355. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 124/1978,
520/1982 und 399/1988 wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 3 lautet
„3. „Aufbereiten" das Zerkleinern mineralischer
Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch
unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen,
besonders das Anreichern der erlösbringenden
Anteile in Konzentraten mittels
physikalischer, physikalisch-chemischer oder
chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden
vorbereitenden, begleitenden
und nachfolgenden Tätigkeiten;"
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die
bergbautechnischen Aspekte des Suchens und
Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie
sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit
hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe
Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des
Untergrundes auf Eignung zum Lagern von
Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei
deren Herstellung und Benützung, des Suchens von
geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme
von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens
von in Betracht kommenden Strukturen, des
Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen
und des Lagerns in diesen sowie der Benützung
von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu
anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer
Rohstoffe."
3. Nach § 2 Abs. 2 werden folgender Abs. 3 und
folgender Abs. 4 eingefügt
„(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des
Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer
Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme,
soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als
100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des
Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum
Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen,
bei deren Herstellung und Benützung, des
Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur
Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des
Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen,
des Einbringens der Stoffe in die geologischen
Strukturen und des Lagerns in diesen gelten — mit
der Maßgabe des Abs. 4 — sinngemäß der
I.Abschnitt des VII. Hauptstücks, die §§ 133 bis
135, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des
VIII. Hauptstücks, der L, IV. und V. Abschnitt des
IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück
dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen
Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines
stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als
dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten —
mit der Maßgabe des Abs. 4 — sinngemäß die
§§ 122 und 133 bis 135, der IV. bis VIII. Abschnitt
des VIII. Hauptstücks, der L, IV. und V. Abschnitt
des IX. Hauptstücks, das X., XL und XVI. Hauptstück
dieses Bundesgesetzes.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
Vorkommen geothermischer Energie suchen und
erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund
auf Eignung zum Lagern von Materialien in
unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche
herstellen und benützen, weiters natürliche oder
juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes, die geologische Strukturen
suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und
darin lagern, weiters natürliche oder juristische
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks
zu anderen Zwecken als dem Gewinnen
mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich
dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten
gleichgestellt."
4. Der bisherige Abs. 3 des § 2 wird als „(5)"
bezeichnet.
5. § 5 lautet
„§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind
Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone;
Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur
Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen
oder als Einsatzstoff für die Herstellung von
Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur
Herstellung von feuerfesten oder säurefesten
Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen
oder von anderen keramischen Erzeugnissen
eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von
feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit
er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als
Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als
Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet;
Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von
Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie
sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen
oder von Gesteinswolle eignen; Bentonit; Kieselgur;
Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und
Disthen."
6. Im § 8, § 18 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 1,
§ 77 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 110 Abs. 1
und § 114 Abs. 1 werden nach den Worten
„natürlichen oder juristischen Personen" die Worte
„oder Personengesellschaften des Handelsrechtes"
eingefügt.
7. Im § 10 zweiter Satz wird die Wendung „in
dem Jahr, in dem die Suchbewilligung infolge
Zeitablaufs erlöschen würde," durch die Wendung
„in einem der beiden letzten Kalenderjahre" ersetzt.
8. Dem § 13, § 26, § 79 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und
§ 111 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt
„Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind,
soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt
werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen
Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4."
9. Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „in einer
waagrechten Ebene" durch die Wendung „im
Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2)" ersetzt.
10. Im § 17 Abs. 2 wird die Wendung „des
Rechtecks in der waagrechten Ebene des Freischurfmittelpunktes
(§ 18 Abs. 2) mit diesem zusammenfällt"
durch die Wendung „des ebenen Rechtecks im
Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung
mit dem Freischurfmittelpunkt (§ 18 Abs. 2)
zusammenfällt" ersetzt.
11. Im§ 21 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung
„in dem Jahr, in dem die Schurfberechtigung infolge
Zeitablaufs erlöschen würde," durch die Wendung
„in einem der beiden letzten Kalenderjahre" ersetzt.
12. Im § 29 Abs. 2 entfallen der vorletzte und der
letzte Satz.
13. Im § 32 wird die Wendung „in der
waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes (§ 33
Abs. 1) ein Rechteck" durch die Wendung „im
Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2) ein ebenes Rechteck" ersetzt.
14. § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach
Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen
beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit
allfälligen angrenzenden Überscharen (§ 42) ein
Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem
Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden
Überscharen gebildet."
15. Im § 36 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 1 Z 1, § 225
Abs. 2 Z 1, § 226 Abs. 2 Z 1, § 237 Abs. 1 und § 238
Abs. 1 werden nach den Worten „juristischen
Person" die Worte „oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes" eingefügt.
16. Im § 36 Abs. 1 Z 7 wird die Wendung „des
begehrten Grubenmaßes in der waagrechten Ebene
des Aufschlagspunktes" durch die Wendung „(§ 32)
des begehrten Grubenmaßes" ersetzt.
