355. Beschluß Nr. 5/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
(Ursprungsregelung Nr. 3)
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 32
Absätze 1 lit. b und 4 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. URSPRUNGSREGELUNG Nr. 3
über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen
A.W. 1 in der Beilage 6 des Teils I des
Anhangs B zum Übereinkommen
Werden bei Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel
2 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates
oder der Gemeinschaft verwendet, die vor
dem 1. April 1973 in einen Mitgliedstaat eingeführt
wurden, so können bis zum 31. Dezember
1973 ohne Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen
für diese Waren Warenverkehrsbescheinigungen
A.W. 1 erteilt werden, sofern,
die Zollbehörden des Ausfuhrstaates sich davon,
überzeugt haben, daß die Waren den Bestimmungen
des Titels I des Teils I dieses Anhangs genügen.
Inkrafttreten dieses Beschlusses
2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,
an dem der Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/1973 verlautbart. in Kraft tritt.
Hinterlegung dieses Beschlusses
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.