist die Ein- und
Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus dem betreffenden
Drittstaat für die Dauer des jeweils festzulegenden Zeitraumes und das jeweilige Gebiet verboten. Dies ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
kundzumachen.
(2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten
oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
1. deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EG für den betreffenden Drittstaat
oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen
wurde und
2. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die jeweilige Maßnahme in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmacht.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat auch die Aufhebung von
Maßnahmen der EG gemäß Abs. 2 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen darf die Ein- oder Durchfuhr von
Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der
Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 2 durch unmittelbare Zwangsgewalt
verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden
ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
(5) Verboten ist die Einfuhr von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß Richtlinie des
Rates 96/22/EG oder gemäß der Verordnung betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte
Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder β-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 280/1997,
unzul ässig sind.
Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
§ 17. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG
bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht,
sofern diese Vorschriften vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden.
Einfuhrverbote für Fleisch
§ 18. Die Einfuhr folgender, zum menschlichen Genuss bestimmter Waren ist verboten
1. frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen;
2. frisches Fleisch, das von Tieren stammt, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß der
Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997, verboten sind;
3. frisches Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die gemäß den Ausnahmeregelungen der
Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997
zugelassen oder das Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder anderen Stoffen
enthält, durch deren Genuss die menschliche Gesundheit gefährdet werden könnte, sofern die
Rückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten; diese Höchstwerte sind vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
kundzumachen, sofern eine Kundmachung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt
ist;
4. frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie
frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind,
welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern
können;
5. frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden – ausgenommen hievon sind die in Art. 2
Abs. 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 94/36/EG genannten Farbstoffe und
Mischungen, die für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit vorgesehen sind;
6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde und
frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder
eine oder mehrere Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder
bei denen – im Falle von Schweinen – Trichinen festgestellt worden sind;
7. ödematöses, frisches Fleisch, das von zu jung geschlachteten Tieren stammt;
8. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene
Verletzungen oder Missbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2
lit. d der Richtlinie des Rates 72/462/EWG aufweisen;
9. Blut;
10. Faschiertes, ausgenommen tiefgekühltes Faschiertes von Rindern, Schweinen, Schafen und
Ziegen;
11. Fleischzubereitungen von Einhufern und nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen aus Fleisch
anderer Tierarten und Separatorenfleisch;
12. Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen
die Zunge.
Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote
§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f
und von wenig gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG ist
unbeschadet der Abs. 2 und 3 verboten.
(2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und
pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichem Rohmaterial, ist
unter den Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie des Rates 92/118/EWG und des § 26
dieser Verordnung zulässig.
(3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandeltem, gefährlichem Rohmaterial und von
behandeltem, wenig gefährlichem Rohmaterial ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten
kann, dass sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen
Anforderungen von Anhang II Kapitel 3 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG erfüllt sind.
(4) Die Einfuhr unbehandelter Häute von Huftieren ist nur aus jenen Drittstaaten oder Teilen von
Drittstaaten zulässig, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der
entsprechenden Tierarten in die EG zulässig ist.
Durchfuhr von Tieren
§ 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die
veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die EG erfüllt.
(2) Tiere, ausgenommen Einhufer, müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß
§ 12 Abs. 4 begleitet sein.
(3) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei
der Durchfuhr im Schiffsverkehr.
Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen
Drittstaat durch Österreich ist gestattet, wenn
1. die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot
für die in Anlage 20 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen
Drittstaat bestimmt sind und
2. die Durchfuhr vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle Österreichs oder eines anderen
Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, gestattet
wurde und
3. sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet,
die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet
gemäß Anlage 20 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen.
(2) Darüber hinaus darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle
nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in
welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen der Liste A des Internationalen
Tierseuchenamtes (OIE) beurkundet wird.
(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 20 genannten Gebiete auf der Straße, auf der
Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen
1. Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren oder in einem
dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren
bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen
gemäß Abs. 2 und die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der
Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlässt, mitgeführt werden.
2. Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle
in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle
befördert werden.
3. Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle
das Gebiet gemäß Anlage 20 über eine veterinärbehördlich zugelassene
Grenzkontrollstelle verlassen.
