354. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates durch Portugal
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal am 30. Mai 1984 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachungen des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 156/1983 und 538/1983) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Portugal nachstehende Liste der in Artikel
1 Absatz 1 des Abkommens angeführten Ausweise bekanntgegeben
ANHANG
PORTUGAL
— Gültiger oder seit weniger
als fünf Jahren abgelaufener
Reisepaß;
— Gültiger Personalausweis;
— Gültiger Sammelpersonal-
und Sammelreiseausweis.
Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste
erhoben worden. Die Liste gilt daher gemäß Artikel 11 des Abkommens dem Anhang angefügt.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 für Portugal am 1. Juni 1984 in Kraft.