355. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/
1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,
239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/
1974, 360/1975, 392/1976, 342/1978, 519/1978
sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 47/1979 und
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1980 für die
Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und
Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt
geändert
1. § 30 Abs. 1 bat zu lauten
„Abfertigung
§ 30. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen
durch eine bestimmte Zeitdauer bei demselben
Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt,
so gebührt ihm bei Auflösung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß
der Abfertigung beträgt nach drei
vollen Dienstjahren 12 vH des Jahresentgelts und
erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um
4 vH bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen
40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für
jedes weitere volle Dienstjahr um 3 vH."
2. § 30 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag
von 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt,
mit der Auflösung des Dienstverhältnisses
fällig. Die Ausführungsgesetze bestimmen, inwieweit
ein darüber hinausgehender Restbetrag
innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses
in Teilbeträgen abgestattet werden
kann."
3. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 30 erhalten
die Bezeichnung 5 und 6.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1981 in
Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,
daß Kollektivverträge, Arbeits- oder
Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und
Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung
günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben.
Artikel III
(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
Grundsätzen in Art. I und II sind binnen sechs
Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu erlassen.
(2) Mit der Wahrung der dem Bund gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.