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355_1989 AT

355. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 116/

1977, 518/1981 und 233/1982 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein

Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres

zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch

Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen

und kann in Form eines Gesetzesantrages oder

einer Anregung gestellt werden."

2. § 3 Abs. 4 lit. a lautet

„a) den Text des Volksbegehrens in Form eines

Gesetzesantrages oder einer Anregung."

3. § 8 Abs. 1 und 4 lauten

„(1) Die Beschaffung und Versendung der für

das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten

und der zur Veröffentlichung gemäß

§ 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des

Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für

Inneres; die Kosten hiefür hat — unbeschadet des

Abs. 4 — der Bund zu tragen."

„(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter

haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung

und Versendung der Eintragungslisten und

Texte des Volksbegehrens in der Höhe von

30000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit

der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium

für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag

nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren

durchzuführen."

4. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen,

so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung

auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichte

Entscheidung des Bundesministers für

Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber

auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu

verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb

der vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5

Abs. 2 festgesetzten Frist von einer Woche in den

Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre

Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren

durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer

Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können.

In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte,

an denen die Eintragungslisten aufliegen,

sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während

welcher die Eintragungen vorgenommen werden

können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort

ist von der Eintragungsbehörde der Text

des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen."

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein

des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und

der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1

und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu

überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit

der Eintragung berühren könnten, zu verbessern."

6. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 lautet lit. A

„A.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes

1973, BGBl. Nr. 344, in der Fassung BGBl.

Nr. 355/1989, wird die Einleitung eines Verfahrens

für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt

(Folgt der Text des Volksbegehrens)."

7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz

der Unterstützungserklärung

„Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb.

am . . . , wohnhaft in unterstützt

hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens

für ein Volksbegehren betreffend folgende,

durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

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