Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
355_1990 AT

355. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 124/1978,

520/1982 und 399/1988 wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 3 lautet

„3. „Aufbereiten" das Zerkleinern mineralischer

Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch

unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen,

besonders das Anreichern der erlösbringenden

Anteile in Konzentraten mittels

physikalischer, physikalisch-chemischer oder

chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden

vorbereitenden, begleitenden

und nachfolgenden Tätigkeiten;"

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die

bergbautechnischen Aspekte des Suchens und

Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie

sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit

hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe

Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des

Untergrundes auf Eignung zum Lagern von

Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei

deren Herstellung und Benützung, des Suchens von

geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme

von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens

von in Betracht kommenden Strukturen, des

Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen

und des Lagerns in diesen sowie der Benützung

von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu

anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer

Rohstoffe."

3. Nach § 2 Abs. 2 werden folgender Abs. 3 und

folgender Abs. 4 eingefügt

„(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des

Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer

Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme,

soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als

100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des

Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum

Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen,

bei deren Herstellung und Benützung, des

Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur

Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des

Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen,

des Einbringens der Stoffe in die geologischen

Strukturen und des Lagerns in diesen gelten — mit

der Maßgabe des Abs. 4 — sinngemäß der

I.Abschnitt des VII. Hauptstücks, die §§ 133 bis

135, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des

VIII. Hauptstücks, der L, IV. und V. Abschnitt des

IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen

Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines

stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als

dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten —

mit der Maßgabe des Abs. 4 — sinngemäß die

§§ 122 und 133 bis 135, der IV. bis VIII. Abschnitt

des VIII. Hauptstücks, der L, IV. und V. Abschnitt

des IX. Hauptstücks, das X., XL und XVI. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes, die

Vorkommen geothermischer Energie suchen und

erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund

auf Eignung zum Lagern von Materialien in

unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche

herstellen und benützen, weiters natürliche oder

juristische Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes, die geologische Strukturen

suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und

darin lagern, weiters natürliche oder juristische

Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks

zu anderen Zwecken als dem Gewinnen

mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich

dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten

gleichgestellt."

4. Der bisherige Abs. 3 des § 2 wird als „(5)"

bezeichnet.

5. § 5 lautet

„§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind

Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone;

Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur

Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen

oder als Einsatzstoff für die Herstellung von

Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur

Herstellung von feuerfesten oder säurefesten

Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen

oder von anderen keramischen Erzeugnissen

eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von

feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit

er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als

Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als

Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet;

Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von

Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie

sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen

oder von Gesteinswolle eignen; Bentonit; Kieselgur;

Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und

Disthen."

6. Im § 8, § 18 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 1,

§ 77 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 110 Abs. 1

und § 114 Abs. 1 werden nach den Worten

„natürlichen oder juristischen Personen" die Worte

„oder Personengesellschaften des Handelsrechtes"

eingefügt.

7. Im § 10 zweiter Satz wird die Wendung „in

dem Jahr, in dem die Suchbewilligung infolge

Zeitablaufs erlöschen würde," durch die Wendung

„in einem der beiden letzten Kalenderjahre" ersetzt.

8. Dem § 13, § 26, § 79 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und

§ 111 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind,

soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt

werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen

Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4."

9. Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „in einer

waagrechten Ebene" durch die Wendung „im

Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2)" ersetzt.

10. Im § 17 Abs. 2 wird die Wendung „des

Rechtecks in der waagrechten Ebene des Freischurfmittelpunktes

(§ 18 Abs. 2) mit diesem zusammenfällt"

durch die Wendung „des ebenen Rechtecks im

Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung

mit dem Freischurfmittelpunkt (§ 18 Abs. 2)

zusammenfällt" ersetzt.

11. Im§ 21 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung

„in dem Jahr, in dem die Schurfberechtigung infolge

Zeitablaufs erlöschen würde," durch die Wendung

„in einem der beiden letzten Kalenderjahre" ersetzt.

12. Im § 29 Abs. 2 entfallen der vorletzte und der

letzte Satz.

13. Im § 32 wird die Wendung „in der

waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes (§ 33

Abs. 1) ein Rechteck" durch die Wendung „im

Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2) ein ebenes Rechteck" ersetzt.

14. § 35 Abs. 3 lautet

„(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach

Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen

beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit

allfälligen angrenzenden Überscharen (§ 42) ein

Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem

Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden

Überscharen gebildet."

15. Im § 36 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 1 Z 1, § 225

Abs. 2 Z 1, § 226 Abs. 2 Z 1, § 237 Abs. 1 und § 238

Abs. 1 werden nach den Worten „juristischen

Person" die Worte „oder einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes" eingefügt.

16. Im § 36 Abs. 1 Z 7 wird die Wendung „des

begehrten Grubenmaßes in der waagrechten Ebene

des Aufschlagspunktes" durch die Wendung „(§ 32)

des begehrten Grubenmaßes" ersetzt.

