354. Bundesgesetz: Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Schutzmaßnahmen
Für Arbeitnehmer, die Nachtschicht-Schwerarbeit
leisten, sind nach Maßgabe der folgenden
Artikel besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung
der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse
oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen
Zusatzurlaub (Art. II),
Ruhepausen (Art. III),
Abfertigung (Art. IV),
verstärkter vorbeugender Arbeitnehmerschutz
(Art. V),
Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes
(Art. VI),
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld
(Art. VII bis XII).
ARTIKEL II
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.
Nr. 390, betreffend die Vereinheitlichung des
Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung
wird geändert wie folgt
Nach § 10 ist folgender § 10 a einzufügen
„Zusatzurlaub
§ 10 a. (1) Arbeitnehmer haben für jedes Arbeitsjahr,
in dem sie mindestens 60mal in der
Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs
Stunden Schwerarbeit im Sinne des Art. VII
Abs. 2 Z 1 bis 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981,
geleistet haben, Anspruch auf Zusatzurlaub im
Ausmaß von zwei Werktagen. Der Anspruch auf
Zusatzurlaub erhöht sich auf vier Werktage,
wenn sie fünf Jahre, und auf sechs Werktage,
wenn sie 15 Jahre solche Arbeiten geleistet
haben. Die erschwerende Bedingung im Sinne
des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ist erfüllt, wenn
ein Schallpegelwert von 85 dB (A) erreicht wird.
(2) § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 9, 10 und 14 finden
auf den Zusatzurlaub keine Anwendung.
(3) § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber,
die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet
wurden, zusammenzurechnen sind.
(4) Für die Entstehung des Anspruches auf
Zusatzurlaub werden nicht abgefundene Nachtschichten
im Sinne des Abs. 1, die in dem der
Unterbrechung unmittelbar vorangegangenen
Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber geleistet
wurden, angerechnet, sofern es sich um
eine Unterbrechung gemäß § 3 Abs. 1 handelt
und die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 erfüllt
ist.
(5) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
ist weiters die in einem anderen Arbeksverhältnis
im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet
wurde und mindestens sechs Monate gedauert
hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren
anzurechnen.
(6) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
werden nur volle Arbeitsjahre berücksichtigt.
Nicht volle Arbeitsjahre werden voll berücksichtigt,
wenn die Voraussetzungen der Abs. 1
und 5 erfüllt sind.
(7) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung
in der Höhe des noch ausstehenden
Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub,
jedoch vor dessen Verbrauch endet. Die
Entschädigung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(8) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung
in der Höhe des halben Urlaubsentgeltes,
wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsjahr mindestens
30 Nachtschichten im Sinne des Abs. 1 geleistet
hat und das Arbeitsverhältnis durch Kündigung
seitens des Arbeitgebers oder einvernehmliche
Lösung endet, sofern die Voraussetzung des
§ 2 Abs. 2 erfüllt ist."
ARTIKEL III
Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969,
BGBl. Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit
in der Fassung ,der Bundesgesetze vom
16. Juni 1971, BGBl. Nr. 238, und vom 28. November
1974, BGBl. Nr. 2/1975, wird geändert
wie folgt
§ 11 hat zu lauten
„Ruhepausen
§ 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit
durch eine Ruhepause von mindestens
einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im
Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen
oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,
können anstelle einer halbstündigen Ruhepause
zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder
drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt
werden.
(2) Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter
Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung
'besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen
werden.
(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags
einen ununterbrochenen Fortgang erfordern,
sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern
anstelle der Pausen im Sinne des
Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu
gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann
auch bei sonstiger durchlaufender 'mehrschichtiger
Arbeitsweise getroffen werden.
(4) Eine durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise
liegt vor, wenn Arbeitnehmer dauernd
oder in bestimmten Zeitalbschnitten wechselweise
in allen Schichten arbeiten.
(5) Arbeitnehmern, die Nachtschicht-Schwerarbeit
im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG,
BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist in jeder Nachtschicht
jedenfalls eine Kurzpause von mindestens
zehn Minuten zu gewähren. Die erschwerende
Bedingung im Sinne des Art. VII Abs. 2
Z 4 NSchG ist erfüllt, wenn ein Schallpegelwert
von 85 dB (A) erreicht wird. Mit dem Arbeitsablauf
üblicherweise verbundene Unterbrechungen
in der Mindestdauer von zehn Minuten, die
zur Erholung verwendet werden können, können
auf die Kurzpausen angerechnet werden.
(6) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im
Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen
oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,
eine von Abs. 1 abweichende Pausenregelung zulassen.
(7) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für
Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte
Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über
die Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende
Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der
Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf
die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.
(8) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 5
gelten als Arbeitszeit; dasselbe gilt für Ruhepausen
im Sinne des Abs. 7, soweit sie das Ausmaß
nach Abs. 1 überschreiten.
(9) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer weitere Nachtschichtarbeiten,
die eine außergewöhnliche körperliche Beanspruchung
mit sich bringen oder bei denen der
Arbeitnehmer Einwirkungen durch Staub, schädigende
Stoffe oder Strahlen ausgesetzt ist, soweit
es sich nicht um Nachtschichtarbeiten im
Bergbau handelt, durch Verordnung der Nachtschicht-
Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2
NSchG gleichsetzen; unter den gleichen Voraussetzungen
kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
Nachtschichtarbeiten im Bergbau durch Verordnung
der Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne
des Art. VII Abs. 2 NSchG gleichsetzen.
(10) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat
unter Anschluß eines Schichtplanes von der
Einführung der durchlaufenden mehrschichtigen
Arbeitsweise sowie von der Heranziehung von
Arbeitnehmern zu Arbeiten im Sinne des Abs. 3
binnen vierzehn Tagen zu verständigen.
(11) Das Arbeitsinspektorat hat Meldungen
gemäß Abs. 10 den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf
Verlangen zugänglich zu machen.
(12) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat
auf Verlangen eine Abschrift der Regelung
über die Kurzpausen zu übermitteln."
ARTIKEL IV
Anwendung der gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen
Bei Anwendung der Abfertigungsbestimmungen
des § 23 a Abs. 1 Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, und des § 2 Abs. 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz,
BGBl. Nr. 107/1979, ist die
Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes (Art. X)
der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten.
ARTIKEL V
Das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl.
Nr. 234, über den Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
(Arbeitnehmerschutzgesetz) in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 5. Feber 1974, BGBl. Nr. 144,
wird wie folgt geändert
§ 22 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 22
Abs. 1 Z 1; folgende Z 2 ist anzufügen
„2. Für Arbeitnehmer, die in Nachtschichtbetrieben
im Sinne des Art. VII Abs. 3 NSchG,
BGBl. Nr. 354/1981, in denen dauernd mindestens
50 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
mindestens 50 mal im Kalenderjahr in der
Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs
Stunden Nachtschichtarbeit verrichten, ist eine
betriebsärztliche Betreuung vorzusehen. Dies
gilt nicht, wenn in die Zeit zwischen 22 und
6 Uhr regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft (§ 5 des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969) fällt."
ARTIKEL VI
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973,
BGBl. Nr. 22/1974, betreffend die Arbeitsverfassung
in der Fassung der Bundesgesetze vom
11. Juni 1975, BGBl. Nr. 360, vom 7. Juli 1976,
BGBl. Nr. 387, und vom 11. Oktober 1978, BGBl.
Nr. 519, sowie der Kundmachung vom 2. Feber
1979, BGBl. Nr. 47, wird geändert wie folgt
a) § 97 Abs. 1 Z 6 ist folgende Z 6 a anzufügen
„6 a. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung,
Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen
der Arbeitnehmer durch Nachtschichtarbeit
oder Nachtschicht-Schwerarbeit, einschließlich
der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten."
b) § 97 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6
und 6 a bezeichneten Angelegenheiten zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,
die Abänderung oder Aufhebung einer
solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet — insoweit eine Regelung
durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht
vorliegt — auf Antrag eines der Streitteile die
Schlichtungsstelle."
