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355_1988 AT

355. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Argentinien am 23. September 1987 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend

das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.

Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 501/1981) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31

Abs. 1 für Argentinien mit 9. Juli 1988 in Kraft.

Argentinien hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben

„Argentinien ist der Auffassung, daß die Einführung

der Haft wegen Schulden in Zivil- oder Handelssachen

beim derzeitigen Stand des Völkerrechts

den von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen

Rechtsgrundsätzen widerspricht (Art. 38

Abs. 1 lit. c des Statuts des Internationalen

Gerichtshofes)."

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