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355. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1978

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes

(MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung

einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung

(§ 38 MEG und Abschn. I bis IV der Eich-

Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953) sind

an Gebühren zu entrichten

1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem

Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,

Beschreibungen und Bedienungsanweisungen

gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),

2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung

durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung

gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),

3. die Gebühr für die Veröffentlichung der

Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen

gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),

4. die Gebühren für die bei einer Erprobung

vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten

gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren),

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist bei

jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung

neuerlich zu entrichten.

(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,

wenn die physikalisch-technische Untersuchung

deshalb wiederholt werden muß, weil

der Antragsteller

1. im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung

der Bauart, vornimmt oder

2. eine Änderung der Zulassung beantragt.

Wenn die physikalisch-technische Untersuchung

jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß

und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand

(§ 9) zu berechnen ist, so ist für die

Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr

zu entrichten.

(4) Im Verfahren über die Zulassung und über

die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (§ 34

Z. 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A,

Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer

Abfertigungsstelle) zu entrichten.

(5) Im Verfahren betreffend die Zulassung

von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige

Lebensmittel (§ 24 Abs. 1 MEG) sind Gebühren

gemäß Tarif A, Abschnitt VI (Gebühren für

die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen

für flüssige Lebensmittel) zu entrichten.

(6) Die im Absatz 1, Z . 1, 2 und 4 und in den

Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren

sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren

zu keiner Zulassung geführt haben.

Vorprüfung und Eichung

§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten

(Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1

MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische

Prüfung und Stempelung, § 36

Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C

zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei

der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes

die Notwendigkeit der Zurückweisung

(§ 56 Abs. 4 MEG), so sind Gebühren gemäß

Tarif D (Zurückweisungsgebühren) zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten auf

ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47

Abs. 1 MEG) über Antrag des Verantwortlichen

im Sinne des § 7 Abs. 2 MEG sind Gebühren

gemäß Tarif E zu entrichten.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher

Stempel

§ 5. Wird ein Organ der Eichbehörde in

Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel

eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen

und die Durchführung geringfügiger Eingriffe,

die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes

haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr

gemäß Tarif H zu entrichten, jedoch nicht mehr,

als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes

(§ 3) ergäbe.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,

die gemäß § 54 MEG angelegt worden

ist, ist vom Antragsteller eine Gebühr gemäß

Tarif H zu entrichten.

Meßtechnische Kontrolle

§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12 a

Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen

Spritzen sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G

Z. 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten

Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung

am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in

einer Abfertigungsstelle

1. nicht begonnen werden kann,

2. abgebrochen werden muß,

3. nur verspätet begonnen werden kann oder

unterbrochen werden muß,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen

Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten

Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln und

Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend

oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G

Z. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf

Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen

wurde, nachdem mit dieser begonnen

worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen

(§ 11) jedoch, nachdem die Reisebewegung

des betrauten Organs begonnen hat.

(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung

gestellten Eichmittel nicht innerhalb

der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist

eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z. 3

zu entrichten.

(4) Werden Meßgeräte innerhalb der von der

Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,

so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)

gemäß Tarif G Z. 4 zu entrichten.

Zeitgebühr

§ 9. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand

zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif H

für Amtshandlungen zu entrichten, für die

in den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand

oder keine Gebühren festgesetzt sind. Bei auswärtigen

Amtshandlungen (§ 11) ist unter

Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum

Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die

Amtshandlung stattfindet.

Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb

der normalen Dienstzeit

§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten

Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an

Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit

zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden.

Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen

Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,

sind zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J

zu entrichten.

Ort der Amtshandlung

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung

werden folgende Tarifarten unterschieden

1. Tarifart 1 für Amtshandlungen in ständigen

Amtsstellen im Sinne des § 34 Z. 1 MEG

oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

2. Tarifart 2 für Eichungen in ambulanten

Amtsstellen gemäß § 34 Z. 2 MEG

3. Tarifart 3 für Eichungen in Abfertigungsstellen

gemäß § 34 Z. 3 MEG, wenn der

Antragsteller alle zur Durchführung der

Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen

und Hilfsmittel selbst beistellt,

4. Tarifart 4 für Eichungen am Herstellungs-

oder Aufstellungsort der Meßgeräte gemäß

§ 34 Z. 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen,

die nicht im Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen und nicht

in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34

Z. 1 MEG durchgefühlt werden.

(2) Von den in den Tarifen A bis J vorgeschriebenen

Gebühren ist zu entrichten

1. bei Tarifart 1 das 1 fache,

2. bei Tarifart 2 das 1,5fache,

3. bei Tarifart 3 das 0,9fache,

4. bei Tarifart 4 das 1,8fache.

(3) Bei der Berechnung der Gebühren für

die einzelnen Tarifarten sind die sich ergebenden

Beträge auf durch 1 Schilling ohne Rest teilbare

Beträge aufzurunden.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist im Falle

des § 7 auf ein Prüflos anzuwenden.

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die

Eichbehörde (§ 55 Z. 2 MEG) ist eine Gebühr

gemäß Tarif L zu entrichten.

Durchschriften und Duplikate

§ 13. Für die Herstellung von Durchschriften,

Ablichtungen und Duplikaten eichbehördlicher

Urkunden und Bescheide sind Gebühren gemäß

Tarif M zu entrichten.

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren

sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 57 Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die

Eichbehörde zu entrichten.

§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis J,

L und M sind ein Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1978 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung

1976, BGBl. Nr. 112, außer Kraft.

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