17. Im § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 84,.
§ 98 Abs. 1 und § 116 werden nach dem Wort
„Personen" die Worte „und Personengesellschaften
des Handelsrechtes" eingefügt.
18. Der bisherige § 42 wird als „§ 42. (1)"
bezeichnet. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Überschar ist von einem Aufschlagspunkt
(§ 33) festzulegen, von dem ein angrenzendes
Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar
festgelegt worden ist."
19. § 44 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der
begehrten Überschar im Projektionsniveau des
Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2)
in Koordinaten dieses Systems in Metern auf
zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt
der Schnittfigur in Quadratmetern,"
20. Im § 55 Abs. 1 und 4 wird das Wort „zwei"
durch das Wort „vier" ersetzt. Im Abs. 5 entfällt das
Wort „beiden". Die Wendung „das zweite Reservefeld"
wird durch die Wendung „die anderen
Reservefelder" ersetzt.
21. Im § 58, § 86, § 100, § 109, § 118 und § 224
Abs. 3 werden die Worte „eine Woche" durch die
Worte „zwei Monate" ersetzt.
22. Im § 59 Abs. 2 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt. Folgendes wird angefügt
„es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder
Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier
mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist,
das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen
nicht abbauwürdig, so hat die Berghauptmannschaft
die Bergwerksberechtigungen zu entziehen."
23. Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz
wird angefügt
„es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden
Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten
schon früher eingestellt worden sind."
24. Im § 67 Abs. 1 erster Satz wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz
wird angefügt
„wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen
war."
25. Im § 67 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort
„Dieser" durch die Worte „Der Abschlußbetriebsplan"
ersetzt.
26. Nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz wird folgender
Satz eingefügt
„War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan
beizufügen, so hat die Berghauptmannschaft
zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen
zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen
sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen."
27. Im § 67 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung
„Hiebei ist besonders" durch die Wendung „Es ist
jeweils" ersetzt.
28. Im § 75 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz
wird angefügt
„es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen
Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten
schon früher eingestellt worden sind."
29. § 77 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. für gasförmige Kohlenwasserstoffe
a) aus einer Tiefe von mehr als 5000 m,
b) aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen,
die infolge mangelnder Abbauwürdigkeit
nicht in Förderung genommen
worden sind oder aus denen die Förderung
wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit
eingestellt worden ist oder
c) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen
oder Teilen von solchen mit Hilfe von
Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit
durch hydraulische Lagerstättenbehandlung
gefördert worden sind,"
30. Im § 77 Abs. 4, § 78 Abs. 1, § 132 Abs. 3, § 135
Abs. 5, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 2, § 139 Abs. 1,
§ 146 Abs. 7, § 148, § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 4, § 153,
§ 154 Abs. 3, § 158, § 159 Abs. 1, § 162, § 166 Abs. 2,
§ 172 Abs. 6, § 173, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 4, § 193,
§ 194 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 196, § 199 Abs. 3,
§ 201 Abs. 1, § 204 Abs. 1, § 205 Abs. 1, § 206, § 210
Abs. 3 und 5, § 213 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 214
Abs. 2 und 5, § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 1, § 251 a,
§ 254 Abs. 1 sowie § 262 Abs. 1 und 9 wird der
Ausdruck „Handel, Gewerbe und Industrie" durch
den Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt.
31. § 81 lautet
„§ 81. (1) Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der
Tiefe nicht beschränkter, im Amtsbezirk einer
Berghauptmannschaft gelegener Raum, dessen
Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der
Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Vieleck
ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei
Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen
Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht
größer als 1 km² sein.
(2) Das Gewinnungsfeld ist von einem Aufschlagspunkt
festzulegen. Für dessen Wahl gilt der
§ 33 sinngemäß. Bei Vorkommen von Kohlenwasserstoffen
kann sich der Aufschlagspunkt jedoch
auch außerhalb des begehrten Gewinnungsfeldes
befinden."
32. § 83 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Lage des Aufschlagspunktes und der
Eckpunkte des Vielecks (§ 81 Abs. 1) in
Koordinaten, die sich auf das System der
Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,
sowie die Höhe des Aufschlagspunktes,
bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei
Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des
Vielecks in Quadratmetern,"
33. § 96 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des
begehrten Abbaufeldes im Projektionsniveau
des Systems der Landesvermessung (§ 18
Abs. 2) in Koordinaten dieses Systems in
Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den
Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,"
34. Im § 104 wird der letzte Satz durch folgende
Sätze ersetzt
„Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht,
wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke
im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des
vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft
anzuzeigen und nachzuweisen."
