354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein,
in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem
Gebiet der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten,
die Mitglieder der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950, Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
und des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen,
einen Vertrag zu schließen, und haben zu
diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz der Republik Österreich,
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
Herrn Hans Brunhart,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Die Republik Österreich wird nach den Bestimmungen
dieses Vertrages dem Fürstentum Liechtenstein
auf dessen Ersuchen Rechtshilfe leisten
durch
1. den Vollzug von Freiheitsstrafen und von vorbeugenden
Maßnahmen, die von einem Gericht des
Fürstentums Liechtenstein verhängt worden sind,
und
2. die Unterbringung von Personen, die auf
Grund der Anordnung eines Gerichtes des Fürstentums
Liechtenstein in Haft zu halten sind.
Artikel 2
Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nur geleistet,
wenn dem Ersuchen eine Handlung zugrunde liegt,
die nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich
strafbar ist.
Artikel 3
Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nicht geleistet,
1. wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder
andere wesentliche Interessen der Republik Österreich
verletzt werden;
2. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Republik Österreich im Widerspruch
steht;
3. wenn dem Ersuchen Handlungen zugrunde
liegen, die nach österreichischem Recht politischen
Charakter haben oder ausschließlich in der Verletzung
von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über die
Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel
bestehen;
4. soweit eine von einem Gericht des Fürstentums
Liechtenstein verhängte Freiheitsstrafe oder
vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem
Recht zulässige Höchstmaß übersteigt;
5. wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung
nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten
verjährt ist.
Artikel 4
(1) Ein österreichischer Strafanspruch wegen der
dem Ersuchen zugrunde liegenden oder einer anderen
vor der Übergabe begangenen Handlung steht
der Leistung der Rechtshilfe nach Artikel 1 nicht
entgegen. In diesem Fall dürfen während der
Dauer der Rechtshilfeleistung von den österreichischen
Behörden Verfolgungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
gegen die übergebene Person nur mit
Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein gesetzt
werden.
(2) Nach Beendigung der Rechtshilfeleistung ist
die übergebene Person den liechtensteinischen
Behörden zurückzustellen, es sei denn, das Fürstentum
Liechtenstein hat auf die Zurückstellung verzichtet.
Hat die gemäß Artikel 1 übergebene Person
nach der Übergabe in Österreich eine strafbare
Handlung begangen, so kann die Zurückstellung
aufgeschoben werden, bis dem österreichischen
Strafanspruch Genüge getan ist.
(3) Das Fürstentum Liechtenstein wird die
Zustimmung gemäß Absatz 1 erteilen und auf die
Zurückstellung im Sinne des Absatzes 2 verzichten,
wenn nicht zwingende Gründe des liechtensteinischen
Rechtes dem entgegenstehen. Die Zustimmung
zur Strafverfolgung darf im Fall eines
begründeten österreichischen Ersuchens nicht verweigert
werden, wenn die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Auslieferung vorliegen.
Artikel 5
(1) Entscheidungen des Vollzugsgerichts während
des Vollzuges nach Artikel 1 Ziffer 1 sind, mit
Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten, vom zuständigen
österreichischen Gericht nach österreichischem
Recht zu treffen.
(2) Entscheidungen über
1. den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten
des Strafvollzuges;
2. den Verfall von Geld und Gegenständen;
3. die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den
Widerruf oder die Nichteinrechnung der außerhalb
der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit;
4. die Nichteinrechnung einer im Hausarrest
zugebrachten Zeit in die Strafzeit;
5. den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges;
6. den Ausgang im Hinblick auf die bevorstehende
Entlassung, die Nichteinrechnung der Zeit
eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten
Zeit in die Strafzeit;
7. die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden
Entscheidungen
stehen den liechtensteinischen Behörden zu.
(3) Im übrigen richtet sich der Vollzug nach
österreichischem Recht.
Artikel 6
Entscheidungen, die die Dauer der Unterbringung
nach Artikel 1 Ziffer 2 betreffen, stehen den
liechtensteinischen Behörden zu. Im übrigen richtet
sich die Unterbringung nach österreichischem
Recht.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden einander jeweils die
für die Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6
maßgebenden Umstände bekanntgeben und die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Artikel 8
Die liechtensteinischen Behörden werden ein
Ersuchen nach Artikel 1 widerrufen, sobald nach
liechtensteinischem Recht die Gründe für den Freiheitsentzug
entfallen sind.
