355. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl.
Nr. 57, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 5 Abs. 3 hat zu entfallen.
2. § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz haben zu
lauten
„Sie müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des
Nationalrates unterschrieben oder von 6000 Perso-
nen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt
sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die
ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen
nach Muster der Anlage 1
anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat
die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die
in der Erklärung genannte Person am Stichtag in
der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen
war oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet
hat."
3. In § 7 Abs. 2 Z 1 ist das Wort „Zunamen"
durch das Wort „Familiennamen" zu ersetzen.
4. § 7 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen
der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter und sein Stellvertreter
am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt
eingetragen waren oder am Stichtag das
19. Lebensjahr vollendet haben."
5. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei
Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu
verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung
so festzusetzen, daß die Wahl mindestens
sechs und höchstens zehn Wochen nach dem
verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag
kann nur vom zustellungsbevollmächtigten
Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der
verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder
von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden.
Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens
6000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf
Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein.
§ 1 Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung."
6. Dem § 8 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die
Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter den Wahlvorschlag spätestens
am zehnten Tage vor dem Wahltage durch Nennung
eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch
die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens
6000 Wahlberechtigten unterstützt oder
von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates
unterschrieben sein. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 7
Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung."
7. § 9 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage hat
die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden
Wahlvorschläge abzuschließen und im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' in der Reihenfolge
der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen
Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die
Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt
hiebei als Unterstützungserklärung von 25000
Wahlberechtigten."
8. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und
Familiennamen der Wahlwerber der behördlich
veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9
Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit
einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster
der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung
der Hauptwahlbehörde hergestellt werden."
9. Nach § 11 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 einzufügen
„(3) Stellt die Hauptwahlbehörde am vierzehnten
Tage vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein
Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten
bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen,
Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden
?' oder ,Soll NN für eine weitere Funktionsperiode
das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?'
und darunter die Worte ,ja' und ,nein', jedes mit
einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster
der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten."
10. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat
ungefähr 61/2 bis 71/2 cm in der Breite und 91/2 bis
101/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein
Vielfaches davon zu betragen. Bei Stimmzetteln
nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche
Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu
verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat
einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie
der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher
Stärke ausgeführt zu sein."
11. In § 11 sind die Absätze 4 bis 6 als Absätze 5
bis 7 zu bezeichnen.
12. § 12 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig
ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,
welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte."
13. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig
ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten
eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der
Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in
einem der neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten
Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges
Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift
anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er
sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten
Wahlwerbers ausspricht oder nicht."
14. Dem § 12 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für
einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben
Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen
Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen."
15. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht
unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber
der Wähler wählen wollte (Stimmzettel
nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß
§ 11 Abs. 3 mit ja' oder ,nein' beantwortet
hatte oder
3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet
wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder
überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen
wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3)
oder
4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet
wurden (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder
die Frage gemäß § 11 Abs. 3 sowohl mit ja'
als auch mit ,nein' beantwortet wurde oder
5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht
unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber
er wählen wollte (Stimmzettel nach § 11
Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11
Abs. 3 mit ja' oder ,nein' beantworten wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht
schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger
Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber
lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11
Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes ja' oder,
nein' (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht
wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines
Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer
der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im
Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen
die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels
nicht."
16. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln
nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
und
d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber
der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge
(§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen
Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach
§ 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen auf ja'
lautenden Stimmen und
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf,
nein' lautenden Stimmen
festzustellen."
Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.
17. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis der
Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen.
Die Kundmachung hat bei Verwendung von
Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen
nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln
nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach
§ 14 Abs. 2 zu enthalten."
18. § 16 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung
von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund
der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden
a) die Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen
gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen
Stimmen,
c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf die verschiedenen
Wahlwerber der behördlich veröffentlichten
Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen
gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang
zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat,
zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein
zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit
den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21
zu verlautbaren."
19. Dem § 16 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung
von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund
der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden
a) die Summe der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
d) die Summe der abgegebenen gültigen auf ja'
lautenden Stimmen und
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf,
nein' lautenden Stimmen
fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung
gemäß § 21 zu verlautbaren."
20. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat jenen Wahlwerber
als gewählt zu erklären, der mehr als die
Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11
Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären,
wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf ja'
lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen
gültigen auf ,nein' lautenden Stimmen übersteigt."
21. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit
im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens
am fünfunddreißigsten Tage nach dem
ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen
jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten
Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten
haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl
entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende
Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Wahlvorschläge,
deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen,
hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es
ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt der
Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers
der Hauptwahlbehörde für die engere Wahl
einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu
machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten
sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und
5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die
neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge
(§ 8 Abs. 5) keiner Unterschriften
bedürfen und Ergänzungsvorschläge spätestens am
zehnten Tage nach Erhalt der obigen Verständigung
eingebracht werden müssen."
22. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber
die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die
engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so
lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß
§ 17 erster Satz ergibt."
23. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in
den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz
angeordnet wird.
(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht
besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen verpflichtet,
am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen
Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme
abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2
ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 1000 Schilling bestraft. Eine
Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe
findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht
statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen
Bereich der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund
gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit
am Erscheinen im Wahllokal verhindert
ist;
2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder
sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten
wird;
3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,
für das die Wahlpflicht angeordnet wird, auf
Reisen befindet und daher vom Wahlort
abwesend ist;
4. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern
oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten
zurückgehalten wird;
5. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder
sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung
seiner Wahlpflicht verhindert ist."
24. Die §§ 24 a und 25 haben zu entfallen.
25. In der Anlage 1 haben an die Stelle der Klammerausdrücke
„(Vor- und Zuname)" bzw. „(eigenhändige
Unterschrift mit Angabe von Vor- und
Zuname)" die Klammerausdrücke „(Vor- und
Familienname)" bzw. „(eigenhändige Unterschrift
mit Angabe des Vor- und Familiennamens)" zu treten.
Ferner sind in der Bestätigung der Gemeindebehörde
den Worten „ als wahlberechtigt
eingetragen ist" die Worte „ oder am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet hat" anzufügen.
26. In der Anlage 2 hat es in der ersten Rubrik
statt „Vor- und Zuname", „Vor- und Familienname"
zu lauten.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.