17. Im § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 84,.

§ 98 Abs. 1 und § 116 werden nach dem Wort

„Personen" die Worte „und Personengesellschaften

des Handelsrechtes" eingefügt.

18. Der bisherige § 42 wird als „§ 42. (1)"

bezeichnet. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Überschar ist von einem Aufschlagspunkt

(§ 33) festzulegen, von dem ein angrenzendes

Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar

festgelegt worden ist."

19. § 44 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der

begehrten Überschar im Projektionsniveau des

Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2)

in Koordinaten dieses Systems in Metern auf

zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt

der Schnittfigur in Quadratmetern,"

20. Im § 55 Abs. 1 und 4 wird das Wort „zwei"

durch das Wort „vier" ersetzt. Im Abs. 5 entfällt das

Wort „beiden". Die Wendung „das zweite Reservefeld"

wird durch die Wendung „die anderen

Reservefelder" ersetzt.

21. Im § 58, § 86, § 100, § 109, § 118 und § 224

Abs. 3 werden die Worte „eine Woche" durch die

Worte „zwei Monate" ersetzt.

22. Im § 59 Abs. 2 wird der Punkt durch einen

Beistrich ersetzt. Folgendes wird angefügt

„es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder

Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier

mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist,

das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen

nicht abbauwürdig, so hat die Berghauptmannschaft

die Bergwerksberechtigungen zu entziehen."

23. Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz

wird angefügt

„es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden

Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten

schon früher eingestellt worden sind."

24. Im § 67 Abs. 1 erster Satz wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz

wird angefügt

„wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen

war."

25. Im § 67 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort

„Dieser" durch die Worte „Der Abschlußbetriebsplan"

ersetzt.

26. Nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz wird folgender

Satz eingefügt

„War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan

beizufügen, so hat die Berghauptmannschaft

zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen

zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von

Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen

sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen."

27. Im § 67 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung

„Hiebei ist besonders" durch die Wendung „Es ist

jeweils" ersetzt.

28. Im § 75 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz

wird angefügt

„es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen

Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten

schon früher eingestellt worden sind."

29. § 77 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. für gasförmige Kohlenwasserstoffe

a) aus einer Tiefe von mehr als 5000 m,

b) aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen,

die infolge mangelnder Abbauwürdigkeit

nicht in Förderung genommen

worden sind oder aus denen die Förderung

wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit

eingestellt worden ist oder

c) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen

oder Teilen von solchen mit Hilfe von

Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit

durch hydraulische Lagerstättenbehandlung

gefördert worden sind,"

30. Im § 77 Abs. 4, § 78 Abs. 1, § 132 Abs. 3, § 135

Abs. 5, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 2, § 139 Abs. 1,

§ 146 Abs. 7, § 148, § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 4, § 153,

§ 154 Abs. 3, § 158, § 159 Abs. 1, § 162, § 166 Abs. 2,

§ 172 Abs. 6, § 173, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 4, § 193,

§ 194 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 196, § 199 Abs. 3,

§ 201 Abs. 1, § 204 Abs. 1, § 205 Abs. 1, § 206, § 210

Abs. 3 und 5, § 213 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 214

Abs. 2 und 5, § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 1, § 251 a,

§ 254 Abs. 1 sowie § 262 Abs. 1 und 9 wird der

Ausdruck „Handel, Gewerbe und Industrie" durch

den Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten"

ersetzt.

31. § 81 lautet

„§ 81. (1) Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der

Tiefe nicht beschränkter, im Amtsbezirk einer

Berghauptmannschaft gelegener Raum, dessen

Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der

Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Vieleck

ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei

Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen

Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht

größer als 1 km² sein.

(2) Das Gewinnungsfeld ist von einem Aufschlagspunkt

festzulegen. Für dessen Wahl gilt der

§ 33 sinngemäß. Bei Vorkommen von Kohlenwasserstoffen

kann sich der Aufschlagspunkt jedoch

auch außerhalb des begehrten Gewinnungsfeldes

befinden."

32. § 83 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Lage des Aufschlagspunktes und der

Eckpunkte des Vielecks (§ 81 Abs. 1) in

Koordinaten, die sich auf das System der

Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,

sowie die Höhe des Aufschlagspunktes,

bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei

Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des

Vielecks in Quadratmetern,"

33. § 96 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des

begehrten Abbaufeldes im Projektionsniveau

des Systems der Landesvermessung (§ 18

Abs. 2) in Koordinaten dieses Systems in

Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den

Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,"

34. Im § 104 wird der letzte Satz durch folgende

Sätze ersetzt

„Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht,

wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke

im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des

vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft

anzuzeigen und nachzuweisen."