Artikel 9
Flüchtet eine gemäß Artikel 1 den österreichischen
Behörden übergebene Person, so ist von den
österreichischen Behörden die Fahndung in Österreich
zu veranlassen und für die Verständigung der
liechtensteinischen Behörden Sorge zu tragen. Die
Einleitung der internationalen Fahndung obliegt
den liechtensteinischen Behörden.
Artikel 10
Die im Zusammenhang mit der Rechtshilfe nach
Artikel 1 erwachsenen Kosten werden der Republik
Österreich vom Fürstentum Liechtenstein ersetzt.
Die Art und Weise der Abrechnung sowie die
Höhe der zu ersetzenden Kosten werden von den
zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat anerkennt bei der Vollziehung
dieses Vertrages das im anderen Vertragsstaat
gewährte Asyl.
Artikel 12
Das Fürstentum Liechtenstein wird auf Verlangen
der Republik Österreich eine gemäß Artikel 1
übergebene Person zurücknehmen, wenn die
Rechtshilfe beendet ist oder sich vorher ein Hinderungsgrund
im Sinne des Artikels 3 ergibt.
Artikel 13
(1) Ersuchen um Rechtshilfe gemäß Artikel 1
werden von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
an den österreichischen Bundesminister für
Justiz gerichtet, der über die Bewilligung oder
Ablehnung der Rechtshilfe entscheidet. Im Fall der
Bewilligung hat der österreichische Bundesminister
für Justiz anzuordnen, in welchem gerichtlichen
Gefangenenhaus oder in welcher Anstalt die erbetene
Rechtshilfe zu leisten ist.
(2) Kann in besonders dringenden Fällen, insbesondere
wegen Gefahr für das Leben der zu übergebenden
Person oder dritter Personen, ein Ersuchen
gemäß Artikel 1 nicht rechtzeitig gestellt werden,
so können die liechtensteinischen Behörden
die unterzubringende Person dem Landesgericht
Feldkirch vorläufig übergeben. Der Präsident des
Landesgerichtes Feldkirch ordnet die unverzügliche
Zurückstellung der vorläufig übergebenen Person
an, wenn der Grund für die vorläufige Übergabe
nicht mehr besteht oder die Rechtshilfe nach
diesem Vertrag nicht zulässig ist.
(3) Soweit dieser Vertrag nichts anderes
bestimmt, können die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander
verkehren.
Artikel 14
(1) Die Organe eines Vertragsstaates dürfen die
zur Vollziehung dieses Vertrages erforderlichen
Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates vornehmen und genießen dort denselben
strafrechtlichen Schutz wie die Organe dieses
Vertragsstaates.
(2) Den Organen ist das Tragen ihrer Uniform
sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände
gestattet. Von der Waffe darf
jedoch nur im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht
werden.
(3) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die
Organe des einen Vertragsstaates in Ausübung
ihres Dienstes im anderen Vertragsstaat verursachen,
unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit
des Vertragsstaates, als dessen Organe sie handeln,
als ob die schädigende Handlung in diesem
Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind
die Staatsangehörigen des Vertragsstaates, in dem
die schädigende Handlung gesetzt wurde, so zu
behandeln wie die Staatsangehörigen des anderen
Vertragsstaates.
(4) Für Ansprüche aus Absatz 3 ist in der Republik
Österreich zur Entscheidung über die Klage
des Geschädigten und über die Klage auf Rückersatz
gegen das schuldtragende Organ das Landesgericht
Feldkirch, im Fürstentum Liechtenstein das
fürstliche Obergericht in Vaduz zuständig.
Artikel 15
Das Ersuchen gemäß Artikel 1 wird schriftlich
gestellt. Eine Urschrift oder beglaubigte Abschrift
(Kopie) der zu vollstreckenden gerichtlichen Entscheidung
sowie die sonst zur Beurteilung der
Zulässigkeit der Rechtshilfe erforderlichen Unterlagen
sind anzuschließen.
Artikel 16
Personen, die nach diesem Vertrag dem anderen
Vertragsstaat übergeben werden, benötigen für den
Grenzübertritt weder ein Reisedokument noch
einen Sichtvermerk.
Artikel 17
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann
ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen;
er tritt am ersten Tag des siebenten Monates
nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei
Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Broda
Für das Fürstentum Liechtenstein
Brunhart
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 1. September
1983 in Kraft.