354. Verordnung: Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/
1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
des Nationalrates verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die
zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im
Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.
(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen,
die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß
Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001,
Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
Begünstigte Unternehmen
§ 2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eine
Beihilfe gewährt wird, sind
1. die VERBUND-Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen
Draukraftwerke AG);
2. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;
3. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-
AG sowie
4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können für nachstehende
Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden
1. Kraftwerk Voitsberg 3;
2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau
Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom
20. Juli 1977.
Begrenzung der Beihilfen
§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß § 3
sind den im § 2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen
sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Millionen Euro (1824,75 Millionen Schilling)
begrenzt.
(2) Von dem, in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf
1. die VERBUND-Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,
2. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,
3. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,
4. die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§ 5. Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die
Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.
Aufbringung der Mittel
§ 6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen
gemäß § 1 Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch
den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.
(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder
teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder
teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher
angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-
Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.
(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs. 2 ist Berechnungsgrundlage
der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt
ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs. 2 erster
Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom
jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem
Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens
bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen
Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert
sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
Einhebung der Beiträge
§ 7. (1) Die Beiträge gemäß § 6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.
(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an
die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die
Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit
Bescheid vorschreiben.
(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen
vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des § 4 Abs. 2 zuzuteilen.
Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie
§ 8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß § 6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf
den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
Bilanzielle Behandlung von Beihilfen
§ 9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss
erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen
auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim
begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und
Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach
Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
BGBl. II Nr. 52/1999 bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung
unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und
dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II
Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II
Nr. 430/2000, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag
oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat
die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die
Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen
den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 stellen die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten
Beträge – soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung
stehen – einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB
unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang
zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten
in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG
festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der
Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in
den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von
Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§ 1 Abs. 2) sind von den beantragenden Unternehmen
zu tragen.
In- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die
Zuerkennung von Beihilfen bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen kann.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999
(auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar
1999) tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.