35. a) Die Überschrift des § 105 lautet statt
„Magnesit, Blähtone, feuerfeste Tone, hochwertiger
Quarz, Quarzit und Quarzsand" „Über Begrenzungen
von Schurfgebieten oder Abbaufeldern hinausreichende
Vorkommen grundeigener mineralischer
Rohstoffe".
b) Im § 105 Abs. 1 erster Satz und im § 105 Abs. 2
erster Satz wird der Ausdruck „von Magnesit,
Illitton oder anderen Blähtonen, Tonen, soweit sie
sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen
eignen, Quarz, Quarzit oder Quarzsand, soweit sie
sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten
Erzeugnissen eignen," durch den Ausdruck „eines
grundeigenen mineralischen Rohstoffs" ersetzt.
c) Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck
„Magnesit oder Illitton oder sich hiebei anfallende
andere Blähtone oder zur Herstellung von feuerfesten
Erzeugnissen sich eignende Tone oder sich der
beim Erschließen und Untersuchen anfallenden zur
Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen
sich eignenden Quarz, Quarzit oder Quarzsand"
durch den Ausdruck „grundeigenen mineralischen
Rohstoff" ersetzt.
d) Im § 105 Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Magnesit oder Illitton oder abgebauter
anderer Blähtone oder zur Herstellung von
feuerfesten Erzeugnissen sich eignende Tone oder
des abgebauten zur Herstellung von Glas oder
feuerfesten Erzeugnissen sich eignenden Quarzes,
Quarzits oder Quarzsandes" durch den Ausdruck
„grundeigenen mineralischen Rohstoffs" ersetzt.
36. § 113 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren
Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht
beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft
gelegenen Raum (Speicherfeld), dessen
Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der
Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Vieleck
ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in
nichtkohlenwasserstofführenden geologischen
Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich
zu speichern.
(3) Das Speicherfeld ist von einem Aufschlagspunkt
festzulegen. Für dessen Wahl gilt der § 33
sinngemäß."
37. § 115 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die Lage des Aufschlagspunktes und der
Eckpunkte des Vielecks (§ 113 Abs. 2) in
Koordinaten, die sich auf das System der
Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,
sowie die Höhe des Aufschlagspunktes,
bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei
Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des
Vielecks in Quadratmetern,"
38. § 132 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach
Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische
Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und
räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten
zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen,
schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen,
in Suspension zu bringen und, wenn sie dann
noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem
verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er
ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1
angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen (§ 145),
Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. (§ 148) für eigene Bergbauzwecke'
herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die
hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur
auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf
Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben,
weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und
Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt
werden, Materialien auf dem Tagbaugelände zu
lagern, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem
Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und
Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in
geologische Strukturen einzubringen und in diesen
zu lagern.
(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen,
Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen,
Verlösen, In-Suspension-Bringen und Weiterverarbeiten
nach Abs. 1, weiters für die in diesem
Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur
und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach
anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für
das Lagern, Benützen von Grubenbauen zu anderen
Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
Einbringen von Stoffen in geologische
Strukturen und Lagern in diesen gelten das VIII. bis
XIII. sowie das XVI. und XVII. Hauptstück dieses
Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften
bleiben hievon unberührt."
39. Im § 132 Abs. 3, § 213 Abs. 3 sowie § 262
Abs. 1 und 5 wird der Ausdruck „soziale Verwaltung"
durch den Ausdruck „Arbeit und Soziales"
ersetzt.
40. Dem § 133 werden folgende Sätze angefügt
„Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische
Einheit anzusehen, innerhalb der ein
Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme
von technischen und immateriellen
Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt.
Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch
über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
hinaus erstrecken."
41. Dem § 134 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat
der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung
von Einwirkungen zu treffen, die geeignet
sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand
oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach
bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen
an Grundstücken sind hievon nicht betroffen,
jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so
gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im
§ 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben,
daß nach dem Stand der Technik vermeidbare
Emissionen unterbleiben. Hiebei ist Stand der
Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, deren Funktions-
tüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen heranzuziehen."
42. § 137 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Abschlußbetriebspläne: sie betreffen die Einstellung
der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes,
einer selbständigen Betriebsabteilung oder
eines größeren Teiles davon."
43. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen,
bei denen regelmäßig weniger als
40 Arbeitnehmer tätig sind (Kleinbetriebe), hat der
Bergbauberechtigte keine Hauptbetriebspläne auf
zustellen, es sei denn, die Aufstellung solcher ist
nach Abs. 2 angeordnet worden."
44. Im § 138 Abs. 2 entfällt der zweite Satz. An
den letzten Satz wird folgender Satz angefügt
„Erfordert es die Gefährlichkeit eines Kleinbetriebes,
so hat die Berghauptmannschaft, wenn dessen
Bereich über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
hinausreicht, der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten dem Bergbauberechtigten
die Aufstellung von Hauptbetriebsplänen für
den Kleinbetrieb anzuordnen."
