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354_1984 AT

354. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates durch Portugal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates durch Portugal

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal am 30. Mai 1984 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten

des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachungen des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 156/1983 und 538/1983) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Portugal nachstehende Liste der in Artikel

1 Absatz 1 des Abkommens angeführten Ausweise bekanntgegeben

ANHANG

PORTUGAL

— Gültiger oder seit weniger

als fünf Jahren abgelaufener

Reisepaß;

— Gültiger Personalausweis;

— Gültiger Sammelpersonal-

und Sammelreiseausweis.

Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste

erhoben worden. Die Liste gilt daher gemäß Artikel 11 des Abkommens dem Anhang angefügt.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 für Portugal am 1. Juni 1984 in Kraft.

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