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355_1980 AT

355. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Traunkreise und Wartberg an der Krems

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Traunkreise und Wartberg an der Krems

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138

Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden

Ried im Traunkreise und Wartberg an der

Krems wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 19,28 (alt) (zirka 320 m nach der südlichen

Ortstafel von Voitsdorf), führt sodann in

gestreckter Linienführung unter teilweiser Mitbenützung

bzw. Kreuzung des Altbestandes und

bindet bei km 23,50 (alt) (im Bereich der Siedlung

„Kaltenbrunn") wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Ried im

Traunkreise und Wartberg an der Krems aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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