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355_1991 AT

355. Beschluß Nr. 3/1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend die Änderung des Anhangs H des Übereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Beschluß Nr. 3/1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend die Änderung des Anhangs H des Übereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

(in der 13. Sitzung am 18. Mai

1990 gefaßt)

ÄNDERUNG DES ANHANGS

H DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 12bis, Absatz

3 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

I. Anhang H des Übereinkommens

wird wie folgt geändert

1. Artikel 1 lautet wie folgt

„Die Mitgliedstaaten werden

dem Rat zum frühestmöglichen

Zeitpunkt Entwürfe technischer

Vorschriften und Entwürfe

zu Änderungen hiezu

bekanntgeben, die sie zu erlassen

beabsichtigen."

2. Unterabsatz b von Artikel 2

lautet wie folgt

„b) ,Technische Vorschrift'

technische Spezifikationen,

einschließlich der einschlägigen

Verwaltungsbestimmungen,

deren Einhaltung

de jure oder de facto im

Falle des Vertriebes oder der

Benützung in einem Mitgliedstaat

oder eines wesentlichen

Teiles hievon verbindlich

sind, mit Ausnahme

jener, die von lokalen Behörden

erlassen werden;"

3. Der frühere Unterabsatz d

von Artikel 2 wird gestrichen und

der frühere Unterabsatz e wird

nun Unterabsatz d.

4. Unterabsatz a des Absatzes 1

von Artikel 3 lautet wie folgt

„a) den gesamten Text des Entwurfes

der technischen Vorschrift

in der Originalsprache

und entweder eine komplette

Übersetzung oder

eine Zusammenfassung in

Englisch zu enthalten; falls

erforderlich, ist ein kompletter

Text der der Vorschrift

zugrundeliegenden

gesetzlichen Bestimmungen

beizuschließen, falls die

Kenntnis eines solchen Textes

zur besseren Einschätzung

der Tragweite der

technischen Vorschrift notwendig

ist."

5. Artikel 6 lautet wie folgt

„In einer weiteren Notifikation,

die den endgültigen Text

der technischen Vorschrift in

der Originalsprache beinhaltet,

ist darauf hinzuweisen, inwieweit

es möglich ist, eine etwaige

von anderen Mitgliedstaaten

vorgebrachte Stellungnahme zu

berücksichtigen, und ob im

Vergleich zum notifizierten

Entwurf etwaige inhaltliche

Änderungen vorgenommen

wurden und mit welchem Datum

die Vorschrift in Kraft

tritt."

II. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli

1990 in Kraft.

III. Der Generalsekretär wird den

Text dieses Beschlusses bei der

Regierung Schwedens hinterlegen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Mai 1991 bei der Regierung Schwedens hinterlegt.

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