354. Beschluß Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen: zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Grunde
Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren sind kürzlich zwecks Einführung
eines zweiten Musters für die Anmeldung
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
geändert worden; die Mitgliedstaaten können
die Verwendung dieses zweiten Vordruckmusters,
dessen beschreibender Teil aus nur
einem Feld besteht, zulassen. (Die Anlage II
des Abkommens muß daher geändert werden —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Anlage II des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das (gemeinschaftliche Versandverfahren
wird wie folgt geändert
a) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Vordrucke für die Anmeldung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren müssen,
mit Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken
vorbehaltenen Felder sowie der Größe der
durch punktierte Linien ganz oder teilweise
begrenzten Feldler, den Mustern in den Anhängen
I und II entsprechen. Jeder Mitgliedstaat
kann außerdem den Beteiligten gestatten,
anstelle der Vordrucke nach den Anhängen I
und II die entsprechenden Vordrucke nach den
Mustern in den Anhängen III und IV zu verwenden.
Die Anmeldungen werden entsprechend
der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 sowie den
nachstehenden Artikeln 3 und 4 verwendet."
b) Artikel 3 Albsatz 4 erhält folgende Fassung
„(4) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren
nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz
3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten,
können Ergänzungsblätter T1bis und
Ergänzungsblätter T2bis demselben Vordruck T
beigefügt werden. In diesem Fall sind der freie
Raum hinter der Kurzbezeichnung T sowie
die Felder 42, 43 und 49 und gegebenenfalls
das zweite Feld 41 durchzustreichen; die laufenden
Nummern der Ergänzungsblätter T1bis
und T2bis sind in Feld 41 des Vordrucks T
zu vermerken."
c) Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung
„(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren
nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz
3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten,
sind getrennte Ladelisten zu verwenden;
diese können einem einzelnen Vordruck T beigefügt
werden.
In diesem Fall werden der freie Raum hinter
der Kurzbezeichnung T sowie die Felder 22,
42, 43 und 49 und gegebenenfalls das zweite
Feld 41 des Vordrucks T durchgestrichen; in
Feld 41 werden die laufenden Nummern der
jeweiligen Ladelisten vermerkt, die sich auf
die beiden Warenarten beziehen."
d) Die Anhänge I und II dieses Beschlusses
wenden als Anhänge III und IV angefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1980
in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1979
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
Paul Steiger
ANHANG I
ANHANG II