354. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen anläßlich der 34. Tagung des Komitees der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
3. April 1991
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, mich auf die Maßnahmen für
die 34. Tagung des Komitees der Vereinten
Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums
vom 27. Mai bis 7. Juni 1991 in Graz, Österreich,
zu beziehen. Mit der vorliegenden Note ersuche ich
um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den
folgenden Maßnahmen
Die Maßnahmen für die Tagung stehen in
Übereinstimmung mit der Resolution 40/243, Absatz
5, der Generalversammlung der Vereinten
Nationen, die vorsieht, daß Tagungen von Organen
der Vereinten Nationen außerhalb ihres Amtssitzes
im Staatsgebiet der einladenden Regierung abgehalten
werden können, wenn diese nach Rücksprache
mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
zustimmt, die direkt oder indirekt entstehenden
Kosten zu tragen.
Ich möchte daher folgende Bedingungen vorschlagen
(a) Die Teilnahme an der Tagung wird den
folgenden Personen offenstehen
(i) Vertretern der 53 Mitgliedsstaaten des
Komitees der Vereinten Nationen zur
friedlichen Nutzung des Weltraums
(ii) Bediensteten der Vereinten Nationen
und der SpezialOrganisationen, die zur
Teilnahme an der Tagung eingeladen
sind
(iii) Beobachtern von Staaten, die keine
Mitglieder des Komitees sind und die zur
Teilnahme an der Tagung eingeladen
sind
(iv) Beobachtern von interessierten zwischenstaatlichen
oder nichtstaatlichen
Organisationen, die zur Teilnahme am
Komitee Beobachterstatus erhalten haben
(v) Anderen Personen, die die Vereinten
Nationen zur Teilnahme einladen; und
die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der
Tagung wird auch Medienvertretern, die bei
den Vereinten Nationen akkreditiert sind,
nach deren Ermessen und nach Absprache mit
der österreichischen Regierung, ermöglicht;
(b) Die österreichische Regierung wird auf ihre
Kosten die erforderlichen Räumlichkeiten,
Einrichtungen, Dienstleistungen und Lieferungen
zur Verfügung stellen, einschließlich
der Konferenzsäle, Büros, Arbeitsräume und
dazu gehörige Einrichtungen. Darüber hinaus
wird die österreichische Regierung
(i) die genannten Räumlichkeiten in einer
Weise ausstatten, einrichten und instandhalten,
die die Vereinten Nationen für
geeignet zur Durchführung der Tagung
halten. Die Konferenzräume werden mit
einer Anlage für Simultanübersetzungen
zwischen den sechs offiziellen Sprachen
der Vereinten Nationen sowie mit
Einrichtungen für Presse-, Fernseh-,
Radio- und Filmarbeiten in dem von den
Vereinten Nationen gewünschten Ausmaß
ausgestattet. Die Räumlichkeiten
werden den Vereinten Nationen während
der Tagung 24 Stunden täglich,
bereits vier Tage vor der Tagung und bis
zu maximal zwei Tage nach der Tagung
zur Verfügung stehen;
(n) einen Konferenzbereich zur Verfügung
stellen, der die Möglichkeit zur Benützung
von Bank-, Post-, Telefon-, Telex-
und Telefaxdiensten ebenso bietet wie
Möglichkeiten zu essen, ein Reisebüro
und eine Servicestelle, die im Einvernehmen
mit den Vereinten Nationen ausgestattet
wird;
(iii) die notwendigen Dienstleistungen zur
Verfügung stellen, einschließlich lokaler
Telefongespräche des Sekretariats des
Komitees zur friedlichen Nutzung des
Weltraums und seine Telex-, Telefax-
und Telefonverbindungen mit dem
Amtssitz der Vereinten Nationen in New
York oder anderen Amtssitzen oder
Büros der Vereinten Nationen, wenn
solche Verbindungen vom Sekretär des
Komitees genehmigt sind;
(iv) für Transport- und Versicherungskosten
von einem Amtssitz der Vereinten
Nationen zum Konferenzort und zurück
für Ausstattung und Gegenstände der
Vereinten Nationen, die für einen
reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich
sind, aufkommen;
(c) Die Regierung wird den Tagungsteilnehmern
dabei behilflich sein, passende Unterbringung
in Hotels oder Privatunterkünften zu angemessenen
Preisen zu finden;
(d) Die Regierung sorgt dafür, daß den Tagungsteilnehmern
Transportmittel für Fahrten
zwischen dem Flughafen Wien, den wichtigsten
Hotels und dem Tagungsbereich zur
Verfügung stehen. Die Regierung stellt