45. § 141 Abs. 1 lautet
„§ 141. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei
Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes,
einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines
größeren Teiles davon einen hiebei einzuhaltenden
Abschlußbetriebsplan und, außer im letztgenannten
Fall, eine Bergbauchronik (Abs. 2) zu verfassen,
vom verantwortlichen Markscheider (§ 160) Verzeichnisse
der vorhandenen, den Bergbaubetrieb
oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden
Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes,
der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen
Unterlagen anfertigen zu lassen und
Verzeichnisse der vorhandenen, den Bergbaubetrieb
oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden
wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen,
bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen
sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder
und graphischen Darstellungen, die über die
Entwicklung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen
Betriebsabteilung Aufschluß geben, aufzustellen."
46. Dem § 146 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt
„Dem Ansuchen um Erteilung einer Herstellungsbewilligung
sind eine Beschreibung der geplanten
Bergbauanlage oder der geplanten wesentlichen
Änderungen sowie die erforderlichen Pläne und
Berechnungen in vierfacher Ausfertigung und ein
Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die
Bergbauanlage geplant ist oder die wesentlichen
Änderungen vorgesehen sind, sowie der angrenzenden
Grundstücke mit den Namen und Anschriften
der Grundeigentümer anzuschließen. Es sind
weiters Angaben über die beim Betrieb der
geplanten Bergbauanlage oder nach Durchführung
der geplanten Änderungen zu erwartenden Abfälle
und über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder
Verwertung zu machen. Handelt es sich um
Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen
mit Emissionsquellen, sind auch die
für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen
erforderlichen Unterlagen sowie ein Alarmplan für
Störfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das
Leben oder die Gesundheit von Personen oder im
großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur
Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt
bedroht werden oder bedroht werden können)
beizufügen. Im Bedarfsfall kann die Berghauptmannschaft
weitere Ausfertigungen verlangen."
47. Nach § 146 Abs. 1 wird folgender Abs. 2
eingefügt
„(2) Über die Ansuchen ist jeweils eine mündliche
Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der
Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke,
auf deren Oberfläche oder in deren
oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet
oder betrieben wird, die Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke sowie die Bergbau- und
Gewerbeberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage
in der Ausübung der Bergbauberechtigungen
oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen
Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert
werden können, sind persönlich zu verständigen.
Den anderen im Abs. 6 genannten Personen sind
Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung
sowie die nach Abs. 6 erforderlichen
Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung
durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41
AVG 1950) bekanntzugeben."
48. Der bisherige Abs. 2 des § 146 wird als „(3)"
bezeichnet und lautet
„(3) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls
unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und
Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen,
wenn im konkreten Fall nach dem Stand der
Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der
medizinischen und der sonst in Betracht kommenden
Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit und keine unzumutbare
Belästigung von Personen, keine Gefährdung von
dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung
überlassenen Sachen und keine über das zumutbare
Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt
und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und
weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine
Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind.
Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der
Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß
gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle
ordnungsgemäß entsorgt werden. Bestehen Zweifel
hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die
Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu
verlangen. Auf öffentliche Interessen (Abs. 7) ist
Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-,
Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen
mit Emissionsquellen handelt, sind die davon
ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach
dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen
und haben die Auflagen auch Maßnahmen betreffend
Störfälle zu umfassen. Können die Auswirkungen
der Auflagen für den Betrieb (die Benützung)
derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer
Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden,
kann die Berghauptmannschaft einen befristeten
Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf
höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung
insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im
Betriebsbewilligungsbescheid ist auch festzusetzen,
in welchen Abständen und durch wen die
Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
zu überprüfen ist. Soweit in den im § 198
Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten
Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen
sind, darf der Abstand der Überprüfungen bei
Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen
mit Emissionsquellen nicht größer als
drei Jahre, bei anderen bewilligungspflichtigen
Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein."
49. Der bisherige Abs. 3 des § 146 wird als „(4)"
bezeichnet.
50. Der bisherige Abs. 4 des § 146 wird als „(5)"
bezeichnet und lautet
„(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende
Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich
Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor,
wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen
gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für
benachbarte Grundstücke gilt § 134 Abs. 3 sinngemäß.
Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften
bleiben hievon unberührt. Das zumutbare
Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt
sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften."
51. Der bisherige Abs. 5 des § 146 wird als „(6)"
bezeichnet und lautet
„(6) Parteien in den Bewilligungsverfahren sind
der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke,
auf deren Oberfläche oder in deren
oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet
oder betrieben wird, die Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich
berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend
in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden
Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit
oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur
Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie
unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei
der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen
gegen die Bergbauanlage aus diesen
Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer
Einwendungen an. Weisen solche Personen nach,
daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert
waren, die Parteistellung zu erlangen, so dürfen sie
ihre Einwendungen auch nach Abschluß der
mündlichen Verhandlung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche
Einwendungen sind binnen zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei
jener Berghauptmannschaft einzubringen, welche
die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von
dieser Berghauptmannschaft oder von der Berufungsbehörde
in gleicher Weise zu berücksichtigen,
als wären sie in der mündlichen Verhandlung
erhoben worden. Als Parteien sind auch Bergbau-
und Gewerbeberechtigte anzusehen, soweit sie
durch die Bergbauanlage in der Ausübung der
Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach
sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren
Gewinnung behindert werden können."