35. a) Die Überschrift des § 105 lautet statt

„Magnesit, Blähtone, feuerfeste Tone, hochwertiger

Quarz, Quarzit und Quarzsand" „Über Begrenzungen

von Schurfgebieten oder Abbaufeldern hinausreichende

Vorkommen grundeigener mineralischer

Rohstoffe".

b) Im § 105 Abs. 1 erster Satz und im § 105 Abs. 2

erster Satz wird der Ausdruck „von Magnesit,

Illitton oder anderen Blähtonen, Tonen, soweit sie

sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen

eignen, Quarz, Quarzit oder Quarzsand, soweit sie

sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten

Erzeugnissen eignen," durch den Ausdruck „eines

grundeigenen mineralischen Rohstoffs" ersetzt.

c) Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck

„Magnesit oder Illitton oder sich hiebei anfallende

andere Blähtone oder zur Herstellung von feuerfesten

Erzeugnissen sich eignende Tone oder sich der

beim Erschließen und Untersuchen anfallenden zur

Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen

sich eignenden Quarz, Quarzit oder Quarzsand"

durch den Ausdruck „grundeigenen mineralischen

Rohstoff" ersetzt.

d) Im § 105 Abs. 3 zweiter Satz wird der

Ausdruck „Magnesit oder Illitton oder abgebauter

anderer Blähtone oder zur Herstellung von

feuerfesten Erzeugnissen sich eignende Tone oder

des abgebauten zur Herstellung von Glas oder

feuerfesten Erzeugnissen sich eignenden Quarzes,

Quarzits oder Quarzsandes" durch den Ausdruck

„grundeigenen mineralischen Rohstoffs" ersetzt.

36. § 113 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren

Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht

beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft

gelegenen Raum (Speicherfeld), dessen

Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der

Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Vieleck

ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in

nichtkohlenwasserstofführenden geologischen

Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich

zu speichern.

(3) Das Speicherfeld ist von einem Aufschlagspunkt

festzulegen. Für dessen Wahl gilt der § 33

sinngemäß."

37. § 115 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die Lage des Aufschlagspunktes und der

Eckpunkte des Vielecks (§ 113 Abs. 2) in

Koordinaten, die sich auf das System der

Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,

sowie die Höhe des Aufschlagspunktes,

bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei

Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des

Vielecks in Quadratmetern,"

38. § 132 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach

Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische

Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und

räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten

zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen,

schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen,

in Suspension zu bringen und, wenn sie dann

noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem

verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er

ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen (§ 145),

Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. (§ 148) für eigene Bergbauzwecke'

herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die

hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur

auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf

Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben,

weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und

Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt

werden, Materialien auf dem Tagbaugelände zu

lagern, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem

Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und

Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in

geologische Strukturen einzubringen und in diesen

zu lagern.

(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen,

Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen,

Verlösen, In-Suspension-Bringen und Weiterverarbeiten

nach Abs. 1, weiters für die in diesem

Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur

und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach

anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für

das Lagern, Benützen von Grubenbauen zu anderen

Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe,

Einbringen von Stoffen in geologische

Strukturen und Lagern in diesen gelten das VIII. bis

XIII. sowie das XVI. und XVII. Hauptstück dieses

Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften

bleiben hievon unberührt."

39. Im § 132 Abs. 3, § 213 Abs. 3 sowie § 262

Abs. 1 und 5 wird der Ausdruck „soziale Verwaltung"

durch den Ausdruck „Arbeit und Soziales"

ersetzt.

40. Dem § 133 werden folgende Sätze angefügt

„Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische

Einheit anzusehen, innerhalb der ein

Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme

von technischen und immateriellen

Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt.

Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch

über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

hinaus erstrecken."

41. Dem § 134 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat

der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung

von Einwirkungen zu treffen, die geeignet

sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand

oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach

bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen

an Grundstücken sind hievon nicht betroffen,

jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so

gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im

§ 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben,

daß nach dem Stand der Technik vermeidbare

Emissionen unterbleiben. Hiebei ist Stand der

Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand

fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen

und Betriebsweisen, deren Funktions-

tüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der

Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder

Betriebsweisen heranzuziehen."

42. § 137 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Abschlußbetriebspläne: sie betreffen die Einstellung

der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes,

einer selbständigen Betriebsabteilung oder

eines größeren Teiles davon."

43. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen,

bei denen regelmäßig weniger als

40 Arbeitnehmer tätig sind (Kleinbetriebe), hat der

Bergbauberechtigte keine Hauptbetriebspläne auf

zustellen, es sei denn, die Aufstellung solcher ist

nach Abs. 2 angeordnet worden."

44. Im § 138 Abs. 2 entfällt der zweite Satz. An

den letzten Satz wird folgender Satz angefügt

„Erfordert es die Gefährlichkeit eines Kleinbetriebes,

so hat die Berghauptmannschaft, wenn dessen

Bereich über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

hinausreicht, der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten dem Bergbauberechtigten

die Aufstellung von Hauptbetriebsplänen für

den Kleinbetrieb anzuordnen."

