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355_1996 AT

355. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher die Lehrpläne der

Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 643/1995, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) lautet in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) die die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffende

Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 28–30 30–32 31–33 31–34 126“

3. In Anlage A vierter Teil lit. c wird vor den Bemerkungen zur Stundentafel folgende Fußnote „1)“

eingefügt

„1) Als alternativer Pflichtgegenstand.“

4. In Anlage A vierter Teil lit. c wird in den Bemerkungen zur Stundentafel der Volksschuloberstufe

die Z 5 durch folgende Z 5 und 6 ersetzt

„5. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können bei Vorliegen folgender Bedingungen bis

zu sechs Wochenstunden in zusätzliche Angebote umgewandelt werden

– außerordentlich schwierige regionale Bedingungen (zB Erreichbarkeit der Schule) und

– ausreichende Nachfrage nach zusätzlichen Angeboten und

– Vorliegen eines anspruchsvollen Konzeptes, das der Förderung der Interessen, Begabungen

und Lernmotivation der Schüler und der Steigerung der Vielfalt der Angebote, auch in Form

eines wohnortnäheren Unterrichts, dient.

6. Im übrigen gelten die Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule sinngemäß.“

5. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet der die Stundentafel

betreffende Teil samt den Fußnoten

„STUNDENTAFEL

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Wie Z 2, wobei das Ausmaß der Unterrichtsstunden geändert werden darf und zusätzliche Freigegenstände

und unverbindliche Übungen zur Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung des in den Pflichtgegenständen

ausgedrückten Konzeptes der Allgemeinbildung im Hinblick auf die besonderen Interessen

und Begabungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können.

Förderunterricht

Siehe die nachfolgende Z 2 und im ersten Teil (allgemeine Bestimmungen) die Z 6 (Förderunterricht).

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen

6. In Anlage B vierter Teil wird den Bemerkungen zur Stundentafel folgende Z 7 angefügt

„7. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können bei Vorliegen folgender Bedingungen bis

zu sieben Wochenstunden in zusätzliche Angebote umgewandelt werden

– außerordentlich schwierige regionale Bedingungen (zB Erreichbarkeit der Schule) und

– ausreichende Nachfrage nach zusätzlichen Angeboten und

– Vorliegen eines anspruchsvollen Konzeptes, das der Förderung der Interessen, Begabungen

und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler und der Steigerung der Vielfalt der Angebote,

auch in Form eines wohnortnäheren Unterrichts, dient.“

7. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung [Musikhauptschule]) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

8. In Anlage B/m lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der

die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

9. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung [Sporthauptschule]) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote

10. In Anlage B/sp lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote

11. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung [Skihauptschule]) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnoten

12. In Anlage B/ski lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote

13. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) siebenter Teil (besondere Bestimmungen

für Klassen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden [Hauptschule für Gehörlose])

lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende

Teil der Stundentafel samt Fußnote

14. In Anlage C 2 siebenter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel samt Fußnote

15. In Anlage C 3 (Lehrplan für blinde Kinder) zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der Unterrichtsgegenstände) lautet in lit. b (Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) der die Pflichtgegenstände

betreffende Teil der Stundentafel

16. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der

Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Zeile angefügt

„Instrumentalmusik............................................. bis zu 80 Jahresstunden 2)“

17. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der

Stundentafel in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Zeile

angefügt

„Instrumentalmusik............................................. 2 2 2 2“

18. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c (Stundentafel der Hauptschule für blinde Kinder) lautet in Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

der Stundentafel

19. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonome Lehrplanbestimmungen

bestehen) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel

20. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c lautet in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der

Stundentafel die den Freigegenstand „Instrumentalmusik“ betreffende Zeile

„Instrumentalmusik............................................. 2 2 2 2 8“

21. Die Anlage C 4 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 4 ersetzt.

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