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354_1981 AT

354. Bundesgesetz: Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Bundesgesetz: Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz — NSchG

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Schutzmaßnahmen

Für Arbeitnehmer, die Nachtschicht-Schwerarbeit

leisten, sind nach Maßgabe der folgenden

Artikel besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen

zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung

der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse

oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen

Zusatzurlaub (Art. II),

Ruhepausen (Art. III),

Abfertigung (Art. IV),

verstärkter vorbeugender Arbeitnehmerschutz

(Art. V),

Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes

(Art. VI),

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld

(Art. VII bis XII).

ARTIKEL II

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.

Nr. 390, betreffend die Vereinheitlichung des

Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung

wird geändert wie folgt

Nach § 10 ist folgender § 10 a einzufügen

„Zusatzurlaub

§ 10 a. (1) Arbeitnehmer haben für jedes Arbeitsjahr,

in dem sie mindestens 60mal in der

Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs

Stunden Schwerarbeit im Sinne des Art. VII

Abs. 2 Z 1 bis 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981,

geleistet haben, Anspruch auf Zusatzurlaub im

Ausmaß von zwei Werktagen. Der Anspruch auf

Zusatzurlaub erhöht sich auf vier Werktage,

wenn sie fünf Jahre, und auf sechs Werktage,

wenn sie 15 Jahre solche Arbeiten geleistet

haben. Die erschwerende Bedingung im Sinne

des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ist erfüllt, wenn

ein Schallpegelwert von 85 dB (A) erreicht wird.

(2) § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 9, 10 und 14 finden

auf den Zusatzurlaub keine Anwendung.

(3) § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber,

die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet

wurden, zusammenzurechnen sind.

(4) Für die Entstehung des Anspruches auf

Zusatzurlaub werden nicht abgefundene Nachtschichten

im Sinne des Abs. 1, die in dem der

Unterbrechung unmittelbar vorangegangenen

Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber geleistet

wurden, angerechnet, sofern es sich um

eine Unterbrechung gemäß § 3 Abs. 1 handelt

und die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 erfüllt

ist.

(5) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

ist weiters die in einem anderen Arbeksverhältnis

im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie

unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet

wurde und mindestens sechs Monate gedauert

hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren

anzurechnen.

(6) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

werden nur volle Arbeitsjahre berücksichtigt.

Nicht volle Arbeitsjahre werden voll berücksichtigt,

wenn die Voraussetzungen der Abs. 1

und 5 erfüllt sind.

(7) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung

in der Höhe des noch ausstehenden

Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis

nach Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub,

jedoch vor dessen Verbrauch endet. Die

Entschädigung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer

ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(8) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung

in der Höhe des halben Urlaubsentgeltes,

wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsjahr mindestens

30 Nachtschichten im Sinne des Abs. 1 geleistet

hat und das Arbeitsverhältnis durch Kündigung

seitens des Arbeitgebers oder einvernehmliche

Lösung endet, sofern die Voraussetzung des

§ 2 Abs. 2 erfüllt ist."

ARTIKEL III

Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969,

BGBl. Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit

in der Fassung ,der Bundesgesetze vom

16. Juni 1971, BGBl. Nr. 238, und vom 28. November

1974, BGBl. Nr. 2/1975, wird geändert

wie folgt

§ 11 hat zu lauten

„Ruhepausen

§ 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit

mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit

durch eine Ruhepause von mindestens

einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im

Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen

oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,

können anstelle einer halbstündigen Ruhepause

zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder

drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt

werden.

(2) Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter

Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung

'besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen

werden.

(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags

einen ununterbrochenen Fortgang erfordern,

sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern

anstelle der Pausen im Sinne des

Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu

gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann

auch bei sonstiger durchlaufender 'mehrschichtiger

Arbeitsweise getroffen werden.

(4) Eine durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise

liegt vor, wenn Arbeitnehmer dauernd

oder in bestimmten Zeitalbschnitten wechselweise

in allen Schichten arbeiten.