(4) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle
mittels ANIMO von der Abfertigung zu verständigen.
(5) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung
zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlassen hat und
hat mittels Telefax oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments
zu übermitteln.
(6) Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die
Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf
dieser Frist der Zollbehörde der Eintrittsgrenzkontrollstelle zwecks Durchführung aller notwendigen
Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu melden.
(7) Die grenztierärztliche Austrittskontrolle von Sendungen im Schienenverkehr hat an jener
veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle zu erfolgen, die gemäß der Anlage 19 der Grenzaustrittsstelle
der Bahn zugeordnet ist. Alle ANIMO-Meldungen sind an diese Grenzkontrollstellen zu richten.
Wiedereinfuhr von Tieren
§ 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder
mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 12 gestattet. In der Bewilligung sind die
veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.
Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
§ 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20, die von
einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet
1. Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das
Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden
Staates beglaubigten Kopie davon und entweder
a) eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben
– Gründe für die Zurückweisung,
– Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten
worden sind,
– Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben, oder
b) bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 20 originalverplombt
sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der
Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.
2. Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei
Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung
unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe
ergeben.
3. Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb
im Gebiet gemäß Anlage 20, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt
worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen
Mitgliedstaat muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die
Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, für alle Durchfuhrstaaten gestattet
worden sein.
(2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im
Gebiet gemäß Anlage 20 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung
ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt
sind.
(3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in
dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden
müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.
(4) Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
mittels ANIMO über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.
(5) Wird die Wiedereinfuhr gemäß Abs. 1 nicht gestattet, so ist bei Waren und Gegenständen nach
§ 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und bei Tieren nach § 37 Abs. 2 Z 2 vorzugehen.
Transportmittel und -behältnisse
§ 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke
dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten
Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die
ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus
demselben Betrieb stammen.
(3) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich
in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen.
(4) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein,
dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.
Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger
der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der
Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe
gebracht werden, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung
in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zugelassen wurden. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine
kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und spätestens
72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte,
registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien, Sittiche
sowie Primaten (Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während eines von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften
über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6; falls
erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.
(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen
Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Vorschriften entsprechen,
so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen
Verkehr anzuwenden.
(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
§ 26. (1) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen
beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden
müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen
1. Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem
Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten
Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß dem T5-Verfahren, das
in der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort
unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist die veterinärbehördliche
Abfertigungsbescheinigung der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. In der
Abfertigungsbescheinigung muss die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls
die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
2. Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am
Bestimmungsort zuständig ist, mittels ANIMO die Herkunft und den Bestimmungsort der
Sendung mitzuteilen.
3. Der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche
Tierarzt hat den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen
der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat er darüber hinaus regelmäßig
Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister –
sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.
(2) Wird von der Behörde festgestellt, dass die Sendungen, bezüglich derer erklärt wurde, dass sie
für einen zugelassenen Betrieb bestimmt sind, nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind, so sind die
erforderlichen behördlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen am Bestimmungsort den
Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6, falls
erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.
(4) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen
Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den
Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften
für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
(5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
gilt § 4c Abs. 2 TSG.
4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
Ort der Grenzkontrolle
§ 27. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine
Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates 97/78/EG oder der Richtlinie des Rates
91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
(2) Unbeschadet von Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen
Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich
Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen.
(3) Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus
Drittstaaten in die Gemeinschaft über Österreich müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.
Kontrollorgane
§ 28. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen.
(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5
mitzuführen.
(3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit
Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.
Packstück- und Raumverschlüsse
§ 29. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise
Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen
1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden EG-Vorschriften vorgesehen ist;
2. bei Sendungen, bei denen dies im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 36 Abs. 1
zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder des unrechtmäßigen In-Verkehr-
Bringens der Sendung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen angeordnet
wird.
(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse
dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen
werden.
(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt
1. Grenztierärzte;
2. der in der Bescheinigung gemäß § 8 ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
in Ausübung ihres Dienstes;
4. sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen
der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf
der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.
(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der
Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in
Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück-
und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen
sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den
behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.
Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager
oder in Lager von Schiffsausstattern
§ 30. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein
Freilager oder ein Zolllager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder in Lager zur Ausstattung
von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der
Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone
beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte
vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete
vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung
handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen
erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung
angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete bestimmt sind.
(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung,
der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese
Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die
Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende
Sendung nicht den Vorschriften entspricht.
(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten
diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
geeignet.
(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften
nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle den Eingang der
Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters
nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
1. Die Sendungen müssen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem
Einfuhrverbot belegt sind.
2. Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
für die Lagerung nicht EG-konformer Sendungen anerkannt sein. Sie müssen der Veterinärverwaltung
mitgeteilt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht worden sein.
3. Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen vom Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Diese sind in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Für das Zulassungsverfahren gilt § 57. Für
die Zulassung der Lager für nicht EG-konforme Sendungen gelten die Bedingungen von
Anlage 22.
4. Schiffsausstatter müssen den Bedingungen gemäß Art. 13 der Richtlinie des Rates 97/78/EG
entsprechen.
(5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.
(6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn
sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen
Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes
1. Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des
Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG anzuwenden.
2. Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im
T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften
anzuwendenden Verfahren zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen
Angaben über dieses Lager einzutragen.
3. Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf
erst nach der Denaturierung (zB durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände
erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher
Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.
(7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.
Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen
§ 31. Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 der
Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung
zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen;
es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.
Anmeldung von Sendungen
§ 32. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr
bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle
anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder
Gegenstände bekannt zu geben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen
Bestimmungen tolerieren.
(2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer
1. bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzkontrollstelle
und
2. bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen
(Beförderer) bekannt zu geben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen
Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen
umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.
(3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1
ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der
Amtssprache jenes EG-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen.
Grenztierärztliche Untersuchung
§ 33. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr
der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise
der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt.
(2) Der Umfang der Kontrollen ist
1. bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie des Rates 91/496/EWG
und
2. bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 10 der Richtlinie des Rates
97/78/EG festzulegen. Dieser Kontrollumfang ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu
veröffentlichen.
(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet
bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie
jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der
Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu
unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Sendung den Vorschriften für den
betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.
(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer
Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit
und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist
durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter
zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle
mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über
ANIMO oder in sonst geeigneter Weise schriftlich zu erfolgen.
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
§ 34. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei
Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen
gemäß dem Verfahren nach Art. 8 der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder
eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die
Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken.
(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte Einfuhr), hat
nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei
derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(4) Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen,
die unter § 15 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung
gemäß § 12 festgelegt ist.
(5) Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte
Einfuhr), hat gemäß Anlage 21 zu erfolgen.
(6) Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren
und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die
Sendung
1. nicht entladen wird oder
2. innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise
innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben
Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.
In diesen Fällen hat sich die Kontrolle des Grenztierarztes auf die Prüfung des Bordmanifests zu
beschränken. Dieses ist dem Grenztierarzt von den Betreibern des Flughafens beziehungsweise Hafens
unmittelbar nach Eintreffen der Sendung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Umladung hat der
Betreiber den geplanten Umladezeitpunkt und den eventuellen Lagerungsort anzugeben.
(7) Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr
länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage,
höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung
zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise
sieben Tage) zu erfolgen.
(8) Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen ist auch die
Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen.
(9) In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung
durchzuführen.
Grenztierärztliche Abfertigung
§ 35. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder
Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der
grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen. Die vorgelegten veterinärbehördlichen
Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung
beizulegen, sofern in den diesbezüglichen EG-Entscheidungen nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels ANIMO gemäß den
Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates in folgenden Fällen zu unterrichten
1. bei lebenden Tieren;
2. wenn die Sendung für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das
besondere Anforderungen bestehen;
3. wenn Proben entnommen wurden, deren Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung der Sendung
an der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind;
4. wenn es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt;
5. wenn in besonderen Fällen durch EG-Recht eine solche ANIMO-Meldung vorgeschrieben ist.
(3) Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände in folgenden
Fällen zu begleiten
1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht;
2.falls die Sendung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den
Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung
gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG, für den beziehungsweise die sie bestimmt
ist.
(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen
des Abs. 3 für jede Teilsendung.
