355. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.
Nr. 209/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kupferschmied,
Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser,
Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel II
Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.
Nr. 210/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Wasserleitungsinstallateur wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Gasinstallateur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur
abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kupferschmied,
Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser,
Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel III
Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.
Nr. 211/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas-
und Wasserleitungsinstallateur wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gasinstallateur
oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur
abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kupferschmied,
Mechaniker, . Rohrleitungsmonteur, Schlosser,
Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur
abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel IV
Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.
Nr. 214/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fräser und Hobler wird wie folgt geändert
1. An die Stelle der Worte „Fräser und Hobler"
hat in der Überschrift der Verordnung sowie in
den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das
Wort „Fräser" zu treten.
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat das Anfertigen eines Prüfstückes zu umfassen,
wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
Messen,
Horizontalfräsen,
Vertikalfräsen."
3. § 3 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffe,
Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
Fräsmaschinen,
Aufspanneinrichtungen,
Fräsarten."
4. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
dm Lehrberuf Dreher kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit" zu
umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmacher kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel V
Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.
Nr. 215/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Dreher wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fräser,
Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmacher kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel VI
Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.
Nr. 227/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Koch wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fleischer,
Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder
Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Koch abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Kochen" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.
Artikel VII
Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.
Nr. 228/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kellner wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Hotel- und
Gastgewerbeassistent oder Koch kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Kellner abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Servieren" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.
Artikel VIII
Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.
Nr. 230/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Blechner wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des Wortes „Blechner" hat
in der Überschrift der Verordnung sowie in
den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das
Wort „Blechschlosser" zu treten.
2. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Spengler kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Karosseur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel IX
Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.
Nr. 232/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kunststoffverarbeiter wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drechsler kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bootbauer oder
Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel X
Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.
Nr. 263/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bauschlosser,
Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser
abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6
sinngemäß."
Artikel XI
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 264/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bauschlosser
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebsschlosser,
Schlosser, Stahlbauschlosser oder Universalschweißer
kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6
sinngemäß."
Artikel XII
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 265/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Betriebsschlosser wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bauschlosser,
Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser
oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Prüfarbeit" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Universalschweißer kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel XIII
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 266/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Maschinenschlosser wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebsschlosser
oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Dreher, Mechaniker
oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit" zu
umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker,
Schmied, Textilmechaniker oder
Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel XIV
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 268/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Werkzeugmacher wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Feinmechaniker,
Formenbauer, Mechaniker oder Modellschlosser
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom
oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"
zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Büchsenmacher,
Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Fräser, Präzisionsschleifer, Schlosser oder
Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 sinngemäß.
(7) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker kann
bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XV
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 271/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugmechaniker wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,
Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker,
Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker,
Mechaniker, Schlosser, Schmied oder Segelflugzeugbauer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XVI
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 272/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugelektriker wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange
des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.
Artikel XVII
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 273/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker für Schwachstrom wird wie
folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fernmeldemonteur
oder Nachrichtenelektroniker kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange
des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom,
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Feinmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker,
Starkstrommonteur, Waagenhersteller
oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker für
Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des § 2
Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker kann
bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel XVIII
Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.
Nr. 437/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Notenstecher wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Graveur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Notenstecher abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Guillocheur kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Notenstecher abgelegt werden. Diese hat
den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6
sinngemäß."
Artikel XIX
Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.
Nr. 531/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Meß- und Regelmechaniker wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Mechaniker
oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2
Abs. 1 lit. b und lit. c und „Fachgespräch" zu
umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Schwachstrom, Fernmeldemonteur oder
Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker kann
bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XX
Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.
Nr. 532/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Starkstrommonteur wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Elektroinstallateur oder Elektromechaniker
für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Starkstrom oder Elektromechaniker und
-maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker kann
bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange
des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
sinngemäß."
Artikel XXI
Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.
Nr. 533/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker für Starkstrom wird wie
folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Elektroinstallateur oder Starkstrommonteur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Schwachstrom, Elektromechaniker und
-maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker
oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des. § 2 Abs. 1 lit. b
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromaschinenbauer
oder Elektromechaniker kann bis 31. Dezember
1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel XXII
Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.
Nr. 534/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker
wind wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker
für Schwachstrom, Fernmeldemonteur,
Meß- und Regelmechaniker oder Radio- und
Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker kann
bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c und d und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXIII
Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.
Nr. 535/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,
Chirurgieinstrumentenerzeuger,
Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker
für Starkstrom oder Mechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Schwachstrom, Orthopädiemechaniker, Uhrmacher,
Waagenhersteller oder Werkzeugmacher
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinme-
chaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
oder Nähmaschinenmechaniker kann bis 31. Dezember
1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
sinngemäß."
Artikel XXIV
Die Verordnung vom 7. August 1974, BGBl.
Nr. 568/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,
Dreher, Elektromechaniker für
Starkstrom, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Kraftfahrzeugmechaniker,
Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker,
Orthopädiemechaniker, Schlosser, Segelflugzeugbauer,
Uhrmacher, Universalhärter,
Wasserleitungsinstallateur oder Verpackungsmittelmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker für
Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker,
Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Maschinenschlosser kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"
zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3
gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(7) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker,
Fahrradmechaniker oder Nähmaschinenmechaniker
kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4
bis 6 sinngemäß."
Artikel XXV
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 570/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Radiomechaniker wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des Wortes „Radiomechaniker"
haben in der Überschrift der Verordnung sowie
in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1
die Worte „Radio- und Fernsehmechaniker" zutreten.
2. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Fernmeldemonteur,
Meß- und Regelmechaniker oder Nachrichtenelektroniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c und"
Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker kann
bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXVI
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 574/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fernmeldemonteur wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich ,abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker
für Schwachstrom oder Nachrichtenelektroniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des
§ 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Meß- und Regelmechaniker
oder Radio- und Fernsehmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker kann
bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Fernmeldemonteur abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4
bis 6 sinngemäß."
Artikel XXVII
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 576/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Waagenhersteller wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Schwachstrom, Feinmechaniker, Mechaniker
oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Waagenhersteller abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange
des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXVIII
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 577/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Werkstoffprüfer (Physik) wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Physiklaborant
oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik) abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXIX
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 602/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Hüttenwerkschlosser wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebsschlosser
oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange
des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2
gilt § 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel XXX
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 606/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Hohlglasfeinschleifer (Kugler) wird wie
folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Glasbläser und
Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur
oder Glasschleifer und Glasbeleger kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer
(Kugler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel XXXI
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 607/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Destillateur wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Brauer und Mälzer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Destillateur
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel XXXII
Die Verordnung vom 4. September 1974,
BGBl. Nr. 608/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Rohrverleger wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des Wortes „Rohrverleger"
hat in der Überschrift der Verordnung sowie in
den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das
Wort „Rohrleitungsmonteur" zu treten.
2. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gasinstallateur,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Schlosser,
Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur
oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXXIII
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 661/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektroinstallateur,
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für Schwachstrom,
Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Betriebselektriker abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange
des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXXIV
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 662/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Glasmaler oder
Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Kerammaler abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXXV
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 663/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchbinder
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Etui- und
Kassettenerzeuger oder Kartonagewarenerzeuger
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchbinder
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXXVI
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 664/1974, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer
wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker,
Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker,
Mechaniker, Tischler oder Wagner
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel XXXVII
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 665/1974, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kraftfahrzeug-
mechaniker oder Segelflugzeugbauer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXXVIII
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 666/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skihersteller
wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des Wortes „Skihersteller"
hat in der Überschrift der Verordnung sowie in
den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das
Wort „Skierzeuger" zu treten.
2. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Binder, Tischler
oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXXIX
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 667/1974, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Geschirrkeramformer
oder Keramiker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Technokeramformer abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XL
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 668/1974, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Figurenkeramformer
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Geschirrkeramformer
oder Keramiker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Figurenkeramformer
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XLI
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 669/1974, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Geschirrkeramformer
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Figurenkeramformer,
Keramiker oder Technokeramformer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Geschirrkeramformer
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XLII
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 672/1974, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer
und Mälzer wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Destillateur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und
Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel XLIII
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 674/1974, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanmaler
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Glasmaler
oder Kerammaler kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Porzellanmaler abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XLIV
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 676/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Diamantschleifer wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Edelsteinschleifer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Diamantschleifer
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel XLV
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 677/1974, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Modelltischler (Formentischler) wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Tischler kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel XLVI
Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.
Nr. 115/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Landmaschinenbauer wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des Wortes „Landmaschinenbauer"
hat in der Überschrift der Verordnung
sowie in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6
Abs. 1 das Wort „Landmaschinenmechaniker" zu
treten.
2. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,
Kraftfahrzeugmechaniker oder Wagner
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Maschinenschlosser,
Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel XLVII
Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.
Nr. 117/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Schlosser wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bauschlosser,
Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker,
Maschinenschlosser, Schiffbauer,
Stahlbauschlosser oder Werkzeugmacher
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,
Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied,
Universalhärter, Universalschweißer, Waagenhersteller,
Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Schlosser abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Karosseriebauer,
Mühlenbauer, Siebmacher und Gitterstricker oder
Zeugschmied kann bis 31. Dezember 1978 eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß.
(6) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Großuhrenmacher kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehr-
beruf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel XLVIII
Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.
Nr. 118/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Büromaschinenmechaniker wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Feinmechaniker
oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Büromaschinenmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XLIX
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 163/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kunststeinerzeuger wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger
oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel L
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 164/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Maler und Anstreicher wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Lackierer
oder Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Maler und Anstreicher abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel LI
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 165/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Tischler wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bootbauer,
Drechsler, Modelltischler (Formentischler), Segelflugzeugbauer,
Skierzeuger oder Wagner kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel LII
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 167/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Glaser wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Glasbläser
und Glasinstrumentenerzeuger, Glasgraveur,
Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer
(Kugler) kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Glaser abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel LIII
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 170/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Schmied wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Hüttenwerkschlosser,
Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,
Maschinenschlosser, Schlosser und Universalschweißer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,
Formschmied oder Landmaschinenmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Karosseriebauer kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Schmied abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
sinngemäß.
(6) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zeugschmied kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Schmied abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel LIV
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 171/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Spengler wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Karosseur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Blechschlosser kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"
zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gasinstallateur,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur
kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 sinngemäß."
Artikel LV
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 173/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Wagner wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Karosseur,
Landmaschinenmechaniker, Segelflugzeugbauer,
Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schiffszimmerer kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Wagner abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
sinngemäß."
Artikel LVI
Die Verordnung vom 15. Mai 1975, BGBl.
Nr. 286/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Textilmechaniker wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Maschinenschlosser
oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Weber kann bis 31. Dezember
1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
sinngemäß."
Artikel LVII
Die Verordnung vom 15. Mai 1975, BGBl.
Nr. 287/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Strickwarenerzeuger wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Strickeinrichter kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Strickwarenerzeuger abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel LVIII
Die Verordnung vom 20. Mai 1975, BGBl.
Nr. 327/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fleischer wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Koch kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Pferdefleischer kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fleischer abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
Artikel LIX
Die Verordnung vom 20. Mai 1975, BGBl.
Nr. 333/1975, betreffend die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Lebzelter und Wachszieher wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6
sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Lebzelter kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß."