354. Verordnung: Änderung der Muschelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Die Muschelverordnung, BGBl. II Nr. 93/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
2. Nach § 3 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Der Gehalt an „Amnesic Shellfish Poison“ (ASP) in den verzehrbaren Muschelteilen (ganze
Körper oder einzeln verzehrbare Teile) darf bei HPLC-Analyse 20 mg Domoic acid je
Kilogramm Muschelfleisch nicht übersteigen.“
3. Nach § 6 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Jede Partie lebender Muscheln, die für einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind, muß mit
einem Registrierschein zur Identifizierung von Partien lebender Muscheln versehen sein, der den
Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung
und Vermarktung lebender Muscheln, ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S 1, in der jeweils
geltenden Fassung, zu entsprechen hat.
(7) Die Registrierscheine sind vom Verarbeitungsbetrieb für die Dauer der Mindesthaltbarkeitsfrist,
zumindest jedoch zwölf Monate lang, aufzubewahren.“