52. Der bisherige Abs. 6 des § 146 wird als „(7)"
bezeichnet. Folgende Sätze werden angefügt
„Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere
durch Lagerung, Leitung und Umschlag
wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist
eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung
von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes
zu befürchten, so ist dem Verfahren ein
wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit
nicht eine Bewilligungspficht nach wasserrechtlichen
Vorschriften gegeben ist. Der § 31 a Abs. 6
des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der
Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 findet auf die
Lagerung, die Leitung und den Umschlag wassergefährdender
Stoffe, die für den Bergbau nicht
benötigt werden, keine Anwendung."
53. Der bisherige Abs. 7 des § 146 wird als „(8)"
bezeichnet.
54. Dem § 146 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der
Bergbauberechtigte der Berghauptmannschaft anzuzeigen."
55. § 147 Abs. 1 lautet
„§ 147. (1) Die Bewilligungen zum Bau und zum
Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter
nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2
Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und
anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur
Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur
Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr
oder erweitertem Werksverkehr) errichten und
betreiben will, erteilt die Berghauptmannschaft. Der
§ 146 Abs. 2 bis 7 und 9 gilt sinngemäß."
56. Im § 147 Abs. 2 und § 262 Abs. 6 wird der
Ausdruck „Verkehr" durch den Ausdruck „öffentliche
Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
57. Dem § 150 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„Handelt es sich um Kleinbetriebe (§ 138 Abs. 1)
von geringer Gefährlichkeit, sind Mehrfachbestellungen
zulässig, sofern der Bestellte in der Lage ist,
bei allen Kleinbetrieben, für die er verantwortlich
sein soll, seine Funktionen einwandfrei auszuüben."
58. Dem § 150 Abs. 4 werden folgende Sätze
angefügt
„Ist bei einer Mehrfachbestellung (Abs. 2) der
Bestellte nicht mehr in der Lage, seine Funktionen
bei allen Kleinbetrieben einwandfrei auszuüben, so
hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
wenn es sich um Kleinbetriebe eines
Bergbauberechtigten handelt, diesem aufzutragen,
den Bestellten seiner Funktion für jenen Kleinbetrieb
zu entbinden, bei dem die Funktion nicht
einwandfrei ausgeübt worden ist. Dem Bergbauberechtigten
ist außerdem aufzutragen, für diesen
Kleinbetrieb eine andere geeignete Person zu
bestellen. Bei Kleinbetrieben verschiedener Bergbauberechtigter
sind die Aufträge an jenen Bergbauberechtigten
zu richten, bei dessen Kleinbetrieb der
Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher
seine Funktion nicht einwandfrei
ausgeübt hat."
59. Im § 153 erster Satz entfällt der Punkt.
Folgender Halbsatz wird angefügt
„oder es sich um Mehrfachbestellungen für
Kleinbetriebe (§ 150 Abs. 2) handelt."
60. Im § 154 Abs. 1 werden die Zitate „(Abs. 3)"
und „(Abs. 4)" durch die Zitate „(Abs. 4)" und
„(Abs. 5)" ersetzt.
61. § 154 Abs. 2 lautet
„(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung
eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung
oder der Abteilungen im Fall des
§ 150 Abs. 3 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung
(§ 158), bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten,
elektrotechnischen Angelegenheiten,
anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur
oder Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine
Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt
(§ 158), als entsprechende Vorbildung zur technischen
Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung
oder die Ausbildung an einer einschlägigen
Lehranstalt, bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit
auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem
einschlägigen Lehrberuf (§ 158)."
62. Im § 154 Abs. 3 wird der Ausdruck
„Unterricht und Kunst" durch den Ausdruck
„Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt.
63. Dem § 157 wird folgender Satz angefügt
„Ist den Aufträgen nach § 150 Abs. 2 bei einer
Mehrfachbestellung nicht nachgekommen worden,
so ist die Anerkennung der Bestellung hinsichtlich
jenes Kleinbetriebes zu widerrufen, für den die
Funktion nicht einwandfrei ausgeübt worden ist."
64. Im § 158 wird das Zitat „§ 154 Abs. 4" durch
das Zitat „§ 154 Abs. 5" ersetzt.
65. Im § 159 Abs. 1 wird das Zitat „§ 154 Abs. 4"
durch das Zitat „§ 154 Abs. 5" ersetzt.
66. Dem § 159 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Werden von Fremdunternehmern ausschließlich
Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags
durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1.
Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der
für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen
Personen der Fremdunternehmer zu führen.
Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor
Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 198
Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zu belehren,
als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in
Betracht kommen."
67. § 160 Abs. 2 lautet
„(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von
einem Bergbauberechtigten auch für mehrere
Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen
Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider
bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei
allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich
sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Ist
dies nicht mehr der Fall, so hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich
um Bergbaubetriebe eines Bergbauberechtigten
handelt, diesem aufzutragen, den bestellten verantwortlichen
Markscheider seiner Funktion für jenen
Bergbaubetrieb zu entbinden, bei dem die Funktion
nicht einwandfrei ausgeübt worden ist. Dem
Bergbauberechtigten ist außerdem aufzutragen, für
diesen Bergbaubetrieb einen eigenen verantwortlichen
Markscheider zu bestellen. Bei Bergbaubetrieben
verschiedener Bergbauberechtigter sind die
Aufträge an jenen Bergbauberechtigten zu richten,
bei dessen Bergbaubetrieb der verantwortliche
Markscheider seine Funktion nicht einwandfrei
ausgeübt hat."
68. § 162 erster Satz lautet
„§ 162. Für die Anerkennung der Bestellung eines
verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig,
wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes
über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
hinauserstreckt, der verantwortliche Markscheider
von einem Bergbauberechtigten für mehrere Bergbaubetriebe
oder ein verantwortlicher Markscheider
auch noch von anderen Bergbauberechtigten als
verantwortlicher Markscheider bestellt worden ist."
69. Im § 163 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz
wird angefügt
„bei Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine andere
einschlägige Hochschulausbildung oder eine Ausbildung
an einer einschlägigen Lehranstalt (§ 165)."
70. § 165 lautet
„§ 165. Nähere Vorschriften über die verlangte
Vorbildung bei Kleinbetrieben, über die Erfordernisse
der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer
ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art
der erforderlichen praktischen Verwendung, die
Prüfung nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der
bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse
des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden
Vorbildung erläßt der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung."
71. Im § 166 Abs. 1 werden nach den Worten
„juristische Personen" die Worte „oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes" eingefügt.
72. Dem § 172 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt
„Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke
oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude,
geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden,
zur Benützung nicht aus, um den Zweck der
zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann
der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer
zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins
Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen
kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im
Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung
damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau
notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf
Grund von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 eine
Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer
nicht verpflichtet, nach Beendigung der
Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile
durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene
Werterhöhung in Geld auszugleichen."
73. Im § 172 Abs. 6 und 7 werden nach dem Wort
„Grundüberlassung" jeweils zwischen Klammern
die Worte „Übertragung der Grundstücke ins
Eigentum" eingefügt. Im § 172 Abs. 6 wird
außerdem die Wendung „in dessen Sprengel das zur
Benützung zu überlassende Grundstück oder der
zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen
liegt" durch die Wendung „in dessen Sprengel das
zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu
übertragende) Grundstück oder der zur Benützung
zu überlassende Teil eines solchen liegt" ersetzt.
74. Nach § 173 erster Satz wird folgender Satz
eingefügt
„Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von
Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten,
wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude,
geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden."
75. Im § 174 entfällt die Wendung „im Fall des
§ 172 Abs. 5".
76: Dem § 185 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt
„Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten
jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten
und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer
Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so
haften sie nicht. Der § 184 Abs. 3 gilt sinngemäß."
77. § 185 Abs. 2 lautet
„(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in
dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von
einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt
werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche
Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals
Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so
haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten
Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die
Ausübung der Bergbauberechtigungen oder in den
Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigungen
überlassen ist oder war, auch die Inhaber der
Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte
Satz des Abs. 1 und der § 184 Abs. 3 gelten
sinngemäß."
78. Dem § 189 wird folgender Satz angefügt
„Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch
die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten
Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen
Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte
für das Verschulden seiner Beauftragten
und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten
für den entstandenen Schaden ursächlich
waren."
79. Im § 190 erster Satz wird vor den Worten
„weder ausgeschlossen" die Wendung „oder diesen
Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten
haben" eingefügt.
80. Nach § 200 wird ein § 200 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 200 a. Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Z 2 des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, ist
die Arbeitsinspektion zur Wahrnehmung des
gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer im Rahmen
der im Arbeitsinspektionsgesetz 1974 genannten
Befugnisse in bezug auf die nachstehenden
Tätigkeiten berufen
1. beim Untersuchen des Untergrundes auf
Eignung zum Lagern von Materialien in
unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung
und Benützung;
2. bei allen obertags ausgeübten Tätigkeiten, die
sich auf folgende grundeigene mineralische
Rohstoffe beziehen: Quarz, Quarzit und
Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoff für
die Herstellung von Zementen eignen; Tone,
soweit sie sich zur Herstellung von Zementen
oder Ziegeleierzeugnissen eignen; Kalkstein,
soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk
oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung
oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen
Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich
zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische
Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung
von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle
eignen."
