355. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Traunkreise und Wartberg an der Krems
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138
Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden
Ried im Traunkreise und Wartberg an der
Krems wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 19,28 (alt) (zirka 320 m nach der südlichen
Ortstafel von Voitsdorf), führt sodann in
gestreckter Linienführung unter teilweiser Mitbenützung
bzw. Kreuzung des Altbestandes und
bindet bei km 23,50 (alt) (im Bereich der Siedlung
„Kaltenbrunn") wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Ried im
Traunkreise und Wartberg an der Krems aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.