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355_1967 AT

355. Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen abgeändert wird

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 355. Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen abgeändert wird

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien

und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern

haben durch Briefwechsel vom 14. Dezember/

29. Dezember 1966 auf Grund von Artikel 11

Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Österreich

und der Schweiz vom 8. April 1954 über die

Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege

an der Quelle erhobenen Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

folgendes vereinbart

1. Artikel 1, Absätze 1 und 3 der vorstehend

bezeichneten Vereinbarung vom 8. April 1954 in

der Fassung des Briefwechsels vom 15. Dezember

1958/6. April 1959 erhalten folgenden Wortlaut

„(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz

2 des Abkommens gelten derzeit

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von

1815 Prozent;

b) schweizerischerseits die Verrechnungssteuer

von 30 Prozent.

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der

schweizerischen Verrechnungssteuer, der einem

in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich derzeit auf die ganze Verrechnungssteuer

(Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens)."

2. Artikel 10 der vorstehend bezeichneten

Vereinbarung vom 8. April 1954 erhält folgenden

neuen Wortlaut

„Artikel 10

Das Verfahren nach Artikel 3 bis 9 findet keine

Anwendung auf die Rückerstattung der schweizerischen

Verrechnungssteuer, für die den in

Österreich wohnhaften Personen schon nach Maßgabe

der schweizerischen Gesetzgebung ein Anspruch

zusteht (Absatz 7 des Schlußprotokolls zu

Artikel 10 des Abkommens)."

3. Die geänderten Fassungen von Artikel 1,

Absätze 1 und 3 und von Artikel 10 sind ab

1. Jänner 1967 wirksam.

Die geänderten Fassungen der dem Artikel 1 Absätze 1 und 3 und dem Artikel 10 zugrundeliegenden

innerstaatlichen steuergesetzlichen Regelungen sind in Österreich ab 1. Jänner 1967 wirksam

geworden.

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