(5) Arbeitnehmern, die Nachtschicht-Schwerarbeit

im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG,

BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist in jeder Nachtschicht

jedenfalls eine Kurzpause von mindestens

zehn Minuten zu gewähren. Die erschwerende

Bedingung im Sinne des Art. VII Abs. 2

Z 4 NSchG ist erfüllt, wenn ein Schallpegelwert

von 85 dB (A) erreicht wird. Mit dem Arbeitsablauf

üblicherweise verbundene Unterbrechungen

in der Mindestdauer von zehn Minuten, die

zur Erholung verwendet werden können, können

auf die Kurzpausen angerechnet werden.

(6) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im

Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen

oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,

eine von Abs. 1 abweichende Pausenregelung zulassen.

(7) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für

Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte

Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über

die Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende

Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der

Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf

die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.

(8) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 5

gelten als Arbeitszeit; dasselbe gilt für Ruhepausen

im Sinne des Abs. 7, soweit sie das Ausmaß

nach Abs. 1 überschreiten.

(9) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer weitere Nachtschichtarbeiten,

die eine außergewöhnliche körperliche Beanspruchung

mit sich bringen oder bei denen der

Arbeitnehmer Einwirkungen durch Staub, schädigende

Stoffe oder Strahlen ausgesetzt ist, soweit

es sich nicht um Nachtschichtarbeiten im

Bergbau handelt, durch Verordnung der Nachtschicht-

Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2

NSchG gleichsetzen; unter den gleichen Voraussetzungen

kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

Nachtschichtarbeiten im Bergbau durch Verordnung

der Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne

des Art. VII Abs. 2 NSchG gleichsetzen.

(10) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat

unter Anschluß eines Schichtplanes von der

Einführung der durchlaufenden mehrschichtigen

Arbeitsweise sowie von der Heranziehung von

Arbeitnehmern zu Arbeiten im Sinne des Abs. 3

binnen vierzehn Tagen zu verständigen.

(11) Das Arbeitsinspektorat hat Meldungen

gemäß Abs. 10 den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf

Verlangen zugänglich zu machen.

(12) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat

auf Verlangen eine Abschrift der Regelung

über die Kurzpausen zu übermitteln."

ARTIKEL IV

Anwendung der gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen

Bei Anwendung der Abfertigungsbestimmungen

des § 23 a Abs. 1 Angestelltengesetz, BGBl.

Nr. 292/1921, und des § 2 Abs. 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 107/1979, ist die

Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes (Art. X)

der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension

bei langer Versicherungsdauer nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten.

ARTIKEL V

Das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl.

Nr. 234, über den Schutz des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer

(Arbeitnehmerschutzgesetz) in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 5. Feber 1974, BGBl. Nr. 144,

wird wie folgt geändert

§ 22 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 22

Abs. 1 Z 1; folgende Z 2 ist anzufügen

„2. Für Arbeitnehmer, die in Nachtschichtbetrieben

im Sinne des Art. VII Abs. 3 NSchG,

BGBl. Nr. 354/1981, in denen dauernd mindestens

50 Arbeitnehmer beschäftigt sind,

mindestens 50 mal im Kalenderjahr in der

Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs

Stunden Nachtschichtarbeit verrichten, ist eine

betriebsärztliche Betreuung vorzusehen. Dies

gilt nicht, wenn in die Zeit zwischen 22 und

6 Uhr regelmäßig und in erheblichem Umfang

Arbeitsbereitschaft (§ 5 des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969) fällt."

ARTIKEL VI

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973,

BGBl. Nr. 22/1974, betreffend die Arbeitsverfassung

in der Fassung der Bundesgesetze vom

11. Juni 1975, BGBl. Nr. 360, vom 7. Juli 1976,

BGBl. Nr. 387, und vom 11. Oktober 1978, BGBl.

Nr. 519, sowie der Kundmachung vom 2. Feber

1979, BGBl. Nr. 47, wird geändert wie folgt

a) § 97 Abs. 1 Z 6 ist folgende Z 6 a anzufügen

„6 a. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung,

Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen

der Arbeitnehmer durch Nachtschichtarbeit

oder Nachtschicht-Schwerarbeit, einschließlich

der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten."

b) § 97 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6

und 6 a bezeichneten Angelegenheiten zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,

die Abänderung oder Aufhebung einer

solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht

zustande, so entscheidet — insoweit eine Regelung

durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht

vorliegt — auf Antrag eines der Streitteile die

Schlichtungsstelle."

