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354_1980 AT

354. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der B 72 Weizer Straße zwischen

km 37,62 (alt) und km 42,97 (alt), welcher

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

2. Mai 1974, BGBl. Nr. 291, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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