354. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 350/1981, wird wie folgt
geändert
1. Der Art. 28 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat
auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein
Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der
Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet,
den Nationalrat zu einer außerordentlichen
Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der
Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach
Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten
zusammentritt; die Einberufung bedarf keiner
Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer außerordentlichen
Tagung auf Antrag von Mitgliedern des
Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist
ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich."
2. Der Art. 60 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen
und persönlichen Wahlrechtes gewählt; stellt sich
nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in
Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt
ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte.
Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern,
in denen dies durch Landesgesetz angeordnet
wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren
Bestimmungen über das Wahlverfahren und die
allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz
sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen,
aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl
trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Oktober 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.