354. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte der B 190 Vorarlberger Straße und der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Die Straßenteile der B 190 Vorarlberger Straße von km 58,963 bis km 59,574 (alt)/km 59,57 (neu)
und der B 202 Schweizer Straße von km 0,0 (alt) bis km 0,256 (alt)/km 0,30 (neu) werden, soweit sie
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom
30. Mai 1994, BGBl. Nr. 437, bestimmten – Abschnitt ,,Ortsdurchfahrt Bregenz“ – für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu
ersehen.