355. Verordnung: Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl.
Nr. 560/1978, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet
§ 1. Die Übermittlung der in § 229 Abs. 2 GSVG
genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen
des § 4 in magnetisch gespeicherter Form zu
erfolgen. Die Durchführung obliegt den. Abgabenbehörden
des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes
zu bedienen, das in Angelegenheiten
des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, in seiner Eigenschaft als
Verarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, auftritt.
§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft hat die Datenübermittlung für den
einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung
hat die Finanzamts- und die Steuernummer,
die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des
Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten
angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen
sind dem Bundesrechenamt in magnetisch
gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 3. Das Bundesrechenamt hat die angeforderten
Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide
in Rechtskraft erwachsen sind, zu
übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben,
warum keine Daten übermittelt werden können.
Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft in
magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu
stellen.
§ 4. In den Fällen, in denen eine Übermittlung
der in § 229 Abs. 2 GSVG genannten Daten in
magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist
und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen
sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft bei
der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes
angefordert werden.
§ 5. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten
der Verordnung aufzunehmen.