45. § 141 Abs. 1 lautet

„§ 141. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei

Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes,

einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines

größeren Teiles davon einen hiebei einzuhaltenden

Abschlußbetriebsplan und, außer im letztgenannten

Fall, eine Bergbauchronik (Abs. 2) zu verfassen,

vom verantwortlichen Markscheider (§ 160) Verzeichnisse

der vorhandenen, den Bergbaubetrieb

oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden

Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes,

der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen

Unterlagen anfertigen zu lassen und

Verzeichnisse der vorhandenen, den Bergbaubetrieb

oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden

wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen,

bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen

sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder

und graphischen Darstellungen, die über die

Entwicklung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen

Betriebsabteilung Aufschluß geben, aufzustellen."

46. Dem § 146 Abs. 1 werden folgende Sätze

angefügt

„Dem Ansuchen um Erteilung einer Herstellungsbewilligung

sind eine Beschreibung der geplanten

Bergbauanlage oder der geplanten wesentlichen

Änderungen sowie die erforderlichen Pläne und

Berechnungen in vierfacher Ausfertigung und ein

Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die

Bergbauanlage geplant ist oder die wesentlichen

Änderungen vorgesehen sind, sowie der angrenzenden

Grundstücke mit den Namen und Anschriften

der Grundeigentümer anzuschließen. Es sind

weiters Angaben über die beim Betrieb der

geplanten Bergbauanlage oder nach Durchführung

der geplanten Änderungen zu erwartenden Abfälle

und über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder

Verwertung zu machen. Handelt es sich um

Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen

mit Emissionsquellen, sind auch die

für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen

erforderlichen Unterlagen sowie ein Alarmplan für

Störfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das

Leben oder die Gesundheit von Personen oder im

großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur

Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt

bedroht werden oder bedroht werden können)

beizufügen. Im Bedarfsfall kann die Berghauptmannschaft

weitere Ausfertigungen verlangen."

47. Nach § 146 Abs. 1 wird folgender Abs. 2

eingefügt

„(2) Über die Ansuchen ist jeweils eine mündliche

Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der

Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke,

auf deren Oberfläche oder in deren

oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet

oder betrieben wird, die Eigentümer der

angrenzenden Grundstücke sowie die Bergbau- und

Gewerbeberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage

in der Ausübung der Bergbauberechtigungen

oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen

Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert

werden können, sind persönlich zu verständigen.

Den anderen im Abs. 6 genannten Personen sind

Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung

sowie die nach Abs. 6 erforderlichen

Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung

durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41

AVG 1950) bekanntzugeben."

48. Der bisherige Abs. 2 des § 146 wird als „(3)"

bezeichnet und lautet

„(3) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls

unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und

Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen,

wenn im konkreten Fall nach dem Stand der

Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der

medizinischen und der sonst in Betracht kommenden

Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens

oder der Gesundheit und keine unzumutbare

Belästigung von Personen, keine Gefährdung von

dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung

überlassenen Sachen und keine über das zumutbare

Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt

und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und

weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine

Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind.

Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der

Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß

gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle

ordnungsgemäß entsorgt werden. Bestehen Zweifel

hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die

Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu

verlangen. Auf öffentliche Interessen (Abs. 7) ist

Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-,

Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen

mit Emissionsquellen handelt, sind die davon

ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach

dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen

und haben die Auflagen auch Maßnahmen betreffend

Störfälle zu umfassen. Können die Auswirkungen

der Auflagen für den Betrieb (die Benützung)

derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer

Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden,

kann die Berghauptmannschaft einen befristeten

Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf

höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung

insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im

Betriebsbewilligungsbescheid ist auch festzusetzen,

in welchen Abständen und durch wen die

Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

zu überprüfen ist. Soweit in den im § 198

Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten

Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen

sind, darf der Abstand der Überprüfungen bei

Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen

mit Emissionsquellen nicht größer als

drei Jahre, bei anderen bewilligungspflichtigen

Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein."

49. Der bisherige Abs. 3 des § 146 wird als „(4)"

bezeichnet.

50. Der bisherige Abs. 4 des § 146 wird als „(5)"

bezeichnet und lautet

„(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende

Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich

Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor,

wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen

gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für

benachbarte Grundstücke gilt § 134 Abs. 3 sinngemäß.

Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften

bleiben hievon unberührt. Das zumutbare

Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt

sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften."

51. Der bisherige Abs. 5 des § 146 wird als „(6)"

bezeichnet und lautet

„(6) Parteien in den Bewilligungsverfahren sind

der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke,

auf deren Oberfläche oder in deren

oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet

oder betrieben wird, die Eigentümer der

angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich

berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend

in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden

Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit

oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur

Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie

unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei

der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen

gegen die Bergbauanlage aus diesen

Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer

Einwendungen an. Weisen solche Personen nach,

daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert

waren, die Parteistellung zu erlangen, so dürfen sie

ihre Einwendungen auch nach Abschluß der

mündlichen Verhandlung bis zur rechtskräftigen

Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche

Einwendungen sind binnen zwei Wochen nach

Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei

jener Berghauptmannschaft einzubringen, welche

die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von

dieser Berghauptmannschaft oder von der Berufungsbehörde

in gleicher Weise zu berücksichtigen,

als wären sie in der mündlichen Verhandlung

erhoben worden. Als Parteien sind auch Bergbau-

und Gewerbeberechtigte anzusehen, soweit sie

durch die Bergbauanlage in der Ausübung der

Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach

sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren

Gewinnung behindert werden können."

