354. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im Liesingtal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundestraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im
Liesingtal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 141,90, führt in der Folge über die Anschlußstellen
Kalwang und Mautern und schließt bei
km 155,30 an den bereits verordneten Abschnitt
„Kammern" an.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 113 Schoberpaß Straße wird im Bereich der
Gemeinde Kalwang wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 26,405, verläuft in der Folge unter Mitbenützung
großer Teile der ehemaligen Schoberpaß
Straße und bindet bei km 27,250 wieder in den
Bestand ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der beiden
Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Kalwang, Mautern in Steiermark und Kammern im
Liesingtal aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. A 9/35 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die.
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 28. August 1981, BGBl. Nr. 399, betreffend
den Abschnitt „Kammern" der A 9 Pyhrn Autobahn
von km 154,79 bis km 155,30 abgeändert.