355. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes
(MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Zulassung
§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung
einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung
(§ 38 MEG und Abschn. I bis IV der Eich-
Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953) sind
an Gebühren zu entrichten
1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem
Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,
Beschreibungen und Bedienungsanweisungen
gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),
2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung
durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung
gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),
3. die Gebühr für die Veröffentlichung der
Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen
gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),
4. die Gebühren für die bei einer Erprobung
vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten
gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren),
(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist bei
jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung
neuerlich zu entrichten.
(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,
wenn die physikalisch-technische Untersuchung
deshalb wiederholt werden muß, weil
der Antragsteller
1. im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung
der Bauart, vornimmt oder
2. eine Änderung der Zulassung beantragt.
Wenn die physikalisch-technische Untersuchung
jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß
und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand
(§ 9) zu berechnen ist, so ist für die
Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr
zu entrichten.
(4) Im Verfahren über die Zulassung und über
die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (§ 34
Z. 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A,
Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer
Abfertigungsstelle) zu entrichten.
(5) Im Verfahren betreffend die Zulassung
von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige
Lebensmittel (§ 24 Abs. 1 MEG) sind Gebühren
gemäß Tarif A, Abschnitt VI (Gebühren für
die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen
für flüssige Lebensmittel) zu entrichten.
(6) Die im Absatz 1, Z . 1, 2 und 4 und in den
Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren
sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren
zu keiner Zulassung geführt haben.
Vorprüfung und Eichung
§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten
(Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1
MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische
Prüfung und Stempelung, § 36
Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C
zu entrichten.
Zurückweisung
§ 3. Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei
der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes
die Notwendigkeit der Zurückweisung
(§ 56 Abs. 4 MEG), so sind Gebühren gemäß
Tarif D (Zurückweisungsgebühren) zu entrichten.
Befundprüfung
§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten auf
ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47
Abs. 1 MEG) über Antrag des Verantwortlichen
im Sinne des § 7 Abs. 2 MEG sind Gebühren
gemäß Tarif E zu entrichten.
Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher
Stempel
§ 5. Wird ein Organ der Eichbehörde in
Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel
eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen
und die Durchführung geringfügiger Eingriffe,
die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes
haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr
gemäß Tarif H zu entrichten, jedoch nicht mehr,
als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes
(§ 3) ergäbe.
Aufhebung einer Verwendungssperre
§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,
die gemäß § 54 MEG angelegt worden
ist, ist vom Antragsteller eine Gebühr gemäß
Tarif H zu entrichten.
Meßtechnische Kontrolle
§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12 a
Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen
Spritzen sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.
Versäumnisgebühren
§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G
Z. 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten
Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung
am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in
einer Abfertigungsstelle
1. nicht begonnen werden kann,
2. abgebrochen werden muß,
3. nur verspätet begonnen werden kann oder
unterbrochen werden muß,
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen
Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten
Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln und
Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend
oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G
Z. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf
Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen
wurde, nachdem mit dieser begonnen
worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen
(§ 11) jedoch, nachdem die Reisebewegung
des betrauten Organs begonnen hat.
(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung
gestellten Eichmittel nicht innerhalb
der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist
eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z. 3
zu entrichten.
(4) Werden Meßgeräte innerhalb der von der
Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,
so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)
gemäß Tarif G Z. 4 zu entrichten.
Zeitgebühr
§ 9. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand
zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif H
für Amtshandlungen zu entrichten, für die
in den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand
oder keine Gebühren festgesetzt sind. Bei auswärtigen
Amtshandlungen (§ 11) ist unter
Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum
Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die
Amtshandlung stattfindet.
Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb
der normalen Dienstzeit
§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten
Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an
Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit
zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden.
Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen
Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,
sind zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J
zu entrichten.
Ort der Amtshandlung
§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung
werden folgende Tarifarten unterschieden
1. Tarifart 1 für Amtshandlungen in ständigen
Amtsstellen im Sinne des § 34 Z. 1 MEG
oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
2. Tarifart 2 für Eichungen in ambulanten
Amtsstellen gemäß § 34 Z. 2 MEG
3. Tarifart 3 für Eichungen in Abfertigungsstellen
gemäß § 34 Z. 3 MEG, wenn der
Antragsteller alle zur Durchführung der
Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen
und Hilfsmittel selbst beistellt,
4. Tarifart 4 für Eichungen am Herstellungs-
oder Aufstellungsort der Meßgeräte gemäß
§ 34 Z. 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen,
die nicht im Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen und nicht
in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34
Z. 1 MEG durchgefühlt werden.
(2) Von den in den Tarifen A bis J vorgeschriebenen
Gebühren ist zu entrichten
1. bei Tarifart 1 das 1 fache,
2. bei Tarifart 2 das 1,5fache,
3. bei Tarifart 3 das 0,9fache,
4. bei Tarifart 4 das 1,8fache.
(3) Bei der Berechnung der Gebühren für
die einzelnen Tarifarten sind die sich ergebenden
Beträge auf durch 1 Schilling ohne Rest teilbare
Beträge aufzurunden.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist im Falle
des § 7 auf ein Prüflos anzuwenden.
Prüfungsgebühr für Wäger
§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die
Eichbehörde (§ 55 Z. 2 MEG) ist eine Gebühr
gemäß Tarif L zu entrichten.
Durchschriften und Duplikate
§ 13. Für die Herstellung von Durchschriften,
Ablichtungen und Duplikaten eichbehördlicher
Urkunden und Bescheide sind Gebühren gemäß
Tarif M zu entrichten.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren
sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 57 Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die
Eichbehörde zu entrichten.
§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis J,
L und M sind ein Bestandteil dieser Verordnung.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1978 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung
1976, BGBl. Nr. 112, außer Kraft.