erforderlichenfalls dem Sekretariat des Weltraumausschusses
ein Fahrzeug zur Verfügung;
(e) Sur-place Personal wird zur Verfügung
gestellt, einschließlich
(i) der Bestellung eines Verbindungsbeamten,
der im Einvernehmen mit den
Vereinten Nationen für die Durchführung
der für die Tagung erforderlichen
administrativen und personellen Maßnahmen
verantwortlich ist;
(ii) der Einstellung einer angemessenen
Anzahl von Büro- und Schreibkräften,
Kanzleibeamten, Personal für die Verteilung
und Vervielfältigung von Dokumenten,
Konferenzbeamten, Portieren,
Boten, zweisprachigem Empfangspersonal,
Telefonisten, Reinigungspersonal
und Handwerker, soweit sie für einen
angemessenen Ablauf der Versammlung
erforderlich sind, durch die Vereinten
Nationen im Einvernehmen mit der
österreichischen Regierung. Ein Teil des
Personals steht, soweit es von den
Vereinten Nationen als notwendig
erachtet wird, mindestens vier Tage vor
der Eröffnung der Tagung und erforderlichenfalls
bis zu zwei Tage nach der
Tagung zur Verfügung;
(f) Die finanziellen Regelungen umfassen die
finanziellen Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Die vorläufig geschätzten Kosten
von etwa 210400 US $ beinhalten, ohne
darauf beschränkt zu sein, zusätzliche Reise-
und Personalkosten für Bedienstete der
Vereinten Nationen, die zur Vorbereitung
oder Teilnahme an der Tagung des Komitees
zur friedlichen Nutzung des Weltraums
eingesetzt werden, sowie die Transportkosten
für notwendige Ausstattung und Materialien.
Regelungen für Reisen von Bediensteten der
Vereinten Nationen, die die Tagung des
Komitees für die friedliche Nutzung des
Weltraums vorbereiten oder an ihr teilnehmen,
sowie für den Transport von notwendiger
Ausstattung und Materialien werden vom
Sekretariat gemäß den Vorschriften und
Richtlinien für Bedienstete der Vereinten
Nationen sowie nach der administrativen
Praxis hinsichtlich Reisegebühren, Gepäcksgebühren,
und sonstiger Spesen getroffen;
(g) Die österreichische Regierung wird den
Vereinten Nationen nicht später als am
26. April 1991 den Betrag von 210400 US $,
das sind die oben angeführten geschätzten
Gesamtkosten, überweisen. Falls notwendig,
wird die österreichische Regierung weitere
von den Vereinten Nationen benötigte
Teilzahlungen leisten, sodaß die Vereinten
Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die
Verantwortlichkeit der Regierung fallenden
zusätzlichen Kosten aus ihren Kassenbeständen
finanzieren müssen.
(h) Nach Beendigung der Tagung des Komitees
für die friedliche Nutzung des Weltraums
werden die Vereinten Nationen der österreichischen
Regierung eine detaillierte Abrechnung
der angefallenen tatsächlichen Kosten
vorlegen, die von der Regierung gemäß
Resolution 40/243 getragen werden. Auf
Grundlage dieser detaillierten Abrechnung
werden die Vereinten Nationen der österreichischen
Regierung den nicht verwendeten
Betrag der Anzahlung und Vorschüsse
rückerstatten. Sollten die tatsächlichen Kosten
den Betrag der Anzahlung übersteigen,
wird die österreichische Regierung die ausstehende.
Differenz binnen drei Monaten nach
Erhalt der detaillierten Abrechnung begleichen.
Die Endabrechnungen werden einer
Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen
Vorschriften und Richtlinien der Vereinten
Nationen, die Endberichtigung der Abrechnung
allfälligen Feststellungen auf Grund der
vom Rechnungsprüfungsrat vorgenommenen
Rechnungsprüfung unterliegen.
Weiters schlage ich vor, daß die folgenden
Bedingungen, wie sie von den Vereinten Nationen
in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen
angewendet wurden, auch für diese Tagung des
Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums
gelten
(a) Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und den
Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im
Internationalen Zentrum Wien vom 17. Jänner
1981 sind die Bestimmungen des
UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April
1967 mutatis mutandis auf die 34. Tagung des
Komitees für die friedliche Nutzung des
Weltraums anzuwenden. Das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der
Vereinten Nationen ist ebenso auf die Tagung
des Komitees anzuwenden.
