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354_1991 AT

354. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen anläßlich der 34. Tagung des Komitees der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen anläßlich der 34. Tagung des Komitees der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

3. April 1991

Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, mich auf die Maßnahmen für

die 34. Tagung des Komitees der Vereinten

Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums

vom 27. Mai bis 7. Juni 1991 in Graz, Österreich,

zu beziehen. Mit der vorliegenden Note ersuche ich

um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den

folgenden Maßnahmen

Die Maßnahmen für die Tagung stehen in

Übereinstimmung mit der Resolution 40/243, Absatz

5, der Generalversammlung der Vereinten

Nationen, die vorsieht, daß Tagungen von Organen

der Vereinten Nationen außerhalb ihres Amtssitzes

im Staatsgebiet der einladenden Regierung abgehalten

werden können, wenn diese nach Rücksprache

mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

zustimmt, die direkt oder indirekt entstehenden

Kosten zu tragen.

Ich möchte daher folgende Bedingungen vorschlagen

(a) Die Teilnahme an der Tagung wird den

folgenden Personen offenstehen

(i) Vertretern der 53 Mitgliedsstaaten des

Komitees der Vereinten Nationen zur

friedlichen Nutzung des Weltraums

(ii) Bediensteten der Vereinten Nationen

und der SpezialOrganisationen, die zur

Teilnahme an der Tagung eingeladen

sind

(iii) Beobachtern von Staaten, die keine

Mitglieder des Komitees sind und die zur

Teilnahme an der Tagung eingeladen

sind

(iv) Beobachtern von interessierten zwischenstaatlichen

oder nichtstaatlichen

Organisationen, die zur Teilnahme am

Komitee Beobachterstatus erhalten haben

(v) Anderen Personen, die die Vereinten

Nationen zur Teilnahme einladen; und

die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der

Tagung wird auch Medienvertretern, die bei

den Vereinten Nationen akkreditiert sind,

nach deren Ermessen und nach Absprache mit

der österreichischen Regierung, ermöglicht;

(b) Die österreichische Regierung wird auf ihre

Kosten die erforderlichen Räumlichkeiten,

Einrichtungen, Dienstleistungen und Lieferungen

zur Verfügung stellen, einschließlich

der Konferenzsäle, Büros, Arbeitsräume und

dazu gehörige Einrichtungen. Darüber hinaus

wird die österreichische Regierung

(i) die genannten Räumlichkeiten in einer

Weise ausstatten, einrichten und instandhalten,

die die Vereinten Nationen für

geeignet zur Durchführung der Tagung

halten. Die Konferenzräume werden mit

einer Anlage für Simultanübersetzungen

zwischen den sechs offiziellen Sprachen

der Vereinten Nationen sowie mit

Einrichtungen für Presse-, Fernseh-,

Radio- und Filmarbeiten in dem von den

Vereinten Nationen gewünschten Ausmaß

ausgestattet. Die Räumlichkeiten

werden den Vereinten Nationen während

der Tagung 24 Stunden täglich,

bereits vier Tage vor der Tagung und bis

zu maximal zwei Tage nach der Tagung

zur Verfügung stehen;

(n) einen Konferenzbereich zur Verfügung

stellen, der die Möglichkeit zur Benützung

von Bank-, Post-, Telefon-, Telex-

und Telefaxdiensten ebenso bietet wie

Möglichkeiten zu essen, ein Reisebüro

und eine Servicestelle, die im Einvernehmen

mit den Vereinten Nationen ausgestattet

wird;

(iii) die notwendigen Dienstleistungen zur

Verfügung stellen, einschließlich lokaler

Telefongespräche des Sekretariats des

Komitees zur friedlichen Nutzung des

Weltraums und seine Telex-, Telefax-

und Telefonverbindungen mit dem

Amtssitz der Vereinten Nationen in New

York oder anderen Amtssitzen oder

Büros der Vereinten Nationen, wenn

solche Verbindungen vom Sekretär des

Komitees genehmigt sind;

(iv) für Transport- und Versicherungskosten

von einem Amtssitz der Vereinten

Nationen zum Konferenzort und zurück

für Ausstattung und Gegenstände der

Vereinten Nationen, die für einen

reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich

sind, aufkommen;

(c) Die Regierung wird den Tagungsteilnehmern

dabei behilflich sein, passende Unterbringung

in Hotels oder Privatunterkünften zu angemessenen

Preisen zu finden;

