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355_1983 AT

355. Verordnung: Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl.

Nr. 560/1978, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet

§ 1. Die Übermittlung der in § 229 Abs. 2 GSVG

genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen

des § 4 in magnetisch gespeicherter Form zu

erfolgen. Die Durchführung obliegt den. Abgabenbehörden

des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes

zu bedienen, das in Angelegenheiten

des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, in seiner Eigenschaft als

Verarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, auftritt.

§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft hat die Datenübermittlung für den

einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung

hat die Finanzamts- und die Steuernummer,

die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des

Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten

angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen

sind dem Bundesrechenamt in magnetisch

gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

§ 3. Das Bundesrechenamt hat die angeforderten

Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide

in Rechtskraft erwachsen sind, zu

übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben,

warum keine Daten übermittelt werden können.

Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft in

magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu

stellen.

§ 4. In den Fällen, in denen eine Übermittlung

der in § 229 Abs. 2 GSVG genannten Daten in

magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist

und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen

sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft bei

der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes

angefordert werden.

§ 5. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten

der Verordnung aufzunehmen.

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