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355_1973 AT

355. Beschluß Nr. 5/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Beschluß Nr. 5/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

(Ursprungsregelung Nr. 3)

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 32

Absätze 1 lit. b und 4 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. URSPRUNGSREGELUNG Nr. 3

über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen

A.W. 1 in der Beilage 6 des Teils I des

Anhangs B zum Übereinkommen

Werden bei Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel

2 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates

oder der Gemeinschaft verwendet, die vor

dem 1. April 1973 in einen Mitgliedstaat eingeführt

wurden, so können bis zum 31. Dezember

1973 ohne Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen

für diese Waren Warenverkehrsbescheinigungen

A.W. 1 erteilt werden, sofern,

die Zollbehörden des Ausfuhrstaates sich davon,

überzeugt haben, daß die Waren den Bestimmungen

des Titels I des Teils I dieses Anhangs genügen.

Inkrafttreten dieses Beschlusses

2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,

an dem der Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/1973 verlautbart. in Kraft tritt.

Hinterlegung dieses Beschlusses

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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