354. Verordnung: Änderung einer Bürgschaftsurkunde im gemeinschaftlichen Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Versandverfahren-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 600/1973, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 322/1977, 257/1980 und 550/1982 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
verordnet
§ 1. Die der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 16. Dezember 1983 über Bürgschaftsurkunden
im gemeinschaftlichen Versandverfahren
als Muster I angeschlossene Bürgschaftsurkunde
(Gesamtbürgschaft für mehrere gemeinschaftliche
Versandverfahren) wird wie folgt geändert
Dem Punkt 2. wird als neuer Absatz angefügt
„Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die
auf Grund dieser Bürgschaftserklärung bereits
bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden,
wenn der (die) Unterzeichnete im Rahmen eines
gemeinschaftlichen Versandverfahrens in Anspruch
genommen wird, das vor Eingang der vorhergehenden
Zahlungsaufforderung oder innerhalb von
dreißig Tagen danach begonnen hat."
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1986 in Kraft.