355. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten beim Amt des Vertreters in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.
Im Hinblick auf Abschnitt 45 des am
13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen über den Amtssitz der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung, der bestimmt
„Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere
Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden,
die mit Zustimmung der Regierung in der
Republik Österreich errichtet werden"
sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20
und 44 dieses Amtssitzabkommens
sind die Republik Österreich und der Hochkommissär
der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge
wie folgt übereingekommen
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Amt" das Amt des Vertreters in Österreich
des Hochkommissärs der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge;
2. „Vertreter des Hochkommissärs" den Vertreter
in Österreich des Hochkommissärs der
Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder
jenen Funktionär, der beauftragt ist, in
seinem Namen zu handeln;
3. „Amtssitzabkommen" das am 13. April 1967
unterzeichnete, am 7. Juli 1967 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen über
den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung samt
Notenwechsel vom 13. April 1967;
4. „Angestellte" den Vertreter des Hochkommissärs
und alle Angehörigen des Personals
des Amtes mit Ausnahme der an Ort und
Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn
bezahlten Beschäftigten;
5. „Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds
für das Personal der Vereinten Nationen
(United Nations Joint Staff Pension
Fund);
6. „ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September
1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine
Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
— ASVG), in der jeweils
geltenden Fassung;
7. „AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 — AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/
1958, in der jeweils geltenden Fassung.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung
beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören,
haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig
der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie
der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG
1958 beizutreten.
(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung
beim Amt dem Pensionsfonds angehören,
haben nach Maßgabe der Bestimmungen des
Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung
nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
nach dem AlVG 1958 beizutreten.
(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1
und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Artikel 3
(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in
dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer
entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem
gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung
beim Amt.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung
nach Art. 2 Abs. 1 in der Unfall-, Pensions- und
Arbeitslosenversicherung auch mit der Aufnahme
in den Pensionsfonds.
(4) Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung
in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung
durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung
aufrechterhalten werden.
Artikel 4
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung
in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die
Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und
des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.
Kapitel 2
Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds
oder des Ausscheidens aus diesem in der
österreichischen Pensionsversicherung
Artikel 5
Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten
zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des ASVG als „neutrale"
Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.
Artikel 6
(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds
aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag
die von ihm
a) für anrechenbare Beitragsmonate und
b) zur Höherversicherung für anrechenbare
Beitragsmonate
geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung
erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn
Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds
bei dem Träger der Pensionsversicherung
zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.
(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit
der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der
Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf
einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme
in den Pensionsfonds folgende Monatserste.
(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs
Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger
der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter
Flüssigmachung zum jeweils geltenden
Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank
zu verzinsen.
(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen
alle Ansprüche und Berechtigungen aus der
Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten
erhoben werden können, für die die Beiträge
erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch
auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren,
wobei die Pension und allfällige Zuschüsse
noch für den Monat gebühren, der dem
Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger
folgt.
Artikel 7
(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis
beim Amt ohne Anspruch für sich
oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen
aus dem Pensionsfonds aus, so können der
ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen dem Träger der
Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis
zuständig gewesen wäre, innerhalb
von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden
einen Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der
gleichen Frist können der Angestellte oder seine
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die
Beiträge, die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet
wurden, an den Träger der Pensionsversicherung
zurückzahlen.
(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
in einem Dienstverhältnis beim Amt zugebrachten
Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte
dem Pensionsfonds angehört hat, 7 v. H. des auf
den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den
der Angestellte im letzten Monat vor seinem
Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens
vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens
in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der österreichischen Pensionsversicherung. Die
rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1 zweiter
Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens
für das Jahr der Beitragserstattung geltenden
Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten
vollen Monate gelten als Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung
leben die durch Beitragserstattung (Art. 6
Abs. 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich
einer allenfalls bestandenen Höherversicherung
wieder auf.
TEIL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
und der Vertreter des Hochkommissärs treffen
die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 9
Das Amt wird zur Vereinfachung der Durchführung
der Sozialversicherung der bei ihm Beschäftigten
Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen
Meldungen erstattet und die vom
Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge
an den zuständigen Versicherungsträger
überwiesen werden.
Artikel 10
Angestellte können
1. das Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 nur
binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,
2. das Recht nach Art. 3 Abs. 4 nur binnen
zwei Wochen nach ihrer Verständigung von
der Aufnahme in den Pensionsfonds,
bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte schriftlich geltend machen.
Artikel 11
Die Beiträge zu den in Betracht kommenden
Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte
zu entrichten.
Artikel 12
(1) Zur Durchführung des Art. 7 teilt das
Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden
eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem
zuständigen Träger der Pensionsversicherung
diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit
zum Pensionsfonds mit.
(2) Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftigten
den österreichischen Versicherungsträgern
über Ersuchen die für die Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Auskünfte.
Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Republik Österreich und
dem Hochkommissär der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge über die Auslegung oder
Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen
des Abschnittes 35 des Amtssitzabkommens
sinngemäß Anwendung.
TEIL IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach
diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach
Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer
schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem
dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend
zu machen.
(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die
Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und
Angestellte zu richten.
Artikel 15
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds
beziehungsweise deren Ausscheiden
aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in
den Artikeln 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 festgesetzten
Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
zu laufen.
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach einem
Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig
bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten
der Republik Österreich und dem Vertreter
des Hochkommissärs in Kraft.
Artikel 17
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich
und dem Hochkommissär der Vereinten
Nationen für die Flüchtlinge Einvernehmen
besteht,
2. wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik
Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird
der Vertreter des Hochkommissärs mit den
zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich
der ordnungsgemäßen Abwicklung
laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.
Artikel 18
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens
werden die von den in Betracht kommenden
Angestellten oder für ihre Angehörigen auf
Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte
nicht beeinträchtigt.
Artikel 19
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
werden über Ersuchen der Republik
Österreich oder des Hochkommissärs der Vereinten
Nationen für die Flüchtlinge aufgenommen.
GESCHEHEN zu Wien, den 6. August 1976
in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Erik Nettel m. p.
Für den Hochkommissär der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge
Ivor C. Jackson m. p.
Die Vollmacht zur Durchführung des in Art. 16 des Abkommens vorgesehenen Notenaustausches
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. August 1977 in Kraft.