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355_1972 AT

355. Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Nachdem das auf der 48. Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation

in Genf am 9. Juli 1964 angenommene Übereinkommen (Nr. 122) über die

Beschäftigungspolitik, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 17. Juni 1964 zu

ihrer achtundvierzigsten Tagung

zusammengetreten ist,

geht davon aus, daß die Erklärung

von Philadelphia die

feierliche Verpflichtung der

Internationalen Arbeitsorganisation

anerkennt, bei den

einzelnen Nationen der Welt

Programme zu fördern,

durch welche die Vollbeschäftigung

und die Verbesserung

der Lebenshaltung erreicht

werden, und daß in

der Präambel zur Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

die Verhütung

der Arbeitslosigkeit und die

Gewährleistung eines zur Bestreitung

des Lebensunterhalts

angemessenen Lohnes

vorgesehen werden;

daß es ferner gemäß der Erklärung

von Philadelphia zu

den Aufgaben der Internationalen

Arbeitsorganisation

gehört, die Auswirkungen

der Wirtschafts- und Finanzpolitik

auf die Beschäftigungspolitik

im Hinblick auf

das dort aufgestellte Hauptziel,

daß „alle Menschen ungeachtet

ihrer Rasse, ihres

Glaubens und! ihres Geschlechts

... das Recht" haben,

„materiellen Wohlstand

und geistige Entwicklung in

Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher

Sicherheit und

unter gleich günstigen Bedingungen

zu erstreben", zu

prüfen und in Erwägung zu

ziehen; und

daß ferner die Allgemeine Erklärung

der Menschenrechte

vorsieht, daß „jeder

Mensch ... das Recht auf Arbeit,

auf freie Berufswahl,

auf angemessene und befriedigende

Arbeitsbedingungen

sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit"

hat;

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen

der bestehenden

internationalen Arbeitsübereinkommen

und Empfehlungen,

die mit der Beschäftigungspolitik

unmittelbar zusammenhängen,

insbesondere

des Übereinkommens und

der Empfehlung über die

Arbeitsmarktverwaltung,

1948, der Empfehlung betreffend

die Berufsberatung,

1949, der Empfehlung betreffend

die berufliche Ausbildung,

1962, und des Übereinkommens

und der Empfehlung

über Diskriminierung

(Beschäftigung und Beruf),

1958;

ist der Ansicht, daß diese Urkunden

in den umfassenderen

Rahmen eines internationalen

Programms für die

Wirtschaftsexpansion auf der

Grundlage der vollen, produktiven

und frei gewählten

Beschäftigung eingebaut werden

sollten;

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Beschäftigungspolitik,

eine Frage, die zum achten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 9. Juli 1964, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik,

1964, bezeichnet

wird.

Artikel 1

1. Um das wirtschaftliche

Wachstum und die wirtschaft-

liche Entwicklung anzuregen,

den Lebensstandard zu heben,

den Arbeitskräftebedarf zu

decken sowie die Arbeitslosigkeit

und die Unterbeschäftigung

zu beseitigen, hat jedes

Mitglied als eines der Hauptziele

eine aktive Politik festzulegen

und zu verfolgen, die dazu

bestimmt ist, die volle, produktive

und frei gewählte Beschäftigung

zu fördern.

2. Diese Politik muß zu gewährleisten

suchen,

a) daß für alle Personen, die

für eine Arbeit zur Verfügung

stehen und Arbeit

suchen, eine solche

vorhanden ist;

b) daß diese Arbeit so produktiv

wie möglich ist;

c) daß die Wahl der Beschäftigung

frei ist und

jeder Arbeitnehmer alle

Möglichkeiten hat, die notwendige

Befähigung für

eine ihm zusagende Beschäftigung

zu erwerben

und seine Fertigkeiten

und; Anlagen bei dieser

Beschäftigung zu verwenden,

und zwar ohne

Rücksicht auf Rasse,

Hautfarbe, Geschlecht,

Glaubensbekenntnis, politische

Meinung, nationale

Abstammung oder soziale

Herkunft.

3. Diese Politik hat den

Stand und die Stufe der wirtschaftlichen

Entwicklung sowie

die Wechselbeziehungen zwischen

Beschäftigungszielen und

anderen wirtschaftlichen und

sozialen Zielen gebührend zu

berücksichtigen und ist mit Methoden

zu verfolgen, die den

innerstaatlichen Verhältnissen

und Gepflogenheiten entsprechen.

Artikel 2

Jedes Mitglied hat mit Methoden,

die den innerstaatlichen

Verhältnissen entsprechen und

soweit es die innerstaatlichen

Verhältnisse gestatten,

a) im Rahmen einer koordinierten

Wirtschafts- und

Sozialpolitik die Maßnahmen

zu beschließen und

ständig zu überprüfen,

die zur Erreichung der in

Artikel 1 angegebenen

Ziele zu treffen sind;

b) die Schritte zu unternehmen,

welche für die

Durchführung dieser

Maßnahmen notwendig

sein können, allenfalls

einschließlich der Aufstellung

von Programmen.

Artikel 3

Bei der Durchführung dieses

Übereinkommens sind Vertreter

der Personen, die von den

beabsichtigten Maßnahmen betroffen

werden, und insbesondere

Vertreter der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer in bezug

auf die Beschäftigungspolitik

anzuhören, damit deren Erfahrung

und Meinung volle Berücksichtigung

finden und damit

ihre volle Mitarbeit bei der

Ausarbeitung dieser Politik

und somit die Unterstützung

dieser Politik gesichert werden.

Artikel 4

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens

sind dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 5

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor

eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 6

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein

Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 7

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und

Kündigungen, die ihm von den

Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 8

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Arti-

kel 102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige Auskünfte

über alle von ihm nach

Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen

und Kündigungen.

Artikel 9

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen,

ob die Frage seiner gänzlichen

oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung der

Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 10

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich ohne

Rücksicht auf Artikel 6,

vorausgesetzt, daß das

neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens

an kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 11

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in

seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Art. 50

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation durch Österreich ist am 27. Juli 1972 durch den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem

Art. 5 Abs. 2 für Österreich am 27. Juli 1973 in Kraft.

Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch

Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden

Algerien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Costa Rica,

Cypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Guinea, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Jordanien,

Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Khmer, Kuba, Libyen, Madagaskar, Mauretanien, Neuseeland,

Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien,

Sudan, Thailand, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vietnam und Weißrußland.

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