c) Nach § 99 ist ein § 99 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Mitwirkung an der Bestellung der betriebseigenen

betriebsärztlichen Betreuung und des Leiters

des sicherheitstechnischen Dienstes

§ 99 a. Der Betriebsinhaber hat vor der Bestellung

des Leiters eines sicherheitstechnischen

Dienstes und des Leiters einer eigenen betriebsärztlichen

Betreuung den Betriebsrat schriftlich,

zu verständigen. Der Betriebsinhaber hat über

die in Aussicht genommene Bestellung mit dem

Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat das

Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen

zuzuziehen. Wird eine Einstellung ohne Verständigung

oder Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommen,

so ist diese rechtsunwirksam."

d) § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g hat zu lauten

„g) wegen seiner Tätigkeit als Sichenheitsvertrauensperson

(§ 20 Arbeitnehmerschutzgesetz,

BGBl. Nr. 234/1972), als Leiter des

sicherhekstechnischen Dienstes im Sinne des

§ 21 ASchG oder als Arzt im betriebseigenen

betriebsärztlichen Dienst im Sinne des

§ 22 ASchG;"

e) Im § 105 Abs. 3 Z 2 ist nach lit. b folgender

Absatz einzufügen

„Umstände gemäß lit. a, die ihre Ursache in einer

langjährigen Beschäftigung als Nachtschicht-

Schwerarbeiter (Art. VII, NSchG, BGBl. Nr. 354/

1981) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung

nicht herangezogen werden, wenn der

Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den

Betrieb weiter beschäftigt werden kann."

f) Im § 113 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt nach

lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

folgende lit. e einzufügen

„e) Mitwirkung an der Bestellung des Leiters

eines sicheriheitstechnischen Dienstes oder

der Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung

(§ 99 a)."

ARTIKEL VII

Nachtschichtarbeit und Nachtschicht-Schwerarbeit

(1) Nachtschichtarbeit leistet ein in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversicherter

Dienstnehmer, der in einem Nachtschichtbetrieb

im Sinne des Abs. 3 nach dem

Schichtplan innerhalb eines Kalendermonates an

mindestens sechs Schichtarbeit9tagen im Sinne

des Abs. 3 in der Zeit zwischen 22 Uhr und

6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet (Nachtschichtmonat);

arbeitet der Dienstnehmer nach

dem Schlichtplan innerhalb eines Kalendermonates

an weniger als sechs Schichtarbeitstagen in der

Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens

sechs Stunden, gilt dieser Kalendermonat als

Nachtschichtmonat, wenn der Dienstnehmer

nach dem Schichtplan in diesem Kalendermonat

und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat

wenigstens an zwölf Schichtarbeitstagen

bzw. in diesem Kalendermonat und in den

zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten

wenigstens an 18 Schichtarbeitstagen in

der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens

sechs Stunden gearbeitet hat. Arbeitsunterbrechungen

bleiben hiebei außer Betracht, solange

die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

weiterbesteht. Nachtschichtarbeit leistet der

Dienstnehmer auch dann, wenn die im Kalendermonat

erforderlichen sechs Schichtarbeitstage nur

deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit

nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen

bzw. am Letzten des Kalendermonates

geendet hat.

(2) Nachtschicht-Schwerarbeit leistet jedenfalls

ein Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter

einer der folgenden Bedingungen arbeitet

1. in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend

unter Tage oder im Stollen- und

Tunnelbau;

2. bei den Organismus besonders belastender

Hitze (das ist bei einer durch Arbeitsvorgänge

verursachten Lufttemperatur von

30 Grad Celsius bei 50 % relativer Luftfeuchtigkeit

am Arbeitsplatz sowie bei anderen

wirkungsgleichen oder ungünstigeren

raumklimatischen Verhältnissen am Arbeitsplatz),

sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig

mindestens während der halben normalen

Arbeitszeit gegeben ist;

3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren

Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur

niedriger als —21 Grad Celsius ist, oder

wenn der Arbeitsablauf einen ständigen

Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und

sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein

Schallpegelwert von 90 dB (A), oder bei

nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter

Pegelwert überschritten

wird;

5. wenn dauernd oder regelmäßig überwiegend

Arbeitsgeräte verwendet werden, die durch

gesundheitsgefährdende Erschütterung auf

den Körper einwirken;

