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354_1983 AT

354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein,

in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem

Gebiet der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten,

die Mitglieder der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950, Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

und des Europäischen Übereinkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen,

einen Vertrag zu schließen, und haben zu

diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz der Republik Österreich,

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

Herrn Hans Brunhart,

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Die Republik Österreich wird nach den Bestimmungen

dieses Vertrages dem Fürstentum Liechtenstein

auf dessen Ersuchen Rechtshilfe leisten

durch

1. den Vollzug von Freiheitsstrafen und von vorbeugenden

Maßnahmen, die von einem Gericht des

Fürstentums Liechtenstein verhängt worden sind,

und

2. die Unterbringung von Personen, die auf

Grund der Anordnung eines Gerichtes des Fürstentums

Liechtenstein in Haft zu halten sind.

Artikel 2

Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nur geleistet,

wenn dem Ersuchen eine Handlung zugrunde liegt,

die nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich

strafbar ist.

Artikel 3

Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nicht geleistet,

1. wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder

andere wesentliche Interessen der Republik Österreich

verletzt werden;

2. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

der Republik Österreich im Widerspruch

steht;

3. wenn dem Ersuchen Handlungen zugrunde

liegen, die nach österreichischem Recht politischen

Charakter haben oder ausschließlich in der Verletzung

von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über die

Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel

bestehen;

4. soweit eine von einem Gericht des Fürstentums

Liechtenstein verhängte Freiheitsstrafe oder

vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem

Recht zulässige Höchstmaß übersteigt;

5. wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung

nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten

verjährt ist.

Artikel 4

(1) Ein österreichischer Strafanspruch wegen der

dem Ersuchen zugrunde liegenden oder einer anderen

vor der Übergabe begangenen Handlung steht

der Leistung der Rechtshilfe nach Artikel 1 nicht

entgegen. In diesem Fall dürfen während der

Dauer der Rechtshilfeleistung von den österreichischen

Behörden Verfolgungs- und Vollstreckungsmaßnahmen

gegen die übergebene Person nur mit

Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein gesetzt

werden.

(2) Nach Beendigung der Rechtshilfeleistung ist

die übergebene Person den liechtensteinischen

Behörden zurückzustellen, es sei denn, das Fürstentum

Liechtenstein hat auf die Zurückstellung verzichtet.

Hat die gemäß Artikel 1 übergebene Person

nach der Übergabe in Österreich eine strafbare

Handlung begangen, so kann die Zurückstellung

aufgeschoben werden, bis dem österreichischen

Strafanspruch Genüge getan ist.

(3) Das Fürstentum Liechtenstein wird die

Zustimmung gemäß Absatz 1 erteilen und auf die

Zurückstellung im Sinne des Absatzes 2 verzichten,

wenn nicht zwingende Gründe des liechtensteinischen

Rechtes dem entgegenstehen. Die Zustimmung

zur Strafverfolgung darf im Fall eines

begründeten österreichischen Ersuchens nicht verweigert

werden, wenn die Voraussetzungen für die

Bewilligung der Auslieferung vorliegen.

Artikel 5

(1) Entscheidungen des Vollzugsgerichts während

des Vollzuges nach Artikel 1 Ziffer 1 sind, mit

Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten, vom zuständigen

österreichischen Gericht nach österreichischem

Recht zu treffen.

(2) Entscheidungen über

1. den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten

des Strafvollzuges;

2. den Verfall von Geld und Gegenständen;

3. die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den

Widerruf oder die Nichteinrechnung der außerhalb

der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit;

4. die Nichteinrechnung einer im Hausarrest

zugebrachten Zeit in die Strafzeit;

5. den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges;

6. den Ausgang im Hinblick auf die bevorstehende

Entlassung, die Nichteinrechnung der Zeit

eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten

Zeit in die Strafzeit;

7. die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden

Entscheidungen

stehen den liechtensteinischen Behörden zu.

(3) Im übrigen richtet sich der Vollzug nach

österreichischem Recht.

Artikel 6

Entscheidungen, die die Dauer der Unterbringung

nach Artikel 1 Ziffer 2 betreffen, stehen den

liechtensteinischen Behörden zu. Im übrigen richtet

sich die Unterbringung nach österreichischem

Recht.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden einander jeweils die

für die Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6

maßgebenden Umstände bekanntgeben und die

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Artikel 8

Die liechtensteinischen Behörden werden ein

Ersuchen nach Artikel 1 widerrufen, sobald nach

liechtensteinischem Recht die Gründe für den Freiheitsentzug

entfallen sind.

