355. Beschluß Nr. 3/1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend die Änderung des Anhangs H des Übereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2.. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
(in der 13. Sitzung am 18. Mai
1990 gefaßt)
ÄNDERUNG DES ANHANGS
H DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 12bis, Absatz
3 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
I. Anhang H des Übereinkommens
wird wie folgt geändert
1. Artikel 1 lautet wie folgt
„Die Mitgliedstaaten werden
dem Rat zum frühestmöglichen
Zeitpunkt Entwürfe technischer
Vorschriften und Entwürfe
zu Änderungen hiezu
bekanntgeben, die sie zu erlassen
beabsichtigen."
2. Unterabsatz b von Artikel 2
lautet wie folgt
„b) ,Technische Vorschrift'
technische Spezifikationen,
einschließlich der einschlägigen
Verwaltungsbestimmungen,
deren Einhaltung
de jure oder de facto im
Falle des Vertriebes oder der
Benützung in einem Mitgliedstaat
oder eines wesentlichen
Teiles hievon verbindlich
sind, mit Ausnahme
jener, die von lokalen Behörden
erlassen werden;"
3. Der frühere Unterabsatz d
von Artikel 2 wird gestrichen und
der frühere Unterabsatz e wird
nun Unterabsatz d.
4. Unterabsatz a des Absatzes 1
von Artikel 3 lautet wie folgt
„a) den gesamten Text des Entwurfes
der technischen Vorschrift
in der Originalsprache
und entweder eine komplette
Übersetzung oder
eine Zusammenfassung in
Englisch zu enthalten; falls
erforderlich, ist ein kompletter
Text der der Vorschrift
zugrundeliegenden
gesetzlichen Bestimmungen
beizuschließen, falls die
Kenntnis eines solchen Textes
zur besseren Einschätzung
der Tragweite der
technischen Vorschrift notwendig
ist."
5. Artikel 6 lautet wie folgt
„In einer weiteren Notifikation,
die den endgültigen Text
der technischen Vorschrift in
der Originalsprache beinhaltet,
ist darauf hinzuweisen, inwieweit
es möglich ist, eine etwaige
von anderen Mitgliedstaaten
vorgebrachte Stellungnahme zu
berücksichtigen, und ob im
Vergleich zum notifizierten
Entwurf etwaige inhaltliche
Änderungen vorgenommen
wurden und mit welchem Datum
die Vorschrift in Kraft
tritt."
II. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli
1990 in Kraft.
III. Der Generalsekretär wird den
Text dieses Beschlusses bei der
Regierung Schwedens hinterlegen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Mai 1991 bei der Regierung Schwedens hinterlegt.