6. wenn regelmäßig und mindestens während

der halben täglichen normalen Arbeitszeit

Atemschutzgeräte (Atemsdnutz-, Filter- oder

Behältergeräte) getragen werden müssen;

7. an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze,

bei denen das Bildschirmgerät und

die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls

ein Iniformationsträger eine funktionelle

Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem

Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem

Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend

sind;

8. bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken

von inhalativen Schadstoffen, die

zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage

1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

führen können. Durch Verordnung

ist festzustellen, bei welchen Konzentrationswerten

solcher Schadstoffe in der Luft am

Arbeitsplatz eine gesundheitsschädliche Einwirkung

gegeben ist.

(3) Nachtschichtbetrieb ist ein Betrieb, in dem

nach einem vorher festgelegten Schichtplan in

voll- oder teilkontinuierlicher mehrschichtiger

Arbeitsweise nicht nur vorübergehend oder saisonbedingt

in der Zeit zwischen 22 Uhr und

6 Uhr gearbeitet wird. Schichtarbeitstag ist der

Zeitraum vom Beginn der ersten Schicht eines

Kalendertages bis zum Ende der letzten Schlicht,

die an diesem Kalendertag begonnen hat.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstgeber und der

Dienstnehmer weitere Nachtschichtarbeiten, die

eine außergewöhnliche körperliche Beanspruchung

mit sich bringen oder bei denen der Dienstnehmer

Einwirkungen durch Staub, schädigende

Stoffe oder Strahlen ausgesetzt ist, soweit es sich

nicht um Nachtschichtarbeiten im Bergbau handelt,

durch Verordnung der Nachtschicht-Schwerarbeit

im Sinne des Abs. 2 gleichsetzen; unter

den gleichen Voraussetzungen kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung Nachtschichtarbeiten im Bergbau

durch Verordnung der Nachtschicht-Schwerarbeit

im Sinne des Abs. 2 gleichsetzen.

ARTIKEL VIII

Meldungen

(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen

beschäftigten Dienstnehmer, der eine Nachtschicht-

Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2

leistet, gesondert zu melden.

(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der

Maßgabe, daß

a) die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen

Vordruck zu erstatten sind und

b) die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzte Frist von

drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates,

in dem die Nachtschicht-

Schwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen

beginnt.

Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung

dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. ,22/1974, in Betracht

kommenden Organ der Betriebsvertretung zu

übermitteln. Die Meldungen haben alle für die

Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die

Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend.

ARTIKEL IX

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Die Pensionsversicherungsträger gewähren den

Versicherten, die Nachtschicht-Schwerarbeit oder

Nachtschichtarbeit im Sinne des Art. VII leisten,

nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen der

Gesundheitsvorsorge gemäß § 307 d des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit dem Ziele,

den Eintritt dauernder Schädigungen durch die

Nachtschicht-Schwerarbeit oder Nachtschichtarbeit

hintanzuhalten. Hiebei ist auf die Art und Dauer

der Tätigkeit sowie den allgemeinen Gesundheitszustand

des Betroffenen Bedacht zu nehmen.

ARTIKEL X

Sonderruhegeld

(1) Anspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte

nach Vollendung des im Abs. 2 bezeichneten

Anfallsalters, wenn

1. der Zeitraum von 240 Kalendermonaten vor

dem Stichtag mindestens zu drei Viertel und

der Zeitraum vom ersten Tag des Monates,

der der Vollendung des 50. Lebensjahres (bei

Frauen des 45. Lebensjahres) folgt, bis zum

Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten

im Sinne des § 225 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für

die Beiträge gemäß Artikel XI Abs. 3 entrichtet

worden sind, und

2. am Stichtag weder eine selbständige noch

eine unselbständige Erwerbstätigikeit ausgeübt

wird; eine Erwerbstätigkeit mit einem

auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen

von nicht mehr als dem im § 253 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten, jeweils geltenden Betrag hat hiebei

außer Betracht zu bleiben; hinsichtlich

der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist

§ 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden.

