354. Verordnung: Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1996, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird verordnet
§ 1. Die nachstehend angeführten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes
gleichgehalten
1. Die Notariatsprüfung,
2. die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
3. die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
4. die Fachprüfung für Steuerberater,
5. die Rechtsanwaltsprüfung,
6. die Ziviltechnikerprüfung,
7. die Prüfung für den Apothekerberuf,
8. die Unternehmerprüfung,
9.die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten
zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
10. die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen
A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden
Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden,
oder
11. die Richteramtsprüfung.
§ 2. Die nachstehend angeführte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist dem Ausbilderkurs
gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten
Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, sofern nachgewiesen wird, daß ein Unterricht im
Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung
und Kommunikation erteilt wurde.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.