355. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 116/
1977, 518/1981 und 233/1982 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein
Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres
zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch
Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen
und kann in Form eines Gesetzesantrages oder
einer Anregung gestellt werden."
2. § 3 Abs. 4 lit. a lautet
„a) den Text des Volksbegehrens in Form eines
Gesetzesantrages oder einer Anregung."
3. § 8 Abs. 1 und 4 lauten
„(1) Die Beschaffung und Versendung der für
das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten
und der zur Veröffentlichung gemäß
§ 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des
Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für
Inneres; die Kosten hiefür hat — unbeschadet des
Abs. 4 — der Bund zu tragen."
„(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter
haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung
und Versendung der Eintragungslisten und
Texte des Volksbegehrens in der Höhe von
30000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit
der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium
für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag
nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren
durchzuführen."
4. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen,
so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung
auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichte
Entscheidung des Bundesministers für
Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber
auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu
verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb
der vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5
Abs. 2 festgesetzten Frist von einer Woche in den
Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre
Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren
durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer
Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können.
In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte,
an denen die Eintragungslisten aufliegen,
sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während
welcher die Eintragungen vorgenommen werden
können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort
ist von der Eintragungsbehörde der Text
des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen."
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein
des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und
der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1
und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu
überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit
der Eintragung berühren könnten, zu verbessern."
6. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 lautet lit. A
„A.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes
1973, BGBl. Nr. 344, in der Fassung BGBl.
Nr. 355/1989, wird die Einleitung eines Verfahrens
für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt
(Folgt der Text des Volksbegehrens)."
7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz
der Unterstützungserklärung
„Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb.
am . . . , wohnhaft in unterstützt
hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens
für ein Volksbegehren betreffend folgende,
durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.