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355_1985 AT

355. Verordnung: Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

dessen §§ 6 und 104, wird verordnet

Für die Bildungsanstalt für Erzieher und ihre

Sonderformen werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme

der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher

(Anlage I),

2. Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für

Erzieher (Anlage II),

3. Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von

Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III).

ARTIKEL II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in

die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener

Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel

die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern

gesetzt.

ARTIKEL III

§ 1. Die Anlage I dieser Verordnung tritt (mit

Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich

der 1. Klasse mit 1. September 1985, der 2. Klasse

mit 1. September 1986, der 3. Klasse mit 1. September

1987, der 4. Klasse mit 1. September 1988 und

der 5. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.

§ 2. Die Anlagen II und III dieser Verordnung

treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion)

hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1985,

des 2. Semesters mit 1. Feber 1986, des 3. Semesters

mit 1. September 1986 und des 4. Semesters mit

1. Feber 1987 in Kraft.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, mit welcher die Lehrpläne für den einjährigen

Lehrgang und für den zweijährigen Lehrgang

der Bildungsanstalt für Erzieher erlassen wurden,

BGBl. Nr. 153/1963, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 180/1969, tritt hinsichtlich des

einjährigen Lehrganges mit 31. August 1985 und

hinsichtlich des zweijährigen Lehrganges mit

31. August 1986 außer Kraft.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen I bis III unter Abschnitt III

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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