355. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen gewöhnlichen Reisepasses, Diplomatenpasses
oder Dienstpasses sind, dürfen zu einem
nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet der Republik Seychellen
einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Staatsangehörige der Republik Seychellen, die
Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses
oder Diplomatenpasses sind, dürfen zu einem nicht
Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet der Republik Österreich
einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 3
(1) Inhaber österreichischer Diplomatenpässe
oder Dienstpässe sowie Inhaber von Diplomatenpässen
oder gewöhnlichen Reisepässen der Republik
Seychellen, die Mitglieder der diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung des
einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates
oder Vertreter des einen Vertragsstaates
bei einer internationalen Organisation sind, die
ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates
hat, oder einer solchen Organisation als Beamte
angehören, dürfen sich während der Dauer ihrer
Dienstverwendung im Gebiet des anderen Vertragsstaates
ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im
Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch
deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen im Gebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn
sie selbst Inhaber eines der im Absatz 1 angeführten
Reisedokumente sind.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
Staatsbürger und die Staatsangehörigen der Republik
Seychellen, die sich auf den Seychellen beziehungsweise
in Österreich aufhalten, nicht von der
Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften
des Aufenthaltslandes einzuhalten.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden
Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu
verweigern.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf
Grund der in den Artikeln 1 beziehungsweise 2
erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie
Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
erlaubt worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet
ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren
Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit
Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder
teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege
bekanntzugeben.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem das Abkommen unterzeichnet wurde.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei
Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen zu Victoria am 26. Juli 1984 in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gregor Woschnagg
ao. und bev. Botschafter der Republik Österreich
Für die Regierung der Republik Seychellen
Ogilvy Berlouis
Minister für Jugend und Verteidigung der
Republik Seychellen
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. Oktober 1984 in Kraft.