Artikel 9

Flüchtet eine gemäß Artikel 1 den österreichischen

Behörden übergebene Person, so ist von den

österreichischen Behörden die Fahndung in Österreich

zu veranlassen und für die Verständigung der

liechtensteinischen Behörden Sorge zu tragen. Die

Einleitung der internationalen Fahndung obliegt

den liechtensteinischen Behörden.

Artikel 10

Die im Zusammenhang mit der Rechtshilfe nach

Artikel 1 erwachsenen Kosten werden der Republik

Österreich vom Fürstentum Liechtenstein ersetzt.

Die Art und Weise der Abrechnung sowie die

Höhe der zu ersetzenden Kosten werden von den

zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat anerkennt bei der Vollziehung

dieses Vertrages das im anderen Vertragsstaat

gewährte Asyl.

Artikel 12

Das Fürstentum Liechtenstein wird auf Verlangen

der Republik Österreich eine gemäß Artikel 1

übergebene Person zurücknehmen, wenn die

Rechtshilfe beendet ist oder sich vorher ein Hinderungsgrund

im Sinne des Artikels 3 ergibt.

Artikel 13

(1) Ersuchen um Rechtshilfe gemäß Artikel 1

werden von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

an den österreichischen Bundesminister für

Justiz gerichtet, der über die Bewilligung oder

Ablehnung der Rechtshilfe entscheidet. Im Fall der

Bewilligung hat der österreichische Bundesminister

für Justiz anzuordnen, in welchem gerichtlichen

Gefangenenhaus oder in welcher Anstalt die erbetene

Rechtshilfe zu leisten ist.

(2) Kann in besonders dringenden Fällen, insbesondere

wegen Gefahr für das Leben der zu übergebenden

Person oder dritter Personen, ein Ersuchen

gemäß Artikel 1 nicht rechtzeitig gestellt werden,

so können die liechtensteinischen Behörden

die unterzubringende Person dem Landesgericht

Feldkirch vorläufig übergeben. Der Präsident des

Landesgerichtes Feldkirch ordnet die unverzügliche

Zurückstellung der vorläufig übergebenen Person

an, wenn der Grund für die vorläufige Übergabe

nicht mehr besteht oder die Rechtshilfe nach

diesem Vertrag nicht zulässig ist.

(3) Soweit dieser Vertrag nichts anderes

bestimmt, können die zuständigen Behörden der

beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander

verkehren.

Artikel 14

(1) Die Organe eines Vertragsstaates dürfen die

zur Vollziehung dieses Vertrages erforderlichen

Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates vornehmen und genießen dort denselben

strafrechtlichen Schutz wie die Organe dieses

Vertragsstaates.

(2) Den Organen ist das Tragen ihrer Uniform

sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände

gestattet. Von der Waffe darf

jedoch nur im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht

werden.

(3) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die

Organe des einen Vertragsstaates in Ausübung

ihres Dienstes im anderen Vertragsstaat verursachen,

unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit

des Vertragsstaates, als dessen Organe sie handeln,

als ob die schädigende Handlung in diesem

Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind

die Staatsangehörigen des Vertragsstaates, in dem

die schädigende Handlung gesetzt wurde, so zu

behandeln wie die Staatsangehörigen des anderen

Vertragsstaates.

(4) Für Ansprüche aus Absatz 3 ist in der Republik

Österreich zur Entscheidung über die Klage

des Geschädigten und über die Klage auf Rückersatz

gegen das schuldtragende Organ das Landesgericht

Feldkirch, im Fürstentum Liechtenstein das

fürstliche Obergericht in Vaduz zuständig.

Artikel 15

Das Ersuchen gemäß Artikel 1 wird schriftlich

gestellt. Eine Urschrift oder beglaubigte Abschrift

(Kopie) der zu vollstreckenden gerichtlichen Entscheidung

sowie die sonst zur Beurteilung der

Zulässigkeit der Rechtshilfe erforderlichen Unterlagen

sind anzuschließen.

Artikel 16

Personen, die nach diesem Vertrag dem anderen

Vertragsstaat übergeben werden, benötigen für den

Grenzübertritt weder ein Reisedokument noch

einen Sichtvermerk.

Artikel 17

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgt.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann

ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen;

er tritt am ersten Tag des siebenten Monates

nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei

Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Broda

Für das Fürstentum Liechtenstein

Brunhart

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 1. September

1983 in Kraft.

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