355. Bundesgesetz: Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses des Bundes an die Stadt Wien zur Förderung der Errichtung einer U-Bahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund gewährt, gestützt auf § 12
Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
BGBl. Nr. 45, der Stadt Wien einen zweckgebundenen
Zuschuß von 2400 Millionen Schilling zur
Förderung der Errichtung eines innerstädtischen
U-Bahnnetzes.
§ 2. Die finanzielle Bundeshilfe ist für den
Ausbau der Linien U 1, U 2 und U 4 im Sinne
des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden
Planes über den Verlauf der genannten
U-Bahnlinien sowie für die Anschaffung von
100 Doppeltriebwagen bestimmt. Die Leistung
des Bundes ist an den ausdrücklichen Vorbehalt
geknüpft, daß weder aus dem Titel der Preissteigerung,
noch aus jenem der Projektsänderung
weitere Ansprüche gegen den Bund geltend
gemacht werden können.
§ 3. (1) Der Zweckzuschuß des Bundes ist in
zehn Jahresraten, beginnend mit dem 15. September
1972, der Stadt derart zu überweisen,
daß im Jahre 1972 150 Millionen Schilling, im
Jahre 1973 200 Millionen Schilling, in den Jahren
1974 bis einschließlich 1980 je 250 Millionen
Schilling und im Jahre 1981 300 Millionen
Schilling seitens des Bundes erbracht werden.
(2) Die Überweisung der Jahresraten ist vom
tatsächlichen Baufortschritt abhängig zu machen
und bei Unterbrechung oder wesentlicher Einschränkung
der projektierten Bauführung einzustellen.
§ 4. Der Bund behält sich gemäß § 13 des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 das Recht vor,
die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen,
insbesondere die widmungsgemäße Verwendung
der gewährten Bundesmittel, zu überprüfen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.