Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
355_1979 AT

355. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972,

BGBl. Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 561/1978

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972 und BGBl. Nr. 561/

1978 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung vom 24. August 1974, BGBl.

Nr. 582, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Chemie wird wie folgt geändert

ARTIKEL I

§ 1 hat zu lauten

„Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Chemie ist nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten

a) Der Studienzweig „Chemie" ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien und an den

Naturwissenschaftlichen Fakultäten der

Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten;

b) der Studienzweig „Biochemie" ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien einzurichten;

c) der Studienzweig „Lebensmittelchemie" ist

an der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien einzurichten;

d) der Studienzweig „Chemie (Lehramt an

höheren Schulen)" ist an der Formal- und

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien, an den Naturwissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Graz

und Innsbruck sowie an den Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultäten der

Technischen Universität Wien und der

Universität Linz einzurichten."

ARTIKEL II

Der IV. Albschnitt hat zu lauten

„IV. ABSCHNITT

Studienzweig Lebensmittelchemie

§ 19. Auf das Ausbildungsziel, die Kombination,

die Studiendauer, die Studienabschnitte,

die Inskription im ersten Studienabschnitt, die

Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf

die erste Diplomprüfung selbst sind die §§ 2

bis 6 anzuwenden.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 20. (1) § 7 Abs. 1 ist anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 3 Abs. 4 und des

§ 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt zwischen 130 und 140 Wochenstunden

aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 10 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierter,

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

15, in den beiden letzten einrechenbaren

Semestern mindestens je 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt

mit Abs. 4 sind während des zweiten

Studienabschnitteis aus den folgenden Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren

(4) § 7 Albs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 21. § 8 ist sinngemäß, § 9 ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der im § 9

lit. e genannten Vorprüfungen die im § 20

Abs. 3 lit. e genannten Fächer zu treten haben.

Zweite Diplomprüfung

§ 22. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Organische Chemie;

b) Analytische Chemie;

c) Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie;

d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

1. Physikalische Chemie;

2. Biochemie;

e) auf Antrag des Kandidaten, eines oder

mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 gewählten

Freifächer.

(2) § 10 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."

ARTIKEL III

Der V. Abschnitt hat zu lauten

„V. ABSCHNITT

Studienzweig Chemie (Lehramt

an höheren Schulen)

Ausbildungsziel und Kombination

§ 23. (1) Das Studium des Studienzweiges

Chemie (Lehramt an höheren Schulen) ist so zu

gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen

dient.

(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie

(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

ist mit dem Studium einer zweiten

Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß

§ 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie

mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten

zu kombinieren.

(3) Gemäß § 1 der Studienordnung für die

pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten,

BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine

pädagogische Ausbildung an der Grund- und

Integrativwissenschaftilichen Fakultät der Universität

Wien, an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck

sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät (gemeinsam mit der

Technisch-Naturwissenschafttlichen Fakultät) der

Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen.

Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich

der Durchführung des Schulpraktikums)

wird an den unter § 1 lit. d genannten

Fakultäten eingerichtet.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 24. Das Studium des Studienzweiges Chemie

(Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von neun

Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite fünf Semester.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 25. (1) Im Studienzweig Chemie (Lehramt

an (höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden

aus den Pflichtfächern, zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß

Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 28 Abs. 5

lit. a, lit. b, lit. c und lit. e genannten Fächern im

Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden

einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können.

(4) Die im § 28 Abs. 5 lit. h vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltung kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 26. Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung

von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus

a) Mathematik;

b) Physik;

c) Mineralogie und Kristallographie.

Erste Diplomprüfung

§ 27. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine Chemie;

b) Analytische Chemie;

c) Organische Chemie.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10

sind sinngemäß anzuwenden.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 28. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt

an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste

Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

65 Wochenstunden, davon mindestens 60

aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten

Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt

an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite

Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

57 Wochenstunden, davon mindestens

52 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e

genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im ersten

und letzten einrechenbaren Semester des zweiten

Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens

je 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 25 Abs. 3

und 4 bereits im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und

Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl

einzurechnen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 29. (1) Die Zulassung zum abschließenden

Teil oder zur kommissionellen Ablegung der

zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche

Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden

Fächern voraus

a) Theoretische Chemie;

b) Biochemie unter Einschluß biologischer

und ökologischer Probleme;

c) Analytische Chemie.

(2) Wurde die Studienrichtung Chemie (Lehramt

an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur

zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtllicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10

sind sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 30. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Anorganische Chemie (einschließlich Fragen

der Technologie);

b) Organische Chemie (einschließlich Fragen

der Technologie);

c) Physikalische Chemie;

d) sofern die Studienrichtung als erste

Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß

§ 28 Abs. 5 lit. g gewählte Fach.

Die im § 28 Abs. 5 lit. e genannten schulpraktischen

und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen

sind den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern

zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten Studienrichtung oder, sofern

das Thema der Diplomarbeit mit einem

Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich albzulegen."

ARTIKEL IV

1. Der bisherige IV. Abschnitt wird der

VI. Abschnitt.

2. Der bisherige § 19 wird § 31.

3. Der Abs. 4 des § 31 hat zu lauten

„(4) Absolventen der Studienrichtung Chemie

sind nach Maßgabe der Studienordnung zur

Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw.

der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976,

zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen."

4. Der bisherige V. Abschnitt wird der

VII. Abschnitt.

5. Der bisherige § 20 wird § 32.

6. Der Albs. 2 des § 32 hat zu lauten

„(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten

schon absolvierten Studienzweiges

der Studienrichtung Chemie auf die im

§ 1 lit. b und c genannten Studienzweige

derselben Studienrichtung und umgekehrt;

b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

einer der unter § 1 lit. a, b und c

angeführten Studienzweige auf den Studienzweig

„Chemie (Lehramt an höheren

Schulen)" und umgekehrt;

c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

eines der unter § 1 lit. a bis d

genannten Studienzweige durch Absolvierung

einer weiteren Studienrichtung gemäß

§ 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen nach den für

die erste Studienrichtung oder nach den

für die zweite Studienrichtung geltenden

Vorschriften."

7. Der bisherige VI. Abschnitt wird der

VIII. Abschnitt.

8. Der bisherige § 21 wird § 33 und hat zu

lauten

„Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen halben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Im Rahmen des an der Formal- und

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien eingerichteten Hochschullehrganges für

Lebensmittelexperten vor Inkrafttreten des

Studienplans absolvierte Studien sind auf die

vorgeschriebenen Studien des Studienzweiges

Lebensmittelchemie anzurechnen, abgelegte Prüfungen

sind anzuerkennen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →