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354_1999 AT

354. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, sowie des § 7 Abs. 1 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet

§ 1. Für den Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich der Lehrgänge für Berufstätige)

wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen.

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht

schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der

Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben

angeführten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in

Klammer gesetzt.

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

§ 4. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne

für den Religionsunterricht) hinsichtlich des ersten Semesters mit 1. September 1999, hinsichtlich der

weiteren Semester semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl.

Nr. 379/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 351/1994, sowie die Anlage zu dieser

Verordnung hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. August 1999, hinsichtlich der weiteren

Semester semesterweise auslaufend außer Kraft.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

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