81. Dem § 202 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der § 184 Abs. 3 gilt sinngemäß."
82. Im § 203 Abs. 1 werden nach dem Wort
„Betriebsunfällen" die Worte „oder Auflassung von
Bergbauanlagen" eingefügt.
83. Im § 203 Abs. 2 wird nach dem Wort
„befürchten" die Wendung „oder werden durch die
vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar
belästigt oder liegt eine über das zumutbare
Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt
oder von Gewässern (§ 146 Abs. 5) vor" eingefügt.
Außerdem wird folgender Satz angefügt
„Die Berghauptmannschaft hat in den vorgenannten
Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
beantragt."
84. Im § 205 Abs. 1, § 213 Abs. 3 und im § 262
Abs. 1 erster Teil wird der Ausdruck „Gesundheit
und Umweltschutz" durch den Ausdruck „Umwelt,
Jugend und Familie" ersetzt.
85. Im § 205 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Bergbauanlagen" zwischen Beistrichen die Wendung
„insbesondere auch zur Sanierung bestehender
Bergbauanlagen nach dem Stand der Technik
(§ 134 Abs. 3)" und nach dem Wort „Arbeitsverfahren"
die Wendung „oder zur Vermeidung von
Einwirkungen auf die Umwelt (§ 134 Abs. 3),
insbesondere über das nach dem Stand der Technik
zulässige Ausmaß der Emissionen," eingefügt.
86. Dem § 208 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt
geführt und Auszüge davon automationsunterstützt
hergestellt werden. Die Vormerkungen
haben die Art der Bergbauberechtigungen,
die Räume, auf die sich diese Berechtigungen
beziehen, die bezüglichen rechtsbegründenden,
rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden
Daten sowie bei natürlichen Personen Name und
Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes Name und Sitz
der Bergbauberechtigten zu erfassen. Nähere
Vorschriften hierüber erläßt der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung."
87. Im § 213 Abs. 3 wird der Ausdruck
„Bundeskanzleramtes" durch den Ausdruck „Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr" ersetzt.
88. Im § 215 Abs. 1 wird die Zahl „30 000" durch
die Zahl „50000" ersetzt, im § 215 Abs. 2 die Zahl
„20000" durch die Zahl „30 000", im § 215 Abs. 3
die Zahl „10000" durch die Zahl „15000" und im
§ 215 Abs. 4 und 6 die Zahl „1000" durch die Zahl
„2000".
89. Dem § 224 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem
am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4
des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl.
Nr. 446/1922, bestanden hat, ist unbeschadet
bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem
31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes
verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78
Abs. 1 geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge
betreffend Kohlenwasserstoffe zum Betrieb des
Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem
geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt.
Ein derartiger Grundeigentümer ist einem
Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen
nach § 146 Abs. 1 gelten als erteilt. Auf
wesentliche Änderungen ist jedoch der § 146
anzuwenden. Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des
Erdöl- und Erdgasgesetzes erlöschen mit Ablauf des
31. Dezember 1990. Die Wiederaufnahme, jede
länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung
sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens
und dessen Auflassung sind unverzüglich der
Berghauptmannschaft anzuzeigen."
90. Im § 227 wird die Wendung „in der
waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes in
Koordinaten, die sich auf das System der
Landesvermessung beziehen," durch die Wendung
„im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2) in Koordinaten dieses
Systems" ersetzt.
91. Der bisherige § 227 wird als „§ 227. (1)"
bezeichnet. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Ist in den Grubenmaßen und Überscharen
vor Löschung der sich darauf beziehenden nach § 59
Abs. 2 oder § 227 entzogenen Bergwerksberechtigungen
im Bergbuch ein weiteres Vorkommen
bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden
worden, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
erschlossen und untersucht wird, so kann der
Bergwerksberechtigte unter gleichzeitiger Nachnennung
der Koordinaten nach Abs. 1 bis 31. Dezember
1992 bei der Berghauptmannschaft die
Aufhebung des Entziehungsbescheides beantragen.
Die Auffindung des Vorkommens sowie dessen
Erschließung und Untersuchung sind nachzuweisen.
Die Aufhebung des Entziehungsbescheides ist
dem Bergbuchsgericht unter Übermittlung einer
Ausfertigung des Aufhebungsbescheides, versehen
mit dem Vermerk, daß der Aufhebungsbescheid in
Rechtskraft erwachsen ist, anzuzeigen. Dieses hat
die Anmerkung der Entziehung zu löschen."
