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355_1976 AT

355. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.

Nr. 209/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kupferschmied,

Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser,

Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel II

Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.

Nr. 210/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Wasserleitungsinstallateur wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Gasinstallateur kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kupferschmied,

Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser,

Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel III

Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.

Nr. 211/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas-

und Wasserleitungsinstallateur wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gasinstallateur

oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kupferschmied,

Mechaniker, . Rohrleitungsmonteur, Schlosser,

Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel IV

Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.

Nr. 214/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fräser und Hobler wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der Worte „Fräser und Hobler"

hat in der Überschrift der Verordnung sowie in

den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das

Wort „Fräser" zu treten.

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat das Anfertigen eines Prüfstückes zu umfassen,

wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

Messen,

Horizontalfräsen,

Vertikalfräsen."

3. § 3 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffe,

Werkzeuge und Arbeitsverfahren,

Fräsmaschinen,

Aufspanneinrichtungen,

Fräsarten."

4. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

dm Lehrberuf Dreher kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit" zu

umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmacher kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel V

Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.

Nr. 215/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Dreher wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fräser,

Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmacher kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel VI

Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.

Nr. 227/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Koch wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fleischer,

Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder

Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Koch abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Kochen" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.

Artikel VII

Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.

Nr. 228/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kellner wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Hotel- und

Gastgewerbeassistent oder Koch kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Kellner abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Servieren" und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.

Artikel VIII

Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.

Nr. 230/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Blechner wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des Wortes „Blechner" hat

in der Überschrift der Verordnung sowie in

den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das

Wort „Blechschlosser" zu treten.

2. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Spengler kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Karosseur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel IX

Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.

Nr. 232/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kunststoffverarbeiter wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drechsler kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bootbauer oder

Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel X

Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.

Nr. 263/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bauschlosser,

Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser

abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6

sinngemäß."

Artikel XI

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 264/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bauschlosser

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebsschlosser,

Schlosser, Stahlbauschlosser oder Universalschweißer

kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6

sinngemäß."

Artikel XII

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 265/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Betriebsschlosser wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bauschlosser,

Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser

oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Prüfarbeit" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Universalschweißer kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel XIII

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 266/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Maschinenschlosser wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebsschlosser

oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Dreher, Mechaniker

oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit" zu

umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker,

Schmied, Textilmechaniker oder

Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel XIV

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 268/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Werkzeugmacher wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Feinmechaniker,

Formenbauer, Mechaniker oder Modellschlosser

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom

oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"

zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Büchsenmacher,

Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Fräser, Präzisionsschleifer, Schlosser oder

Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 sinngemäß.

(7) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker kann

bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XV

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 271/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kraftfahrzeugmechaniker wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,

Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker,

Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker,

Mechaniker, Schlosser, Schmied oder Segelflugzeugbauer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XVI

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 272/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kraftfahrzeugelektriker wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.

Artikel XVII

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 273/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker für Schwachstrom wird wie

folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fernmeldemonteur

oder Nachrichtenelektroniker kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker

für Schwachstrom abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebselektriker,

Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom,

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Feinmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker,

Starkstrommonteur, Waagenhersteller

oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker für

Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des § 2

Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker kann

bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel XVIII

Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

Nr. 437/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Notenstecher wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Graveur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Notenstecher abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Guillocheur kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Notenstecher abgelegt werden. Diese hat

den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6

sinngemäß."

Artikel XIX

Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.

Nr. 531/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Meß- und Regelmechaniker wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Mechaniker

oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des § 2

Abs. 1 lit. b und lit. c und „Fachgespräch" zu

umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Schwachstrom, Fernmeldemonteur oder

Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker kann

bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XX

Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.

Nr. 532/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Starkstrommonteur wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebselektriker,

Elektroinstallateur oder Elektromechaniker

für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Starkstrom oder Elektromechaniker und

-maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker kann

bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

sinngemäß."

Artikel XXI

Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.

Nr. 533/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker für Starkstrom wird wie

folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebselektriker,

Elektroinstallateur oder Starkstrommonteur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Schwachstrom, Elektromechaniker und

-maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker

oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des. § 2 Abs. 1 lit. b

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromaschinenbauer

oder Elektromechaniker kann bis 31. Dezember

1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel XXII

Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.

Nr. 534/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

wind wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Elektromechaniker

für Schwachstrom, Fernmeldemonteur,

Meß- und Regelmechaniker oder Radio- und

Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker kann

bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im

Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c und d und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXIII

Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.

Nr. 535/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,

Chirurgieinstrumentenerzeuger,

Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker

für Starkstrom oder Mechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Schwachstrom, Orthopädiemechaniker, Uhrmacher,

Waagenhersteller oder Werkzeugmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinme-

chaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

oder Nähmaschinenmechaniker kann bis 31. Dezember

1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

sinngemäß."

Artikel XXIV

Die Verordnung vom 7. August 1974, BGBl.

Nr. 568/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,

Dreher, Elektromechaniker für

Starkstrom, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Kraftfahrzeugmechaniker,

Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker,

Orthopädiemechaniker, Schlosser, Segelflugzeugbauer,

Uhrmacher, Universalhärter,

Wasserleitungsinstallateur oder Verpackungsmittelmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Elektromechaniker für

Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker,

Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Maschinenschlosser kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"

zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3

gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(7) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker,

Fahrradmechaniker oder Nähmaschinenmechaniker

kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4

bis 6 sinngemäß."

Artikel XXV

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 570/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Radiomechaniker wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des Wortes „Radiomechaniker"

haben in der Überschrift der Verordnung sowie

in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1

die Worte „Radio- und Fernsehmechaniker" zutreten.

2. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Fernmeldemonteur,

Meß- und Regelmechaniker oder Nachrichtenelektroniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c und"

Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker kann

bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXVI

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 574/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fernmeldemonteur wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich ,abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Elektromechaniker

für Schwachstrom oder Nachrichtenelektroniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des

§ 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Meß- und Regelmechaniker

oder Radio- und Fernsehmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker kann

bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Fernmeldemonteur abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4

bis 6 sinngemäß."

Artikel XXVII

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 576/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Waagenhersteller wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Schwachstrom, Feinmechaniker, Mechaniker

oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Waagenhersteller abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXVIII

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 577/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Werkstoffprüfer (Physik) wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Physiklaborant

oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik) abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXIX

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 602/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Hüttenwerkschlosser wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebsschlosser

oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2

gilt § 2 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel XXX

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 606/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Hohlglasfeinschleifer (Kugler) wird wie

folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Glasbläser und

Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur

oder Glasschleifer und Glasbeleger kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer

(Kugler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel XXXI

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 607/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Destillateur wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Brauer und Mälzer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Destillateur

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel XXXII

Die Verordnung vom 4. September 1974,

BGBl. Nr. 608/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Rohrverleger wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des Wortes „Rohrverleger"

hat in der Überschrift der Verordnung sowie in

den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das

Wort „Rohrleitungsmonteur" zu treten.

2. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gasinstallateur,

Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Schlosser,

Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur

oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXXIII

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 661/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektroinstallateur,

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Schwachstrom,

Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Betriebselektriker abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXXIV

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 662/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Glasmaler oder

Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kerammaler abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXXV

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 663/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchbinder

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Etui- und

Kassettenerzeuger oder Kartonagewarenerzeuger

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchbinder

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXXVI

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 664/1974, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer

wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker,

Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker,

Mechaniker, Tischler oder Wagner

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel XXXVII

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 665/1974, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kraftfahrzeug-

mechaniker oder Segelflugzeugbauer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXXVIII

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 666/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skihersteller

wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des Wortes „Skihersteller"

hat in der Überschrift der Verordnung sowie in

den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 das

Wort „Skierzeuger" zu treten.

2. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Binder, Tischler

oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXXIX

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 667/1974, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Geschirrkeramformer

oder Keramiker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Technokeramformer abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XL

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 668/1974, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Figurenkeramformer

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Geschirrkeramformer

oder Keramiker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Figurenkeramformer

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XLI

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 669/1974, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Geschirrkeramformer

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Figurenkeramformer,

Keramiker oder Technokeramformer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Geschirrkeramformer

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XLII

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 672/1974, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer

und Mälzer wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Destillateur kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und

Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel XLIII

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 674/1974, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanmaler

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Glasmaler

oder Kerammaler kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Porzellanmaler abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XLIV

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 676/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Diamantschleifer wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Edelsteinschleifer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Diamantschleifer

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel XLV

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 677/1974, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Modelltischler (Formentischler) wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Tischler kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel XLVI

Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.

Nr. 115/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Landmaschinenbauer wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des Wortes „Landmaschinenbauer"

hat in der Überschrift der Verordnung

sowie in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6

Abs. 1 das Wort „Landmaschinenmechaniker" zu

treten.

2. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,

Kraftfahrzeugmechaniker oder Wagner

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Maschinenschlosser,

Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel XLVII

Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.

Nr. 117/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Schlosser wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bauschlosser,

Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker,

Maschinenschlosser, Schiffbauer,

Stahlbauschlosser oder Werkzeugmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur,

Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,

Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied,

Universalhärter, Universalschweißer, Waagenhersteller,

Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Schlosser abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 sinngemäß.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Karosseriebauer,

Mühlenbauer, Siebmacher und Gitterstricker oder

Zeugschmied kann bis 31. Dezember 1978 eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß.

(6) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Großuhrenmacher kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehr-

beruf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel XLVIII

Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.

Nr. 118/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Büromaschinenmechaniker wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Feinmechaniker

oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Büromaschinenmechaniker abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XLIX

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 163/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kunststeinerzeuger wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger

oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel L

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 164/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Maler und Anstreicher wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Lackierer

oder Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Maler und Anstreicher abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel LI

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 165/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Tischler wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bootbauer,

Drechsler, Modelltischler (Formentischler), Segelflugzeugbauer,

Skierzeuger oder Wagner kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel LII

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 167/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Glaser wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Glasbläser

und Glasinstrumentenerzeuger, Glasgraveur,

Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer

(Kugler) kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Glaser abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel LIII

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 170/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Schmied wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Hüttenwerkschlosser,

Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,

Maschinenschlosser, Schlosser und Universalschweißer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,

Formschmied oder Landmaschinenmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Karosseriebauer kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Schmied abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

sinngemäß.

(6) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zeugschmied kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Schmied abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel LIV

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 171/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Spengler wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Karosseur kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Blechschlosser kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"

zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gasinstallateur,

Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur

kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 sinngemäß."

Artikel LV

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 173/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Wagner wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Karosseur,

Landmaschinenmechaniker, Segelflugzeugbauer,

Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schiffszimmerer kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Wagner abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

sinngemäß."

Artikel LVI

Die Verordnung vom 15. Mai 1975, BGBl.

Nr. 286/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Textilmechaniker wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Maschinenschlosser

oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Weber kann bis 31. Dezember

1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

sinngemäß."

Artikel LVII

Die Verordnung vom 15. Mai 1975, BGBl.

Nr. 287/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Strickwarenerzeuger wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Strickeinrichter kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Strickwarenerzeuger abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel LVIII

Die Verordnung vom 20. Mai 1975, BGBl.

Nr. 327/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fleischer wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Koch kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Pferdefleischer kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fleischer abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

Artikel LIX

Die Verordnung vom 20. Mai 1975, BGBl.

Nr. 333/1975, betreffend die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Lebzelter und Wachszieher wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6

sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Lebzelter kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

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