52. Der bisherige Abs. 6 des § 146 wird als „(7)"

bezeichnet. Folgende Sätze werden angefügt

„Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere

durch Lagerung, Leitung und Umschlag

wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das

wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist

eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung

von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes

zu befürchten, so ist dem Verfahren ein

wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit

nicht eine Bewilligungspficht nach wasserrechtlichen

Vorschriften gegeben ist. Der § 31 a Abs. 6

des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der

Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 findet auf die

Lagerung, die Leitung und den Umschlag wassergefährdender

Stoffe, die für den Bergbau nicht

benötigt werden, keine Anwendung."

53. Der bisherige Abs. 7 des § 146 wird als „(8)"

bezeichnet.

54. Dem § 146 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der

Bergbauberechtigte der Berghauptmannschaft anzuzeigen."

55. § 147 Abs. 1 lautet

„§ 147. (1) Die Bewilligungen zum Bau und zum

Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter

nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2

Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und

anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur

Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur

Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr

oder erweitertem Werksverkehr) errichten und

betreiben will, erteilt die Berghauptmannschaft. Der

§ 146 Abs. 2 bis 7 und 9 gilt sinngemäß."

56. Im § 147 Abs. 2 und § 262 Abs. 6 wird der

Ausdruck „Verkehr" durch den Ausdruck „öffentliche

Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.

57. Dem § 150 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„Handelt es sich um Kleinbetriebe (§ 138 Abs. 1)

von geringer Gefährlichkeit, sind Mehrfachbestellungen

zulässig, sofern der Bestellte in der Lage ist,

bei allen Kleinbetrieben, für die er verantwortlich

sein soll, seine Funktionen einwandfrei auszuüben."

58. Dem § 150 Abs. 4 werden folgende Sätze

angefügt

„Ist bei einer Mehrfachbestellung (Abs. 2) der

Bestellte nicht mehr in der Lage, seine Funktionen

bei allen Kleinbetrieben einwandfrei auszuüben, so

hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

wenn es sich um Kleinbetriebe eines

Bergbauberechtigten handelt, diesem aufzutragen,

den Bestellten seiner Funktion für jenen Kleinbetrieb

zu entbinden, bei dem die Funktion nicht

einwandfrei ausgeübt worden ist. Dem Bergbauberechtigten

ist außerdem aufzutragen, für diesen

Kleinbetrieb eine andere geeignete Person zu

bestellen. Bei Kleinbetrieben verschiedener Bergbauberechtigter

sind die Aufträge an jenen Bergbauberechtigten

zu richten, bei dessen Kleinbetrieb der

Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher

seine Funktion nicht einwandfrei

ausgeübt hat."

59. Im § 153 erster Satz entfällt der Punkt.

Folgender Halbsatz wird angefügt

„oder es sich um Mehrfachbestellungen für

Kleinbetriebe (§ 150 Abs. 2) handelt."

60. Im § 154 Abs. 1 werden die Zitate „(Abs. 3)"

und „(Abs. 4)" durch die Zitate „(Abs. 4)" und

„(Abs. 5)" ersetzt.

61. § 154 Abs. 2 lautet

„(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung

eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung

oder der Abteilungen im Fall des

§ 150 Abs. 3 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung

(§ 158), bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten,

elektrotechnischen Angelegenheiten,

anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur

oder Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine

Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt

(§ 158), als entsprechende Vorbildung zur technischen

Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung

oder die Ausbildung an einer einschlägigen

Lehranstalt, bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit

auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem

einschlägigen Lehrberuf (§ 158)."

62. Im § 154 Abs. 3 wird der Ausdruck

„Unterricht und Kunst" durch den Ausdruck

„Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt.

63. Dem § 157 wird folgender Satz angefügt

„Ist den Aufträgen nach § 150 Abs. 2 bei einer

Mehrfachbestellung nicht nachgekommen worden,

so ist die Anerkennung der Bestellung hinsichtlich

jenes Kleinbetriebes zu widerrufen, für den die

Funktion nicht einwandfrei ausgeübt worden ist."

64. Im § 158 wird das Zitat „§ 154 Abs. 4" durch

das Zitat „§ 154 Abs. 5" ersetzt.

65. Im § 159 Abs. 1 wird das Zitat „§ 154 Abs. 4"

durch das Zitat „§ 154 Abs. 5" ersetzt.

