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354_1990 AT

354. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

Auf Grund der §§ 77 Abs. 8 und 78 Abs. 13 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/

1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 181/1990 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Vorlage von Vermögensnachweisen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 654/1978, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 119/1984 und BGBl.

Nr. 265/1986 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Meldungen sind nach Abteilungen des

Deckungsstocks (§ 20 Abs. 2 VAG) zu trennen."

2. An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Alle Arten von Werten sind getrennt nach gemäß

§ 77 Abs. 1 oder § 78 Abs. 3 VAG geeigneten

Werten und gemäß § 77 Abs. 6 oder § 78 Abs. 9

VAG genehmigten Werten zu melden."

3. § 3 lautet

„§ 3. Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind

diese oder Kopien derselben für die Meldungen zu

verwenden."

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals zum Stichtag

30. Juni 1990 anzuwenden.

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