(d) Die Regierung sorgt dafür, daß den Tagungsteilnehmern

Transportmittel für Fahrten

zwischen dem Flughafen Wien, den wichtigsten

Hotels und dem Tagungsbereich zur

Verfügung stehen. Die Regierung stellt

erforderlichenfalls dem Sekretariat des Weltraumausschusses

ein Fahrzeug zur Verfügung;

(e) Sur-place Personal wird zur Verfügung

gestellt, einschließlich

(i) der Bestellung eines Verbindungsbeamten,

der im Einvernehmen mit den

Vereinten Nationen für die Durchführung

der für die Tagung erforderlichen

administrativen und personellen Maßnahmen

verantwortlich ist;

(ii) der Einstellung einer angemessenen

Anzahl von Büro- und Schreibkräften,

Kanzleibeamten, Personal für die Verteilung

und Vervielfältigung von Dokumenten,

Konferenzbeamten, Portieren,

Boten, zweisprachigem Empfangspersonal,

Telefonisten, Reinigungspersonal

und Handwerker, soweit sie für einen

angemessenen Ablauf der Versammlung

erforderlich sind, durch die Vereinten

Nationen im Einvernehmen mit der

österreichischen Regierung. Ein Teil des

Personals steht, soweit es von den

Vereinten Nationen als notwendig

erachtet wird, mindestens vier Tage vor

der Eröffnung der Tagung und erforderlichenfalls

bis zu zwei Tage nach der

Tagung zur Verfügung;

(f) Die finanziellen Regelungen umfassen die

finanziellen Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Die vorläufig geschätzten Kosten

von etwa 210400 US $ beinhalten, ohne

darauf beschränkt zu sein, zusätzliche Reise-

und Personalkosten für Bedienstete der

Vereinten Nationen, die zur Vorbereitung

oder Teilnahme an der Tagung des Komitees

zur friedlichen Nutzung des Weltraums

eingesetzt werden, sowie die Transportkosten

für notwendige Ausstattung und Materialien.

Regelungen für Reisen von Bediensteten der

Vereinten Nationen, die die Tagung des

Komitees für die friedliche Nutzung des

Weltraums vorbereiten oder an ihr teilnehmen,

sowie für den Transport von notwendiger

Ausstattung und Materialien werden vom

Sekretariat gemäß den Vorschriften und

Richtlinien für Bedienstete der Vereinten

Nationen sowie nach der administrativen

Praxis hinsichtlich Reisegebühren, Gepäcksgebühren,

und sonstiger Spesen getroffen;

(g) Die österreichische Regierung wird den

Vereinten Nationen nicht später als am

26. April 1991 den Betrag von 210400 US $,

das sind die oben angeführten geschätzten

Gesamtkosten, überweisen. Falls notwendig,

wird die österreichische Regierung weitere

von den Vereinten Nationen benötigte

Teilzahlungen leisten, sodaß die Vereinten

Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die

Verantwortlichkeit der Regierung fallenden

zusätzlichen Kosten aus ihren Kassenbeständen

finanzieren müssen.

(h) Nach Beendigung der Tagung des Komitees

für die friedliche Nutzung des Weltraums

werden die Vereinten Nationen der österreichischen

Regierung eine detaillierte Abrechnung

der angefallenen tatsächlichen Kosten

vorlegen, die von der Regierung gemäß

Resolution 40/243 getragen werden. Auf

Grundlage dieser detaillierten Abrechnung

werden die Vereinten Nationen der österreichischen

Regierung den nicht verwendeten

Betrag der Anzahlung und Vorschüsse

rückerstatten. Sollten die tatsächlichen Kosten

den Betrag der Anzahlung übersteigen,

wird die österreichische Regierung die ausstehende.

Differenz binnen drei Monaten nach

Erhalt der detaillierten Abrechnung begleichen.

Die Endabrechnungen werden einer

Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen

Vorschriften und Richtlinien der Vereinten

Nationen, die Endberichtigung der Abrechnung

allfälligen Feststellungen auf Grund der

vom Rechnungsprüfungsrat vorgenommenen

Rechnungsprüfung unterliegen.

Weiters schlage ich vor, daß die folgenden

Bedingungen, wie sie von den Vereinten Nationen

in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen

angewendet wurden, auch für diese Tagung des

Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums

gelten

(a) Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und den

Vereinten Nationen über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung (UNIDO) und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im

Internationalen Zentrum Wien vom 17. Jänner

1981 sind die Bestimmungen des

UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April

1967 mutatis mutandis auf die 34. Tagung des

Komitees für die friedliche Nutzung des

Weltraums anzuwenden. Das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der

Vereinten Nationen ist ebenso auf die Tagung

des Komitees anzuwenden.

