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355_1981 AT

355. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Landarbeitsgesetzes

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/

1974, 360/1975, 392/1976, 342/1978, 519/1978

sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 47/1979 und

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1980 für die

Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und

Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt

geändert

1. § 30 Abs. 1 bat zu lauten

„Abfertigung

§ 30. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen

durch eine bestimmte Zeitdauer bei demselben

Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt,

so gebührt ihm bei Auflösung des

Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß

der Abfertigung beträgt nach drei

vollen Dienstjahren 12 vH des Jahresentgelts und

erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um

4 vH bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen

40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für

jedes weitere volle Dienstjahr um 3 vH."

2. § 30 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag

von 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt,

mit der Auflösung des Dienstverhältnisses

fällig. Die Ausführungsgesetze bestimmen, inwieweit

ein darüber hinausgehender Restbetrag

innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses

in Teilbeträgen abgestattet werden

kann."

3. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 30 erhalten

die Bezeichnung 5 und 6.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1981 in

Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,

daß Kollektivverträge, Arbeits- oder

Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und

Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung

günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben.

Artikel III

(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

Grundsätzen in Art. I und II sind binnen sechs

Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu erlassen.

(2) Mit der Wahrung der dem Bund gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

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