354. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, sowie des § 7 Abs. 1 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet
§ 1. Für den Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich der Lehrgänge für Berufstätige)
wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen.
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht
schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der
Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben
angeführten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in
Klammer gesetzt.
§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen
werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
§ 4. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne
für den Religionsunterricht) hinsichtlich des ersten Semesters mit 1. September 1999, hinsichtlich der
weiteren Semester semesterweise aufsteigend in Kraft.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl.
Nr. 379/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 351/1994, sowie die Anlage zu dieser
Verordnung hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. August 1999, hinsichtlich der weiteren
Semester semesterweise auslaufend außer Kraft.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.