(b) (i) Den Vertretern der Mitgliedsstaaten des

Komitees für die friedliche Nutzung des

Weltraums und den Beobachtern aus

Staaten, die nicht Mitglieder des Komitees

sind, werden jene Privilegien und

Immunitäten zugestanden, die in Abschnitt

23, Artikel XI des UNIDO-

Amtssitzabkommens vorgesehen sind.

Bediensteten der Vereinten Nationen,

die an der Tagung teilnehmen oder in

amtlicher Funktion für die Tagung tätig

sind, werden jene Privilegien und Immunitäten

zugestanden, die in den Artikeln

V und VII des Übereinkommens über die

Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen vorgesehen sind. Bediensteten

von SpezialOrganisationen, die an

der Tagung des Komitees teilnehmen,

werden jene Privilegien und Immunitäten

zugestanden, die in den Artikeln VI

und VIII des Übereinkommens über die

Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen

vorgesehen sind.

(ii) Von der österreichischen Regierung zur

Verfügung gestelltes sur-place Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals, genießt Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die

von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der

Tagung gesetzten Handlungen. Diese

Befreiung findet jedoch im Fall eines von

einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug

verursachten Unfalls keine Anwendung.

(c) Alle Teilnehmer und alle anderen Personen,

die für das Seminar tätig sind, haben das

Recht auf ungehinderte Einreise nach und

Ausreise aus Österreich. Allenfalls erforderliche

Sichtvermerke werden gebührenfrei und

unverzüglich erteilt.

(d) Die österreichische Regierung wird die

Vereinten Nationen und ihre Bediensteten

hinsichtlich aller Klagen, Forderungen und

anderer Ansprüche klaglos halten, die aus

folgendem entstehen

(i) Verletzung von Personen oder Beschädigung

oder Verlust von Sachen in den von

der Regierung zur Verfügung gestellten

oder kontrollierten Räumlichkeiten;

(ii) von Ihrer Regierung zur Verfügung

gestellte Transportmittel;

(iii) Beschäftigung des von der österreichischen

Regierung für die Tagung zur

Verfügung gestellten sur-place Personals;

und die österreichische Regierung wird die

Vereinten Nationen und ihre Bediensteten

hinsichtlich solcher Klagen, Forderungen und

Ansprüche schadlos halten;

(e) Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vereinten Nationen und der österreichischen

Regierung betreffend die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens, die

nicht durch Verhandlung oder eine andere

Art der Beilegung beigelegt werden kann,

wird auf Verlangen einer der beiden Parteien

zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht

von drei Schiedsrichtern verwiesen, von denen

einer vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen, einer von der österreichischen

Regierung ausgewählt wird und der dritte, der

den Vorsitz führen soll, von den beiden

anderen ernannt wird. Wenn eine der

Parteien nicht innerhalb von 60 Tagen,

nachdem die andere Partei den Namen ihres

Schiedsrichters bekanntgegeben hat, einen

Schiedsrichter bestellt, oder wenn die beiden

ersten Schiedsrichter sich nicht innerhalb von

60 Tagen nach ihrer Bestellung auf einen

dritten Schiedsrichter einigen können, wird

die Bestellung vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs auf Ersuchen einer der

beiden Streitparteien vorgenommen. Meinungsverschiedenheiten,

die Fragen des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen betreffen,

werden gemäß Abschnitt 30 dieses Übereinkommens

behandelt.

Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer

bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein

Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen

und der österreichischen Bundesregierung darstellt,

mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt und

für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche

Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung

der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich

ist.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Vasiliy Safronchuk

Untergeneralsekretär

Abteilung für politische Angelegenheiten und

für Angelegenheiten des Sicherheitsrats

S. E. Herrn

Peter Hohenfellner

ao. und bev. Botschafter

Ständiger Vertreter bei

den Vereinten Nationen

809 United Nations Plaza, 7. Stock

New York 10017

(Übersetzung)

DER STÄNDIGE VERTRETER ÖSTERREICHS BEI

DEN VEREINTEN NATIONEN

New York, 23. Mai 1991

Zl. 201.005/65-A/91

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3.

April 1991 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat

(es folgt der Text der Übersetzung der Eröffnungsnote

ins Deutsche)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und

meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen

der österreichischen Bundesregierung und den

Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum

dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer der

Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt,

die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die

Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung

Peter Hohenfellner

Ständiger Vertreter

Österreichs

bei den Vereinten Nationen

Herrn Vasiliy S. Safronchuk

Untergeneralsekretär

Abteilung für Politische Angelegenheiten und Angelegenheiten

des Sicherheitsrats

Vereinte Nationen

New York

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