355. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972,
BGBl. Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 561/1978
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972 und BGBl. Nr. 561/
1978 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung vom 24. August 1974, BGBl.
Nr. 582, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Chemie wird wie folgt geändert
ARTIKEL I
§ 1 hat zu lauten
„Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Chemie ist nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten
a) Der Studienzweig „Chemie" ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien und an den
Naturwissenschaftlichen Fakultäten der
Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten;
b) der Studienzweig „Biochemie" ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien einzurichten;
c) der Studienzweig „Lebensmittelchemie" ist
an der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien einzurichten;
d) der Studienzweig „Chemie (Lehramt an
höheren Schulen)" ist an der Formal- und
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien, an den Naturwissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Graz
und Innsbruck sowie an den Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultäten der
Technischen Universität Wien und der
Universität Linz einzurichten."
ARTIKEL II
Der IV. Albschnitt hat zu lauten
„IV. ABSCHNITT
Studienzweig Lebensmittelchemie
§ 19. Auf das Ausbildungsziel, die Kombination,
die Studiendauer, die Studienabschnitte,
die Inskription im ersten Studienabschnitt, die
Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf
die erste Diplomprüfung selbst sind die §§ 2
bis 6 anzuwenden.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 20. (1) § 7 Abs. 1 ist anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 3 Abs. 4 und des
§ 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt zwischen 130 und 140 Wochenstunden
aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierter,
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
15, in den beiden letzten einrechenbaren
Semestern mindestens je 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt
mit Abs. 4 sind während des zweiten
Studienabschnitteis aus den folgenden Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren
(4) § 7 Albs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 21. § 8 ist sinngemäß, § 9 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der im § 9
lit. e genannten Vorprüfungen die im § 20
Abs. 3 lit. e genannten Fächer zu treten haben.
Zweite Diplomprüfung
§ 22. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Organische Chemie;
b) Analytische Chemie;
c) Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie;
d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
1. Physikalische Chemie;
2. Biochemie;
e) auf Antrag des Kandidaten, eines oder
mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 gewählten
Freifächer.
(2) § 10 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."
ARTIKEL III
Der V. Abschnitt hat zu lauten
„V. ABSCHNITT
Studienzweig Chemie (Lehramt
an höheren Schulen)
Ausbildungsziel und Kombination
§ 23. (1) Das Studium des Studienzweiges
Chemie (Lehramt an höheren Schulen) ist so zu
gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen
dient.
(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie
(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
ist mit dem Studium einer zweiten
Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß
§ 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie
mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten
zu kombinieren.
(3) Gemäß § 1 der Studienordnung für die
pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten,
BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine
pädagogische Ausbildung an der Grund- und
Integrativwissenschaftilichen Fakultät der Universität
Wien, an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck
sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät (gemeinsam mit der
Technisch-Naturwissenschafttlichen Fakultät) der
Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen.
Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich
der Durchführung des Schulpraktikums)
wird an den unter § 1 lit. d genannten
Fakultäten eingerichtet.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 24. Das Studium des Studienzweiges Chemie
(Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von neun
Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite fünf Semester.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 25. (1) Im Studienzweig Chemie (Lehramt
an (höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden
aus den Pflichtfächern, zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß
Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 28 Abs. 5
lit. a, lit. b, lit. c und lit. e genannten Fächern im
Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden
einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden können.
(4) Die im § 28 Abs. 5 lit. h vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltung kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 26. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung
von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus
a) Mathematik;
b) Physik;
c) Mineralogie und Kristallographie.
Erste Diplomprüfung
§ 27. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine Chemie;
b) Analytische Chemie;
c) Organische Chemie.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10
sind sinngemäß anzuwenden.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 28. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt
an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
65 Wochenstunden, davon mindestens 60
aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten
Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt
an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
57 Wochenstunden, davon mindestens
52 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e
genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im ersten
und letzten einrechenbaren Semester des zweiten
Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens
je 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 25 Abs. 3
und 4 bereits im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und
Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl
einzurechnen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 29. (1) Die Zulassung zum abschließenden
Teil oder zur kommissionellen Ablegung der
zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche
Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden
Fächern voraus
a) Theoretische Chemie;
b) Biochemie unter Einschluß biologischer
und ökologischer Probleme;
c) Analytische Chemie.
(2) Wurde die Studienrichtung Chemie (Lehramt
an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur
zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtllicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10
sind sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 30. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Anorganische Chemie (einschließlich Fragen
der Technologie);
b) Organische Chemie (einschließlich Fragen
der Technologie);
c) Physikalische Chemie;
d) sofern die Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß
§ 28 Abs. 5 lit. g gewählte Fach.
Die im § 28 Abs. 5 lit. e genannten schulpraktischen
und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen
sind den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern
zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten Studienrichtung oder, sofern
das Thema der Diplomarbeit mit einem
Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich albzulegen."
ARTIKEL IV
1. Der bisherige IV. Abschnitt wird der
VI. Abschnitt.
2. Der bisherige § 19 wird § 31.
3. Der Abs. 4 des § 31 hat zu lauten
„(4) Absolventen der Studienrichtung Chemie
sind nach Maßgabe der Studienordnung zur
Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw.
der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976,
zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen."
4. Der bisherige V. Abschnitt wird der
VII. Abschnitt.
5. Der bisherige § 20 wird § 32.
6. Der Albs. 2 des § 32 hat zu lauten
„(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten
schon absolvierten Studienzweiges
der Studienrichtung Chemie auf die im
§ 1 lit. b und c genannten Studienzweige
derselben Studienrichtung und umgekehrt;
b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
einer der unter § 1 lit. a, b und c
angeführten Studienzweige auf den Studienzweig
„Chemie (Lehramt an höheren
Schulen)" und umgekehrt;
c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
eines der unter § 1 lit. a bis d
genannten Studienzweige durch Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung gemäß
§ 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen nach den für
die erste Studienrichtung oder nach den
für die zweite Studienrichtung geltenden
Vorschriften."
7. Der bisherige VI. Abschnitt wird der
VIII. Abschnitt.
8. Der bisherige § 21 wird § 33 und hat zu
lauten
„Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen halben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Im Rahmen des an der Formal- und
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien eingerichteten Hochschullehrganges für
Lebensmittelexperten vor Inkrafttreten des
Studienplans absolvierte Studien sind auf die
vorgeschriebenen Studien des Studienzweiges
Lebensmittelchemie anzurechnen, abgelegte Prüfungen
sind anzuerkennen."