92. Nach § 232 wird ein § 232 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 232 a. (1) Die Berghauptmannschaft hat auf
Antrag des Bergwerksberechtigten Grubenmaße
oder Grubenfelder mit angrenzenden Grubenfeldern
oder Grubenmaßen zu einem Grubenfeld mit
höchstens 16 Grubenmaßen und allfälligen Überscharen
zusammenzulegen, wenn die zugehörigen
Bergwerksberechtigungen vor dem 1. Oktober 1975
auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen
gleichartiger mineralischer Rohstoffe verliehen
worden sind. Die Berghauptmannschaft hat die
Zusammenlegung dem Bergbuchsgericht anzuzeigen;
der Anzeige ist eine Ausfertigung des
Bescheides über die Zusammenlegung mit dem
Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen
ist, anzuschließen. Das Bergbuchsgericht hat die
Zusammenlegung im Bergbuch ersichtlich zu
machen.
(2) Wenn die Bergwerksberechtigungen in
verschiedenen Bergbuchseinlagen eingetragen sind,
dann hat die Berghauptmannschaft in der Anzeige
an das Bergbuchsgericht auch anzugeben, aus
welcher Einlage Bergwerksberechtigungen abzuschreiben
und welcher Einlage sie zuzuschreiben
sind. Das Bergbuchsgericht hat die Ab- und
Zuschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn
die Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich
sind. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das
Liegenschaftsteilungsgesetz. Die Zusammenlegung
wird erst mit der Vornahme der Zuschreibung
rechtswirksam.
(3) Bescheide über die Zusammenlegung von
Grubenmaßen oder Grubenfeldern mit anderen
Grubenmaßen oder Grubenfeldern zu einem
Grubenfeld, die vor dem 1. Jänner 1991 erlassen
worden sind, verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie
inhaltlich nicht dem Abs. 1 entsprechen."
93. Im § 235 wird die Wendung „in der
waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes sowie
dessen Koordinaten und Höhe" durch die Wendung
„und des Aufschlagspunktes sowie dessen
Höhe" ersetzt.
94. Dem § 237 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Vorkommen von
mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner
1991 zu den grundeigenen zählen oder schon
vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt
worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die
Schurfbewilligung als am 1. Jänner 1991 als erteilt
gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 3 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1991 vorzunehmen ist."
95. Im § 238 Abs. 4 wird die Wendung „in einer
waagrechten Ebene in Koordinaten, die sich auf das
System der Landesvermessung beziehen," durch die
Wendung „im Projektionsniveau des Systems der
Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) in Koordinaten
dieses Systems" ersetzt.
96. Dem § 238 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Vorkommen von
mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner
1991 zu den grundeigenen zählen oder schon
vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt
worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die
Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 als
erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 4 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist."
97. Nach § 247 wird ein § 247 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 247a. (1) Personen, die am 1. Jänner 1991 als
Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher
für Organisationseinheiten bei Bergbauen
auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner
1991 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und
diese Funktion wenigstens ein Jahr wahrgenommen
haben, gelten nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3
als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder
Betriebsaufseher, deren Bestellung nach § 154
Abs. 1 anerkannt worden ist.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach
§ 153 zuständigen Bergbehörde bis zum 30. Juni
1991 die im Abs. 1 genannten Personen,. deren
Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben.
Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen,
Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Bergbauberechtigten
schriftlich mitzuteilen."
98. Nach § 249 wird ein § 249 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 249a. (1) Personen, die am 1. Jänner 1991 bei
Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab
1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen, mit den
im § 160 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben betraut
sind und diese wenigstens ein Jahr wahrgenommen
haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 und 2
als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung
nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden ist.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach
§ 162 zuständigen Bergbehörde bis zum 30. Juni
1991 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben.
Die Vormerkung der bekanntgegebenen
Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich
mitzuteilen."
99. Im § 254 Abs. 1 und im § 262 Abs. 1 zweiter
Teil wird der Ausdruck „Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz" durch den Ausdruck
„Bundeskanzler" ersetzt.
100. Dem § 258 wird folgender Satz angefügt
„Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht
für nunmehr als Bergbauanlagen
geltende Betriebsanlagen bleiben aufrecht, für
Änderungen gelten jedoch die auf Bergbauanlagen
anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
101. § 260 lautet
„§ 260. Die Organe der Gemeinden haben die
ihnen in den §§ 13, 26, 40, 47, 67, 79, 85, 92, 99, 111,
117, 132, 143, 146, 172 und 203 eingeräumten
Anhörungsrechte im eigenen Wirkungskreis der
Gemeinden wahrzunehmen."
102. Im § 262 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 132
Abs. 3" die Wendung „und des § 200 a" eingefügt.
103. Im § 262 Abs. 3 wird das Zitat „232 bis 234"
durch das Zitat „227 Abs. 2, 232, 232 a, 233, 234"
ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) § 3 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1990 außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach der
bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Der § 59
Abs. 2 und die §§ 150, 153, 154, 160, 162 und 163
sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.