(5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern,
wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen,
weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer
oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 36. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zum Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder
Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen im Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche
behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein- oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder
veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch.
Zurückweisung
§ 37. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Waren oder Gegenstände
den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des
Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen
1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten
Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen;
oder
2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die
Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der
Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß Richtlinie
90/667/EWG des Rates, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung
veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
3. wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach
der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Z 2
unschädlich zu beseitigen.
(2) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Ein- oder Durchfuhrvorschriften
nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder
seines Vertreters Folgendes anzuordnen
1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten
Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen;
oder
2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die
Einfuhr zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung
in einer nahe gelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn
a) eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder
b) der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder
c) eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist
oder
d) eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes
nicht zugelassen werden kann.
(3) Quarantänestationen müssen den Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG
entsprechen und sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Quarantänestation
für die entsprechende Tierart zuzulassen; sie sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(4) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren
und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die
anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung
von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer zu tragen.
Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden
§ 38. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle
auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich
an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle
gebracht werden.
(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen
genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der
folgenden Maßnahmen anzuordnen
1. Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von
60 Tagen aus den in Anlage 20 aufgeführten Gebieten, sofern dem auf Grund der Ergebnisse der
Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder
2. die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung
gemäß der Richtlinie der Rates 90/667/EWG, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die
unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis
erklärt.
(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis
zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher
Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.
(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, der unschädlichen Beseitigung
der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung
zu tragen.
(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist
nach § 37 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.
Gebühren
§ 39. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes
und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger
Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und
Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer,
Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.
(2) Sind in Abkommen zwischen der EG und Drittstaaten die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen
oder die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen diese Regelungen und Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ abweichend von dieser Verordnung
festzulegen.
5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Kontrollpflichtige Sendungen
§ 40. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen
Veterinärvorschriften besteht.
(2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung
mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.
Andere Sendungen
§ 41. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen
Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang
behördlich überprüft werden.
(2) Sendungen gemäß §§ 7 und 8 können vom Grenztierarzt stichprobenweise auf Einhaltung der
Veterinärvorschriften überprüft werden.
Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 42. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33, 34, 35, 38, 40 und 41 zu dulden,
die hiebei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen
und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Aufgaben der Zollbehörde
§ 43. (1) Die Zollbehörde, der die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, hat die zulässige
zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung
zu gestatten.
(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen
erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen
zufrieden stellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in
Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen
Bestimmungen sichergestellt ist.
3. Hauptstück
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EG-Mitgliedstaaten und den in
Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 44. (1) Das 3. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen
von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern diese in den jeweiligen Anlagen genannt
sind.
(2) Auf Tiere gemäß Anlage 7 Z 15 sind die Bestimmungen der §§ 45, 46, 48, 49, 52, 54, 55, 56, 57,
58, 62, 64 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 65 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung nicht anzuwenden;
hiefür gelten nur die auf Grund der Anlage 7 Z 15 allenfalls festgelegten Vorschriften.
Bescheinigungen
§ 45. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Hauptstück dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen
im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache
ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen
für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG und die in Anlage 20 lit. B und C genannten
Gebiete bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein.
Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach
Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der
Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen
Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben
sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen
bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn
diese Streichungen betreffen
1. nicht zutreffende Alternativen oder
2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck
der Sendung nicht gefordert werden, oder
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten
aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung
versehen sein.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen
bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für
lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten
verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so
ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf
der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum
Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne
Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.
(7) Absender, Verfügungsberechtigter und Empfänger der Sendung haben die Bestimmungen dieser
Verordnung über Bescheinigungen einzuhalten.
2. Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
Transportmittel und -behältnisse
§ 46. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in
Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage
genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG
entsprechen.
(2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht
werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck
dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen.
Jene Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gesondert in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
zu veröffentlichen.
(3) Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie des Rates
91/628/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates 95/29/EG, sowie die Bestimmungen des Art. 12 der
Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG, einzuhalten.
