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354_1997 AT

354. Verordnung: Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs

Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1996, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird verordnet

§ 1. Die nachstehend angeführten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes

gleichgehalten

1. Die Notariatsprüfung,

2. die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

3. die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,

4. die Fachprüfung für Steuerberater,

5. die Rechtsanwaltsprüfung,

6. die Ziviltechnikerprüfung,

7. die Prüfung für den Apothekerberuf,

8. die Unternehmerprüfung,

9.die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten

zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,

10. die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen

A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden

Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden,

oder

11. die Richteramtsprüfung.

§ 2. Die nachstehend angeführte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist dem Ausbilderkurs

gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten

Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer

Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, sofern nachgewiesen wird, daß ein Unterricht im

Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung

und Kommunikation erteilt wurde.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

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