c) Nach § 99 ist ein § 99 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Mitwirkung an der Bestellung der betriebseigenen
betriebsärztlichen Betreuung und des Leiters
des sicherheitstechnischen Dienstes
§ 99 a. Der Betriebsinhaber hat vor der Bestellung
des Leiters eines sicherheitstechnischen
Dienstes und des Leiters einer eigenen betriebsärztlichen
Betreuung den Betriebsrat schriftlich,
zu verständigen. Der Betriebsinhaber hat über
die in Aussicht genommene Bestellung mit dem
Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat das
Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen
zuzuziehen. Wird eine Einstellung ohne Verständigung
oder Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommen,
so ist diese rechtsunwirksam."
d) § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g hat zu lauten
„g) wegen seiner Tätigkeit als Sichenheitsvertrauensperson
(§ 20 Arbeitnehmerschutzgesetz,
BGBl. Nr. 234/1972), als Leiter des
sicherhekstechnischen Dienstes im Sinne des
§ 21 ASchG oder als Arzt im betriebseigenen
betriebsärztlichen Dienst im Sinne des
§ 22 ASchG;"
e) Im § 105 Abs. 3 Z 2 ist nach lit. b folgender
Absatz einzufügen
„Umstände gemäß lit. a, die ihre Ursache in einer
langjährigen Beschäftigung als Nachtschicht-
Schwerarbeiter (Art. VII, NSchG, BGBl. Nr. 354/
1981) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung
nicht herangezogen werden, wenn der
Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den
Betrieb weiter beschäftigt werden kann."
f) Im § 113 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt nach
lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgende lit. e einzufügen
„e) Mitwirkung an der Bestellung des Leiters
eines sicheriheitstechnischen Dienstes oder
der Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung
(§ 99 a)."
ARTIKEL VII
Nachtschichtarbeit und Nachtschicht-Schwerarbeit
(1) Nachtschichtarbeit leistet ein in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversicherter
Dienstnehmer, der in einem Nachtschichtbetrieb
im Sinne des Abs. 3 nach dem
Schichtplan innerhalb eines Kalendermonates an
mindestens sechs Schichtarbeit9tagen im Sinne
des Abs. 3 in der Zeit zwischen 22 Uhr und
6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet (Nachtschichtmonat);
arbeitet der Dienstnehmer nach
dem Schlichtplan innerhalb eines Kalendermonates
an weniger als sechs Schichtarbeitstagen in der
Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens
sechs Stunden, gilt dieser Kalendermonat als
Nachtschichtmonat, wenn der Dienstnehmer
nach dem Schichtplan in diesem Kalendermonat
und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat
wenigstens an zwölf Schichtarbeitstagen
bzw. in diesem Kalendermonat und in den
zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten
wenigstens an 18 Schichtarbeitstagen in
der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens
sechs Stunden gearbeitet hat. Arbeitsunterbrechungen
bleiben hiebei außer Betracht, solange
die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
weiterbesteht. Nachtschichtarbeit leistet der
Dienstnehmer auch dann, wenn die im Kalendermonat
erforderlichen sechs Schichtarbeitstage nur
deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit
nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen
bzw. am Letzten des Kalendermonates
geendet hat.
(2) Nachtschicht-Schwerarbeit leistet jedenfalls
ein Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter
einer der folgenden Bedingungen arbeitet
1. in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend
unter Tage oder im Stollen- und
Tunnelbau;
2. bei den Organismus besonders belastender
Hitze (das ist bei einer durch Arbeitsvorgänge
verursachten Lufttemperatur von
30 Grad Celsius bei 50 % relativer Luftfeuchtigkeit
am Arbeitsplatz sowie bei anderen
wirkungsgleichen oder ungünstigeren
raumklimatischen Verhältnissen am Arbeitsplatz),
sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig
mindestens während der halben normalen
Arbeitszeit gegeben ist;
3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren
Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur
niedriger als —21 Grad Celsius ist, oder
wenn der Arbeitsablauf einen ständigen
Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und
sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein
Schallpegelwert von 90 dB (A), oder bei
nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter
Pegelwert überschritten
wird;
5. wenn dauernd oder regelmäßig überwiegend
Arbeitsgeräte verwendet werden, die durch
gesundheitsgefährdende Erschütterung auf
den Körper einwirken;
6. wenn regelmäßig und mindestens während
der halben täglichen normalen Arbeitszeit
Atemschutzgeräte (Atemsdnutz-, Filter- oder
Behältergeräte) getragen werden müssen;
7. an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze,
bei denen das Bildschirmgerät und
die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls
ein Iniformationsträger eine funktionelle
Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem
Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem
Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend
sind;
8. bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken
von inhalativen Schadstoffen, die
zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage
1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
führen können. Durch Verordnung
ist festzustellen, bei welchen Konzentrationswerten
solcher Schadstoffe in der Luft am
Arbeitsplatz eine gesundheitsschädliche Einwirkung
gegeben ist.
