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354_2002 AT

354. Verordnung: Industrieunfallverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Industrieunfallverordnung – IUV

Artikel I

Auf Grund des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 111/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung

1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1. Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten

kann und das die im § 84b Z 4 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;

2. grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen,

die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

3. Schwelle-1-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 fallender Betrieb;

4. Schwelle-2-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 fallender Betrieb;

5. Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994 in

Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen

Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten

und Befugnissen;

6. Sicherheitsmaßnahme eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von

Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;

7. systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der

Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c

Abs. 1 GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen

Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

8. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine den Regeln der Technik entsprechende

Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung

und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt

und zugänglich sind;

9. aktive Sicherheitsmaßnahme eine Sicherheitsmaßnahme, deren Wirkungsweise auf der Messung

oder der Anzeige eines durch einen oder mehrere Parameter gekennzeichneten Betriebszustandes

beruht und die durch einen selbsttätig wirksamen oder einen manuellen Eingriff aktiviert

wird;

10. Auswirkungsbetrachtungen nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen

von Industrieunfällen und der diesen zu Grunde liegenden Voraussetzungen;

11. Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen

Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 5 GewO 1994

gelten als Auditierung.

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 GewO 1994) erstellen, das

aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen

Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept

soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch

und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche

Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen

1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (§ 84b Z 7 GewO 1994) von Industrieunfällen;

3. sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994);

4. sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;

5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von

Industrieunfällen;

6. begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale

mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen

Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;

7. Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur

Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik

mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme

und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort

nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

1. für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen

gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls

angepasst sein;

2. für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des

internen Notfallplans (§ 10) und des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).

Meldung von Industrieunfällen

§ 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung

muss die im § 84d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 genannten Informationen umfassen; diese Informationen müssen

aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse

vorliegen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls

1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von

mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,

2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)

2.1. zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,

2.2. zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb

befindlichen Personen

oder

2.3. innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro

geführt haben,

3. ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen

Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen

Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84c

Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss

1. eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);

2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);

3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung

ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);

4. Auswirkungsbetrachtungen (§ 9);

5. eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10);

6. eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11);

7. eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine

Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans

übermittelt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 84c Abs. 7 GewO 1994 auf Aufforderung

der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante

Umstände dies rechtfertigen.

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben

gemäß § 84c Abs. 2 GewO 1994 folgende Angaben enthalten

1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2. topographische, meteorologische, hydrologische und geologische Daten und sonstige Angaben

zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen,

soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;

3. die genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International

Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) – Nummer, mit

handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen

Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen

und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen

und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen

Auswirkungen dieser Stoffe;

4. die Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 5

GewO 1994);

5. ein zum Zeitpunkt der Übermittlung des Sicherheitsberichts an die Behörde aktuelles Verzeichnis

der gefährlichen Stoffe, die im Betrieb vorhanden sein können;

6. ein Verzeichnis und eine schematische Darstellung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten

und ein Verzeichnis der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994) sowie eine Darstellung der

Lage der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs;

7. eine Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;

8. eine Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe

sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen.

Gefahrenquellen

§ 7. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden

1. es müssen jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994) ermittelt werden, die

wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens

und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand

als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der

jeweiligen Mengenschwellen nach Z 1 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 außer Betracht

bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen

nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;

2. für die sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1 müssen jene

Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können,

und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb

(gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen,

wobei Domino-Effekte (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994) berücksichtigt werden müssen;

Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen abgeschätzt werden;

3. die Ermittlung der sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1

und der Industrieunfallszenarien im Sinne der Z 2 muss unter Anwendung systematischer Verfahren

und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet

werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden

angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden;

4. die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen

für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Industrieunfalls

herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen mindestens in den im § 84c

Abs. 7 GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen

und Änderungen des Standes der Technik (§ 71a GewO 1994) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls

verbessert werden.

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der

Folgen von Industrieunfällen

§ 8. Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen

müssen wie folgt dargestellt werden

1. die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen

wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden;

2. die nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von

Industrieunfällen müssen zusammenfassend angegeben werden; aus dieser Darstellung muss erkennbar

sein, wie den gemäß § 7 ermittelten Gefahren im Sinne des § 84c Abs. 1 GewO 1994

begegnet werden soll;

3. sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren

Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt

und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden;

4. in Ergänzung der Nachweise gemäß Z 2 und Z 3 muss zur Darstellung der Erfüllung der Anforderungen

des § 84c Abs. 5 Z 3 GewO 1994 eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise

beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die sicherheitstechnisch relevanten Teile

einer technischen Anlage im Sinne des § 7 Z 1 beziehen.

Auswirkungsbetrachtungen

§ 9. (1) Als Grundlage für

1. die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),

2. die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13

Abs. 1 und 2)

und

3. die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c

Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994)

müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall

in Frage kommen, zusätzlich zu den Industrieunfallszenarien im Sinne des § 7 Z 2 ausgewählte

und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen angestellt werden. Für diese

Auswirkungsbetrachtungen müssen sämtliche aktiven Sicherheitsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben.

(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend dargestellt werden. Unter

Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen

Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend)

dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.

Interner Notfallplan

§ 10. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss ausgehend von den Auswirkungsbetrachtungen

gemäß § 9 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß

der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu

erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans

festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen

Notfallplan angegeben und begründet werden.

(2) Auf der Grundlage der Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 muss der interne Notfallplan Art und

Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem

Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss mit den für Katastrophenschutz

oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein und

jedenfalls einen Alarmplan (Abs. 3) und einen Gefahrenabwehrplan (Abs. 4) enthalten.

(3) Der Alarmplan muss sicherstellen, dass unverzüglich nach Erkennen einer Gefahrensituation eine

Meldung an eine ständig zur Entgegennahme derartiger Meldungen bereite inner- oder außerbetriebliche

Stelle erfolgt. Der Alarmplan muss die Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 berücksichtigen und muss

Alarmfälle nach der Art des die Gefahr auslösenden Ereignisses festlegen. Im Alarmplan muss vorgesehen

sein, dass die im Gefahrenbereich befindlichen Personen von der Art des Ereignisses in Kenntnis

gesetzt werden. Die diesbezüglichen für die Einschätzung der Warnung bedeutenden Informationen müssen

den Betriebsangehörigen in regelmäßigen, die Dauer von einem Jahr nicht überschreitenden Abständen

nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Bei möglichen betriebsüberschreitenden (gegebenenfalls

auch grenzüberschreitenden) Auswirkungen von Industrieunfällen muss der Betriebsinhaber die für Katastrophenschutz

oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen alarmieren.

Die Art der Frühwarnvorkehrung zur Einleitung von Maßnahmen außerhalb des Betriebs, der erforderlichen

Informationen bei der Alarmierung und der detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar

sind, muss mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine

Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(4) Im Gefahrenabwehrplan müssen die Sicherheitsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Begrenzung

der Folgen von Industrieunfällen dargestellt werden. Der Gefahrenabwehrplan muss die Gefahrenstufen

gemäß Abs. 1 berücksichtigen. Hinsichtlich der Grundlagen für die Festlegung der Teile von

technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen,

der für einen Industrieunfall vorgesehenen Maßnahmen und der angestellten Auswirkungsbetrachtungen

darf auf andere Bestandteile des Sicherheitsberichts verwiesen werden. Hinsichtlich der Festlegungen

über die Eignung der Betriebsangehörigen, den erforderlichen Ausbildungsbedarf für Betriebsangehörige

zur Gefahrenabwehr und über die Kontrollmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 darf auf die

entsprechenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems verwiesen werden. Erforderlichenfalls muss der

Ausbildungsbedarf mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine

Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(5) Der Alarm- und der Gefahrenabwehrplan müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten

1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2. Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt

sind;

3. Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen

auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

4. Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für Katastrophenschutz

oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle verantwortlich ist;

5. Darstellung der Gefahrenbereiche;

6. stoffspezifische Angaben, soweit sie für die Gefahrenabwehr relevant sind;

7. eine Festlegung der Zuständigkeiten der betrieblichen Gefahrenabwehrkräfte einschließlich der

erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen;

8. Darstellung der unter Berücksichtigung der Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen

zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von

Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für

Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;

9. Angaben zur Durchführung der Alarmierung im Sinne des Abs. 3.

(6) Der interne Notfallplan muss in Abständen von höchstens drei Jahren erprobt werden.

Sicherheitsmanagementsystem

§ 11. (1) Das vom Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept

festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende

Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortungsbereiche,

Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen

Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden und muss ihre Anwendung dokumentiert werden.

Gegebenenfalls müssen Subunternehmer berücksichtigt werden. Durch diese Dokumentation muss nachgewiesen

werden, dass

1. die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung

der Risken von Industrieunfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation

erfassen;

2. der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung

der Beschäftigten systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen

durchgeführt werden;

3. die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit

und Schwere von Industrieunfällen systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;

4. Verfahren und Leitpläne für die Glaubhaftmachung des sicheren Betreibens einschließlich Wartung,

Instandhaltung und zeitlich begrenzter Betriebsunterbrechungen vorhanden sind und angewendet

werden;

5. sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen, die im Zusammenhang mit

der Planung einer neuen technischen Anlage (§ 84b Z 2 GewO 1994), eines neuen Verfahrens

oder der Lagerung eines im Betrieb noch nicht vorhandenen gefährlichen Stoffes und der Auslegung

der dazu erforderlichen technischen Ausstattung auf Basis von hiefür festgelegten Verfahren

systematisch bewertet werden;

6. der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf

Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und

Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist;

7. Methoden und Prozesse zur Kontrolle der Ablauflenkung des Sicherheitsmanagementsystems,

zur kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung der Umsetzung der im Sicherheitskonzept

festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze und zur Sicherstellung der Konformität

des Sicherheitsmanagementsystems mit diesen Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen

unter Einbeziehung des Systems der Meldung von Industrieunfällen, der entsprechenden Untersuchungen

und Folgemaßnahmen bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen samt nachfolgender

Untersuchungs- und Korrekturmaßnahmen bei Nichterreichen der Gesamtziele und allgemeinen

Grundsätze vorgesehen sind;

8. die betriebliche Kommunikation und das betriebliche Berichtswesen im Hinblick auf die Verhütung

von Industrieunfällen, die Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen, die Berichterstattung

über sämtliche sicherheitsrelevanten Ereignisse und die Zugänglichkeit von Dokumenten

den im Sicherheitskonzept verankerten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen angepasst

sind;

9. zusätzlich zu den Methoden und Prozessen gemäß Z 7 eine regelmäßige Auditierung des Sicherheitsmanagements

zur Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems

durchgeführt wird;

10. die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts,

des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts

oder des Sicherheitsmanagementsystems vornimmt.

Einschränkung des Sicherheitsberichts

§ 12. Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des § 84c Abs. 5 zweiter und

dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn hinsichtlich der Eigenschaften der im Betrieb vorhandenen

gefährlichen Stoffe (§ 84b Z 5 GewO 1994) sowie der Art und Weise ihrer Aufbewahrung und Verwendung

mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

1. Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen

und bei Abweichung von den normalen Bedingungen eine Freisetzung des Stoffes oder von

Energie, die zur Entstehung eines Industrieunfalls führen könnte, nicht möglich ist;

2. Stoffe, die so und in solchen Mengen verpackt und eingeschlossen sind, dass die größtmögliche

Freisetzung unter keinen Umständen zu einem Industrieunfall führen kann;

3. Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen

des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des § 84c Abs. 9 GewO 1994 vorhanden

sind, dass weder sie selbst einen Industrieunfall verursachen können noch im Zusammenwirken

mit anderen gefährlichen Stoffen ein Industrieunfall ausgelöst werden kann;

4. Stoffe, die gemäß der Einstufung nach Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 als gefährliche Stoffe

definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen

Industrieunfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher

Stoff nicht angemessen ist.

Information der Öffentlichkeit

§ 13. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss die von einem Industrieunfall möglicherweise

betroffene Öffentlichkeit über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei einem Industrieunfall

informieren. Diese Information muss folgende Angaben enthalten

1. den Betriebsstandort und den Namen des Betriebsinhabers;

2. eine für die Information der Öffentlichkeit zuständige Auskunftsperson des Betriebs;

3. Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des 8a. Abschnitts der Gewerbeordnung 1994

unterliegt, die Mitteilung an die Behörde im Sinne des § 84c Abs. 2 GewO 1994 erfolgt ist und

der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;

4. eine verständlich abgefasste Erläuterung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten;

5. die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5

zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen

Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen

sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe gemäß § 6 Z 5;

6. eine allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Industrieunfällen einschließlich

ihrer möglichen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt;

7. Informationen über das richtige Verhalten bei Eintritt eines Industrieunfalls; diese Informationen

müssen sich auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen

Gefährdung beziehen;

8. einen Hinweis auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, am Betriebsstandort geeignete Maßnahmen

zur Bekämpfung von Unfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Unfallfolgen zu

treffen;

9. einen Hinweis darauf, dass Einzelheiten über die Alarmierung und die Maßnahmen außerhalb

des Betriebs dem externen Notfallplan entnommen werden können;

10. die Bekanntgabe, wo weitere Informationen eingeholt werden können und wo eine Einsichtnahme

in den Sicherheitsbericht erfolgen kann.

Hinsichtlich der Art der Alarmierung im Gefahrenfall und der diesbezüglichen Mitwirkung der für Katastrophenschutz

oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen muss

die Information der Öffentlichkeit auf den entsprechenden Notfallplan dieser Stellen abgestimmt werden.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Information gemäß Abs. 1 der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit

(den möglicherweise betroffenen Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr,

die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standorts des Betriebs – je nach Zweckmäßigkeit – auf

mindestens eine der im Folgenden dargestellten Arten mitteilen

1. Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter

Form;

2. Anschlag an der Amtstafel der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Gemeinde

in gut sichtbarer und dauerhafter Form;

3. Verteilung von Flugblättern an die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen;

4. Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblättern, Foldern, Broschüren usw.) an die von

einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen;

5. Abhaltung eines Tages der offenen Tür, der so angekündigt wird, dass die von einem Industrieunfall

möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und

auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;

6. Durchführung einer Informationsveranstaltung, die so angekündigt wird, dass die von einem

Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen

und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;

7. Verlautbarung in einem Lokalanzeiger (zB in einer Gemeinde- oder einer Bezirkszeitung), die

vorher in einer für die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten

Weise angekündigt wird und sodann in einer für die betroffenen Personen gut sichtbaren und

dauerhaften Form am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der

betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Bezirks oder an der Schautafel des Lokalanzeigers

angeschlagen wird;

8. Verlautbarung über einen lokalen oder regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern sichergestellt

ist, dass die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen

eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;

9. Information auf eine andere vergleichbare Art und Weise, durch die gewährleistet ist, dass die

möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.

(3) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen

Personen ständig zugänglich sein.

(4) Die Information der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen darf aus

Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Betriebe eines Unternehmens

oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht

unterliegende Betriebe mehrerer Unternehmen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten

Betriebsinhaber hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Betrieben die Möglichkeit

des Auftretens von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994) besteht.

(5) Der Behörde müssen der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 und die Art der Information gemäß

Abs. 2 bekannt gegeben werden.

(6) Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen muss der Betriebsinhaber

eine Information gemäß Abs. 1 mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz

oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 14. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Betriebsinhaber)

gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 13 mit dem ihrer Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) § 13 tritt mit dem dritten der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG

§ 16. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren

bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.

Artikel II

Auf Grund des § 29e des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

§ 1. Die §§ 1 bis 15 des Art. I gelten für Abfallbehandlungsanlagen, welche dem § 29e AWG unterliegen,

mit folgenden Abweichungen oder Ergänzungen

1. an die Stelle „Produktionsverfahren“ im Art. I §§ 6 Z 3 und 8, 7 Z 1 und 12 Z 1 tritt „Behandlungsverfahren“;

2. statt der handelsüblichen Bezeichnung gemäß Art. I § 6 Z 3 ist die Bezeichnung der Abfallart

anzugeben;

3. sofern bei Abfällen eine Zuordnung nach IUPAC und CAS gemäß Art. I § 6 Z 3 nicht möglich

ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung

führte, dass der Betrieb § 29e AWG unterliegt;

4. an die Stelle Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) im Art. I §§ 7 Z 4 und 8 Z 2 tritt Stand der

Technik (§ 2 Abs. 8 AWG);

5. an die Stelle der Bestätigung gemäß Art. I § 13 Abs. 1 Z 3 tritt die Bestätigung, dass der Betrieb

den Bestimmungen des § 29e AWG unterliegt, die Mitteilung (§ 84c Abs. 2 GewO 1994) an die

Behörde erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;

6. der Alarm- und Gefahrenabwehrplan gemäß Art. I § 10 Abs. 5 hat Vorkehrungen zur Unterstützung

von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten.

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren

bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.

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