(b) (i) Den Vertretern der Mitgliedsstaaten des
Komitees für die friedliche Nutzung des
Weltraums und den Beobachtern aus
Staaten, die nicht Mitglieder des Komitees
sind, werden jene Privilegien und
Immunitäten zugestanden, die in Abschnitt
23, Artikel XI des UNIDO-
Amtssitzabkommens vorgesehen sind.
Bediensteten der Vereinten Nationen,
die an der Tagung teilnehmen oder in
amtlicher Funktion für die Tagung tätig
sind, werden jene Privilegien und Immunitäten
zugestanden, die in den Artikeln
V und VII des Übereinkommens über die
Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen vorgesehen sind. Bediensteten
von SpezialOrganisationen, die an
der Tagung des Komitees teilnehmen,
werden jene Privilegien und Immunitäten
zugestanden, die in den Artikeln VI
und VIII des Übereinkommens über die
Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen
vorgesehen sind.
(ii) Von der österreichischen Regierung zur
Verfügung gestelltes sur-place Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals, genießt Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die
von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der
Tagung gesetzten Handlungen. Diese
Befreiung findet jedoch im Fall eines von
einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug
verursachten Unfalls keine Anwendung.
(c) Alle Teilnehmer und alle anderen Personen,
die für das Seminar tätig sind, haben das
Recht auf ungehinderte Einreise nach und
Ausreise aus Österreich. Allenfalls erforderliche
Sichtvermerke werden gebührenfrei und
unverzüglich erteilt.
(d) Die österreichische Regierung wird die
Vereinten Nationen und ihre Bediensteten
hinsichtlich aller Klagen, Forderungen und
anderer Ansprüche klaglos halten, die aus
folgendem entstehen
(i) Verletzung von Personen oder Beschädigung
oder Verlust von Sachen in den von
der Regierung zur Verfügung gestellten
oder kontrollierten Räumlichkeiten;
(ii) von Ihrer Regierung zur Verfügung
gestellte Transportmittel;
(iii) Beschäftigung des von der österreichischen
Regierung für die Tagung zur
Verfügung gestellten sur-place Personals;
und die österreichische Regierung wird die
Vereinten Nationen und ihre Bediensteten
hinsichtlich solcher Klagen, Forderungen und
Ansprüche schadlos halten;
(e) Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vereinten Nationen und der österreichischen
Regierung betreffend die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens, die
nicht durch Verhandlung oder eine andere
Art der Beilegung beigelegt werden kann,
wird auf Verlangen einer der beiden Parteien
zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht
von drei Schiedsrichtern verwiesen, von denen
einer vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen, einer von der österreichischen
Regierung ausgewählt wird und der dritte, der
den Vorsitz führen soll, von den beiden
anderen ernannt wird. Wenn eine der
Parteien nicht innerhalb von 60 Tagen,
nachdem die andere Partei den Namen ihres
Schiedsrichters bekanntgegeben hat, einen
Schiedsrichter bestellt, oder wenn die beiden
ersten Schiedsrichter sich nicht innerhalb von
60 Tagen nach ihrer Bestellung auf einen
dritten Schiedsrichter einigen können, wird
die Bestellung vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs auf Ersuchen einer der
beiden Streitparteien vorgenommen. Meinungsverschiedenheiten,
die Fragen des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen betreffen,
werden gemäß Abschnitt 30 dieses Übereinkommens
behandelt.
Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer
bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein
Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen
und der österreichischen Bundesregierung darstellt,
mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt und
für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche
Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung
der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich
ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Vasiliy Safronchuk
Untergeneralsekretär
Abteilung für politische Angelegenheiten und
für Angelegenheiten des Sicherheitsrats
S. E. Herrn
Peter Hohenfellner
ao. und bev. Botschafter
Ständiger Vertreter bei
den Vereinten Nationen
809 United Nations Plaza, 7. Stock
New York 10017
(Übersetzung)
DER STÄNDIGE VERTRETER ÖSTERREICHS BEI
DEN VEREINTEN NATIONEN
New York, 23. Mai 1991
Zl. 201.005/65-A/91
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3.
April 1991 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat
(es folgt der Text der Übersetzung der Eröffnungsnote
ins Deutsche)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und
meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen
der österreichischen Bundesregierung und den
Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum
dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer der
Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt,
die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die
Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung
Peter Hohenfellner
Ständiger Vertreter
Österreichs
bei den Vereinten Nationen
Herrn Vasiliy S. Safronchuk
Untergeneralsekretär
Abteilung für Politische Angelegenheiten und Angelegenheiten
des Sicherheitsrats
Vereinte Nationen
New York