(3) Nachtschichtbetrieb ist ein Betrieb, in dem
nach einem vorher festgelegten Schichtplan in
voll- oder teilkontinuierlicher mehrschichtiger
Arbeitsweise nicht nur vorübergehend oder saisonbedingt
in der Zeit zwischen 22 Uhr und
6 Uhr gearbeitet wird. Schichtarbeitstag ist der
Zeitraum vom Beginn der ersten Schicht eines
Kalendertages bis zum Ende der letzten Schlicht,
die an diesem Kalendertag begonnen hat.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstgeber und der
Dienstnehmer weitere Nachtschichtarbeiten, die
eine außergewöhnliche körperliche Beanspruchung
mit sich bringen oder bei denen der Dienstnehmer
Einwirkungen durch Staub, schädigende
Stoffe oder Strahlen ausgesetzt ist, soweit es sich
nicht um Nachtschichtarbeiten im Bergbau handelt,
durch Verordnung der Nachtschicht-Schwerarbeit
im Sinne des Abs. 2 gleichsetzen; unter
den gleichen Voraussetzungen kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung Nachtschichtarbeiten im Bergbau
durch Verordnung der Nachtschicht-Schwerarbeit
im Sinne des Abs. 2 gleichsetzen.
ARTIKEL VIII
Meldungen
(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen
beschäftigten Dienstnehmer, der eine Nachtschicht-
Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2
leistet, gesondert zu melden.
(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der
Maßgabe, daß
a) die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen
Vordruck zu erstatten sind und
b) die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzte Frist von
drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates,
in dem die Nachtschicht-
Schwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen
beginnt.
Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung
dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. ,22/1974, in Betracht
kommenden Organ der Betriebsvertretung zu
übermitteln. Die Meldungen haben alle für die
Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die
Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend.
ARTIKEL IX
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Die Pensionsversicherungsträger gewähren den
Versicherten, die Nachtschicht-Schwerarbeit oder
Nachtschichtarbeit im Sinne des Art. VII leisten,
nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen der
Gesundheitsvorsorge gemäß § 307 d des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit dem Ziele,
den Eintritt dauernder Schädigungen durch die
Nachtschicht-Schwerarbeit oder Nachtschichtarbeit
hintanzuhalten. Hiebei ist auf die Art und Dauer
der Tätigkeit sowie den allgemeinen Gesundheitszustand
des Betroffenen Bedacht zu nehmen.
ARTIKEL X
Sonderruhegeld
(1) Anspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte
nach Vollendung des im Abs. 2 bezeichneten
Anfallsalters, wenn
1. der Zeitraum von 240 Kalendermonaten vor
dem Stichtag mindestens zu drei Viertel und
der Zeitraum vom ersten Tag des Monates,
der der Vollendung des 50. Lebensjahres (bei
Frauen des 45. Lebensjahres) folgt, bis zum
Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten
im Sinne des § 225 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für
die Beiträge gemäß Artikel XI Abs. 3 entrichtet
worden sind, und
2. am Stichtag weder eine selbständige noch
eine unselbständige Erwerbstätigikeit ausgeübt
wird; eine Erwerbstätigkeit mit einem
auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen
von nicht mehr als dem im § 253 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten, jeweils geltenden Betrag hat hiebei
außer Betracht zu bleiben; hinsichtlich
der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist
§ 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2) Als Anfallsalter gilt
1. für Männer, wenn der Stichtag
in den Jahren 1981, 1982 oder 1983 liegt,
das 57. Lebensjahr,
in den Jahren 1984, 1985 oder 1986 liegt,
das 58. Lebensjahr,
in den Jahren 1987, 1988 oder 1989 liegt,
das 59. Lebensjahr,
im Jahre 1990 liegt,
das 60. Lebensjahr;
2. für Frauen, wenn der Stichtag
in den Jahren 1981, 1982 oder 1983 liegt,
das 52. Lebensjahr,
in den Jahren 1984, 1985 oder 1986 liegt,
das 53. Lebensjahr,
in den Jahren 1987, 1988 oder 1989 liegt,
das 54. Lebensjahr,
im Jahre 1990 liegt,
das 55. Lebensjahr.
