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354_1986 AT

354. Verordnung: Änderung einer Bürgschaftsurkunde im gemeinschaftlichen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Änderung einer Bürgschaftsurkunde im gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Versandverfahren-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 600/1973, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 322/1977, 257/1980 und 550/1982 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

verordnet

§ 1. Die der Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 16. Dezember 1983 über Bürgschaftsurkunden

im gemeinschaftlichen Versandverfahren

als Muster I angeschlossene Bürgschaftsurkunde

(Gesamtbürgschaft für mehrere gemeinschaftliche

Versandverfahren) wird wie folgt geändert

Dem Punkt 2. wird als neuer Absatz angefügt

„Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die

auf Grund dieser Bürgschaftserklärung bereits

bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden,

wenn der (die) Unterzeichnete im Rahmen eines

gemeinschaftlichen Versandverfahrens in Anspruch

genommen wird, das vor Eingang der vorhergehenden

Zahlungsaufforderung oder innerhalb von

dreißig Tagen danach begonnen hat."

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

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