Bewilligungsfreies Verbringen
§ 47. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht
werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforderungen
der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon
dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht
werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung
begleitet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch
Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für bestimmte Fälle festlegen, dass derartige
Sendungen auch ohne Bescheinigung verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die
1. aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten
durch das Inland in einen Drittstaat oder
2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C
genannten Gebieten in einen Drittstaat
verbracht werden sollen. Derartige Sendungen unterliegen aber jedenfalls der veterinärbehördlichen
Überwachung.
(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates, – gestützt auf die entsprechende,
in Anlage 7 Spalte 4 genannte Rechtsgrundlage –, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim
innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen diese Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht, so muss die
Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich
ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger Maßnahmen in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 48. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine
Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen
Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat
Gefahrenpotentiale dieser Art in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu geben.
(2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen
Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von
Tierseuchen nicht verbunden ist.
(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der
Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, – insbesondere das
Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder
das Verkehrsmittel –, vorzuschreiben.
Verbringungsverbot für Tiere
§ 49. (1) Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn
die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Es ist verboten, Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates
96/22/EG oder nach der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 verboten sind, innergemeinschaftlich zu
verbringen.
Verbringungsverbot für Fleisch
§ 50. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu
verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch
1. von Tieren gewonnen wurde, die
a) aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und
bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder
b) aus einer Schutz- oder Überwachungszone stammen,
c) sofern die betreffende Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist;
2. in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt
worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des
Schlachthauses erschlachtet worden ist;
3. von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen
unterliegt.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß
Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 erster Satz begleitet
werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4
Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist.
(4) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Fleisch und daraus hergestellten Waren
gemäß § 18 Z 2 oder 3 ist verboten.
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 51. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten,
wenn und soweit
1. Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG
beschlossenen Maßnahme oder
2. Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen
Maßnahme
vom innergemeinschaftlichen Verbringen von der EG oder von einem Mitgliedstaat der EG ausgeschlossen
worden sind.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie
deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann das innergemeinschaftliche
Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch
Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in
einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer
Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist.
Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und in die in Anlage 20 lit. B und C
genannten Gebiete
§ 52. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C
genannten Gebiete nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser
Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die
gemäß § 57 zugelassen sind und den diesbezüglichen Anforderungen der in Anlage 7 genannten
Rechtsnormen entsprechen.
(2) Eine Sammelstelle darf nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie
des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG eingehalten werden.
(3) Werden Tiere auf einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen
Mitgliedstaat der EG oder in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht, so ist die
Bezeichnung der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 einzutragen.
Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und aus den in Anlage 20 lit. B und C
genannten Gebieten
§ 53. (1) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der
EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten muss unmittelbar und ungeteilt in einen
Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, verbracht werden. Die
Schlachtung der Tiere muss spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen.
(2) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Klauentieren oder Einhufern aus einem anderen
Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten darf abweichend von
Abs. 1 in eine gemäß § 57 zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung
dieser Tiere muss spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle
in einem Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, erfolgen.
(3) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsort
haben.
(4) Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 52 entsprechen. Schlachtbetriebe, die
nach § 57 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen.
(5) In Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen
werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, dass
diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die Bezirksverwaltungsbehörde
darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen eine
Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist.
(6) In österreichische Tierbestände, die einem von der EG anerkannten Tiergesundheitsprogramm
unterliegen, dürfen Tiere, Waren oder Gegenstände (zB Bruteier, Samen, Embryonen) nur dann
eingebracht werden, wenn die im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm vorgeschriebenen Untersuchungen
ein negatives Ergebnis erbracht haben.
Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 54. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich
verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu
erfassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 57 bedürfen.
Betriebliche Aufzeichnungen
§ 55. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 54 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß
§ 56), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und
Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten
1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen
Besitzers,
2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und
3. Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens
bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 56. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B
und C genannten Gebiete verbracht werden, wenn sie aus einem gemäß § 57 zugelassenen Betrieb oder
aus einer gemäß § 57 zugelassenen sonstigen Einrichtung stammen. Diese Betriebe und Einrichtungen
dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 13 entsprechen.
(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 vorgesehen ist, dass nur Tiere an einen
zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder an einen Betrieb, der in einem
anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder
wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus
Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen. Dies
gilt auch für das Verbringen in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete.