(2) Als Anfallsalter gilt

1. für Männer, wenn der Stichtag

in den Jahren 1981, 1982 oder 1983 liegt,

das 57. Lebensjahr,

in den Jahren 1984, 1985 oder 1986 liegt,

das 58. Lebensjahr,

in den Jahren 1987, 1988 oder 1989 liegt,

das 59. Lebensjahr,

im Jahre 1990 liegt,

das 60. Lebensjahr;

2. für Frauen, wenn der Stichtag

in den Jahren 1981, 1982 oder 1983 liegt,

das 52. Lebensjahr,

in den Jahren 1984, 1985 oder 1986 liegt,

das 53. Lebensjahr,

in den Jahren 1987, 1988 oder 1989 liegt,

das 54. Lebensjahr,

im Jahre 1990 liegt,

das 55. Lebensjahr.

(3) Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe

der Invaliditätspension {Berufsunfähigkeitspension,

Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, auf die am

Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen

Anspruch bestanden hätte. Es ist von

dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und

auszuzahlen, der gemäß § 246 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung

einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension,

Knappschaftsvollpension) leistungszuständig

wäre.

(4) Für den Bereich der Sozialversicherung, des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl.

Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl.

Nr. 642/1973, des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, des Wohnungsbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 229/1951, und des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, ist das Sonderruhegeld

einer vorzeitigen Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gleichzuhalten. Hiebei sind die in

Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles

tritt die Vollendung des Anfallsalters.

2. Wenn

a) der (die) Versicherte bereits am Stichtag

gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß

§ 253 b Abs. 1 lit. a bis d bzw.

§ 276 b Abs. 1 lit. a bis d des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzzes erfüllt

hat,

b) in dem Kalendermonat, in dem der (die)

Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet

hat, oder in einem späteren Kalendermonat

das Sonderruhegeld nicht

weggefallen ist und

c) der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten

die Voraussetzungen des § 253 b

Abs. 1 lit. d bzw. § 276 b Abs. 1 lit. d

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erfüllt,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle

des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension

bzw. Knappschaftsalterspension bei

langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b

bzw. § 276 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

3. Wenn

a) der Versicherte bereits am Stichtag gemäß

Abs. 1 die allgemeinen Voraussetzungen

für den Knappschaftssold

(§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

erfüllt hat,

b) in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte

das 60. Lebensjahr vollendet

hat, oder in einem späteren Kalendermonat

das Sonderruhegeld nicht weggefallen

ist und

c) der Versicherte am nächsten Monatsersten

in der Pensionsversicherung nicht

pflichtversichert ist,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des

Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension

gemäß § 276 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes.

4. Wenn

a) in dem Kalendermonat, in dem der (die)

Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet

hat, oder in einem späteren Kalendermonat

das Sonderruhegeld nicht

weggefallen ist und

b) der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten

die Voraussetzungen des

§ 253 Abs. 1 bzw. § 276 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erfüllt,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des

Sonderruhegeldes die Alterspension bzw.

Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw.

276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

wobei die allgemeinen Voraussetzungen

für den Anspruch (§ 235 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls

als erfüllt gelten.

5. Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension)

bei Langer Versicherungsdauer

gemäß Z 2, die Knappschaftsalterspension

gemäß Z 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension)

gemäß Z 4 gebühren

mindestens in der Höhe des Anspruches auf

Sonderruhegeld.

6. Die allgemeinen Voraussetzungen für den

Anspruch auf Hintenbliebenenpension gelten

auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld

bei Eintritt des Versicherungsfalles

des Todes weggefallen ist.

ARTIKEL XI

Finanzielle Maßnahmen

(1) Die Pensionsversicherungsträger halben die

Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz

für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten

Erfolgsrechnung nachzuweisen.

(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei

der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag

für die Krankenversicherung der Empfänger von

Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge

gemäß Art. IX zu erfassen. Der

Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern

diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH

des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung

des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1.

Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang)

ist aus der ordentlichen Gebarung

der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die

gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich

im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit

unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen

Aufwand zu bevorschussen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes

nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von

ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 beschäftigten

Dienstnehmer einen gesonderten Beitrag (Nachtschicht-

Schwerarbeiter-Beitrag) im Ausmaß von

2,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser

Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im

Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu entrichten.

(4) Für den Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag

gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur

Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes

mit der Maßgabe, daß

1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind

und

2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung

von 1 vH der abgeführten Beiträge

erhalten.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz

unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der

gesonderten Erfolgsrechnungen gemäß Abs. 1 —

ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 —

durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschicht-

Schwerarbeiter-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung

des Bundes vorausichtlich deckt. Änderungen

dieses Hundertsatzes um weniger als fünf

Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht.

Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit

dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres

wirksam.

ARTIKEL XII

Verfahren

(1) Streitigkeiten über das Vorliegen der

Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2, den Beginn

und das Ende der Nachtschicht-Schwerarbeit

sowie den Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag

gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das

Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im

Sinne des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß gegen den Bescheid des Landeshauptmannes,

soweit er das Vorliegen der Voraussetzungen nach

Art. VII Abs. 2 sowie den Beginn und das Ende

der Nachtschicht-Schwerarbeit betrifft, die Berufung

an den Bundesminister für soziale Verwaltung

zusteht.

(3) Im Verfahren über Leistungssachen darf

über das Vorliegen der Voraussetzungen nach

Art. VII Abs. 2 als Vorfrage nicht entschieden

werden. Der Versicherungsträger, das Schiedsgericht

der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht

Wien hat vielmehr die Einleitung des

Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger

zu beantragen und das eigene Verfahren

bis zur Rechtskraft der Entscheidung im

Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen).

ARTIKEL XIII

Übergangsbestimmungen

(1) Ansprüche auf Zusatzurlaub in Kollektivverträgen,

Arbeks(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen

werden auf den nach diesem

Bundesgesetz zustehenden Zusatzurlaub angerechnet,

wenn sie als Abgeltung für Schichtarbeit,

Schwerarbeit oder Nachtarbeit gewährt werden.

(2) Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß

Art. II besteht erstmals für jenes Arbeitsjahr, in

das der 1. Jänner 1982 fällt.

(3) Am 1. Juli 198,1 bestehende Kurzpausen

im Sinne des § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz sind

auf die Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs. 5

Arbeitszeitgesetz anzurechnen.

(4) Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß § 11

Abs. 10 des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

mit Arbeiten im Sinne des § 11 Abs. 3

beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten.

Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,

welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind

nach § 28 des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.

(5) Die erstmalige Meldung von Personen, die

bereits am 1. Juli 1981 als Versicherte gemeldet

sind und eine Tätigkeit im Sinne des Art. VII

Abs. 2 ausüben, ist bis 31. Oktober 1981 zu erstatten.

(6) Sind zur Begründung des Anspruches auf

Sonderruhegeld auch vor dem 1. Juli 1981 liegende

Beitragsmonate im Sinne des § 225 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen,

so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate

im Sinn des Art. XI Abs. 3, für

die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

der Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag zu

entrichten gewesen wäre. Der . Pensionsversicherungsträger

hat bei Prüfung dieser Behauptung

auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers,

des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht

kommenden Organes der Betriebsvertretung, der

gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen

Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft)

Bedacht zu nehmen.

(7) Im Bundesfinanzgesetz 1981 sind der Titel

1/165 „Bundesministerium; Leistungen nach

dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz — NSchG"

mit den Ansätzen

1/16507 „Ersatz der Aufwendungen für das

Sonderruhegeld" und

1/16517 „Vergütung für die Einhebung des

Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrages"

sowie der Ansatz

2/16504 „Bundesministerium; Nachtschicht-

Schwerarbeiter-Beitrag"

zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, die bei den Ansätzen 1/16507 und

1/16517 im Jahr 1981 anfallenden Mehrausgaben

bis zu einem Betrag von 237 Mill. S zu überschreiten

und in Mehreinnahmen beim Ansatz

2/16504 und in Mehreinnahmen bis zu einem

Betrag von 97 Mill. S beim Ansatz 2/54074 zu

bedecken.

ARTIKEL XIV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981

in Kraft.

(2) Art. XI Abs. 3 und 4 treten mit Beginn des

Beitragszeitraumes Juli 1981 in Kraft.

(3) Anträge auf Gewährung des Sonderruhegeldes

gemäß Art. X, die vor dem 1. Juli 1981

oder nach dem 1. Juli 1981, aber vor dem 1. Oktober

1981 gestellt werden, gelten als am 1. Juli

1981 gestellt.

ARTIKEL XV

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung der Art. III, VII, VIII

und XIII sind betraut

a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegen, der Bundesminister für Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung,

c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

(2) Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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