354. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 8 und 78 Abs. 13 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/
1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 181/1990 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Vorlage von Vermögensnachweisen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 654/1978, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 119/1984 und BGBl.
Nr. 265/1986 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Meldungen sind nach Abteilungen des
Deckungsstocks (§ 20 Abs. 2 VAG) zu trennen."
2. An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Alle Arten von Werten sind getrennt nach gemäß
§ 77 Abs. 1 oder § 78 Abs. 3 VAG geeigneten
Werten und gemäß § 77 Abs. 6 oder § 78 Abs. 9
VAG genehmigten Werten zu melden."
3. § 3 lautet
„§ 3. Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind
diese oder Kopien derselben für die Meldungen zu
verwenden."
Artikel II
Diese Verordnung ist erstmals zum Stichtag
30. Juni 1990 anzuwenden.