355. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere
auf Grund dessen §§ 6 und 73 Abs. 1 lit. b,
wird — gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
— verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 207,
mit welcher Lehrpläne für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen
erlassen werden in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 97/1965, Nr. 270/1965,
Nr. 26/1967, Nr. 183/1969, Nr. 156/1970 und
Nr. 280/1970 wird wie folgt geändert
1. Im Art. I ist nach dem § 2 c folgender
§ 2 d einzufügen
„§ 2 d. Für den einjährigen Abiturientenlehrgang
für mittlere Datentechnik und Organisation
wird der in der Anlage III/9 enthaltene
Lehrplan mit 1. September 1971 in Kraft
gesetzt."
2. Den Anlagen wird nach der Anlage III/8 die
der vorliegenden Verordnung angeschlossene
Anlage III/9 hinzugefügt.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die
Unterrichtsgegenstände des in der Anlage III/9
enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon
in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik
„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des
Lehrplanes (Anlage HI/9) angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich
jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den
Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der
Stundentafel auf die Einstufung in Klammern
hingewiesen.