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354_1996 AT

354. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte der B 190 Vorarlberger Straße und der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte der B 190 Vorarlberger Straße und der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Die Straßenteile der B 190 Vorarlberger Straße von km 58,963 bis km 59,574 (alt)/km 59,57 (neu)

und der B 202 Schweizer Straße von km 0,0 (alt) bis km 0,256 (alt)/km 0,30 (neu) werden, soweit sie

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom

30. Mai 1994, BGBl. Nr. 437, bestimmten – Abschnitt ,,Ortsdurchfahrt Bregenz“ – für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu

ersehen.

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