355. Verordnung: Fotografen-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Fotografen ausgenommen
Pressefotografen (§ 94 Z 17 GewO 1973) ist die
Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Auswählen der Apparate und Geräte für eine
gestellte Aufgabe; Anwenden des geeigneten
Objektivs und Filters,
2. Auswählen und Anwenden der erforderlichen
Beleuchtungsgeräte,
3. Auswählen des entsprechenden Aufnahmematerials
(zB Film, Platte),
4. Aufnehmen von Einzel- und Laufbildern,
Herstellen von Videoaufnahmen,
5. Herstellen der erforderlichen chemischen
Lösungen (Umgang mit Giftstoffen),
6. Entwickeln,
7. Nachbehandeln von Negativen,
8. Kopieren,
9. Vergrößern,
10. Entzerren,
11. Retuschieren,
12. Tonen,
13. Anfertigen von Diapositiven,
14. Einsetzen von Vignetten,
15. Reproduzieren verschiedener Vorlagen,
16. Festlegen und Einrichten des Bildaufbaus,
17. Fertigen und Präsentieren des Bildes.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender
Prüfungsstücke dienen
a) Portraitaufnahme in Schwarzweiß (Negativformat
6 cm x 6 cm bis 9 cm X 12 cm,
Vergrößerung 30 cm x 40 cm) und Portraitaufnahme
in Farbe (Negativformat
6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm),
b) Sachaufnahme in Schwarzweiß (Negativformat
6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung
30 cm x 40 cm),
c) Architekturaufnahme (Innen- oder Außenarchitektur)
in Schwarzweiß (Negativformat
6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung
30 cm x 40 cm),
d) Werbeaufnahme (Farb-Diapositiv, Format
6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm),
e) Laufbildaufnahme oder AV-Produktion
(Audiovision),
f) Videoaufnahme,
g) Reproduktion (Umsetzung einer farbigen
Vorlage auf Schwarzweiß, Negativformat
6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung
24 cm x 30 cm);
sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 24 Stunden zu beenden.
(4) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur
Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für
die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten
Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien
gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung
zur Verfügung gestellt werden, daß er für die Ausführung
der Meisterarbeiten aber auch eigene Aufnahmegeräte,
Ausarbeitungsgeräte und Materialien
zur Meisterprüfung mitbringen darf.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
in diesem Gegenstand muß vom Prüfling
in drei Stunden erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkunde (§ 5) zu erstrecken. Sie
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Prozentrechnungen,
b)' Maßrechnungen und
c) Brennweitenberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
zu umfassen.
Fachkunde
§ 5. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Grundlagen der Optik
a) Optische Grundgesetze,
b) Lichtemission und Lichtquellen,
c) Polarisation,
d) Farbenlehre,
e) Grundlagen der geometrischen Optik;
2. Gerätekunde
a) Lupen, Teleskope, Mikroskope,
b) Aufbau und Strahlengang von Linsensystemen,
c) Allgemeine Kenndaten von optischen
Systemen,
d) Einrichtungen in der Dunkelkammer für
Schwarzweiß- und Farbfotografie,
e) Aufnahmegeräte und Laborgeräte;
3. Geschichte der Fotografie;
4. Materialkunde
Eigenschaften, Verwendung, Bearbeitung und
Verarbeitung von Werkstoffen und Hilfsstoffen;
5. Fachliche Sondervorschriften
a) Behandlung von Giftstoffen,
b) Beseitigung von Sonderabfall,
c) Arbeitnehmerschutzvorschriften,
d) Grundzüge des Urheberrechtes;
6. Grundlagen der chemischen und physikalischen
Prozesse in der Fotografie.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1986 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Fotografen ausgenommen Pressefotografen
beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973
mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.