66. Dem § 159 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Werden von Fremdunternehmern ausschließlich

Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags

durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1.

Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der

für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen

Personen der Fremdunternehmer zu führen.

Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor

Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 198

Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zu belehren,

als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in

Betracht kommen."

67. § 160 Abs. 2 lautet

„(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von

einem Bergbauberechtigten auch für mehrere

Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen

Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider

bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei

allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich

sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Ist

dies nicht mehr der Fall, so hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich

um Bergbaubetriebe eines Bergbauberechtigten

handelt, diesem aufzutragen, den bestellten verantwortlichen

Markscheider seiner Funktion für jenen

Bergbaubetrieb zu entbinden, bei dem die Funktion

nicht einwandfrei ausgeübt worden ist. Dem

Bergbauberechtigten ist außerdem aufzutragen, für

diesen Bergbaubetrieb einen eigenen verantwortlichen

Markscheider zu bestellen. Bei Bergbaubetrieben

verschiedener Bergbauberechtigter sind die

Aufträge an jenen Bergbauberechtigten zu richten,

bei dessen Bergbaubetrieb der verantwortliche

Markscheider seine Funktion nicht einwandfrei

ausgeübt hat."

68. § 162 erster Satz lautet

„§ 162. Für die Anerkennung der Bestellung eines

verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig,

wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes

über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

hinauserstreckt, der verantwortliche Markscheider

von einem Bergbauberechtigten für mehrere Bergbaubetriebe

oder ein verantwortlicher Markscheider

auch noch von anderen Bergbauberechtigten als

verantwortlicher Markscheider bestellt worden ist."

69. Im § 163 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz

wird angefügt

„bei Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine andere

einschlägige Hochschulausbildung oder eine Ausbildung

an einer einschlägigen Lehranstalt (§ 165)."

70. § 165 lautet

„§ 165. Nähere Vorschriften über die verlangte

Vorbildung bei Kleinbetrieben, über die Erfordernisse

der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer

ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art

der erforderlichen praktischen Verwendung, die

Prüfung nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der

bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse

des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden

Vorbildung erläßt der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung."

71. Im § 166 Abs. 1 werden nach den Worten

„juristische Personen" die Worte „oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes" eingefügt.

72. Dem § 172 Abs. 1 werden folgende Sätze

angefügt

„Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke

oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude,

geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden,

zur Benützung nicht aus, um den Zweck der

zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann

der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer

zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins

Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen

kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im

Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung

damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau

notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf

Grund von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 eine

Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer

nicht verpflichtet, nach Beendigung der

Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile

durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene

Werterhöhung in Geld auszugleichen."

73. Im § 172 Abs. 6 und 7 werden nach dem Wort

„Grundüberlassung" jeweils zwischen Klammern

die Worte „Übertragung der Grundstücke ins

Eigentum" eingefügt. Im § 172 Abs. 6 wird

außerdem die Wendung „in dessen Sprengel das zur

Benützung zu überlassende Grundstück oder der

zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen

liegt" durch die Wendung „in dessen Sprengel das

zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu

übertragende) Grundstück oder der zur Benützung

zu überlassende Teil eines solchen liegt" ersetzt.

74. Nach § 173 erster Satz wird folgender Satz

eingefügt

„Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von

Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten,

wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude,

geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden."

75. Im § 174 entfällt die Wendung „im Fall des

§ 172 Abs. 5".

76: Dem § 185 Abs. 1 werden folgende Sätze

angefügt

„Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten

jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten

und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer

Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so

haften sie nicht. Der § 184 Abs. 3 gilt sinngemäß."

77. § 185 Abs. 2 lautet

„(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in

dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von

einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt

werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche

Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals

Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so

haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten

Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die

Ausübung der Bergbauberechtigungen oder in den

Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigungen

überlassen ist oder war, auch die Inhaber der

Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte

Satz des Abs. 1 und der § 184 Abs. 3 gelten

sinngemäß."

78. Dem § 189 wird folgender Satz angefügt

„Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch

die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen

Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte

für das Verschulden seiner Beauftragten

und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten

für den entstandenen Schaden ursächlich

waren."

79. Im § 190 erster Satz wird vor den Worten

„weder ausgeschlossen" die Wendung „oder diesen

Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten

haben" eingefügt.

80. Nach § 200 wird ein § 200 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 200 a. Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Z 2 des

Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, ist

die Arbeitsinspektion zur Wahrnehmung des

gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer im Rahmen

der im Arbeitsinspektionsgesetz 1974 genannten

Befugnisse in bezug auf die nachstehenden

Tätigkeiten berufen

1. beim Untersuchen des Untergrundes auf

Eignung zum Lagern von Materialien in

unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung

und Benützung;

2. bei allen obertags ausgeübten Tätigkeiten, die

sich auf folgende grundeigene mineralische

Rohstoffe beziehen: Quarz, Quarzit und

Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoff für

die Herstellung von Zementen eignen; Tone,

soweit sie sich zur Herstellung von Zementen

oder Ziegeleierzeugnissen eignen; Kalkstein,

soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk

oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung

oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen

Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich

zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische

Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung

von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle

eignen."

