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355_1984 AT

355. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Artikel 1

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen gewöhnlichen Reisepasses, Diplomatenpasses

oder Dienstpasses sind, dürfen zu einem

nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet der Republik Seychellen

einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Staatsangehörige der Republik Seychellen, die

Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses

oder Diplomatenpasses sind, dürfen zu einem nicht

Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet der Republik Österreich

einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 3

(1) Inhaber österreichischer Diplomatenpässe

oder Dienstpässe sowie Inhaber von Diplomatenpässen

oder gewöhnlichen Reisepässen der Republik

Seychellen, die Mitglieder der diplomatischen

Mission oder einer konsularischen Vertretung des

einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates

oder Vertreter des einen Vertragsstaates

bei einer internationalen Organisation sind, die

ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates

hat, oder einer solchen Organisation als Beamte

angehören, dürfen sich während der Dauer ihrer

Dienstverwendung im Gebiet des anderen Vertragsstaates

ohne Sichtvermerk aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im

Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch

deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen im Gebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn

sie selbst Inhaber eines der im Absatz 1 angeführten

Reisedokumente sind.

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

Staatsbürger und die Staatsangehörigen der Republik

Seychellen, die sich auf den Seychellen beziehungsweise

in Österreich aufhalten, nicht von der

Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften

des Aufenthaltslandes einzuhalten.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden

Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu

verweigern.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf

Grund der in den Artikeln 1 beziehungsweise 2

erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie

Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

erlaubt worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet

ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren

Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit

Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder

teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege

bekanntzugeben.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem das Abkommen unterzeichnet wurde.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei

Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim Vertragspartner außer Kraft.

Geschehen zu Victoria am 26. Juli 1984 in zwei

Urschriften in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gregor Woschnagg

ao. und bev. Botschafter der Republik Österreich

Für die Regierung der Republik Seychellen

Ogilvy Berlouis

Minister für Jugend und Verteidigung der

Republik Seychellen

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. Oktober 1984 in Kraft.

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