Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
354_1979 AT

354. Beschluß Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Beschluß Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung der Anlage II des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen: zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Grunde

Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren sind kürzlich zwecks Einführung

eines zweiten Musters für die Anmeldung

zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

geändert worden; die Mitgliedstaaten können

die Verwendung dieses zweiten Vordruckmusters,

dessen beschreibender Teil aus nur

einem Feld besteht, zulassen. (Die Anlage II

des Abkommens muß daher geändert werden —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Anlage II des Abkommens zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das (gemeinschaftliche Versandverfahren

wird wie folgt geändert

a) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Vordrucke für die Anmeldung zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren müssen,

mit Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken

vorbehaltenen Felder sowie der Größe der

durch punktierte Linien ganz oder teilweise

begrenzten Feldler, den Mustern in den Anhängen

I und II entsprechen. Jeder Mitgliedstaat

kann außerdem den Beteiligten gestatten,

anstelle der Vordrucke nach den Anhängen I

und II die entsprechenden Vordrucke nach den

Mustern in den Anhängen III und IV zu verwenden.

Die Anmeldungen werden entsprechend

der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 sowie den

nachstehenden Artikeln 3 und 4 verwendet."

b) Artikel 3 Albsatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren

nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz

3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten,

können Ergänzungsblätter T1bis und

Ergänzungsblätter T2bis demselben Vordruck T

beigefügt werden. In diesem Fall sind der freie

Raum hinter der Kurzbezeichnung T sowie

die Felder 42, 43 und 49 und gegebenenfalls

das zweite Feld 41 durchzustreichen; die laufenden

Nummern der Ergänzungsblätter T1bis

und T2bis sind in Feld 41 des Vordrucks T

zu vermerken."

c) Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung

„(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren

nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz

3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten,

sind getrennte Ladelisten zu verwenden;

diese können einem einzelnen Vordruck T beigefügt

werden.

In diesem Fall werden der freie Raum hinter

der Kurzbezeichnung T sowie die Felder 22,

42, 43 und 49 und gegebenenfalls das zweite

Feld 41 des Vordrucks T durchgestrichen; in

Feld 41 werden die laufenden Nummern der

jeweiligen Ladelisten vermerkt, die sich auf

die beiden Warenarten beziehen."

d) Die Anhänge I und II dieses Beschlusses

wenden als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1979

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Paul Steiger

ANHANG I

ANHANG II

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →