354_1980
AT
354. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 354. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger
1980_354_0 354. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 72 Weizer Straße zwischen
km 37,62 (alt) und km 42,97 (alt), welcher
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
2. Mai 1974, BGBl. Nr. 291, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.