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355_1977 AT

355. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten beim Amt des Vertreters in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten beim Amt des Vertreters in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Im Hinblick auf Abschnitt 45 des am

13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen

der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen über den Amtssitz der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung, der bestimmt

„Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere

Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden,

die mit Zustimmung der Regierung in der

Republik Österreich errichtet werden"

sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20

und 44 dieses Amtssitzabkommens

sind die Republik Österreich und der Hochkommissär

der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge

wie folgt übereingekommen

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Amt" das Amt des Vertreters in Österreich

des Hochkommissärs der Vereinten Nationen

für die Flüchtlinge;

2. „Vertreter des Hochkommissärs" den Vertreter

in Österreich des Hochkommissärs der

Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder

jenen Funktionär, der beauftragt ist, in

seinem Namen zu handeln;

3. „Amtssitzabkommen" das am 13. April 1967

unterzeichnete, am 7. Juli 1967 in Kraft

getretene Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen über

den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung samt

Notenwechsel vom 13. April 1967;

4. „Angestellte" den Vertreter des Hochkommissärs

und alle Angehörigen des Personals

des Amtes mit Ausnahme der an Ort und

Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn

bezahlten Beschäftigten;

5. „Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds

für das Personal der Vereinten Nationen

(United Nations Joint Staff Pension

Fund);

6. „ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September

1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine

Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

— ASVG), in der jeweils

geltenden Fassung;

7. „AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 — AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/

1958, in der jeweils geltenden Fassung.

TEIL II

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung

beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören,

haben nach Maßgabe der Bestimmungen

des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig

der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie

der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG

1958 beizutreten.

(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung

beim Amt dem Pensionsfonds angehören,

haben nach Maßgabe der Bestimmungen des

Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung

nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

nach dem AlVG 1958 beizutreten.

(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1

und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen

Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in

dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer

entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem

gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung

beim Amt.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung

nach Art. 2 Abs. 1 in der Unfall-, Pensions- und

Arbeitslosenversicherung auch mit der Aufnahme

in den Pensionsfonds.

(4) Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung

in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung

durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung

aufrechterhalten werden.

Artikel 4

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung

in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die

Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und

des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.

Kapitel 2

Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds

oder des Ausscheidens aus diesem in der

österreichischen Pensionsversicherung

Artikel 5

Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten

zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen

Vorschriften des ASVG als „neutrale"

Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds

aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag

die von ihm

a) für anrechenbare Beitragsmonate und

b) zur Höherversicherung für anrechenbare

Beitragsmonate

geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung

erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn

Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds

bei dem Träger der Pensionsversicherung

zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.

(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit

der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der

Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf

einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme

in den Pensionsfonds folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs

Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger

der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter

Flüssigmachung zum jeweils geltenden

Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank

zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen

alle Ansprüche und Berechtigungen aus der

Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten

erhoben werden können, für die die Beiträge

erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch

auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren,

wobei die Pension und allfällige Zuschüsse

noch für den Monat gebühren, der dem

Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger

folgt.

Artikel 7

(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis

beim Amt ohne Anspruch für sich

oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen

aus dem Pensionsfonds aus, so können der

ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten

Hinterbliebenen dem Träger der

Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis

zuständig gewesen wäre, innerhalb

von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden

einen Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der

gleichen Frist können der Angestellte oder seine

anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die

Beiträge, die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet

wurden, an den Träger der Pensionsversicherung

zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

in einem Dienstverhältnis beim Amt zugebrachten

Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte

dem Pensionsfonds angehört hat, 7 v. H. des auf

den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den

der Angestellte im letzten Monat vor seinem

Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens

vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens

in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

in der österreichischen Pensionsversicherung. Die

rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1 zweiter

Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens

für das Jahr der Beitragserstattung geltenden

Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten

vollen Monate gelten als Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der österreichischen

Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung

leben die durch Beitragserstattung (Art. 6

Abs. 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich

einer allenfalls bestandenen Höherversicherung

wieder auf.

TEIL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

und der Vertreter des Hochkommissärs treffen

die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 9

Das Amt wird zur Vereinfachung der Durchführung

der Sozialversicherung der bei ihm Beschäftigten

Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen

Meldungen erstattet und die vom

Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge

an den zuständigen Versicherungsträger

überwiesen werden.

Artikel 10

Angestellte können

1. das Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 nur

binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,

2. das Recht nach Art. 3 Abs. 4 nur binnen

zwei Wochen nach ihrer Verständigung von

der Aufnahme in den Pensionsfonds,

bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte schriftlich geltend machen.

Artikel 11

Die Beiträge zu den in Betracht kommenden

Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte

zu entrichten.

Artikel 12

(1) Zur Durchführung des Art. 7 teilt das

Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden

eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem

zuständigen Träger der Pensionsversicherung

diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit

zum Pensionsfonds mit.

(2) Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftigten

den österreichischen Versicherungsträgern

über Ersuchen die für die Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Auskünfte.

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Republik Österreich und

dem Hochkommissär der Vereinten Nationen

für die Flüchtlinge über die Auslegung oder

Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen

des Abschnittes 35 des Amtssitzabkommens

sinngemäß Anwendung.

TEIL IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach

diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach

Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer

schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem

dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend

zu machen.

(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die

Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und

Angestellte zu richten.

Artikel 15

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds

beziehungsweise deren Ausscheiden

aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in

den Artikeln 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 festgesetzten

Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

zu laufen.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach einem

Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig

bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten

der Republik Österreich und dem Vertreter

des Hochkommissärs in Kraft.

Artikel 17

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich

und dem Hochkommissär der Vereinten

Nationen für die Flüchtlinge Einvernehmen

besteht,

2. wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik

Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird

der Vertreter des Hochkommissärs mit den

zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich

der ordnungsgemäßen Abwicklung

laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.

Artikel 18

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens

werden die von den in Betracht kommenden

Angestellten oder für ihre Angehörigen auf

Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte

nicht beeinträchtigt.

Artikel 19

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens

werden über Ersuchen der Republik

Österreich oder des Hochkommissärs der Vereinten

Nationen für die Flüchtlinge aufgenommen.

GESCHEHEN zu Wien, den 6. August 1976

in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Erik Nettel m. p.

Für den Hochkommissär der Vereinten Nationen

für die Flüchtlinge

Ivor C. Jackson m. p.

Die Vollmacht zur Durchführung des in Art. 16 des Abkommens vorgesehenen Notenaustausches

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. August 1977 in Kraft.

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