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354_1998 AT

354. Verordnung: Änderung der Muschelverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Änderung der Muschelverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

Die Muschelverordnung, BGBl. II Nr. 93/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

2. Nach § 3 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt

„7. Der Gehalt an „Amnesic Shellfish Poison“ (ASP) in den verzehrbaren Muschelteilen (ganze

Körper oder einzeln verzehrbare Teile) darf bei HPLC-Analyse 20 mg Domoic acid je

Kilogramm Muschelfleisch nicht übersteigen.“

3. Nach § 6 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Jede Partie lebender Muscheln, die für einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind, muß mit

einem Registrierschein zur Identifizierung von Partien lebender Muscheln versehen sein, der den

Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung

und Vermarktung lebender Muscheln, ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S 1, in der jeweils

geltenden Fassung, zu entsprechen hat.

(7) Die Registrierscheine sind vom Verarbeitungsbetrieb für die Dauer der Mindesthaltbarkeitsfrist,

zumindest jedoch zwölf Monate lang, aufzubewahren.“

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