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354_1985 AT

354. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundestraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im

Liesingtal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 141,90, führt in der Folge über die Anschlußstellen

Kalwang und Mautern und schließt bei

km 155,30 an den bereits verordneten Abschnitt

„Kammern" an.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 113 Schoberpaß Straße wird im Bereich der

Gemeinde Kalwang wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 26,405, verläuft in der Folge unter Mitbenützung

großer Teile der ehemaligen Schoberpaß

Straße und bindet bei km 27,250 wieder in den

Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der beiden

Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im

Liesingtal aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. A 9/35 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die.

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 28. August 1981, BGBl. Nr. 399, betreffend

den Abschnitt „Kammern" der A 9 Pyhrn Autobahn

von km 154,79 bis km 155,30 abgeändert.

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