355. Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen abgeändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement
(Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern
haben durch Briefwechsel vom 14. Dezember/
29. Dezember 1966 auf Grund von Artikel 11
Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Österreich
und der Schweiz vom 8. April 1954 über die
Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege
an der Quelle erhobenen Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
folgendes vereinbart
1. Artikel 1, Absätze 1 und 3 der vorstehend
bezeichneten Vereinbarung vom 8. April 1954 in
der Fassung des Briefwechsels vom 15. Dezember
1958/6. April 1959 erhalten folgenden Wortlaut
„(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz
2 des Abkommens gelten derzeit
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von
1815 Prozent;
b) schweizerischerseits die Verrechnungssteuer
von 30 Prozent.
(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der
schweizerischen Verrechnungssteuer, der einem
in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich derzeit auf die ganze Verrechnungssteuer
(Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens)."
2. Artikel 10 der vorstehend bezeichneten
Vereinbarung vom 8. April 1954 erhält folgenden
neuen Wortlaut
„Artikel 10
Das Verfahren nach Artikel 3 bis 9 findet keine
Anwendung auf die Rückerstattung der schweizerischen
Verrechnungssteuer, für die den in
Österreich wohnhaften Personen schon nach Maßgabe
der schweizerischen Gesetzgebung ein Anspruch
zusteht (Absatz 7 des Schlußprotokolls zu
Artikel 10 des Abkommens)."
3. Die geänderten Fassungen von Artikel 1,
Absätze 1 und 3 und von Artikel 10 sind ab
1. Jänner 1967 wirksam.
Die geänderten Fassungen der dem Artikel 1 Absätze 1 und 3 und dem Artikel 10 zugrundeliegenden
innerstaatlichen steuergesetzlichen Regelungen sind in Österreich ab 1. Jänner 1967 wirksam
geworden.