355. Verordnung: Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
dessen §§ 6 und 104, wird verordnet
Für die Bildungsanstalt für Erzieher und ihre
Sonderformen werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme
der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher
(Anlage I),
2. Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für
Erzieher (Anlage II),
3. Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von
Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III).
ARTIKEL II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in
die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern
gesetzt.
ARTIKEL III
§ 1. Die Anlage I dieser Verordnung tritt (mit
Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich
der 1. Klasse mit 1. September 1985, der 2. Klasse
mit 1. September 1986, der 3. Klasse mit 1. September
1987, der 4. Klasse mit 1. September 1988 und
der 5. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.
§ 2. Die Anlagen II und III dieser Verordnung
treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion)
hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1985,
des 2. Semesters mit 1. Feber 1986, des 3. Semesters
mit 1. September 1986 und des 4. Semesters mit
1. Feber 1987 in Kraft.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, mit welcher die Lehrpläne für den einjährigen
Lehrgang und für den zweijährigen Lehrgang
der Bildungsanstalt für Erzieher erlassen wurden,
BGBl. Nr. 153/1963, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 180/1969, tritt hinsichtlich des
einjährigen Lehrganges mit 31. August 1985 und
hinsichtlich des zweijährigen Lehrganges mit
31. August 1986 außer Kraft.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen I bis III unter Abschnitt III
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.