81. Dem § 202 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der § 184 Abs. 3 gilt sinngemäß."

82. Im § 203 Abs. 1 werden nach dem Wort

„Betriebsunfällen" die Worte „oder Auflassung von

Bergbauanlagen" eingefügt.

83. Im § 203 Abs. 2 wird nach dem Wort

„befürchten" die Wendung „oder werden durch die

vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar

belästigt oder liegt eine über das zumutbare

Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt

oder von Gewässern (§ 146 Abs. 5) vor" eingefügt.

Außerdem wird folgender Satz angefügt

„Die Berghauptmannschaft hat in den vorgenannten

Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

beantragt."

84. Im § 205 Abs. 1, § 213 Abs. 3 und im § 262

Abs. 1 erster Teil wird der Ausdruck „Gesundheit

und Umweltschutz" durch den Ausdruck „Umwelt,

Jugend und Familie" ersetzt.

85. Im § 205 Abs. 2 wird nach dem Wort

„Bergbauanlagen" zwischen Beistrichen die Wendung

„insbesondere auch zur Sanierung bestehender

Bergbauanlagen nach dem Stand der Technik

(§ 134 Abs. 3)" und nach dem Wort „Arbeitsverfahren"

die Wendung „oder zur Vermeidung von

Einwirkungen auf die Umwelt (§ 134 Abs. 3),

insbesondere über das nach dem Stand der Technik

zulässige Ausmaß der Emissionen," eingefügt.

86. Dem § 208 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt

geführt und Auszüge davon automationsunterstützt

hergestellt werden. Die Vormerkungen

haben die Art der Bergbauberechtigungen,

die Räume, auf die sich diese Berechtigungen

beziehen, die bezüglichen rechtsbegründenden,

rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden

Daten sowie bei natürlichen Personen Name und

Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes Name und Sitz

der Bergbauberechtigten zu erfassen. Nähere

Vorschriften hierüber erläßt der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung."

87. Im § 213 Abs. 3 wird der Ausdruck

„Bundeskanzleramtes" durch den Ausdruck „Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr" ersetzt.

88. Im § 215 Abs. 1 wird die Zahl „30 000" durch

die Zahl „50000" ersetzt, im § 215 Abs. 2 die Zahl

„20000" durch die Zahl „30 000", im § 215 Abs. 3

die Zahl „10000" durch die Zahl „15000" und im

§ 215 Abs. 4 und 6 die Zahl „1000" durch die Zahl

„2000".

89. Dem § 224 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem

am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4

des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl.

Nr. 446/1922, bestanden hat, ist unbeschadet

bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem

31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes

verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78

Abs. 1 geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge

betreffend Kohlenwasserstoffe zum Betrieb des

Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem

geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt.

Ein derartiger Grundeigentümer ist einem

Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen

nach § 146 Abs. 1 gelten als erteilt. Auf

wesentliche Änderungen ist jedoch der § 146

anzuwenden. Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des

Erdöl- und Erdgasgesetzes erlöschen mit Ablauf des

31. Dezember 1990. Die Wiederaufnahme, jede

länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung

sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens

und dessen Auflassung sind unverzüglich der

Berghauptmannschaft anzuzeigen."

90. Im § 227 wird die Wendung „in der

waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes in

Koordinaten, die sich auf das System der

Landesvermessung beziehen," durch die Wendung

„im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2) in Koordinaten dieses

Systems" ersetzt.

91. Der bisherige § 227 wird als „§ 227. (1)"

bezeichnet. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Ist in den Grubenmaßen und Überscharen

vor Löschung der sich darauf beziehenden nach § 59

Abs. 2 oder § 227 entzogenen Bergwerksberechtigungen

im Bergbuch ein weiteres Vorkommen

bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden

worden, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

erschlossen und untersucht wird, so kann der

Bergwerksberechtigte unter gleichzeitiger Nachnennung

der Koordinaten nach Abs. 1 bis 31. Dezember

1992 bei der Berghauptmannschaft die

Aufhebung des Entziehungsbescheides beantragen.

Die Auffindung des Vorkommens sowie dessen

Erschließung und Untersuchung sind nachzuweisen.

Die Aufhebung des Entziehungsbescheides ist

dem Bergbuchsgericht unter Übermittlung einer

Ausfertigung des Aufhebungsbescheides, versehen

mit dem Vermerk, daß der Aufhebungsbescheid in

Rechtskraft erwachsen ist, anzuzeigen. Dieses hat

die Anmerkung der Entziehung zu löschen."

