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355_1971 AT

355. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere

auf Grund dessen §§ 6 und 73 Abs. 1 lit. b,

wird — gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

— verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 207,

mit welcher Lehrpläne für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen

erlassen werden in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 97/1965, Nr. 270/1965,

Nr. 26/1967, Nr. 183/1969, Nr. 156/1970 und

Nr. 280/1970 wird wie folgt geändert

1. Im Art. I ist nach dem § 2 c folgender

§ 2 d einzufügen

„§ 2 d. Für den einjährigen Abiturientenlehrgang

für mittlere Datentechnik und Organisation

wird der in der Anlage III/9 enthaltene

Lehrplan mit 1. September 1971 in Kraft

gesetzt."

2. Den Anlagen wird nach der Anlage III/8 die

der vorliegenden Verordnung angeschlossene

Anlage III/9 hinzugefügt.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die

Unterrichtsgegenstände des in der Anlage III/9

enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon

in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik

„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des

Lehrplanes (Anlage HI/9) angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich

jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den

Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der

Stundentafel auf die Einstufung in Klammern

hingewiesen.

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