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354_1982 AT

354. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 350/1981, wird wie folgt

geändert

1. Der Art. 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat

auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein

Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der

Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet,

den Nationalrat zu einer außerordentlichen

Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der

Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach

Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten

zusammentritt; die Einberufung bedarf keiner

Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer außerordentlichen

Tagung auf Antrag von Mitgliedern des

Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist

ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich."

2. Der Art. 60 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk

auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen

und persönlichen Wahlrechtes gewählt; stellt sich

nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in

Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt

ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte.

Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern,

in denen dies durch Landesgesetz angeordnet

wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren

Bestimmungen über das Wahlverfahren und die

allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz

sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen,

aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl

trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Oktober 1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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