92. Nach § 232 wird ein § 232 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 232 a. (1) Die Berghauptmannschaft hat auf

Antrag des Bergwerksberechtigten Grubenmaße

oder Grubenfelder mit angrenzenden Grubenfeldern

oder Grubenmaßen zu einem Grubenfeld mit

höchstens 16 Grubenmaßen und allfälligen Überscharen

zusammenzulegen, wenn die zugehörigen

Bergwerksberechtigungen vor dem 1. Oktober 1975

auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen

gleichartiger mineralischer Rohstoffe verliehen

worden sind. Die Berghauptmannschaft hat die

Zusammenlegung dem Bergbuchsgericht anzuzeigen;

der Anzeige ist eine Ausfertigung des

Bescheides über die Zusammenlegung mit dem

Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen

ist, anzuschließen. Das Bergbuchsgericht hat die

Zusammenlegung im Bergbuch ersichtlich zu

machen.

(2) Wenn die Bergwerksberechtigungen in

verschiedenen Bergbuchseinlagen eingetragen sind,

dann hat die Berghauptmannschaft in der Anzeige

an das Bergbuchsgericht auch anzugeben, aus

welcher Einlage Bergwerksberechtigungen abzuschreiben

und welcher Einlage sie zuzuschreiben

sind. Das Bergbuchsgericht hat die Ab- und

Zuschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn

die Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich

sind. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das

Liegenschaftsteilungsgesetz. Die Zusammenlegung

wird erst mit der Vornahme der Zuschreibung

rechtswirksam.

(3) Bescheide über die Zusammenlegung von

Grubenmaßen oder Grubenfeldern mit anderen

Grubenmaßen oder Grubenfeldern zu einem

Grubenfeld, die vor dem 1. Jänner 1991 erlassen

worden sind, verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie

inhaltlich nicht dem Abs. 1 entsprechen."

93. Im § 235 wird die Wendung „in der

waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes sowie

dessen Koordinaten und Höhe" durch die Wendung

„und des Aufschlagspunktes sowie dessen

Höhe" ersetzt.

94. Dem § 237 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Vorkommen von

mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner

1991 zu den grundeigenen zählen oder schon

vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt

worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die

Schurfbewilligung als am 1. Jänner 1991 als erteilt

gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 3 bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1991 vorzunehmen ist."

95. Im § 238 Abs. 4 wird die Wendung „in einer

waagrechten Ebene in Koordinaten, die sich auf das

System der Landesvermessung beziehen," durch die

Wendung „im Projektionsniveau des Systems der

Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) in Koordinaten

dieses Systems" ersetzt.

96. Dem § 238 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Vorkommen von

mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner

1991 zu den grundeigenen zählen oder schon

vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt

worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die

Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 als

erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 4 bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist."

97. Nach § 247 wird ein § 247 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 247a. (1) Personen, die am 1. Jänner 1991 als

Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher

für Organisationseinheiten bei Bergbauen

auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner

1991 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und

diese Funktion wenigstens ein Jahr wahrgenommen

haben, gelten nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3

als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder

Betriebsaufseher, deren Bestellung nach § 154

Abs. 1 anerkannt worden ist.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach

§ 153 zuständigen Bergbehörde bis zum 30. Juni

1991 die im Abs. 1 genannten Personen,. deren

Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben.

Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen,

Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Bergbauberechtigten

schriftlich mitzuteilen."

98. Nach § 249 wird ein § 249 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 249a. (1) Personen, die am 1. Jänner 1991 bei

Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab

1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen, mit den

im § 160 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben betraut

sind und diese wenigstens ein Jahr wahrgenommen

haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 und 2

als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung

nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden ist.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach

§ 162 zuständigen Bergbehörde bis zum 30. Juni

1991 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben.

Die Vormerkung der bekanntgegebenen

Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich

mitzuteilen."

99. Im § 254 Abs. 1 und im § 262 Abs. 1 zweiter

Teil wird der Ausdruck „Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz" durch den Ausdruck

„Bundeskanzler" ersetzt.

100. Dem § 258 wird folgender Satz angefügt

„Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht

für nunmehr als Bergbauanlagen

geltende Betriebsanlagen bleiben aufrecht, für

Änderungen gelten jedoch die auf Bergbauanlagen

anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

101. § 260 lautet

„§ 260. Die Organe der Gemeinden haben die

ihnen in den §§ 13, 26, 40, 47, 67, 79, 85, 92, 99, 111,

117, 132, 143, 146, 172 und 203 eingeräumten

Anhörungsrechte im eigenen Wirkungskreis der

Gemeinden wahrzunehmen."

102. Im § 262 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 132

Abs. 3" die Wendung „und des § 200 a" eingefügt.

103. Im § 262 Abs. 3 wird das Zitat „232 bis 234"

durch das Zitat „227 Abs. 2, 232, 232 a, 233, 234"

ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

(2) § 3 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1990 außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach der

bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Der § 59

Abs. 2 und die §§ 150, 153, 154, 160, 162 und 163

sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →