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354_2001 AT

354. Verordnung: Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen

Auf Grund des § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/

1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss

des Nationalrates verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die

zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im

Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.

(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen,

die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001,

Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.

Begünstigte Unternehmen

§ 2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eine

Beihilfe gewährt wird, sind

1. die VERBUND-Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen

Draukraftwerke AG);

2. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;

3. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-

AG sowie

4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können für nachstehende

Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden

1. Kraftwerk Voitsberg 3;

2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau

Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom

20. Juli 1977.

Begrenzung der Beihilfen

§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß § 3

sind den im § 2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen

sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Millionen Euro (1824,75 Millionen Schilling)

begrenzt.

(2) Von dem, in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

1. die VERBUND-Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,

2. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,

3. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,

4. die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§ 5. Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die

Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.

Aufbringung der Mittel

§ 6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen

gemäß § 1 Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch

den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder

teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder

teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher

angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-

Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.

(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs. 2 ist Berechnungsgrundlage

der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt

ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs. 2 erster

Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom

jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem

Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens

bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen

Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert

sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

Einhebung der Beiträge

§ 7. (1) Die Beiträge gemäß § 6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.

(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an

die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die

Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit

Bescheid vorschreiben.

(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen

vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des § 4 Abs. 2 zuzuteilen.

Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie

§ 8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß § 6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf

den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.

Bilanzielle Behandlung von Beihilfen

§ 9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss

erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen

auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

(2) Die gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim

begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und

Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach

Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.

Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG in

Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

BGBl. II Nr. 52/1999 bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung

unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und

dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II

Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II

Nr. 430/2000, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag

oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat

die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die

Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen

den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 stellen die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten

Beträge – soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung

stehen – einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB

unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang

zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten

in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG

festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der

Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in

den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von

Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§ 1 Abs. 2) sind von den beantragenden Unternehmen

zu tragen.

In- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die

Zuerkennung von Beihilfen bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen kann.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999

(auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar

1999) tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.

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