(3) Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe
der Invaliditätspension {Berufsunfähigkeitspension,
Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, auf die am
Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen
Anspruch bestanden hätte. Es ist von
dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und
auszuzahlen, der gemäß § 246 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung
einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension,
Knappschaftsvollpension) leistungszuständig
wäre.
(4) Für den Bereich der Sozialversicherung, des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl.
Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl.
Nr. 642/1973, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, des Wohnungsbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 229/1951, und des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, ist das Sonderruhegeld
einer vorzeitigen Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gleichzuhalten. Hiebei sind die in
Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles
tritt die Vollendung des Anfallsalters.
2. Wenn
a) der (die) Versicherte bereits am Stichtag
gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß
§ 253 b Abs. 1 lit. a bis d bzw.
§ 276 b Abs. 1 lit. a bis d des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzzes erfüllt
hat,
b) in dem Kalendermonat, in dem der (die)
Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet
hat, oder in einem späteren Kalendermonat
das Sonderruhegeld nicht
weggefallen ist und
c) der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten
die Voraussetzungen des § 253 b
Abs. 1 lit. d bzw. § 276 b Abs. 1 lit. d
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erfüllt,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle
des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension
bzw. Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b
bzw. § 276 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
3. Wenn
a) der Versicherte bereits am Stichtag gemäß
Abs. 1 die allgemeinen Voraussetzungen
für den Knappschaftssold
(§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
erfüllt hat,
b) in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte
das 60. Lebensjahr vollendet
hat, oder in einem späteren Kalendermonat
das Sonderruhegeld nicht weggefallen
ist und
c) der Versicherte am nächsten Monatsersten
in der Pensionsversicherung nicht
pflichtversichert ist,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des
Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension
gemäß § 276 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes.
4. Wenn
a) in dem Kalendermonat, in dem der (die)
Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet
hat, oder in einem späteren Kalendermonat
das Sonderruhegeld nicht
weggefallen ist und
b) der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten
die Voraussetzungen des
§ 253 Abs. 1 bzw. § 276 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erfüllt,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des
Sonderruhegeldes die Alterspension bzw.
Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw.
276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
wobei die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch (§ 235 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls
als erfüllt gelten.
5. Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension)
bei Langer Versicherungsdauer
gemäß Z 2, die Knappschaftsalterspension
gemäß Z 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension)
gemäß Z 4 gebühren
mindestens in der Höhe des Anspruches auf
Sonderruhegeld.
6. Die allgemeinen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Hintenbliebenenpension gelten
auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld
bei Eintritt des Versicherungsfalles
des Todes weggefallen ist.
ARTIKEL XI
Finanzielle Maßnahmen
(1) Die Pensionsversicherungsträger halben die
Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz
für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten
Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei
der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag
für die Krankenversicherung der Empfänger von
Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge
gemäß Art. IX zu erfassen. Der
Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern
diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH
des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung
des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1.
Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang)
ist aus der ordentlichen Gebarung
der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die
gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich
im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit
unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen
Aufwand zu bevorschussen.
(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes
nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von
ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 beschäftigten
Dienstnehmer einen gesonderten Beitrag (Nachtschicht-
Schwerarbeiter-Beitrag) im Ausmaß von
2,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser
Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im
Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu entrichten.
(4) Für den Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur
Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes
mit der Maßgabe, daß
1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind
und
2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung
von 1 vH der abgeführten Beiträge
erhalten.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz
unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der
gesonderten Erfolgsrechnungen gemäß Abs. 1 —
ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 —
durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschicht-
Schwerarbeiter-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung
des Bundes vorausichtlich deckt. Änderungen
dieses Hundertsatzes um weniger als fünf
Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht.
Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit
dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres
wirksam.
ARTIKEL XII
Verfahren
(1) Streitigkeiten über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2, den Beginn
und das Ende der Nachtschicht-Schwerarbeit
sowie den Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag
gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das
Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im
Sinne des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß gegen den Bescheid des Landeshauptmannes,
soweit er das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Art. VII Abs. 2 sowie den Beginn und das Ende
der Nachtschicht-Schwerarbeit betrifft, die Berufung
an den Bundesminister für soziale Verwaltung
zusteht.
(3) Im Verfahren über Leistungssachen darf
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Art. VII Abs. 2 als Vorfrage nicht entschieden
werden. Der Versicherungsträger, das Schiedsgericht
der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht
Wien hat vielmehr die Einleitung des
Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger
zu beantragen und das eigene Verfahren
bis zur Rechtskraft der Entscheidung im
Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen).
ARTIKEL XIII
Übergangsbestimmungen
(1) Ansprüche auf Zusatzurlaub in Kollektivverträgen,
Arbeks(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen
werden auf den nach diesem
Bundesgesetz zustehenden Zusatzurlaub angerechnet,
wenn sie als Abgeltung für Schichtarbeit,
Schwerarbeit oder Nachtarbeit gewährt werden.
(2) Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß
Art. II besteht erstmals für jenes Arbeitsjahr, in
das der 1. Jänner 1982 fällt.
(3) Am 1. Juli 198,1 bestehende Kurzpausen
im Sinne des § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz sind
auf die Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs. 5
Arbeitszeitgesetz anzurechnen.
(4) Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß § 11
Abs. 10 des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
mit Arbeiten im Sinne des § 11 Abs. 3
beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten.
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,
welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind
nach § 28 des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.
(5) Die erstmalige Meldung von Personen, die
bereits am 1. Juli 1981 als Versicherte gemeldet
sind und eine Tätigkeit im Sinne des Art. VII
Abs. 2 ausüben, ist bis 31. Oktober 1981 zu erstatten.
(6) Sind zur Begründung des Anspruches auf
Sonderruhegeld auch vor dem 1. Juli 1981 liegende
Beitragsmonate im Sinne des § 225 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen,
so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate
im Sinn des Art. XI Abs. 3, für
die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag zu
entrichten gewesen wäre. Der . Pensionsversicherungsträger
hat bei Prüfung dieser Behauptung
auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers,
des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht
kommenden Organes der Betriebsvertretung, der
gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen
Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft)
Bedacht zu nehmen.
(7) Im Bundesfinanzgesetz 1981 sind der Titel
1/165 „Bundesministerium; Leistungen nach
dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz — NSchG"
mit den Ansätzen
1/16507 „Ersatz der Aufwendungen für das
Sonderruhegeld" und
1/16517 „Vergütung für die Einhebung des
Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrages"
sowie der Ansatz
2/16504 „Bundesministerium; Nachtschicht-
Schwerarbeiter-Beitrag"
zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, die bei den Ansätzen 1/16507 und
1/16517 im Jahr 1981 anfallenden Mehrausgaben
bis zu einem Betrag von 237 Mill. S zu überschreiten
und in Mehreinnahmen beim Ansatz
2/16504 und in Mehreinnahmen bis zu einem
Betrag von 97 Mill. S beim Ansatz 2/54074 zu
bedecken.
ARTIKEL XIV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981
in Kraft.
(2) Art. XI Abs. 3 und 4 treten mit Beginn des
Beitragszeitraumes Juli 1981 in Kraft.
(3) Anträge auf Gewährung des Sonderruhegeldes
gemäß Art. X, die vor dem 1. Juli 1981
oder nach dem 1. Juli 1981, aber vor dem 1. Oktober
1981 gestellt werden, gelten als am 1. Juli
1981 gestellt.
ARTIKEL XV
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung der Art. III, VII, VIII
und XIII sind betraut
a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegen, der Bundesminister für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung,
c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der
Bundesminister für soziale Verwaltung.
(2) Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.