355. Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 48. Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
in Genf am 9. Juli 1964 angenommene Übereinkommen (Nr. 122) über die
Beschäftigungspolitik, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 17. Juni 1964 zu
ihrer achtundvierzigsten Tagung
zusammengetreten ist,
geht davon aus, daß die Erklärung
von Philadelphia die
feierliche Verpflichtung der
Internationalen Arbeitsorganisation
anerkennt, bei den
einzelnen Nationen der Welt
Programme zu fördern,
durch welche die Vollbeschäftigung
und die Verbesserung
der Lebenshaltung erreicht
werden, und daß in
der Präambel zur Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
die Verhütung
der Arbeitslosigkeit und die
Gewährleistung eines zur Bestreitung
des Lebensunterhalts
angemessenen Lohnes
vorgesehen werden;
daß es ferner gemäß der Erklärung
von Philadelphia zu
den Aufgaben der Internationalen
Arbeitsorganisation
gehört, die Auswirkungen
der Wirtschafts- und Finanzpolitik
auf die Beschäftigungspolitik
im Hinblick auf
das dort aufgestellte Hauptziel,
daß „alle Menschen ungeachtet
ihrer Rasse, ihres
Glaubens und! ihres Geschlechts
... das Recht" haben,
„materiellen Wohlstand
und geistige Entwicklung in
Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher
Sicherheit und
unter gleich günstigen Bedingungen
zu erstreben", zu
prüfen und in Erwägung zu
ziehen; und
daß ferner die Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte
vorsieht, daß „jeder
Mensch ... das Recht auf Arbeit,
auf freie Berufswahl,
auf angemessene und befriedigende
Arbeitsbedingungen
sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit"
hat;
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen
der bestehenden
internationalen Arbeitsübereinkommen
und Empfehlungen,
die mit der Beschäftigungspolitik
unmittelbar zusammenhängen,
insbesondere
des Übereinkommens und
der Empfehlung über die
Arbeitsmarktverwaltung,
1948, der Empfehlung betreffend
die Berufsberatung,
1949, der Empfehlung betreffend
die berufliche Ausbildung,
1962, und des Übereinkommens
und der Empfehlung
über Diskriminierung
(Beschäftigung und Beruf),
1958;
ist der Ansicht, daß diese Urkunden
in den umfassenderen
Rahmen eines internationalen
Programms für die
Wirtschaftsexpansion auf der
Grundlage der vollen, produktiven
und frei gewählten
Beschäftigung eingebaut werden
sollten;
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Beschäftigungspolitik,
eine Frage, die zum achten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 9. Juli 1964, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik,
1964, bezeichnet
wird.
Artikel 1
1. Um das wirtschaftliche
Wachstum und die wirtschaft-
liche Entwicklung anzuregen,
den Lebensstandard zu heben,
den Arbeitskräftebedarf zu
decken sowie die Arbeitslosigkeit
und die Unterbeschäftigung
zu beseitigen, hat jedes
Mitglied als eines der Hauptziele
eine aktive Politik festzulegen
und zu verfolgen, die dazu
bestimmt ist, die volle, produktive
und frei gewählte Beschäftigung
zu fördern.
2. Diese Politik muß zu gewährleisten
suchen,
a) daß für alle Personen, die
für eine Arbeit zur Verfügung
stehen und Arbeit
suchen, eine solche
vorhanden ist;
b) daß diese Arbeit so produktiv
wie möglich ist;
c) daß die Wahl der Beschäftigung
frei ist und
jeder Arbeitnehmer alle
Möglichkeiten hat, die notwendige
Befähigung für
eine ihm zusagende Beschäftigung
zu erwerben
und seine Fertigkeiten
und; Anlagen bei dieser
Beschäftigung zu verwenden,
und zwar ohne
Rücksicht auf Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht,
Glaubensbekenntnis, politische
Meinung, nationale
Abstammung oder soziale
Herkunft.
3. Diese Politik hat den
Stand und die Stufe der wirtschaftlichen
Entwicklung sowie
die Wechselbeziehungen zwischen
Beschäftigungszielen und
anderen wirtschaftlichen und
sozialen Zielen gebührend zu
berücksichtigen und ist mit Methoden
zu verfolgen, die den
innerstaatlichen Verhältnissen
und Gepflogenheiten entsprechen.
Artikel 2
Jedes Mitglied hat mit Methoden,
die den innerstaatlichen
Verhältnissen entsprechen und
soweit es die innerstaatlichen
Verhältnisse gestatten,
a) im Rahmen einer koordinierten
Wirtschafts- und
Sozialpolitik die Maßnahmen
zu beschließen und
ständig zu überprüfen,
die zur Erreichung der in
Artikel 1 angegebenen
Ziele zu treffen sind;
b) die Schritte zu unternehmen,
welche für die
Durchführung dieser
Maßnahmen notwendig
sein können, allenfalls
einschließlich der Aufstellung
von Programmen.
Artikel 3
Bei der Durchführung dieses
Übereinkommens sind Vertreter
der Personen, die von den
beabsichtigten Maßnahmen betroffen
werden, und insbesondere
Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer in bezug
auf die Beschäftigungspolitik
anzuhören, damit deren Erfahrung
und Meinung volle Berücksichtigung
finden und damit
ihre volle Mitarbeit bei der
Ausarbeitung dieser Politik
und somit die Unterstützung
dieser Politik gesichert werden.
Artikel 4
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens
sind dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 5
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor
eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 6
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein
Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 7
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und
Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 8
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Arti-
kel 102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach
Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 9
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen,
ob die Frage seiner gänzlichen
oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung der
Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 10
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich ohne
Rücksicht auf Artikel 6,
vorausgesetzt, daß das
neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens
an kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 11
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in
seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Art. 50
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation durch Österreich ist am 27. Juli 1972 durch den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem
Art. 5 Abs. 2 für Österreich am 27. Juli 1973 in Kraft.
Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch
Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden
Algerien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Costa Rica,
Cypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Guinea, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Jordanien,
Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Khmer, Kuba, Libyen, Madagaskar, Mauretanien, Neuseeland,
Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien,
Sudan, Thailand, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vietnam und Weißrußland.