355. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Argentinien am 23. September 1987 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend
das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.
Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 501/1981) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31
Abs. 1 für Argentinien mit 9. Juli 1988 in Kraft.
Argentinien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben
„Argentinien ist der Auffassung, daß die Einführung
der Haft wegen Schulden in Zivil- oder Handelssachen
beim derzeitigen Stand des Völkerrechts
den von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätzen widerspricht (Art. 38
Abs. 1 lit. c des Statuts des Internationalen
Gerichtshofes)."