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355_1970 AT

355. Bundesgesetz: Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses des Bundes an die Stadt Wien zur Förderung der Errichtung einer U-Bahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Bundesgesetz: Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses des Bundes an die Stadt Wien zur Förderung der Errichtung einer U-Bahn

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund gewährt, gestützt auf § 12

Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,

BGBl. Nr. 45, der Stadt Wien einen zweckgebundenen

Zuschuß von 2400 Millionen Schilling zur

Förderung der Errichtung eines innerstädtischen

U-Bahnnetzes.

§ 2. Die finanzielle Bundeshilfe ist für den

Ausbau der Linien U 1, U 2 und U 4 im Sinne

des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden

Planes über den Verlauf der genannten

U-Bahnlinien sowie für die Anschaffung von

100 Doppeltriebwagen bestimmt. Die Leistung

des Bundes ist an den ausdrücklichen Vorbehalt

geknüpft, daß weder aus dem Titel der Preissteigerung,

noch aus jenem der Projektsänderung

weitere Ansprüche gegen den Bund geltend

gemacht werden können.

§ 3. (1) Der Zweckzuschuß des Bundes ist in

zehn Jahresraten, beginnend mit dem 15. September

1972, der Stadt derart zu überweisen,

daß im Jahre 1972 150 Millionen Schilling, im

Jahre 1973 200 Millionen Schilling, in den Jahren

1974 bis einschließlich 1980 je 250 Millionen

Schilling und im Jahre 1981 300 Millionen

Schilling seitens des Bundes erbracht werden.

(2) Die Überweisung der Jahresraten ist vom

tatsächlichen Baufortschritt abhängig zu machen

und bei Unterbrechung oder wesentlicher Einschränkung

der projektierten Bauführung einzustellen.

§ 4. Der Bund behält sich gemäß § 13 des

Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 das Recht vor,

die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen,

insbesondere die widmungsgemäße Verwendung

der gewährten Bundesmittel, zu überprüfen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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