(3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten
der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbringen, wenn sie gemäß § 57
zugelassen sind und nur gemäß § 57 zugelassene Handelseinrichtungen benutzen. Händler und
Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 57 zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden
Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen.
(4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 57 zugelassen sein.
(5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften
bleiben unberührt.
Zulassungsverfahren
§ 57. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür
gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der
Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine
Zulassung nicht gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Wird bei Kontrollen von zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen gemäß § 64 festgestellt, dass
die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde –
allenfalls nach Setzung und ungenütztem Ablauf einer angemessenen Frist für die Mängelbehebung – ein
Verbot für das innergemeinschaftliche Verbringen der Tiere beziehungsweise Waren zu erlassen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen,
Kontrollen und Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu
übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 5 gegeben sind. Der
Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen
gemäß Abs. 4 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das
Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß
dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Jedem
zugelassenen Betrieb und jeder zugelassenen Einrichtung ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.
(6) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen
nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 5 aufzuheben.
Kennzeichnung
§ 58. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht
werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind.
Anzeige der Ankunft
§ 59. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und
den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten haben der für den Bestimmungsort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der
Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser
Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie
des Rates 90/427/EWG.
(2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten.
Hiebei ist Folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel
und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist,
kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, dass die Empfänger auch beim Empfang von Waren
gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten
die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen
Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon
zu verständigen.
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 60. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen
Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer
Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie Folgendes anzuordnen
1. bei Tieren
a) die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung;
2. bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 61 zulassen,
wenn sichergestellt ist, dass hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.
Sonstige Maßnahmen
§ 61. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem
anderen Mitgliedstaat der EG aus anderen als den in § 60 genannten Gründen den veterinärrechtlichen
Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
1. der Verfügungsberechtigte dem zustimmt und der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EG benachrichtigt worden sind.
Dies gilt auch für alle Sendungen aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten.
(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen
Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der
Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat
der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten verbracht wurden und dort aus
tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung
gemäß § 48.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20
lit. B und C genannten Gebieten beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Staat
nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung
erstberührten Staates sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrstaaten eine
Zustimmung dazu vorliegt.
(5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere,
Waren oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.
(6) Von der unschädlichen Beseitigung von zum menschlichen Genuss bestimmten Waren kann abgesehen
werden, wenn der Verfügungsberechtigte einer Behandlung der Sendung gemäß § 43 Abs. 5 Z 2
des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG Bestimmungen
dem nicht entgegenstehen.
(7) Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte
der Tötung der Tiere unter Blutentzug (Schlachtung) und Behandlung der Tierkörperteile
gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche
Gründe oder andere EG-Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(8) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
gilt § 4c Abs. 2 TSG.
3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Tiere
§ 62. Die §§ 47, 48, 54 Abs. 1, 60 und 61 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit
bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt
werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren
bekannt zu geben.
Waren
§ 63. (1) Die §§ 47, 48, 54 Abs. 2, 60 und 61 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit
bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt
werden.
(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur
unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
4. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Behördliche Maßnahmen
§ 64. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Hauptstückes dieser
Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten
Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls
auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig – mindestens aber einmal
jährlich – Kontrollen von gemäß § 57 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den
jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde
des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten
beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EG-Recht vorgesehen, in EG-
konformer Weise zu verständigen.
(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen
jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen
veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EG sowie deren Transportmittel
und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den
veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1
kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche
Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers
§ 65. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach
Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 64 zu dulden sowie die damit beauftragten
Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen.
(3) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 64 Abs. 1 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen
bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten
gewähren.
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 66. Durch diese Verordnung werden nicht berührt
1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;
2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 67. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft
1. die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II
Nr. 26/1999;
2. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
GZ 39.400/167-VI/A/5/99 veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a vom
1. Juli 1999;
3. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
GZ 39.400/169-VI/A/5/99, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a vom
1. Juli 1999.
In-Kraft-Treten
§ 68. (1) Diese Verordnung tritt, soweit gemäß Abs. 2 nicht Anderes bestimmt ist, mit dem ersten
Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Anlage 6 Teil 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.