355. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher die Lehrpläne der
Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 643/1995, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) lautet in Z 1 (Ermächtigung für
schulautonome Lehrplanbestimmungen) die die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffende
Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 28–30 30–32 31–33 31–34 126“
3. In Anlage A vierter Teil lit. c wird vor den Bemerkungen zur Stundentafel folgende Fußnote „1)“
eingefügt
„1) Als alternativer Pflichtgegenstand.“
4. In Anlage A vierter Teil lit. c wird in den Bemerkungen zur Stundentafel der Volksschuloberstufe
die Z 5 durch folgende Z 5 und 6 ersetzt
„5. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können bei Vorliegen folgender Bedingungen bis
zu sechs Wochenstunden in zusätzliche Angebote umgewandelt werden
– außerordentlich schwierige regionale Bedingungen (zB Erreichbarkeit der Schule) und
– ausreichende Nachfrage nach zusätzlichen Angeboten und
– Vorliegen eines anspruchsvollen Konzeptes, das der Förderung der Interessen, Begabungen
und Lernmotivation der Schüler und der Steigerung der Vielfalt der Angebote, auch in Form
eines wohnortnäheren Unterrichts, dient.
6. Im übrigen gelten die Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule sinngemäß.“
5. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet der die Stundentafel
betreffende Teil samt den Fußnoten
„STUNDENTAFEL
(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
Wie Z 2, wobei das Ausmaß der Unterrichtsstunden geändert werden darf und zusätzliche Freigegenstände
und unverbindliche Übungen zur Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung des in den Pflichtgegenständen
ausgedrückten Konzeptes der Allgemeinbildung im Hinblick auf die besonderen Interessen
und Begabungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können.
Förderunterricht
Siehe die nachfolgende Z 2 und im ersten Teil (allgemeine Bestimmungen) die Z 6 (Förderunterricht).
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen
6. In Anlage B vierter Teil wird den Bemerkungen zur Stundentafel folgende Z 7 angefügt
„7. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können bei Vorliegen folgender Bedingungen bis
zu sieben Wochenstunden in zusätzliche Angebote umgewandelt werden
– außerordentlich schwierige regionale Bedingungen (zB Erreichbarkeit der Schule) und
– ausreichende Nachfrage nach zusätzlichen Angeboten und
– Vorliegen eines anspruchsvollen Konzeptes, das der Förderung der Interessen, Begabungen
und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler und der Steigerung der Vielfalt der Angebote,
auch in Form eines wohnortnäheren Unterrichts, dient.“
7. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung [Musikhauptschule]) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
8. In Anlage B/m lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der
die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
9. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung [Sporthauptschule]) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote
10. In Anlage B/sp lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)
der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote
11. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung [Skihauptschule]) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten
12. In Anlage B/ski lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)
der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote
13. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) siebenter Teil (besondere Bestimmungen
für Klassen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden [Hauptschule für Gehörlose])
lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende
Teil der Stundentafel samt Fußnote
14. In Anlage C 2 siebenter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote
15. In Anlage C 3 (Lehrplan für blinde Kinder) zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß
der Unterrichtsgegenstände) lautet in lit. b (Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) der die Pflichtgegenstände
betreffende Teil der Stundentafel
16. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der
Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Zeile angefügt
„Instrumentalmusik............................................. bis zu 80 Jahresstunden 2)“
17. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der
Stundentafel in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Zeile
angefügt
„Instrumentalmusik............................................. 2 2 2 2“
18. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c (Stundentafel der Hauptschule für blinde Kinder) lautet in Z 1
(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
der Stundentafel
19. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonome Lehrplanbestimmungen
bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel
20. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c lautet in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der
Stundentafel die den Freigegenstand „Instrumentalmusik“ betreffende Zeile
„Instrumentalmusik............................................. 2 2 2 2 8“
21. Die Anlage C 4 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 4 ersetzt.