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355. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl.

Nr. 57, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 5 Abs. 3 hat zu entfallen.

2. § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz haben zu

lauten

„Sie müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des

Nationalrates unterschrieben oder von 6000 Perso-

nen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt

sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die

ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen

nach Muster der Anlage 1

anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat

die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die

in der Erklärung genannte Person am Stichtag in

der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen

war oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet

hat."

3. In § 7 Abs. 2 Z 1 ist das Wort „Zunamen"

durch das Wort „Familiennamen" zu ersetzen.

4. § 7 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen

der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter und sein Stellvertreter

am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt

eingetragen waren oder am Stichtag das

19. Lebensjahr vollendet haben."

5. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei

Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu

verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung

so festzusetzen, daß die Wahl mindestens

sechs und höchstens zehn Wochen nach dem

verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag

kann nur vom zustellungsbevollmächtigten

Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der

verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder

von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden.

Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens

6000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf

Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein.

§ 1 Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung."

6. Dem § 8 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die

Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter den Wahlvorschlag spätestens

am zehnten Tage vor dem Wahltage durch Nennung

eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch

die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens

6000 Wahlberechtigten unterstützt oder

von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates

unterschrieben sein. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 7

Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung."

7. § 9 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage hat

die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden

Wahlvorschläge abzuschließen und im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' in der Reihenfolge

der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen

Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die

Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt

hiebei als Unterstützungserklärung von 25000

Wahlberechtigten."

8. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und

Familiennamen der Wahlwerber der behördlich

veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9

Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit

einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster

der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung

der Hauptwahlbehörde hergestellt werden."

9. Nach § 11 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 einzufügen

„(3) Stellt die Hauptwahlbehörde am vierzehnten

Tage vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein

Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten

bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen,

Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden

?' oder ,Soll NN für eine weitere Funktionsperiode

das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?'

und darunter die Worte ,ja' und ,nein', jedes mit

einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster

der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten."

10. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat

ungefähr 61/2 bis 71/2 cm in der Breite und 91/2 bis

101/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein

Vielfaches davon zu betragen. Bei Stimmzetteln

nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche

Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu

verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat

einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie

der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher

Stärke ausgeführt zu sein."

11. In § 11 sind die Absätze 4 bis 6 als Absätze 5

bis 7 zu bezeichnen.

12. § 12 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig

ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte."

13. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig

ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten

eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der

Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in

einem der neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten

Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges

Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift

anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er

sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten

Wahlwerbers ausspricht oder nicht."

14. Dem § 12 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für

einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben

Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen

Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen."

15. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht

unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber

der Wähler wählen wollte (Stimmzettel

nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß

§ 11 Abs. 3 mit ja' oder ,nein' beantwortet

hatte oder

3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet

wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder

überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen

wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3)

oder

4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet

wurden (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder

die Frage gemäß § 11 Abs. 3 sowohl mit ja'

als auch mit ,nein' beantwortet wurde oder

5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht

unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber

er wählen wollte (Stimmzettel nach § 11

Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11

Abs. 3 mit ja' oder ,nein' beantworten wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht

schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger

Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber

lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11

Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes ja' oder,

nein' (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht

wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines

Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer

der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im

Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen

die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

nicht."

16. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln

nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung

a) die Summe der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen,

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen,

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

und

d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber

der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge

(§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen

Stimmen (Wahlwerbersummen)

festzustellen.

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach

§ 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung

a) die Summe der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen,

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen,

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d) die Summe der abgegebenen gültigen auf ja'

lautenden Stimmen und

e) die Summe der abgegebenen gültigen auf,

nein' lautenden Stimmen

festzustellen."

Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.

17. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis der

Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen.

Die Kundmachung hat bei Verwendung von

Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen

nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln

nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach

§ 14 Abs. 2 zu enthalten."

18. § 16 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung

von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund

der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden

a) die Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen

gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen

Stimmen,

c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

Stimmen,

d) die Gesamtsumme der auf die verschiedenen

Wahlwerber der behördlich veröffentlichten

Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen

gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang

zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat,

zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein

zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit

den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21

zu verlautbaren."

19. Dem § 16 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung

von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund

der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden

a) die Summe der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

d) die Summe der abgegebenen gültigen auf ja'

lautenden Stimmen und

e) die Summe der abgegebenen gültigen auf,

nein' lautenden Stimmen

fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung

gemäß § 21 zu verlautbaren."

20. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat jenen Wahlwerber

als gewählt zu erklären, der mehr als die

Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11

Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären,

wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf ja'

lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen

gültigen auf ,nein' lautenden Stimmen übersteigt."

21. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit

im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens

am fünfunddreißigsten Tage nach dem

ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen

jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten

Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten

haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl

entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende

Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Wahlvorschläge,

deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen,

hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es

ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt der

Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers

der Hauptwahlbehörde für die engere Wahl

einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu

machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten

sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und

5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die

neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge

(§ 8 Abs. 5) keiner Unterschriften

bedürfen und Ergänzungsvorschläge spätestens am

zehnten Tage nach Erhalt der obigen Verständigung

eingebracht werden müssen."

22. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber

die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die

engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so

lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß

§ 17 erster Satz ergibt."

23. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in

den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz

angeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht

besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis

eingetragenen Personen verpflichtet,

am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen

Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme

abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2

ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 1000 Schilling bestraft. Eine

Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe

findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht

statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen

Bereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund

gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit

am Erscheinen im Wahllokal verhindert

ist;

2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder

sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten

wird;

3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,

für das die Wahlpflicht angeordnet wird, auf

Reisen befindet und daher vom Wahlort

abwesend ist;

4. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern

oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten

zurückgehalten wird;

5. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder

sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung

seiner Wahlpflicht verhindert ist."

24. Die §§ 24 a und 25 haben zu entfallen.

25. In der Anlage 1 haben an die Stelle der Klammerausdrücke

„(Vor- und Zuname)" bzw. „(eigenhändige

Unterschrift mit Angabe von Vor- und

Zuname)" die Klammerausdrücke „(Vor- und

Familienname)" bzw. „(eigenhändige Unterschrift

mit Angabe des Vor- und Familiennamens)" zu treten.

Ferner sind in der Bestätigung der Gemeindebehörde

den Worten „ als wahlberechtigt

eingetragen ist" die Worte „ oder am Stichtag

das 19. Lebensjahr vollendet hat" anzufügen.

26. In der Anlage 2 hat es in der ersten Rubrik

statt „Vor- und Zuname", „Vor- und Familienname"

zu lauten.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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